OLG München
Beschluss vom 6.5.2008
Az.: 29 W 1355/08
Entscheidungsgründe
I.
Von einem Tatbestand wird in
entsprechender Anwendung der Vorschriften § 540 Abs. 2 und § 313a Abs. 1
Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde
ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht es als nicht glaubhaft
gemacht angesehen, dass die Antragsgegnerin die Kennzeichenrechte des
Antragstellers mit dem Wortteil posterlounge verletzt habe.
1. Die Verwendung der Worte Lounge
Poster unmittelbar im sichtbaren Werbetext der Anzeige der
Antragsgegnerin wird vom Antragsteller - zu Recht - nicht als
Kennzeichenrechtsverletzung angegriffen. Er sieht eine solche vielmehr
darin, dass der Antragsgegnerin die Nutzung von posterlounge als
Suchbegriff (Keyword) zuzurechnen sei, der nicht im Anzeigentext selbst
erscheint, sondern bestimmt, bei welchen Suchergebnissen die Anzeige
eingeblendet wird.
2. Eine solche rechtsverletzende
Keyword-Verwendung ist indes nicht glaubhaft gemacht.
a) Die Antragsgegnerin selbst hat
vorprozessual mitgeteilt, sie habe als Keyword Lounge Poster vorgegeben
(vgl. S. 4 ihres Schriftsatzes v. 27. März 2008 = Anl. A 10). Darin
liegt keine Verletzung der Kennzeichenrechte des Antragstellers;
entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich eine
Kennzeichenverletzung auch nicht bei der Annahme, dass die
Antragsgegnerin die Option "weitgehend passende Keywords" des
Google-AdWords-Systems verwendet habe.
Selbst wenn zwischen dem von der
Antragsgegnerin vorgegebenen Keyword Lounge Poster und dem Zeichen des
Antragstellers posterlounge Verwechslungsgefahr bestünde, so wäre die
Verwendung des Keywords gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG privilegiert. Insoweit
nimmt der Senat Bezug auf die - auch in der sofortigen Beschwerde nicht
angegriffenen - Ausführungen des Landgerichts unter II. 2. b) bb) auf
den Seiten 6 f. des angegriffenen Beschlusses. Umstände, die auf einen
Verstoß gegen die guten Sitten i. S. d. § 23 letzter Halbsatz MarkenG
hinweisen könnten, sind weder vom Antragsteller vorgebracht noch sonst
ersichtlich.
Ohne Erfolg beruft sich der
Antragsteller für seine Auffassung auf das Senatsurteil vom 6. Dezember
2007 - 29 U 4013/07 - (vgl. Anl. A 11). Jener Entscheidung lag ein
wesentlich anderer Sachverhalt zu Grunde als dem vorliegenden
Rechtsstreit, weil dort die Verwendung beschreibender und damit gemäß §
23 Nr. 2 MarkenG privilegierter Zeichen nicht in Betracht kam.
b) Eine Verwendung weiterer Keywords
durch die Antragsgegnerin, die ihrerseits Kennzeichenrechte des
Antragstellers verletzen könnte, ist nicht glaubhaft gemacht.
Insbesondere ergibt sich eine Glaubhaftmachung nicht aus dem Umstand
allein, dass die Anzeige der Antragsgegnerin in die Ergebnisliste für
den Suchbegriff posterlounge aufgenommen wurde, weil es nach dem
derzeitigen Sach- und Streitstand ohne weiteres möglich erscheint, dass
das auf der von der Antragsgegnerin eingeräumten Verwendung des Keywords
Lounge Poster beruhte.
Die Annahme, der Betreiber der
Suchmaschine selbst habe als Beauftragter der Antragsgegnerin das
Zeichen posterlounge zur Kennzeichnung deren Waren oder Dienstleistungen
verwendet, findet keine Stütze im Sachvortrag. Insbesondere kann nicht
allein daraus auf eine derartige Verwendung geschlossen werden, dass die
Eingabe von posterlounge in die Suchmaske (vgl. Anlage A 6) - die durch
den Suchmaschinennutzer und nicht durch den Suchmaschinenbetreiber
erfolgt - die Wiedergabe der Anzeige der Antragsgegnerin auslöste.
III.
1. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die
Entscheidung über den Streitwert des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 47
Abs. 1 Satz 1 GKG. § 3 ZPO.
3. Für die
Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Streitfall, dem ein auf den Erlass
einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren zu Grunde liegt, kein
Raum (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO)