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Haftung des Betreibers einer Handelsplattform
erst ab Kenntnis
LG Düsseldorf
Urteil vom 19.3.2008
Az. 2 a O 314/07
Tatbestand
Die Klägerin betreibt unter der
Internetdomain „rX.de“ einen Internethandelsplatz für Großhandelsware. Sie
ermöglicht gewerblich tätigen Anbietern, Waren im Internet anzubieten, und
eröffnet auf der anderen Seite gewerblichen Interessenten den Zugriff auf diese
Angebote. Ob die Klägerin den interessierten Mitgliedern dabei lediglich eine
Plattform bereithält, ohne eigene Angebote zu veröffentlichen oder Angebote
ihrer Mitglieder zu kontrollieren, so die Klägerin, ist zwischen den Parteien
streitig.
Die Beklagte vertreibt Schuhe und ist
Inhaberin bzw. Lizenznehmerin mehrerer Marken mit der Bezeichnung „DX“.
Unter dem 30.08.2007 mahnte die
Beklagte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben wegen 11 Schuhmodellen mit der
Bezeichnung „DX“ ab, die zu diesem Zeitpunkt unter der Internetadresse der
Klägerin angeboten wurden, und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung (Anlage K 3). Die Klägerin löschte daraufhin die
beanstandeten Angebote, wies jedoch, anwaltlich vertreten, die Forderung zurück
und verlangte ihrerseits, dass die Beklagte bis zum 13.09.2007 von der
Geltendmachung ihrer Ansprüche Abstand nahm. Mit Schreiben vom 06.09.2007 lehnte
die Beklagte einen Verzicht auf ihre Ansprüche zunächst ab.
Die Klägerin behauptet, bei den
gerügten Angeboten habe es sich nicht um eigene Produkte oder Informationen
gehandelt, sondern um Inhalte, die sie für Dritte gespeichert habe. Sie halte
lediglich für Dritte eine technische Plattform bereit. Sie ist daher der
Ansicht, sie könne weder Täter noch Teilnehmer einer Markenverletzung sein. Auch
eine Störerhaftung komme nicht in Betracht, da sie nicht verpflichtet sei, die
gespeicherten Informationen zu überprüfen. Eine gesonderte Prüfungspflicht
bestehe erst unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Zudem werde eine
besondere Überprüfungspflicht an den Umstand geknüpft, dass es sich bei den
Angeboten um klare Markenrechtsverstöße handele. Die Klägerin behauptet
insoweit, dass vorliegend überhaupt kein markenverletzendes Produkt angeboten
worden sei. Vielmehr habe das von der Beklagten eingeleitete staatsanwaltliche
Ermittlungsverfahren ergeben, dass es sich bei den Schuhmodellen um Originalware
gehandelt habe, die von einem offiziellen Lizenznehmer der Beklagten in Polen in
Verkehr gebracht worden sei.
Soweit sie mit ihrer Klageforderung
die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten in Höhe von 800,- Euro begehrt,
legt sie der Gebührenforderung eine 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Streitwert
von 75.000,- Euro unter hälftiger Anrechnung auf die Verfahrensgebühr sowie eine
Porto- und Telekommunikationspauschale zugrunde.
Die Klägerin hat mit der am 17.10.2007
bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 12.11.2007 zugestellten Klage u.a.
beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch darauf hat, von
ihr zu verlangen, es zu unterlassen, im Antrag abgebildete Schuhmodelle unter
dem Markennamen „DX“, insbesondere im Internet auf der Seite „rX.de“ zu
bewerben, feil zu halten, in den Verkehr zu bringen, in den Verkehr bringen zu
lassen und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, sowie 2. festzustellen,
dass die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der ihr durch Einschaltung der
Rechtsanwälte Leinweber & Kollegen entstandenen Kosten der Abmahnung in Höhe
einer 1,6-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 200.000,- Euro zzgl.
Auslagen und Mehrwertsteuer hat.
Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz
vom 28.11.2007 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - aber gleichwohl
rechtsverbindlich - erklärt hat, aus dem bis zum 30.08.2007 auf der
Internetseite der Klägerin eingestellten, vorerwähnten Angebot keine Ansprüche
auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz, einschließlich
Abmahnkosten, geltend zu machen, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit
übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
Des weiteren beantragt die Klägerin -
nach Korrektur der Zinshöhe -,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
800,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ihre Abmahnung
sei zu Recht gegenüber der Klägerin ausgesprochen worden. Aufgrund der -
unstreitig - nicht frei zugänglichen Informationsdaten ihrer Mitglieder müsse
die Klägerin für Markenrechtsverletzungen einstehen. Anders als bei der
Internetplattform ebay handele es sich bei der der Klägerin nicht um eine
offene, sondern um eine geschlossene Handelsplattform, die nur für ihre
Mitglieder zugänglich sei. Die Klägerin treffe daher eine Mitverantwortung.
