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Markenrechtsverletzung bei weitgehend passenden
Keywords?
LG Braunschweig
Urteil vom 7.5.2008
Az. 9 O 2946/07 (442)
Tatbestand
...
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. ...
2. Ein Kostenerstattungsanspruch (in Form von Freistellung) gemäß § 14 Abs. 6
MarkenG bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß der §§
683 S. 1, 677, 670 BGB steht der Klägerin nicht zu, da die Abmahnung nicht
berechtigt war.
Zwar ist aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Screenshots (K4) unstreitig,
dass zu dem dort angegebenen Zeitpunkt (26.09.2007) bei Eingabe des Begriffs „…"
in die Internet-Suchmaschine Google die Werbung der Beklagten erschien. Dieser
Umstand allein ist jedoch nicht ausreichend um eine Verantwortlichkeit der
Beklagten zu begründen. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und des
OLG Braunschweig liegt eine Markenverletzung zunächst immer dann vor, wenn eine
geschützte Marke gezielt als Keyword verwendet wird. Dies hat die Klägerin nicht
vorgetragen.
Eine Verantwortlichkeit wird von der Kammer und mehreren Oberlandesgerichten
weiter für den Fall bejaht, dass ein geschütztes Zeichen in der Weise verwendet
wird, dass es durch die Standard-Keyword-Option von Google weitgehend passende
Keywords als Keyword automatisch hinzugesetzt wird (vgl. OLG Braunschweig
GRUR-RR 2007, 71, 72 - Jette; OLG Stuttgart MMR 2007, 649 - PCB). Diese Haftung
basiert auf den Umstand, dass die Anzeigenschalter die Anzeigenkampagne
grundsätzlich veranlassen und so willentlich und adäquat kausal zu der
Rechtsverletzung beitragen. Die Haftung wird jedoch auf die Fälle beschränkt, in
denen eine rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung besteht und eine zumutbare
Prüfungspflicht verletzt wird. Beim Schalten der Anzeige wird dem Kunden zu den
bereits gewählten Keywords eine Vorschlagsliste von Google angezeigt. Dadurch
erfährt er, dass bei diesen Keywords seine Anzeige ebenfalls erscheint und er
kann dies mit einem Mausklick verhindern. Um diese Variante geht es im
vorliegenden Fall.
Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, dass sich das
Zeichen „…" in der bei der Erstellung der Kampagne von Google angezeigten Liste
der weitgehend passenden Keywords befunden hat. Aus der Keywordbericht (K5 und
B1) geht zwar hervor, dass die Option weitgehend passende Keywords von den
Beklagten gewählt worden ist und das klägerische Zeichen „…" als weitgehend
passendes Keyword in der Liste enthalten ist. Dieser Bericht gibt jedoch keinen
Aufschluss darüber, ob das klägerische Zeichen bereits zum Zeitpunkt der
Kampagnenerstellung in der Keyword-Liste enthalten war. Auch die von der
Klägerin vorgelegte Liste betreffend das Keyword-Tool (K6) ist nicht geeignet
den Beweis zu führen, dass das geschützte Zeichen bereits zum Zeitpunkt der
Erstellung der Kampagne in der Keyword-Liste enthalten war. Diese Liste ist am
19.03.2008 erstellt worden.
Nach Auffassung der Kammer ist es zu weitgehend, die Prüfungspflichten auch auf
Begriffe auszudehnen, die nicht in der Liste der weitgehend passenden Keywords
enthalten sind. Es ist für den Nutzer völlig unklar, auf welche Begriffe Google
zusätzlich reagiert. Es kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen
durchzuprobieren. Hinzukommt, dass der Kammer zwischenzeitlich bekannt geworden
ist, dass die von Google angezeigten Listen dynamisch sind mit der Folge, dass
sie im Laufe der Zeit um neue Begriffe, nach denen in der Suchmaschine gesucht
wird, ergänzt werden. In den Hinweisen der Firma Google zu Google-Adwords heißt
es bei der Erläuterung zu der Option weitgehend passende Keywords u. a.: „Das
Adwords-System überprüft laufend die Qualitäts- und Leistungskennzahlen ihrer
Keywords. Daher können sich die erweiterten weitgehend passenden Keywords im
Laufe der Zeit ändern. Auf dieser Grundlage wird bestimmt, welche erweiterten
Keywords und Varianten für Suchvorgänge von Nutzern die größte Relevanz haben.
"Es ist dem Anzeigenschalter nicht zumutbar, ständig die Listen auf neue Marken-
oder Kennzeichenverletzungen verursachende Keywords hin zu kontrollieren.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 2 S. 3 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Der Streitwert war entsprechend § 3 ZPO festzusetzen.
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