OLG
Stuttgart
Urteil vom 17.1.2008
Az. 2 U 12/07
Tatbestand
I.
Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf
die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 35.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 08. Februar 2007
(Az.: 35 O 125/06 KfH - GA 52/62) Bezug.
Das Landgericht hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit bezüglich der
negativen Feststellungsklage übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt hatten, der Widerklage insoweit stattgegeben, wie sie
auf Unterlassung gerichtet ist. Die darüber hinausgehende Widerklage auf
Feststellungen und Auskunft hat es abgewiesen. Zu dem Teil des
Streitgegenstandes, über den der Senat noch zu entscheiden hat, hat es
ausgeführt:
Der mit dem Widerklageantrag Nr. I. 1. geltend gemachte
Unterlassungsanspruch bestehe aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1
Abs. 2 PAngV. Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 1 Abs. 2 PAngV
ergebe, dass auch das Werben mit Preisen (§ 1 Abs. 1 S. 1 2. Alt. PAngV)
von § 1 Abs. 2 PAngV erfasst sei. Zumindest eine derartige Werbung liege
in dem in die Suchmaschine f.de eingestellten Hinweis auf die
Bezugsmöglichkeit der Kamera C. Ob darüber hinaus auch ein Anbieten im
Rechtssinne vorliege, könne deshalb dahinstehen. Die danach gegebene
Verpflichtung, zusätzliche Liefer- und Versandkosten anzugeben, habe die
Klägerin nicht erfüllt. § 1 Abs. 6 PAngV gebiete, dass sich die Angaben
in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem Preis befinden müssten. Dazu
reiche es nicht aus, wenn sie sich auf einer Internetseite befänden, die
der Kunde vor der Bestellung notwendigerweise aufrufen müsse. Aus der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe sich nichts anderes.
Hierdurch trete eine nicht nur unerhebliche Verfälschung des Wettbewerbs
zum Nachteil der Verbraucher ein.
Die Preisangabenverordnung stelle eine Marktverhaltensregelung zum
Schutz der Verbraucher dar.
Auch der Unterlassungsantrag Nr. I. 2. sei begründet, dieser aus §§ 8,
5, 3 UWG. Es verstoße gegen das Irreführungsverbot, wenn in der
Produktsuchmaschine f.de ein Preis angegeben werde, obwohl die Klägerin
zum gleichen Zeitpunkt unter comtech.de einen höheren Warenpreis und
Versandkosten verlange (Differenzbetrag 15,89 EUR). Denn durch die
Werbung werde beim Verbraucher die falsche Vorstellung erweckt, er könne
die Kamera zu dem in der Produktsuchmaschine angegebenen Preis über das
Internet bei der Klägerin erwerben. Dass der Irrtum noch vor dem Kauf
auf der Internetseite der Klägerin richtig gestellt werde, lasse die
Wettbewerbswidrigkeit nicht entfallen, da es für das Irreführungsverbot
allein auf die Werbung ankomme.
Die fehlerhafte Angabe sei von der Klägerin veranlasst worden, indem sie
den Preis auf ihrer eigenen Internetseite mehrfach täglich geändert
habe, ohne eine zeitgleiche Weitergabe an die Produktsuchmaschine
sicherzustellen.
Diese Irreführung sei erheblich i. S. v. § 3 UWG. Zwar habe die Klägerin
dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ein Gleichlauf beider Preisangaben
nicht zu jedem Zeitpunkt möglich sei. Darauf komme es jedoch nicht an,
da die Klägerin auf Grund der nur einmal am Tag gegebenen
Änderungsmöglichkeit in der Suchmaschine in Kauf nehme, dass der in der
Werbung genannte Preis bereits bei der Veröffentlichung nicht mehr
aktuell sei; auf die tatsächliche Abweichungsdauer komme es nicht an.
Es liege kein Fall des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG vor.
Die Abmahnkosten schulde die Klägerin aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, der
Zinsanspruch auf verauslagte Gerichtskosten könne hingegen im
vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruhe auf §§ 92 Abs. 2, 91 a ZPO. Das
Teilunterliegen der Beklagten sei geringfügig und der abgewiesene
Widerklageteil habe keine Mehrkosten verursacht.
Beide Parteien haben gegen dieses Urteil form- und fristgemäß Berufung
eingelegt und ihr Rechtsmittel jeweils prozessordnungsgemäß begründet.
Die Beklagte hat ihre Berufung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor
dem Senat am 04. Oktober 2007 zurückgenommen.