Zudem biete die Klägerin, so die Behauptung der Beklagten, nicht wie ebay den
Rechtsinhabern durch ein hierfür z.B. bereitgestelltes VeRI-Programm die
Möglichkeit, Rechtsverstöße zu beenden. Die Klägerin verhindere dadurch, dass
der Rechtsinhaber schnell und effektiv gegen die Verletzer vorgehen könne.
Anders als die Klägerin dies
darstelle, seien die Schuhmodelle auch nicht durch einen offiziellen
Lizenznehmer der Beklagten legal auf dem Markt angeboten worden. Zwar habe es
eine Lizenznehmerin in Polen gegeben. Die erteilte Markenlizenz habe sich jedoch
ausschließlich auf den Verkauf von Schuhwaren in Polen erstreckt. Da sich die
Lizenznehmerin hieran nicht gehalten habe, sei der Lizenzvertrag mit Schreiben
vom 08.08.2007 gekündigt worden.
Hinsichtlich der geltend gemachten
Rechtsverfolgungskosten der Klägerin ist die Beklagte der Ansicht, ihr sei bei
ihrer Abmahnung keine Nachlässigkeit zur Last zu legen. Des weiteren seien die
geltend gemachten Kosten jedenfalls nicht erforderlich. Die Klägerin sei
verpflichtet, ihren Gewerbebetrieb so einzurichten, dass Abmahnungen selbst
bearbeiten werden könnten. Schließlich sei der veranschlagte Streitwert
überhöht.
Die Beklagte bestreitet des weiteren
mit Nichtwissen, dass die Klägerin für ihre Mitglieder lediglich eine Plattform
bereithält.
Wegen des weiteren Sach- und
Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache
Erfolg.
Nachdem die Parteien den
Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, war nur
noch über den verbleibenden Zahlungsanspruch sowie die Kosten des Rechtsstreits
zu befinden.
I.
Die Beklagte ist zur Zahlung von
800,- Euro nebst Verzinsung an die Klägerin verpflichtet, die dieser durch die
Einschaltung ihrer Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die vorprozessuale
Abmahnung der Beklagten entstanden sind.
Der Anspruch folgt aus § 823 I BGB,
da das Schreiben der Beklagten vom 30.08.2007 zu Unrecht eine Abmahnung der
Klägerin beinhaltete und daher einen Eingriff in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 I BGB darstellt, der rechtswidrig
und schuldhaft erfolgte. Im Einzelnen gilt dazu das Folgende:
Dem Schreiben der Beklagten vom
30.08.2007 lässt sich zunächst klar die Aufforderung zur Unterlassung der
Wiedergabe des streitigen Angebotes entnehmen. Der Umstand, dass es der
Beklagten möglicherweise in erster Linie auf die Erteilung von Auskünften ankam,
nimmt dem Schreiben nicht den Charakter einer klaren Abmahnung.
Diese Schutzrechtsverwarnung war
objektiv unrichtig, was als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 I BGB zu qualifizieren ist (BGH GRUR 1997, 812
f.).
Dabei kann dahinstehen, ob es sich
bei den im Internet wiedergegebenen Schuhmodellen um Fälschungen handelte oder
der Umstand, dass eine polnische Lizenznehmerin die Modelle der Beklagten auf
den Markt brachte, dem Angebot der Schuhe im Internet die Markenwidrigkeit nahm.
Der Beklagten stand gegen die Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung jedenfalls
kein Unterlassungsanspruch gem. § 14 II Nr. 1, V MarkenG zu, da ihr weder die
Eigenschaft einer Täterin oder Teilnehmerin noch einer Störerin zukam.
Gem. § 14 II Nr. 1 MarkenG kann der
Inhaber es einem Dritten untersagen, im geschäftlichen Verkehr ohne seine
Zustimmung ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen
zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießen.
