hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht * und die
Richter am Oberlandesgericht * und * für R E C H T erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Dezember 2000 verkündete Urteil
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung
desweitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:
1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 868,75 DM riebst 7,5 % Zinsen
ab dem 09. Mai 2000 zu zahlen. 2.Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. 3.Die
Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4.Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar und beschwert keine Partei mit mehr als60.000,--DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin kann zwar dem Grunde nach
vom Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung
ohne Auftrag (§§ 683 Abs. l, 677, 670 BGB) verlangen. Solche Kosten sind aber
nur in Höhe von 868,75 DM entstanden und damit zu erstatten.
1. Der Klägerin stand ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs.5 in Verbindung
mit § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG gegen den Beklagten zu. Zu ihren Gunsten ist beim
Deutschen Patentamt unter der Nummer die Wortmarke "EXPLORER" in der
Klasse 09 für Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme
eingetragen. Der Beklagte hat das sich aus der eingetragenen Marke nach § 14
Abs.1 MarkenG ergebende Recht dadurch verletzt, dass er auf der von ihm
betriebenen Internet Domain unter der Zeile "[wird dargestellt]",
1.00.09 einen Link erstellte, mit dem eine Verbindung zur Firma [wird
dargestellt ] in den USA und eine für private Nutzer kostenlose Ladung von
deren Software ermöglicht wurde.
a. Die geschützte Marke "EXPLORER" der Klägerin besitzt wenigstens
eine geringe Unterscheidungskraft für Waren oder Dienstleistungen aus dem im
Bereich Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme im Sinne von
§ 3 Abs.1 MarkenG. Dafür spricht schon die im November 1995 erfolgte
Eintragung. Darauf, ob sie zu Recht erfolgt ist oder unter den heutigen
Gegebenheiten noch erfolgen würde, kommt es in diesem Rechtsstreit nicht an.
b. Der Beklagte hat mit der Bezeichnung "[wird dargestellt]" ein ähnliches
Zeichen benutzt, und zwar auch kennzeichenmäßig. Unter seiner Internetadresse
hat er unter verschiedenen Programmen auch die "[wird dargestellt]"
-Software unter Herkunftsnachweis aufgelistet. Er hat eine von jedem Besucher zu
nutzende Verknüpfung zu ihrem - Hersteller erstellt und sich damit die
aufgelistete Software zu eigen gemacht. Das ist auch dadurch deutlich geworden,
dass auch dieses Link seine Seite wie ein privates Schaufenster mitgestaltete
und mitgestalten sollte.
c. Der Beklagte handelte auch im geschäftlichen Verkehr. Dieser Begriff ist im
Sinne eines umfassenden Markenschutzes sehr weit zu fassen. Es genügt jede Tätigkeit
zur Förderung eines beliebigen eigenen oder fremden Wettbewerbs auf dem Markt,
wobei Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder ein Wettbewerbsverhältnis nicht
begriffsnotwendig sind (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdn.35). Zwar hat der
Beklagte hier im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen es um Handlungen eines
Computer-Designers, eines Immobilienmaklers oder des Herausgebers einer
Computerzeitschrift ging, als Privatmann die Webseite zu privaten Zwecken
erstellt und mit den Links ohne gewerblichen Hintergrund Informationen zur Verfügung
stellen wollen. Das ändert aber nichts daran, dass er mit seinem umfassenden
Angebot an jedermann die Interessen der Firma objektiv gefördert und damit in
den Geschäftsverkehr eingegriffen hat. Darauf, ob ihm das bewusst und ob ihm
das verletzte Kennzeichenrecht überhaupt bekannt gewesen ist, kommt es bei
einer solchen verschuldensunabhängigen Markenrechtsverletzung nicht an. Es genügt
die kausale Mitwirkung an der rechtswidrigen Beeinträchtigung eines geschützten
Zeichens, zu der es jedenfalls dann kommt, wenn deutschen Nutzern der Zugang zum
"[wird dargestellt]" Programm in den ... über eine deutsche
Internetseite ohne Zustimmung der Klägerin ermöglicht wird.
d. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das Zeichen auch verwechslungsfähig
mit der Marke der Klägerin. Wie schon ausgeführt, hat die Marke der Klägerin.
jedenfalls eine geringe Kennzeichnungskraft. Diese reicht im Rahmen der zu
beachtenden Wechselwirkung der Faktoren für die Gefahr einer Verwechslung aus,
weil die von den Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen identisch und die
Zeichen sich selbst sehr ähnlich sind.
aa) Die Waren / Dienstleistungsidentität ergibt sich daraus, dass sowohl die
Marke der Klägerin als auch das vom Beklagten benutzte Zeichen
Datenverarbeitungsprogramme erfassen und damit der gleichen Klasse angehören.
Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts sind unter diesen,
allgemein gehaltenen Warenbegriff auch solche Programme zu fassen, die ausschließlich
im Internet als eigenem Medium zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
bb) Die Zeichen sind sehr ähnlich, ihre prägenden Teile sogar identisch. Das
Zeichen der Klägerin besteht allein aus dem Wort EXPLORER. Die vom Beklagten
benutzte Bezeichnung "FTP-Explorer" besteht zwar aus zwei verbundenen
Begriffen, nämlich der Abkürzung FTP und dem Wort "Explorer"..