Die Klägerin bringt gegen das landgerichtliche Urteil vor,
die PAngV sei nicht anwendbar, weil es sich bei F.. um eine Datenbank
von G.. handele und nicht um eine Werbung der Klägerin. Dies sei aus den
von G.. gewählten Bezeichnungen „G..-Produktsuche“ sowie „F.. ist die
Shopping-Suchmaschine von G..“ ersichtlich. Der Händler liefere nur die
Daten. Was mit diesen geschehe, entscheide allein G.. . G.. schreibe:
„F.. enthält Produktinformationen, die von Händlern, die diesen
kostenlosen Service nutzen, elektronisch eingereicht werden .... Die
F..-Suchergebnisse werden durch unsere Rangermittlungssoftware erstellt.
G.. akzeptiert keinerlei Zahlungen für die Einbeziehung von Produkten in
die Suchergebnisse und bietet auch nicht an, Web-Sites von Inserenten
oder gegen Bezahlung in der Ergebnisliste höher einzustufen.“ Dies habe
die Klägerin bereits unter dem 16.10.2006 dargelegt.
G recherchiere auch selbst. Die von G.. eingesetzte Software erkenne
Seiten, auf denen Produkte zum Verkauf angeboten würden. Diese würden
von F automatisch durchsucht, wenn der Name eines Artikels eingegeben
werde. G.. liefere dem Nutzer die Suchergebnisse. Es werde zwischen
Händleranzeigen und der eigenen Leistung von G erkennbar unterschieden.
Das Urheberrecht nach § 87 a UrhG stehe G.. zu. Bei einer
Zeitungsanzeige liege das Urheberrecht hingegen beim Inserenten. Auch
Anwaltsranglisten wollten nach der Rechtsprechung nicht den Wettbewerb
der darin aufgeführten Rechtsanwälte fördern; viele Daten würden von den
aufgeführten Rechtsanwälten bezogen, die Bewertung aber führe der
Ersteller eigenständig durch.
Normadressat der
Preisangabenverordnung sei nur der Anbieter selbst.
Falsche Produktbezeichnungen für eine solche Datenbank wären zwar ein
Wettbewerbsverstoß nach § 5 UWG; nicht jedoch Preisangaben, da diese
eben nicht gegenüber dem potentiellen Vertragspartner erfolgten und aus
dessen Sicht die Datenbankinformation keine Erklärung des Händlers sei.
Dies verkenne das OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 27. September 2006
(3 W 153/06).
Andererseits räumt die Berufung ein, dass die Klägerin dafür haften
müsste, würde sie G etwa zu niedrige Preise melden. Vorliegend gehe es
jedoch nicht um § 5 UWG, sondern um einen „Preisvergleichsdienst, der
nicht der PAngV unterfalle“.
G.. aktualisiere die Datenbank nur einmal täglich, um 02.00 Uhr. Sei die
Klägerin gezwungen, ihren Preis während des Tages zu ändern, ergebe
sich, wenn auch nur für wenige Stunden, eine Divergenz zwischen dem in
der Datenbank gespeicherten und dem aktuellen Preis. Darin könne jedoch
schon keine Irreführung liegen, weil der Verkehr wisse, dass die
F..-Datenbank ein unabhängiger Informationsdienst sei und keine Werbung
des Händlers und dass deren Aktualität durch die
Aktualisierungsintervalle des Betreibers begrenzt sei. Durch eine
Preisdivergenz, die nur darauf zurückzuführen sei, dass der
Datenbankbetreiber nicht sekundengenau aktualisiere, fühle sich der
Verkehr nicht irregeführt.
Dies sei beispielsweise bei Telefontarifvergleichen und Einkaufsführern
in Druckmedien nicht anders. Getäuscht sehe sich der Verkäufer nur, wenn
der Händler es versäumt hätte, dem Datenbankbetreiber Preisänderungen
rechtzeitig mitzuteilen.
Die Klägerin beantragt,
das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Die Preissuchmaschine
www.f.de suche
sich unstreitig Preise nicht selbst, sondern erhalte diese von den
jeweiligen Anbietern mitgeteilt. F.g.de finanziere sich, indem auf der
Seite mit den jeweiligen Preislisten umfangreich kostenpflichtige
Werbefahnen verbreitet würden. Da die Klägerin bewusst und zielgerichtet
Produktangaben an f.de übermittele, sei sie für die Angaben unter dieser
Seite verantwortlich und müsse sich diese zurechnen lassen.