Passivlegitimiert ist dabei der derjenige, der als Täter, Teilnehmer oder Störer
qualifiziert werden kann. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin im
Zeitpunkt der Abmahnung nicht vor. Eine Haftung der Klägerin kommt mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Internetplattform ebay, die auf den
vorliegenden Fall übertragbar ist, erst dann in Betracht, wenn sie positive
Kenntnis von einer Rechtsverletzung durch eine Veröffentlichung unter ihrer
Internetdomain erhält. Vorliegend erfuhr die Klägerin von einer denkbaren
Rechtsverletzung erst durch die Abmahnung. Auf dieses Abmahnschreiben reagierte
die Klägerin sodann zeitnah und löschte die beanstandete Einstellung, so dass es
zu einer der Klägerin vorwerfbaren Rechtsverletzung nicht kam.
Der Bundesgerichtshof hat in seinen
ebay-Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass der Umstand, dass ein
Dienstanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der Anbieter
Waren im Internet versteigern können, nicht ausreicht, um ihn als Täter einer
Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware zur
Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer kommt nur in Betracht, wenn
sich ein bedingter Vorsatz hierzu bei dem Plattforminhaber feststellen lässt
(BGH GRUR 2004, 860 ff.).
Eine Täter- oder Teilnehmerstellung
ist in Anbetracht dieser Rechtsprechung, die auf den vorliegenden Fall
übertragbar ist, nicht zu bejahen.
Zunächst ist mit den Ausführungen
der Klägerin davon auszugehen, dass die Klägerin unter der Internetdomain „rX.de“
lediglich eine Plattform bereithält, die Handelsplatz für Großhandelsware ist,
auf dem ihre Mitglieder eigene Angebote einstellen. Die Beklagte bestreitet zwar
das bloße Bereithalten einer Plattform mit Nichtwissen. Dieses Bestreiten ist
jedoch in Anbetracht der umfangreichen Darlegungen der Klägerin, den diese
Ausführungen stützenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sowie dem
Umstand, dass die Beklagte die Nutzungsmöglichkeiten innerhalb der
Internetadresse selbst überprüfen kann, nicht ausreichend.
Die Klägerin hat damit aber nicht
selbst das Angebot eingestellt und das Kennzeichen im Sinne des § 14 II MarkenG
genutzt. Eine Überprüfung der Angebote erfolgt nach den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und den Ausführungen der Klägerin gleichfalls nicht, so
dass sie sich auch die Inhalte der eingestellten Angebote nicht zu eigen macht
(OLG Düsseldorf, Urt. Vom 26.02.2004 - 20 U 204/02). Der Umstand, dass bei der
ebay-Plattform, zu der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergangen ist,
nicht nur gewerbliche, sondern auch private Anbieter Angebote einstellen können,
hingegen unter der Domain „rX.de“ nur gewerblich tätige Mitglieder agieren,
begründet keinen Unterscheid, der die Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung
hindert. Auch wenn es sich tatsächlich um eine - wie die Beklagte ausführt -
geschlossene Handelsplattform handelt, im Rahmen derer nur gewerbliche
Mitglieder agieren, deren Daten nicht sofort erkennbar sind, sind die für die
Verfolgung von Rechtsverstößen erforderlichen Informationen für den
Rechtsinhaber nicht völlig unerreichbar. Zum einen kann er sich an die Klägerin
wenden; ausreichende Anhaltspunkte, dass diese keine Angaben erteilt, ergeben
sich nicht. Darüber hinaus kann sich die Beklagte bei der Klägerin einloggen,
was zu einem Zugriff auf die notwendigen Daten führt. Dass ihr ein solches
Einloggen unmöglich oder unzumutbar ist, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht
hinreichend, da nicht klar ersichtlich ist, was sie konkret tun müsste. Nur ihr
Hinweis darauf, dass Daten mitgeteilt werden müssen, begründet keine
Unzumutbarkeit. Es besteht damit kein Grund von einer Täterstellung durch ein
Mitverschulden auszugehen.
Anhaltspunkte für eine Teilnahme an
einer Markenverletzung, die zumindest bedingten Vorsatz auf Seiten der Klägerin
erfordert, sind gleichfalls nicht dargetan.
Schließlich lässt sich mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine Störereigenschaft vor Erhalt der
Abmahnung verneinen. Eine solche wäre der Klägerin erst zugekommen, wenn sie auf
das Abmahnschreiben nicht entsprechend reagiert hätte. Denn als Störer haftet
derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt,
wenn ihn insoweit Prüfungspflichten treffen (BGH aaO., S. 864). Der
Bundesgerichtshof hat hierzu - auf den vorliegenden Fall übertragbar -
ausgeführt, dass es einem Unternehmen, das im Internet eine Plattform betreibt,
nicht zumutbar ist, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine
mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Ihm obliegt es vielmehr auf einen
entsprechenden Hinweis, das Angebot unverzüglich zu sperren und Vorsorge zu
treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen
kommt. Wie letzteres geschieht, steht im Ermessen der Klägerin.