Entscheidend für die Betrachtung der Zeichenähnlichkeit ist aber auch insoweit
allein der Begriff. Die Abkürzung steht erkennbar für "file transfer
protocol" und ist rein beschreibend. Es wird damit deutlich gemacht, um was
für eine Art von Suchhilfe es gehen soll. Das ist nicht nur den Nutzern des
Internet überwiegend bekannt, sondern auch Kaufleuten und anderen Personen, die
im Bereich der allgemeinen Datenverarbeitung tätig sind, bleibt damit im
Gegensatz zum jedenfalls schwach prägenden Begriff außer Betracht. Das führt
dazu, dass sich letztlich die identischen Zeichen EXPLORER und Explorer gegenüberstehen,
so dass es dann auf die schwache Kennzeichnungskraft nicht mehr ankommen kann.
2. Die Klägerin durfte eine solche Verletzungshandlung auch sofort abmahnen.
Die Abmahnung ist der vorgesehene und übliche Weg, um auf eingetretene
Kennzeichenrechtsverletzungen hinzuweisen und künftigen Verletzungen
vorzubeugen.
Sie ist sogar zwingend erforderlich, wenn der Berechtigte nicht das Risiko
eingehen will, dass der Verletzer den Anspruch in einem Rechtsstreit kostenunschädlich
sofort anerkennt.
Die Klägerin durfte sich auch anwaltlicher Hilfe bedienen. Weshalb die Klägerin
hier verpflichtet gewesen sein sollte, zunächst selbst in einem formlosen
Schreiben auf die geschützte Marke aufmerksam zu machen, ist nicht ersichtlich.
3. Die Abmahnung des Beklagten lag mit Rücksicht auf seinen wirklichen oder
mutmaßlichen Willen auch in seinem Interesse (§ 677 BGB) . Sie war zwar mit
einem für einen Studenten erheblichen Kostenaufwand verbunden. Sie konnte aber
in seinem Interesse sein, wenn damit mit hoher Wahrscheinlichkeit ein
Rechtsstreit mit einem noch größerem Kostenrisiko für ihn hätte vermieden
werden können. Das war zumindest aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin der
Fall. Sie konnte nicht wissen, dass ein solcher Rechtsstreit nicht wirklich
drohte, weil der Beklagte bereit war, das Hyperlink nach den ersten Hinweis auf
die markenrechtliche Problematik sofort zu entfernen.
4. Die Abmahnung war auch nicht rechtsmissbräuchlich. Ein Erstattungsanspruch könnte
zwar entfallen, wenn es sich bei der Abmahnung um eine von vielfachen
Serienabmahnungen gehandelt hätte, zu denen es allein zum Zwecke des
Geldverdienens gekommen wäre. Die Voraussetzungen für einen solchen
Ausnahmetatbestand hat der Beklagte aber nicht hinreichend dargelegt. Sie sind
auch nicht aus den Umständen ersichtlich. Unstreitig hat es zwar eine Vielzahl
von Abmahnungen allein wegen einer ähnlichen Nutzung des Zeichens "FTP-Explorer"
im Internet gegeben. Daran hatte aber die Klägerin ein nachvollziehbares
Interesse, wenn sie eine Verwässerung ihrer Marke vermeiden wollte. Viele
einzelne Verstöße forderten dann auch viele Abmahnungen heraus. Die Klägerin
hat auch erläutert, warum sie gegen die "großen" Störer nicht
vorgehen kann. Daraus, dass sie etwa die FTPX Corp. in den USA gewähren lässt,
lässt sich nach diesem Vorbringen nicht schließen, dass es ihr nur auf die
Verfolgung der "kleinen" mittelbaren Verletzer ihres Rechtes ankommt,
die sich im Regelfall nicht zur Wehr setzen. Die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze zur missbräuchlichen Mehrfachverfolgung (BGH GRUB.
2000, 1089) passen auf den vorliegenden Fall ebenso wenig wie die zur
Vielfachabmahnung durch einen einzelnen Anwalt (BGH WRP 2001, 148). Zum einen
geht es hier jeweils um gesonderte Verstöße, die abgemahnt werden. Zum anderen
erfolgen die Abmahnungen weder durch einen klagebefugten Verband, noch durch
einen mittelbar betroffenen Anwalt, sondern durch die von den
Verletzungshandlungen unmittelbar betroffene Markenrechtsinhaberin selbst. Es
ist auch nicht ersichtlich, dass es tatsächlich nicht um deren wirtschaftliche
Interessen gehen könnte, sondern nur um die durch die Abmahnungen zu
erzielenden Gebühren.
5. Die Klägerin hat ihren Anspruch allerdings der Höhe nach unzutreffend
berechnet. Das ergibt sich daraus, dass sie ihrer Kostenforderung einen überhöhten
Streitwert zugrunde gelegt hat. Angesichts ihres geringen wirtschaftlichen
Eigeninteresses und eines Angriffsfaktors ah der unteren Grenze waren insoweit
nur 30.000,-- DM in Ansatz zu bringen.
6. Auf der Grundlage der eigenen Abrechnung der Abmahnkosten durch die Klägerin
ergeben sich bei dem geringeren Streitwert berechtigte Anwaltsgebühren von
868,75 DM.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. l ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer
10, 711, 713 ZPO.
Das
Wichtigste:
Auch
wenn mit einem Link ohne gewerblichen Hintergrund Informationen zur Verfügung
gestellt werden sollen, ändert dies nichts daran, dass objektiv eine Förderung
wirtschaftlicher Interessen des Betreibers der verlinkten Website vorliegt und
damit in den Geschäftsverkehr eingegriffen wird.