Unerheblich für die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit sei das
Urheberrecht des Betreibers an seiner Datenbank. Aus der Entscheidung
BGH, WRP 2006, 1109 = GRUR 2006, 875 (Rechtsanwalts-Ranglisten) ergebe
sich für den Streitfall nichts, weil dort die Verantwortlichkeit des die
Rangliste verbreitenden Unternehmens in Frage gestanden habe, um die es
hier nicht gehe. Auch habe jene Rangliste auf eigenen Recherchen des
Verlages beruht, während Preissuchmaschinen ausschließlich auf die
zweckgerichtet übermittelten Angaben der betroffenen Anbieter
zurückgriffen, welche wiederum einen direkten Link zu diesen enthielten.
Die „..-Technologie“, mit welcher f.de werbe, werde nicht zur
Händlersuche genutzt, sondern sortiere nur die von diesen übermittelten
Daten, was dem Verkehr bisher nicht hinreichend bekannt sei.
Dass der Verkehr die Werbung als
solche erkenne, sei nicht Voraussetzung eines Wettbewerbsverstoßes. Die
Verkehrsauffassung über die Preissuchmaschinen lasse die
wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit unberührt.
Der Anspruch gem. Ziff. I. a) des Urteils folge aus § 4 Nr. 11 UWG i. V.
m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV, wie das Landgericht zutreffend erkannt habe.
Indem ein Hinweis auf die Versandkosten fehle, werde dem potentiellen
Kunden eine scheinbare Günstigkeit des Angebots zumindest so lange
vorgegaukelt, bis er den „Shop“ der Klägerin aufgesucht habe. Indem er
durch die Angabe eines unzutreffend günstigen Preises auf die
Internetseite des Anbieters gelockt werde, erfolge die Irreführung (BGH,
GRUR 2000, 907, 909 (Filialleiter-Fehler) und GRUR 1988, 629 f.
(Konfitüre)).
Auch geringfügige Preisunterschiede könnten zu einer erheblichen
Rangverschiebung in der Preissuchmaschine führen. Insoweit seien auch
die Versandkosten einflussreich.
Ein Zwang zu Preiserhöhungen während eines Geschäftstages sei nicht
ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten
Rechtszug nimmt der Senat auf die bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst
Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 04. Oktober 2007 (GA 186/188)
Bezug.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Ihre Angriffe
vermögen das nicht an von Amts wegen zu berücksichtigenden Fehlern
leidende landgerichtliche Urteil nicht zu erschüttern. Auf der Grundlage
der verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts und des
unstreitigen Berufungsvorbringens steht der Beklagten/ Widerklägerin
(künftig nur: Beklagte) der vom Landgericht in Ziffer 1.a tenorierte
Anspruch nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV zu
(dazu 1.); er besteht daneben auch aus §§ 8, 3, 5 UWG (dazu 2.). Der vom
Landgericht in Ziffer 1.b tenorierte Anspruch ergibt sich aus §§ 8, 3, 5
UWG (dazu 3.).
1. Zutreffend hat das Landgericht die unstreitige Veröffentlichung vom
28. Juli 2006 als eine (unlautere) Wettbewerbshandlung der Klägerin
i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 PangV angesehen.
a) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen
Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der
Marktteilnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) das Marktverhalten zu regeln
(vgl. Begr-RegE, BT-Drs. 15/1487, S. 19 unter Bezugnahme auf BGHZ 150,
343 = GRUR 2002, 825 - (Elektroarbeiten); BGH, Urteil vom 04. Oktober
2007 - I ZR 143/04 - Tz. 25 (Versandkosten); BGH, WRP 2007, 177 ff., Tz.
12 (Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft); BGH, GRUR 2006, 872
f. (Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern); BGHZ 144, 255, 266 = GRUR
2000, 1076 - (Abgasemissionen); BGHZ 155, 301, 305 = GRUR 2003, 971 -
(Telefonischer Auskunftsdienst); BGH, GRUR 2004, 255, 258 - (Strom und
Telefon I); Senatsurteil vom 22. Februar 2007 - 2 U 136/06, OLGR 2007,
524 = WRP 2007, 694).
b) Der § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV ist eine Marktverhaltensregel.
Preisangaben sollen durch eine sachlich zutreffende und vollständige
Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit gewährleisten und
durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher
gegenüber den Unternehmern stärken und fördern (vgl. BGH, Urteil vom 04.
