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Haftung beim Domain-Parking-Programm
LG München
Urteil vom 14.11.2007
Az. 33 O 22935/06
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz von ihr entstandenen
Abmahnkosten.
Die Klägerin produziert und vertreibt Schreibgeräte und ist unter der
Bezeichnung S… weltweit tätig und bekannt. Sie ist Inhaberin der deutschen
Wortmarke „S…" (DE 166489) mit Priorität vom 23.09.1912, die für die Warenklasse
16, u. a. für „Schreibwaren" und "Bürogeräte" eingetragen ist. „S…" ist zudem
als IR-Marke (IR 268477) eingetragen.
Die Beklagte betreibt den weltweit größten Domainhandelsplatz mit mehr als 6
Millionen zum Verkauf stehenden Domains.
Zudem bietet sie den bei ihr registrierten Domainverkäufern ein sog.
Domain-Parking-Programm für ihre zum Verkauf stehenden Domains an. Sie fungiert
im Rahmen dieses Parking-Programms als Hosting-Provider der "geparkten" Website.
Darüber hinaus generiert sie als Anbieterin dieses Programms die unter den
„geparkten" Domainnamen angezeigten Werbelinks, indem sie den Domains ein sog.
Keyword zuordnet. Die Werbelinks werden von der Beklagten entsprechend dem
jeweiligen Keyword aus den Werbeanzeigen der Suchmaschine Google, den sog.
Adwords, generiert. Dabei erfolgt eine sog. "pay per click"-Vergütung. Zunächst
bezahlt der Anzeigenkunde, dessen Werbelink auf der geparkten Seite abrufbar
gehalten wird, für jeden Abruf („click") dieses Links eine Vergütung an Google.
Einen Teil dieser Vergütung führt Google sodann an die Beklagte ab, die hiervon
einen um ihre Provision verminderten Teil an den Inhaber der geparkten Domain
weitergibt. Der Domaininhaber erhält von der Beklagten pro click eine Vergütung
von bis zu EUR 1,50. Je nach Keyword können diese Vergütungen auch deutlich
höher liegen.
Sobald die Beklagte von Dritten darauf hingewiesen wird, dass ein
Domainverkäufer durch sein Verkaufsangebot oder im Rahmen des
Domain-Parking-Programms Rechte Dritter verletzt, entfernt sie die Domain und
setzt sie auf eine sog. "Blacklist", die eine nochmalige Registrierung
verhindert.
Am 11.08.2006 erlangte die Klägerin Kenntnis davon, dass auf der Website www.s....eu
unter dem Keyword "s…" Werbung für Anbieter von Stiften, Zeichen- und Bürobedarf
in deutscher Sprache verlinkt war. Auf der Website wurden demnach Anzeigen für
Unternehmen abrufbar gehalten, die mit identischen. Waren und Dienstleistungen
im direkten Wettbewerb mit der Klägerin stehen. Der Domainname "s….eu" war im
Rahmen des sog. Domain-Parking-Programms auf der Website www.s....com der
Beklagten als sog. Parking-Website abgelegt. Als Inhaber der geparkten Domain
wurde ein Herr David Fishman in Strasbourg, Frankreich, ermittelt und
aufgefordert, die geparkte Domain der Klägerin zu übertragen, was dann auch
geschah.
Am 17.08.2006 mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Diese Abmahnung wies die
Beklagte mit Schreiben vom 28.08.2006 zurück.
Am 10.10.2006 bezahlte die Klägerin die ihr für diese Abmahnung mit Schreiben
ihrer Rechtsanwälte vom 28.08.2006 in Rechnung gestellten Kosten.
Die Klägerin trägt vor, das Keyword werde von der Beklagten automatisch oder
manuell oder vom Domainparker ausgewählt und zwar so, dass die daraufhin
eingeblendeten Werbelinks auf Unternehmen weiterleiteten, deren Produktangebote
den mit dem Domainnamen bzw. dem Keyword assoziierten Produktangeboten
entsprächen. Soweit die Beklagte ein Keyword nicht selbst auswähle, werde es von
Mitarbeitern der Beklagten überprüft und frei geschaltet.
