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Forenbetreiber: Haftung für rechtswidrige
Postings?
OLG Koblenz
Urteil vom 12.7.2007
Az. 2 U 862/06
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung vom 22.06.2007
(GA 234) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung vom 22.06. 2007
Bezug.
Die Verfügungsklägerin hat gemäß Schriftsatz vom 10.07.2007 (GA 240) der
Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO
widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden
Beurteilung keine Veranlassung. Der Senat hat in seiner Hinweisverfügung vom
22.06.2007 ausgeführt:
I. Die Verfügungsklägerin macht gegenüber den Verfügungsbeklagten, Betreiberin
eines Internetforums, Unterlassungsansprüche aufgrund beleidigender und
verleumderischer Äußerungen geltend.
Die Verfügungsbeklagten betreiben als Gesellschafter der Firma P... eine
Internetpräsenz unter www....-multiplayer.de.
In einem Internetforum der Verfügungsbeklagten wurde am 29.06.2005 unter dem
Synonym "..." der Beitrag eines Autors veröffentlicht, in dem behauptet wird,
die ...-GmbH (Verfügungsklägerin) gebe es gar nicht und es seien dubiose Werber
und Betrüger im Auftrag der Verfügungsklägerin unterwegs.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt, die Verfügungsbeklagte zu verpflichten,
den nachfolgend aufgeführten Beitrag in dem Internetforum der Internetpräsenz
www....-multiplayer.de unverzüglich zu löschen/löschen zu lassen oder eine
entsprechende Sperrung zu veranlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld bzw. ersatzweise Ordnungshaft anzuordnen.
Die Verfügungsbeklagte hat vorgetragen, in dem in das Forum der Gesellschaft am
29.06.2005 eingestellten Beitrag würden entgegen der Auffassung der
Verfügungsklägerin keine deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzende
Behauptungen verleumderischen oder beleidigenden Inhaltes aufgestellt. Vielmehr
werde dort lediglich ein "Erfahrungsbericht" des unter dem Synonym ...
auftretenden Nutzers dargestellt, verbunden mit aus der Sicht des dortigen
Verfassers geeignet erscheinenden Verhaltensvorschlägen in ähnlicher Situation.
Die Überschrift "Achtung Betrüger unterwegs!, „...- GmbH", der Hinweis "die ...
gibt es gar nicht" und der Satz "die Betrüger vom ..." seien im Kontext des
Beitrages zu verstehen und stellten insbesondere unter Berücksichtigung bereits
in der Tagespresse erschienener Artikel keine unwahren, verleumderischen oder
ehrverletzende Tatsachenbehauptungen dar.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Verfügungsklägerin mit ihrer form- und
fristgerecht eingelegten Berufung.
II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen. Der Verfügungsklägerin steht gegenüber der Verfügungsbeklagten
kein Unterlassungsanspruch bzw. Beseitigungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2
i.V.m. § 185 StGB, 1004 BGB analog in Verbindung mit § 11 TDG zu. Die
Verfügungsklägerin hat weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund
glaubhaft gemacht (§ 940 ZPO).
Zwar kann grundsätzlich gegen den Betreiber eines Internetforums ein Anspruch
auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen, weil er als Betreiber des
Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist zwar nach nicht
verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis,
so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen (BGH Urteil vom
27.03.2007 – VI ZR 101/06 -; OLG Düsseldorf, OLGR 2006, 581).
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beitrag des Autors keine
unwahren Tatsachenbehauptungen enthält. Es handelt sich bei dem Beitrag um die
Schilderung von Erfahrungen, die der Verfasser des Beitrages über einen Kontakt
mit für die Verfügungsklägerin tätigen Werbefirmen gemacht und dort
wiedergegeben hat.
Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die Formulierung, die ... gebe es
nicht, im Gesamtzusammenhang gesehen werden muss. Der Verfasser hat erkennbar
nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass es die Verfügungsklägerin nicht gibt,
sondern er hat vielmehr herausstellen wollen, dass die Verfügungsklägerin mit
der Deutschen Rettungsflugwart nicht zusammenarbeitet und etwaige Unterstützung
durch diese erhält.
Bei den Formulierungen "Achtung Betrüger unterwegs!, ...-GmbH" sowie die
"Betrüger vom ..." handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um
subjektive Meinungsäußerungen, die Werturteile darstellen. Der Verfasser will
erkennbar nicht zum Ausdruck bringen, dass die Verantwortlichen der ...- GmbH
bereits strafrechtlich verurteilt worden sind, sondern der Verfasser will
Warnungen und Ratschläge für den Fall einer Kontaktaufnahme durch Werber der
...- GmbH erteilen.
Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung
stellen Meinungsäußerungen nur dann, wenn die Belange des Betroffenen durch
ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich
garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind
(BVerfG NJW 1999, 1322, 1324).
Bei der Abwägung ist dabei unter anderem zu berücksichtigen, ob die Äußerung im
öffentlichen Meinungskampf aufgestellt worden, in dem eine Vermutung für die
Zulässigkeit der freien Rede besteht (BGH NJW 1993, 1845, 1846) und ob sie
gegenüber unbeteiligten Dritten aufgestellt worden ist. In der öffentlichen
Auseinandersetzung muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und
polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder
Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht (BVerfG NJW 1991, 95, 96).