Oktober 2007 - I ZR 143/04 - Tz. 25 (Versandkosten); BGH, GRUR 1997,
767, 769 (Brillenpreise II); BGH, GRUR 1999, 762, 763 (Herabgesetzte
Schlussverkaufspreise); BGH, GRUR 2003, 971, 972 (Telefonischer
Auskunftsdienst)).
c) Die umstrittene Veröffentlichung war Werbung der Klägerin.
aa) Der Begriff des Anbietens i.S.d. § 1 Abs. 1 und Abs. 2, jeweils Satz
1 PAngV umfasst nicht nur Vertragsangebote i.S.d. § 145 BGB, sondern
darüber hinaus jede Erklärung eines Unternehmers, die im Verkehr in
einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird, mag dieses
auch noch rechtlich unverbindlich sein, sofern sie nur schon gezielt auf
den Verkauf einer Ware - die Abgabe einer bestimmten Ware gegen Entgelt
- gerichtet ist (BGH, GRUR 1980, 304, 305 f. - (Effektiver Jahreszins);
BGH, GRUR 1982, 493, 494 - (Sonnenring)). Jenem Begriff unterfällt eine
Ankündigung, die ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach
der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der
Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt (BGH, GRUR 2003, 971, 972 -
(Telefonischer Auskunftsdienst)). Dagegen handelt es sich um Werbung,
wenn es noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen bedarf, um
ein Geschäft zum Abschluss zu bringen (BGH, GRUR 2004, 960, 961 - (500
DM-Gutschein für Autokauf)).
Dieser wettbewerbsrechtliche Begriff der Werbung, der schon auf Grund
der sachlichen Überlappung beider Rechtsgebiete und der Einheit der
Rechtsordnung auch in § 1 PAngV Anwendung findet, wird in Art. 2 Nr. 1
Irreführungs-Richtlinie (84/450/EWG) definiert als „jede Äußerung bei
der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit
dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen,
einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu
fördern“. Da das nationale Recht richtlinienkonform auszulegen ist, muss
diese Definition auch für die Auslegung des Begriffs der Werbung gelten.
Diese setzt daher eine irgendwie geartete Äußerung gegenüber Dritten mit
dem Ziel der Absatzförderung voraus (vgl. BGH, WRP 2006, 1109
(Rechtsanwalts-Ranglisten), bei Juris Rz. 22; Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler,
Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. (2007), Rn. 49 zu § 2 UWG).
Nicht erforderlich ist nach diesem Wortlaut, dass die Handlung
unmittelbar gegenüber demjenigen vorgenommen wird, der letztlich zu
einem Vertragsabschluss veranlasst werden soll. Dass der deutsche
Gesetzgeber von der europarechtlichen Vorgabe habe abweichen und den
Begriff habe enger fassen wollen, ist nicht zu erkennen.
bb) An diesem Maßstab gemessen, handelt es sich bei der umstrittenen
Veröffentlichung um Werbung der Klägerin. Sie hat zum Zwecke der
Aufnahme in die Preissuchmaschine f.de deren Betreiber (wiederholt)
Preisdaten mitgeteilt und zwar in der Absicht, durch die angestrebte
Veröffentlichung Kunden zu gewinnen und ihren Warenabsatz zu fördern.
d) Das Landgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass auf diese
Werbung unter Angabe von Preisen im Fernabsatzhandel § 1 Abs. 2 PAngV
anzuwenden ist.
Wer nur wirbt, muss keine Preise angeben. Wenn der Unternehmer aber
unter Angabe von Preisen wirbt, muss er grundsätzlich vollständige
Angaben machen (BGH, GRUR 1999, 264, 267 - (Handy für 0,00 DM)). Eine
Werbung unter Angabe von Preisen liegt vor, wenn ein Einzelpreis oder
ein bestimmter Preisbestandteil angegeben wird (OLG Düsseldorf, GRUR-RR
2005, 87, 88).