Die Beklagte habe auf Grund dieses Sachverhalts eine Markenrechtsverletzung
gemäß § 14 II Nr. 2, 15 II MarkenG begangen oder jedenfalls als Störerin durch
die Bereitstellung von Werbelinks mit Bezug auf Anbieter von Stiften, Zeichen-
und Bürobedarf unter der Bezeichnung ”s….eu" mitgewirkt.
Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus SS 14 V, 15 V MarkenG. Es bestehe
Verwechslungsgefahr gemäß 55 14 II Nr. 2, 15 II MarkenG. Zwischen ”S…" und "s…..eu“
bestehe Zeichenähnlichkeit, die Top-Level-Domain ”.eu" stehe der Annahme der
Zeichenähnlichkeit nicht entgegen, da sie keine herkunftshinweisende Bedeutung
habe. Waren- bzw. Branchenähnlichkeit seien ebenfalls gegeben.
Die Beklagte hafte jedenfalls als Störerin.
Sie fungiere als Hosting-Provider für die unter dem. Domainnamen "s….eu"
abrufbare Website. Zudem wirke die Beklagte an der Verletzung der Marke „S…" der
Klägerin dadurch mit, dass sie die Werbelinks auf der geparkten Domain "s….eu"
auf unmittelbare Wettbewerber der Beklagten generiere und dem Keyword "s…"
zuordne.
Die Beklagte habe die ihr obliegende Prüfungspflicht verletzt. Das von der
Beklagten etablierte Parking-System werde in großem Umfang von Domaingrabbern
genutzt, um durch die Umleitung der Internetnutzer auf die unter den
missbräuchlich registrierten Domainnamen von der Beklagten bereitgehaltenen
Parking-Sites "pay per click"-Vergütungen zu erzielen. Die Überprüfung der
geparkten Websites auf Kennzeichenverletzungen sei auch nicht etwa wegen der
Vielzahl der bei der Beklagten geparkten Domainnamen unzumutbar.
Die Beklagte wirke durch die Auswahl des mit der Marke und dem
Unternehmenskennzeichen der Klägerin identischen Keywords "s…" und durch das
Generieren von Werbelinks auf Websites direkter Wettbewerber der Klägerin
unmittelbar und aktiv an der Rechtsverletzung mit. Die Beklagte partizipiere
wirtschaftlich an der Rechtsverletzung Dritter, soweit es sich bei den geparkten
Domainnamen um geschützte Kennzeichen handele.
Unter den Domainnamen seien regelmäßig Werbelinks der unmittelbaren Wettbewerber
des verletzten Kennzeichenrechtsinhabers abrufbar, weil hier die Zahl der "clicks"
und damit die von der Beklagten und dem Domaininhaber erzielte Vergütung am
höchsten sei.
Dem Interesse der Beklagten an einem möglichst kostengünstigen. und
reibungslosen Geschäftsablauf komme daher geringes Gewicht zu. Vielmehr sei
derjenige, der die Eignung der von ihm bereitgehaltenen technischen
Einrichtungen zum Missbrauch nicht nur kenne, sondern diese wissentlich als Teil
seines Geschäftsmodells begreife und an diesem wirtschaftlich profitiere,
verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Vorkehrungen
zu treffen, durch die derartige Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert
würden.
Durch die Pflicht, die Auswahl der Keywords und die Zuordnung von Werbelinks
unter einem geparkten Domainnamen auf Rechtsverletzungen zu prüfen, werde
insbesondere das Geschäftsmodell der Beklagten nicht in Frage gestellt.
Die Rolle der Beklagten entspreche nicht einem Online- Auktionshaus, sondern
eher einem "Peer-to-Peer"-Netzwerk. Der Umstand, dass die Prüfung früher Teil
des Angebots der Beklagten gewesen sei, zeige, dass sie ohne weiteres möglich
sei.
Eine Prüfung erfordere auch keinen besonderen Aufwand, da die Rechtsverstöße
regelmäßig ohne weiteres erkennbar seien, weil die geparkten Domainnamen mit den
verletzten Kennzeichen regelmäßig identisch seien.