Dementsprechend sind Werturteile von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf gerichtet
sind, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren oder sie formal
beleidigend sind. Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich. Eine
sachliche Kritik ist nicht widerrechtlich, unzulässig ist aber eine
„Schmähkritik“, d.h. Werturteile, die in jeder sachlichen Grundlage entbehrende
böswillige oder gehässige Schmähungen übergehen.
Dabei macht selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für
sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr
erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung
mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie
muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen
Herabsetzung bestehen (BVerfGE 82, 272; BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; BGH NJW-RR
1995, 301; NJW 2000, 1036, 1038; NJW 2005, 279, 283).
Bei den Formulierungen "Achtung Betrüger unterwegs! ...- GmbH" sowie die
"Betrüger vom ..." handelt es sich im Kontext des Gesamtbeitrages noch um
subjektive Meinungsäußerungen, die sich im Rahmen zulässiger Ausübung der
Meinungsäußerungsfreiheit bewegen. Sie überschreiten noch nicht den Bereich
unzulässiger Schmähkritik.
Der wahrscheinlich junge Verfasser, der sich berühmt, das Ego-Shooter-Spiel "Doom
3" zu spielen, stand bei Abfassung des Beitrages wohl noch unter dem Eindruck
eines kürzlich erlebten Anwerbegesprächs durch die Werber der ...- GmbH („...sowas
ist mir noch nie passiert, vorgestern klingelte ein Herr...“). Der Hinweis, dass
selbst die Zeugen Jehovas nicht durchkamen, weil er Satan sei und Doom 3 spiele,
deutet auf eine emotionale Erregung des Verfassers hin. Dieser wollte mit seinem
Beitrag im Internetforum letztlich nur zum Ausdruck bringen, dass die
Verfügungsklägerin nicht mit der Deutschen Rettungsflugwart e.V. (DRF) zusammen
arbeitet. Er stellt richtig, dass die Verfügungsklägerin mit der DRF nichts zu
tun hat.
Der Begriff "Betrüger" ist hier nicht im strafrechtlichen Sinne gemeint, sondern
der Verfasser des Beitrags fühlt sich betrogen, weil der Werber der
Verfügungsklägerin ihm gegenüber falsche Angaben gemacht und falsche Auskünfte
gegeben hat. Er warnt davor, dass die Werber der Verfügungsklägerin den
Adressaten zu einer Mitgliedschaft bewegen wollen. Die Warnfunktion vor den
Methoden der Klägerin bei der Anwerbung ihrer Mitglieder steht deutlich im
Vordergrund. Es geht dem Verfasser in erster Linie um die Auseinandersetzung in
der Sache und nicht um die persönliche Herabsetzung der Verfügungsklägerin.
Die Verfügungsklägerin hat darüber hinaus auch einen Verfügungsgrund nicht
glaubhaft gemacht. Sie hat zwar als Anlage K 09 (GA 90) eine Eidesstattliche
Versicherung der Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin vorgelegt, diese ist
zwar unterschrieben, aber ohne Datum.
Aus der Eidesstattlichen Versicherung selbst lässt sich eine Wiederholungsgefahr
nicht entnehmen. Die Wiederholungsgefahr lässt sich nicht allein damit
begründen, dass die Verfügungsbeklagte auf die Abmahnung nicht reagiert habe.
Das Landgericht verweist zudem darauf, dass hier nicht Fragen des gewerblichen
Rechtsschutzes und Wettbewerbs im Vordergrund stehen. Es handelt sich hier
vielmehr um einen individuellen Beitrag eines Verfassers in einem Internetforum.
Die Ausführungen der Berufung in dem der Hinweisverfügung widersprechenden
Schriftsatz vom 10.07.2007 geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung
keine Veranlassung. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass es sich bei
den Formulierungen "Achtung Betrüger unterwegs! (.. .)-GmbH" sowie "die Betrüger
vom ..." im Kontext des Gesamtbeitrages um subjektive Meinungsäußerungen
handelt, die sich noch im Rahmen zulässiger Ausübung der
Meinungsäußerungsfreiheit bewegen.
Diese Äußerungen überschreiten noch nicht den Bereich unzulässiger Schmähkritik.
Der Senat hat auch nicht festgestellt, dass es sich bei dem Verfasser des
Beitrags um einen jungen Verfasser handelt, sondern dies nur als wahrscheinlich
angenommen, da dieser sich berühmt, das Ego-Shooter- Spiel „Doom 3“ zu spielen.
Selbstverständlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch ältere Personen
dieses Computerspiel verwenden.
Der Senat sieht eine Wiederholungsgefahr als nicht gegeben an. Ein
Verfügungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht.
Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Rechtssache nicht von
grundsätzlicher Bedeutung. Die Rechtssache dient auch nicht der Fortbildung des
Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz
1 ZPO). Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesgerichtshof haben
sich zum Umfang der Meinungsfreiheit und zur Abgrenzung einer noch zulässigen
Meinungsäußerungsfreiheit in Abgrenzung zur unzulässigen Schmähkritik geäußert.
Es handelt sich hier um eine - unter Berücksichtigung der von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien - tatrichterliche
Entscheidung des Einzelfalls.
Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,- € festgesetzt.
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Zwar kann grundsätzlich gegen den Betreiber eines Internetforums ein Anspruch
auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen, weil er als Betreiber des
Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist zwar nach nicht
verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis,
so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen.
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