Für Angebote zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (i.S.d. § 312 b
Abs. 1 BGB) stellt § 1 Abs. 2 PAngV zusätzliche Anforderungen auf. Die
Vorschrift ist - wie das Landgericht zutreffend ausführt - in
richtlinienkonformer Auslegung auch auf die Werbung mit Preisen im
Fernabsatzhandel anzuwenden. Es muss angegeben werden, ob zusätzlich zu
dem Bruttopreis Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen derartige
Kosten zusätzlich an, so ist deren Höhe anzugeben (§ 1 Abs. 2 Nr. 2
PAngV - vgl. BGH, Urteil vom 04. Oktober 2007 - I ZR 143/04
-Versandkosten) Tz. 26, WRP 2008, 98 = GRUR 2008, 84; OLG Hamburg,
GRUR-RR 2005, 236, 238; Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., Rn. 15
zu § 1 PAngV).
e) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht in der in Rede stehenden
Werbung einen Verstoß gegen diese preisangabenrechtlichen Vorschriften
bejaht. Werden die Liefer- und Versandkosten - wie unstreitig vorliegend
- nicht in den Angaben, welche der Suchmaschine zu entnehmen sind,
sondern erstmals in der über einen „Link“ erreichbaren Internetseite des
Werbenden genannt, genügt dies nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6
PAngV.
aa) Die Art und Weise, in denen Hinweise gem. § 1 Abs. 2 PAngV zu geben
sind, richtet sich nach § 1 Abs. 6 PAngV. Wer Angaben nach der
Preisangabenverordnung zu machen hat, ist gem. § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV
verpflichtet, diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen
sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu
machen (BGH, a.a.O., Tz. 28).
bb) Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen
der Waren oder ihren Beschreibungen wird durch § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV
nicht zwingend gefordert. Solches ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 4
PAngV. Nach dieser Vorschrift sind Waren, die auf Bildschirmen angeboten
werden, dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den
Abbildungen oder Beschreibungen der Waren angegeben werden. Eine
unmittelbare Anwendung des § 4 Abs. 4 PAngV scheidet bereits deshalb
aus, weil die nach § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zusätzlich zu
den Preisen zu machen sind und sich § 4 Abs. 4 PAngV nur auf die Art und
Weise der Angaben von Preisen bezieht (BGH, a.a.O., Tz. 29 u.H. auf LG
Hamburg, MMR 2006, 420; Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., Rn. 1
zu § 4 PAngV; Rohnke, GRUR 2007, 381, 382). Eine entsprechende Anwendung
des § 4 Abs. 4 PAngV kommt nicht in Betracht, weil die Regelung des § 1
Abs. 2 PAngV nicht lückenhaft ist.
cc) Danach kann die Bestimmung des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die
nach § 1 Abs. 2 PAngV zu machenden Angaben dem Angebot oder der Werbung
eindeutig zuzuordnen sind, im Einzelfall auf unterschiedliche Weise
erfüllt werden (BGH, a.a.O., Tz. 30 m.w.N.). In jedem Fall müssen die
Angaben allerdings der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen (§ 1
Abs. 6 Satz 1 PAngV). Wenn wie hier Waren des täglichen Gebrauchs
beworben und angeboten werden, ist dabei maßgeblich auf den
durchschnittlichen Nutzer des Internets abzustellen (BGH, a.a.O., Tz. 30
m.w.N.). Dieser ist mit den Besonderheiten des Internets vertraut; er
weiß, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehrere Seiten
verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise
(„Links“) verbunden sind.
dd) Den Verbrauchern ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis mit Liefer-
und Versandkosten zu rechnen ist, wenngleich solche bei höheren
Bestellwerten häufig nicht mehr erhoben werden. Die Trennung von
Warenpreis und Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb im Wege
des Versandhandels regelmäßig Preisaufschläge für Versandkosten
anfallen, die zumeist eine variable, mit wachsendem Umfang der
Bestellung (bezogen auf das einzelne Stück) abnehmende Belastung
darstellen. Dem Verkehr ist geläufig, dass die Versandkosten, ggf.
Drittkosten, neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware,
sondern auf die Sendung erhoben werden. Die Versandkosten sind danach
nicht schon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis
auszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises anzusehen
wären. Da der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlichen
Liefer- und Versandkosten rechnet, genügt es, wenn die fraglichen
Informationen von dem in seinem eigenen Internetauftritt Werbenden
alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten
Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs
notwendig aufgerufen werden muss. Informationen in anderen, über „Links“
erreichbaren Rubriken genügen nicht. Ein Kaufinteressent wird
erfahrungsgemäß nur Seiten aufrufen, die er zur Information über die
Ware benötigt oder zu denen er durch klare und unmissverständliche
Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird. Erhält er auf
diese Weise die Angaben, die er für erforderlich hält, hat er keinen
Anlass, auf weiteren Seiten nach zusätzlichen Informationen zu suchen
(vgl. BGH, a.a.O., Tz. 31 f., m.w.N.). Die Angaben nach der
Preisangabenverordnung benötigt der Verbraucher jedoch nicht erst im
Zuge der Bestellung, sondern bereits, wenn er sich mit dem Angebot näher
befasst. Daher müssen sie bereits dem Angebot oder der Werbung eindeutig
zugeordnet sein (§ 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). Werden die erforderlichen
Informationen dem Verbraucher hingegen erst gegeben, wenn er sich schon
zum Erwerb entschlossen und deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen
der Ware in den virtuellen Warenkorb eingeleitet hat, ist den
Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht genügt (BGH, a.a.O., Rn. 33).