Soweit die Beklagte darauf verweist,
dass die Klägerin nicht die Möglichkeit biete, z.B. durch ein bereitgestelltes
Programm wie VeRI Rechtsverstöße zu beenden, ist mangels hinreichenden Vortrages
hierzu eine Relevanz dieser Ausführungen nicht gegeben.
Des weiteren lässt sich auch keine
Erstbegehungsgefahr betreffend einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch
begründen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass eine Verletzung
in der Zukunft zu befürchten ist.
Diese mithin unberechtigte
Verwarnung der Beklagten verpflichtet zum Schadensersatz, da sie schuldhaft
erfolgt ist. Der Beklagten war es bei sorgfältiger Prüfung und Einschaltung von
erfahrenen Beratern in Anbetracht der ergangenen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs möglich zu erkennen, dass es an einer Schutzrechtsverletzung
der Klägerin fehlte.
Die somit zu ersetzenden
Rechtsverfolgungskosten der Klägerin sind der Höhe nach bedenkenfrei. Der
Berechnung liegt eine 1,3 Geschäftsgebühr zugrunde, was der Kammerrechtsprechung
entspricht und auch vorliegend nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt für den
in Ansatz gebrachten Streitwert von 75.000,- Euro im Hinblick auf die
Gebührenforderung der Beklagten anhand eines Streitwertes von 200.000,- Euro.
Nachdem die Klägerin mit
anwaltlichem Schreiben abgemahnt worden war, stand es ihr zudem - entgegen der
Ansicht der Beklagten - frei, auch ihrerseits Rechtsanwälte einzuschalten. Auf
die Einschaltung oder Schaffung einer Rechtsabteilung muss sie sich in einem
solchen Fall nicht verweisen lassen, zumal es nicht unbedeutende Rechtsfragen zu
klären galt.
Hinsichtlich des zuerkannten
Zahlungsanspruchs trifft die Beklagte eine Zinspflicht in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gem. § 288 I, 291 BGB. Die zunächst
überschießende Zinsforderung in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz hat die
Klägerin auf Hinweis der Kammer zurückgenommen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits sind
von der Beklagten zu tragen.
Soweit die Kammer der Klage
stattgegeben hat, siehe hierzu die Ausführungen unter Ziff. I, beruht die
Kostenentscheidung auf §§ 91 I, 269 III S. 2 letzter Halbsatz ZPO. Da die
zurückgenommene Zinsforderung nur einen geringfügigen Teil der Klageforderung
ausmacht, waren der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insgesamt
aufzuerlegen.
Hinsichtlich der ursprünglichen auf
Feststellung gerichteten Klageanträge zu 1) und 2) haben die Parteien des
Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass nur noch eine
Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO und zwar eine solche ebenfalls zu Lasten der
Beklagten zu treffen war.
Das entspricht der Billigkeit unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, da die Klage auch
insoweit Erfolg gehabt hätte.
Der Beklagten stand gegen die
Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung weder ein Anspruch auf Unterlassung der
Wiedergabe der im Internet abgebildeten Schuhmodelle unter dem Markennamen
„Dockers“ gem. § 14 II Nr. 1, V MarkenG, noch eine Anspruch auf Erstattung der
vorprozessualen Abmahnkosten gem. § 14 VI MarkenG bzw. nach den Grundsätzen der
Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Der Klägerin kam zu diesem Zeitpunkt weder die
Qualität einer Täterin oder Teilnehmerin noch einer Störerin zu. Auf die obigen
Ausführungen unter Ziff. I wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen. Mithin aber hätten die auf entsprechende Feststellungen gerichteten
Klageanträge in der Sache Erfolg gehabt. Ob dabei der Klageantrag zu 1) - wie
von der Beklagten hervorgehoben wird - zu weit gefasst war, kann dahinstehen, da
der Antrag gegebenenfalls im Wege der Auslegung auf den zutreffenden Umfang bzw.
nach Hinweis hätte reduziert werden können, ohne dass dies zu einer nachteiligen
Kostenentscheidung für die Klägerin geführt hätte, da die Klagebegründung den
Umfang und Hintergrund des Begehrens klar erkennen ließ.
III.
Die Entscheidung hinsichtlich der
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 1. Alt., 711, 794 I Nr. 3
in Verbindung mit 91 a II ZPO.
Streitwert bis zum 26.02.2008:
75.000,- Euro
Streitwert ab dem 27.02.2008: 800,-
Euro
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