Die Beklagte habe, auch ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises bedürfe,
Kenntnis davon, dass ihre Domain-Parking Angebote regelmäßig unter Verletzung
der Markenrechte Dritter genutzt würden, wenn die Domainnamen nicht aus
Allgemeinbegriffen oder Gattungsbezeichnungen bestünden. Sie müsse die
regelmäßig rechtsverletzende Nutzung solcher Domainnamen für die von ihr
generierten Parking-Webseiten daher zum Anlass nehmen, zu überprüfen, ob der
Domaininhaber zur Nutzung des Domainnamens für die von ihr generierte
Parking-Website berechtigt sei oder sie müsse diesen gänzlich von der Nutzung
ihrer Parking-Angebote ausschließen (BGH GRUR 1994, 841 (843) - Suchwort).
Die Klägerin meint, ihr stehe deshalb gegen die Beklagte ein Anspruch auf
Erstattung der ihr für die Abmahnung entstandenen Kosten aus 5§ 683 S. 1, 677,
670 BGB zu.
Zur Höhe der Abmahnkosten trägt die Klägerin vor, als Gegenstandswert seien EUR
250.000,- anzusetzen. Hieraus sei eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG
i.V.m. Nr. 2400 VV RVG in Höhe von EUR 2.667,60 angefallen. Darüber hinaus
würden Kosten für den Patentanwalt in gleicher Höhe (§ 140 V MarkenG) in
Rechnung gestellt. Hinzuzurechnen sei eine Auslagenpauschale für Rechtsanwalt
und Patentanwalt in Höhe von jeweils 20,- EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG und Nr. 7002
VV RVG i.V.m. 140 V MarkenG.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, EUR 5.375,20 nebst Zinsen
an die Klägerin zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor, ihr sei durch den Domaininhaber kein Auftrag erteilt
worden, die Keywords manuell auszusuchen. Der Kunde generiere mit den Systemen
der Beklagten selbst eine Webseite und, verknüpfe damit seine Domain. In einem
automatisierten Verfahren würden aufgrund des Kundenverhaltens Anzeigen, sog.
Sponsored Links, eingeblendet. Diese Einblendung erfolge durch Google. Der Kunde
habe selbst die Möglichkeit, die Keywords zu wählen. Die Beklagte habe von
dieser Auswahl des Kunden keine Kenntnis. Nicht die Beklagte verbinde deshalb
die Domains mit den Anzeigen, sondern der Domaininhaber. Im vorliegenden Fall
habe auch der Domaininhaber selbst die Keywords ausgesucht.
Zudem stelle die Benutzung des Markennamens als Keyword im Rahmen von
Google-AdWords keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine
Markenverletzung dar.
Die Beklagte ist der Meinung, sie hafte auch nicht als Störerin. Ihr sei es
nicht zumutbar, die Domains im Vorwege auf Markenverletzungen hin zu
untersuchen.
Eine solche Prüfung habe zwar zu Beginn der Tätigkeit der Beklagten
stattgefunden. Damals seien aber nur sehr wenige Domains in der Datenbank
gewesen. Inzwischen könne eine händische Überprüfung bei 7 Millionen Domains
nicht mehr erfolgen. Allein in den 10 Ländern mit den meisten Markenanmeldungen
weltweit seien im Jahr 2005 700.000 Marken registriert worden; es sei der
Beklagten nicht möglich, eine solche Prüfung vorzunehmen.
Würde man der Beklagten diese Pflicht auferlegen, würde dadurch ihr gesamtes
Geschäftsmodell in Frage gestellt. Es sei hier eine Parallele zur Entscheidung
"Internet-Versteigerung" des BGH zu ziehen. Mit dieser sei klar gestellt worden,
dass der Betreiber von Internetdiensten immer dann, wenn er auf eine klare
Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, nicht nur das konkrete Angebot
unverzüglich sperren müsse, sondern auch Vorsorge treffen müsse, dass es
möglichst nicht zu weiteren Verletzungen komme. Das tue die Beklagte, indem sie
sog. Blacklists führe.
Eine Haftung der Beklagten komme deshalb erst in Frage, wenn sie von der durch
den Domainparker begangenen Kennzeichenverletzung Kenntnis habe, bzw. wenn sich
ihr eine Kennzeichenverletzung geradezu aufdrängen müsse. Im Ergebnis bedeute
dies, dass die erste Abmahnung noch keinen Aufwendungsersatzanspruch auslöse.