ee) Wird die Preisangabe - wie vorliegend - ohne Versandkosten in eine
Preissuchmaschine eingestellt, so ist zum einen die von der
Preisangabenverordnung bezweckte Vergleichbarkeit im Endpreis nicht
gewährleistet, und zum anderen erliegt der Verbraucher der durch die
bloße Preisangabe vorgegebenen Weichenstellung bereits dann, wenn er
sich über einen „Link“ in das virtuelle Ladenlokal des Werbenden begibt.
Mit diesem Schritt ist er zunächst ausschließlich dessen weiterer
Werbung ausgesetzt. Die wettbewerbliche Lage ähnelt stark derjenigen, in
welcher der Verbraucher auf Grund einer wettbewerbswidrigen Werbung das
- tatsächliche - Ladenlokal des Werbenden aufsucht. Er findet sich in
einer Verfangenheit wieder. Konkurrenten haben, solange er sich in jenem
Raum bewegt, zu ihm keinen Zugang mehr. Informationen, welche der
Verbraucher erst dort erhält, gleichen das den zuletzt genannten
Unlauterkeitsvorwurf begründende Defizit der in der Suchmaschine
geschalteten Werbung deshalb nicht aus.
f) Ohne Erfolg macht die Klägerin eine alleinige Verantwortlichkeit des
Suchmaschinenbetreibers für die eingestellten Informationen geltend;
verantwortlich für die umstrittenen Angaben ist sie selbst. Denn die
Vorgaben des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV muss auch derjenige Unternehmer
einhalten, der Ware in eine Internetsuchmaschine - wie f.de - einstellen
lässt.
Zwar handelt es sich unstreitig bei f.de um eine Datenbank von G.
Gleichwohl sind die darin über das Produktangebot der Klägerin
eingestellten, nur in ihrer rechtlichen Bedeutung im Streit stehenden
Daten, wie dargelegt, eine Werbung der Klägerin. Die von G gewählten
Bezeichnungen „G..-Produktsuche“ sowie „F.. ist die
Shopping-Suchmaschine von G.. ( ...) “ sind insoweit
unerheblich, weil sie nur die den Rechtsverkehr nicht bindende
Einschätzung von G wiedergeben und inhaltlich nur erkennen lassen, dass
G.. das Unternehmen hinter der Suchmaschine ist. Dies schließt aber eine
wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit der Leistungsanbieter, deren
Angebote in der Rangliste aufgeführt sind, nicht aus.
Entscheidend ist, dass die Klägerin dem Betreiber unstreitig die
Preisdaten geliefert hat, und zwar dies in der Absicht, dass sie im
Rahmen einer Preisrangliste kaufinteressierten Verbrauchern zugänglich
gemacht werden. Dementsprechend hat G unstreitig und zutreffend
geschrieben: „F.. enthält Produktinformationen, die von Händlern, die
diesen kostenlosen Service nutzen, elektronisch eingereicht werden
( ...) “. Nur die Rangfolge wurde durch die Rangermittlungssoftware
von G erstellt. Das Einstellen in die Maschine war unstreitig nur mit
Hilfe der Preismeldung der Klägerin möglich, und sie hatte ein
Absatzinteresse, in der Suchmaschine an hervorgehobener Rangstelle und
dadurch als besonders günstiger Anbieter zu erscheinen.
Auch daraus, dass G keinerlei Zahlungen für die Einbeziehung von
Produkten in die Suchergebnisse akzeptiere und auch nicht anbiete,
Web-Seiten von Inserenten gegen Bezahlung in der Ergebnisliste höher
einzustufen, ergibt sich keine andere Bewertung dieser Vorgänge. Viele
Internetseiten entstehen auf Grundlage einer derartigen beidnützigen
Zusammenarbeit (Gratisangebot gegen Inkaufnahme bezahlter Werbung). Auch
kommt es für die rechtliche Qualität des Beitrages der Klägerin weder
auf die unstreitig erkennbare Unterscheidung zwischen bezahlten
Händleranzeigen und der eigenen Leistung von G, noch auf ein
Urheberrecht nach § 87 a UrhG an. Die vom Händler mitgeteilte
Information war dazu bestimmt, im Rahmen des Suchvorganges verändert zu
werden. Die Klägerin hat in der Absicht, dadurch ihren Absatz zu
fördern, Daten an den Betreiber weitergegeben, damit dieser sie in die
Suchmaschine einstelle. Diese so zweckgerichtete Vorgehensweise
unterscheidet den Vorgang auch von einem Zeitungsinserat, das genau so
gedruckt werden soll, wie aufgegeben.
Ebenso unbehelflich ist der Hinweis der Klägerin auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit des
Veröffentlichenden für eine subjektive Auffassung wiedergebende
Anwaltsranglisten, die von einer Zeitschriftenredaktion erstellt werden
(vgl. BGH, WRP 2006, 1109 = GRUR 2006, 875 (Rechtsanwalts-Ranglisten)).
Denn unbeschadet der Frage, ob solche Ranglisten einer am objektiven
Kriterium „Preis“ ausgerichteten Suchmaschine rechtlich gleichwertig
sind, unterscheiden sich die Stoßrichtung des Werbenden und sein Beitrag
zum Entstehen einer Preisrangliste der hier in Rede stehenden Art von
der eine Anwaltsrangliste hervorbringenden Intention und dem
Entstehungsbeitrag der veröffentlichenden Zeitschrift an ihrem Werk.
Dementsprechend versteht, entgegen der Ansicht der Klägerin - was der
aus durch die Werbung angesprochenen Verbrauchern zusammengesetzte Senat
aus eigener Kenntnis beurteilen kann - auch der potentielle
Vertragspartner die Datenbankinformation als eine Erklärung, die Angaben
des Händlers sortiert, aber unverfälscht weitergibt (vgl. OLG Hamburg,
GRUR-RR 2007, 167 ff.).
g) Es handelt sich nicht um einen i.S.d. § 3 UWG nur unerheblichen
Wettbewerbsverstoß. Schon auf Grund der potentiell unbegrenzten
Verbreitung der fehlerhaften Angabe im Internet und der prozentual wie
absolut nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen
Gestehungskosten für den Verbraucher gegenüber den angegebenen scheidet
eine Einstufung des Verstoßes als unerheblich aus. Hinzu tritt, dass
unstreitig schon ein geringer nominaler Preisunterschied in der
betroffenen Warengruppe zu einer Verschiebung um viele Plätze in der
durch die Suchmaschine ausgeworfenen Rangliste führen und dadurch den
Wettbewerb stark beeinflussen kann.
h) Diesen Verstoß hat die Klägerin nach den vorstehenden Erwägungen
schuldhaft begangen. Sie hätte dem Datenbankbetreiber eine Preisangabe
mit Hinweis auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten übermitteln
können.
2. Das gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verstoßende Fehlen der Angabe der
Versandkosten stellt - ausgehend von dem der Entscheidung zugrunde zu
legenden Sachverhalt - zugleich eine relevante Irreführung i.S. von § 5
UWG dar (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Dezember 1998 - I ZR 125/98 = MD
1999, 135 - ( Versandkosten) ), mit der ein Anlockeffekt verbunden
ist; auch eine derartige Irreführung wird von § 5 UWG erfasst (vgl.
Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Bornkamm, a.a.O., Rn. 2.193 zu § 5 UWG).
Durch die Angabe eines Verkaufspreises ohne Versandkosten entstand bei
einem nicht unerheblichen Teil der dem neuen Verbraucherleitbild
entsprechenden Verbraucher der sachlich falsche Eindruck, die beworbene
Kamera könne zu dem angegebenen Preis ohne weitere Kosten erworben
werden, weil es beim Kauf von Waren des hier in Rede stehenden
Preissegmentes nicht unüblich ist, dass die Lieferung frei Haus erfolgt.
Dies kann der Senat aus eigener Kenntnis beurteilen. Die Klägerin räumt
es auch selbst ein (vgl. BB 6 = GA 118).
3. Der Beklagten steht auch der vom Landgericht in Ziffer 1. b)
tenorierte Anspruch nach §§ 8, 3, 5 UWG zu.
a) Indem die Klägerin ihren der Preissuchmaschine f.g.de gemeldeten
Preis nachträglich änderte, so dass dadurch in der Suchmaschine bis zur
folgenden Nacht ein vom tatsächlichen Verkaufspreis abweichender Preis
erschien, hat sie mit einem falschen Preis geworben und so bei den
angesprochenen, dem neuen Verbraucherleitbild entsprechenden
Verbrauchern eine falsche Vorstellung über den Preis ihrer Ware erregt.
Dies kann der Senat aus eigener Kenntnis feststellen. Inzident räumt es
die Klägerin auch selbst ein, indem sie zugesteht, dass es
wettbewerbswidrig gewesen wäre, bereits zum Meldezeitpunkt falsche Daten
an den Suchmaschinenbetreiber weiterzugeben.
b) Ohne Erfolg macht die Klägerin demgegenüber geltend, sie sei nicht
verantwortlich dafür, dass die korrekten Preise vom Betreiber der
Preissuchmaschine nur einmal täglich in das System eingepflegt wurden.
Sie haftet für das Handeln des von ihr beauftragten oder in eigener
Wettbewerbsabsicht unterstützten Preissuchmaschinenbetreibers nach § 8
Abs. 2 UWG. Hierzu kann auf die Ausführungen oben S. 12/13 Bezug
genommen werden, um Wiederholungen zu vermeiden.
c) Der darin liegende Wettbewerbsverstoß war ebenfalls nicht
unerheblich. Auch diese Täuschung konnte potentiell einen unbegrenzten
Personenkreis treffen. Außerdem weist die Beklagte zutreffend darauf
hin, dass schon eine geringe Preisdifferenz zu einer um etliche Plätze
abweichenden Einstufung in der Rangfolge der Suchmaschine führen und
daher die Marktaussichten erheblich verändern kann.
Demgegenüber schlägt der Ansatz des von der Klägerin als Anlage K 2/10 (Bl.
177 f.) vorgelegten Beschlusses des OLG Hamburg - 3 W 152/06 - nicht
durch, wonach der Verkehr in Rechnung stellen müsse, dass zwischen
Preisänderung und Anpassung der Suchmaschine ein gewisser Zeitraum
vergehe. Zum einen erwartet ein nicht unerheblicher Teil der
Verbraucher, dass im Zeitalter von „Realtime-Kursen“ Suchmaschinen auch
„Realtime-Preise“ angeben. Zum anderen rechnen viele Verbraucher nicht
damit, dass es während eines Tages - im laufenden Geschäftsbetrieb -
Preiserhöhungen gebe, und sie erwarten infolgedessen, dass beabsichtigte
Erhöhungen dem Suchmaschinenbetreiber rechtzeitig mitgeteilt werden, um
im richtigen Moment in die Rangfolge aufgenommen werden zu können.
Gerade eine Preissuchmaschine im Internet gewinnt das Interesse der
Verbraucher nur daraus, dass sie die genannten Preise als aktuell
ansehen.
d) Die Klägerin handelte dabei auch schuldhaft. Zum einen hat sie sich
der Suchmaschine in Kenntnis der technischen und zeitlichen Abläufe
bedient und kann sich deshalb nicht darauf zurückziehen, die
eingetretene Irreführung sei unvermeidlich gewesen. Zum anderen hat die
Klägerin weder substantiiert dargetan, noch ist aus sich heraus
verständlich, weshalb in der Branche der Fotoartikel eine Preiserhöhung
(nur eine solche Änderung wäre entscheidungserheblich) innerhalb weniger
Stunden, gar mehrfach täglich - allerdings nur, wie die Klägerin
andererseits anbringt, um geringe Beträge - zwingend gewesen sein
sollte.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Ein Fall
des § 92 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Nach den tragenden Erwägungen der
Senatsrechtsprechung beispielsweise zum Streitwert bei markenrechtlichem
Unterlassungs- und begleitendem Auskunftsanspruch kommt den abgewiesenen
Widerklageanträgen ein im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch ins
Gewicht fallender Wert zu. Außerdem hat die Zuvielforderung der
Beklagten auch beachtliche Mehrkosten verursacht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO. Den Streitwert schätzt der Senat nach § 3 ZPO.
VII.
Die Revision war zuzulassen. Im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des
Unternehmers für Angaben, welche er an eine Internet-Preissuchmaschine
gibt, und ihren preisangabenrechtlichen Aspekt ist die Sache von
grundsätzlicher Bedeutung. Diese ist auch nicht durch das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 04. Oktober 2007 - I ZR 143/04 - entfallen.
Außerdem weicht der Senat in einem entscheidungserheblichen Punkt von
der Entscheidung des OLG Hamburg zum Az. 3 W 152/06 ab.