Gemäß Art. 15 E-Commerce-Richtlinie, umgesetzt im TMG, gebe es keine
Überwachungsverpflichtung für den Diensteanbieter. Verpflichtungen bestünden nur
ex post ab Kenntnis und nicht ex ante. Es bedürfe einer
haftungskonkretisierenden Erstabmahnung. Erst dann sei eine zumutbare Handlung
des Diensteanbieters geschuldet. Eine proaktive Handlungspflicht des
Diensteanbieters gebe es nicht, erst Recht keine Kostentragungsverpflichtung für
den ersten Hinweis auf ein rechtsverletzendes Angebot.
Bis zur Abmahnung der Klägerin habe es auf dem Marktplatz der Beklagten keine
Hinweise für eine Kennzeichnrechtsverletzung durch die betreffende Domain
gegeben. Somit bestehe weder Erstbegehungs- noch Wiederholungsgefahr.
Zudem ist die Beklagte der Meinung, der Gegenstandswert von EUR 250.000,- sei
übersetzt und der Patentanwalt habe lediglich eine Unterschrift geleistet.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin noch vorgetragen, sie habe am
22.08./23.08.2007 vier Domainnamen in das Domain-Parking-Programm der Beklagten
eingegeben. Es habe während des gesamten Eingabevorgangs zu keinem Zeitpunkt die
Möglichkeit bestanden, als Domainparker selbst ein Keyword einzugeben. Es sei
auch kein Eingabefeld hierfür vorhanden gewesen. Es sei vielmehr so gewesen,
dass, sobald die Domains angemeldet worden seien, sie anschließend sofort sowohl
zum Verkauf angeboten, als auch in das Domain-Parking-Programm eingestellt
gewesen seien. Als dann die vorgesehene Weiterleitung auf "sedoparking.com“aktiviert
worden sei, sei dort sofort die betreffende Domain - lediglich ohne
Topleveldomain und Bindestrich - als Keyword erschienen. Es habe lediglich für
den Domainparker die Möglichkeit gegeben, anschließend im
Keyword-Optimizing-Verfahren sich selbst ein - anderes - Keyword auszusuchen.
Die Beklagte hat diesen Vortrag als verspätet gerügt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
10.07.2007 und vom 14.11.2007 Bezug genommen. Mit nicht nachgelassenem
Schriftsatz vom 02.11.2007 hat die Klägerin unter anderem zum Einwand der
Beklagten, der klägerische Vortrag in der Sitzung vom 28.08.2007 sei verspätet,
ergänzend vorgetragen (B1. 60/65).
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K.R. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.08.2007
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat, gegen die Beklagte
keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus S5 683 S. 1, 677, 670 BGB.
Die Abmahnung erfolgte nicht berechtigt, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der
Abmahnung keinen Unterlassungsanspruch aus 55 14 II Nr. 2, V MarkenG gegen die
Beklagte hatte.
I. Zwar ist eine Markenverletzung gemäß 5 14 II. Nr. 2 MarkenG grundsätzlich
gegeben. Insbesondere liegt eine markenmäßige Benutzung vor, Wenn wie vorliegend
eine identische oder ähnliche Domain dafür benutzt wird, um durch .entsprechende
Links Werbung für Unternehmen zu schalten, die ähnliche Waren und
Dienstleistungen anbieten.
II. Die Kennzeichenverletzung erfolgte jedoch durch den Domaininhaber als Täter
und nicht durch die Beklagte. Diese war im Zeitpunkt der Abmahnung weder Täterin
noch haftete sie als Störerin.
1. Wie die Beweisaufnahme ergab, hat die Beklagte die Keywords vorliegend nicht
selbst manuell ausgesucht und eingegeben. Der Zeuge R. hat hierzu bekundet, im
vorliegenden Fall sei das Keyword durch den Parkingkunden, also den
Domaininhaber eingegeben worden. Eine Auswahl oder eine Überprüfung der Keywords
durch die Beklagte habe wegen der Vielzahl der geparkten Domains schon damals
nicht mehr stattfinden können. Auf den Vorhalt des neuen Vortrags der Klägerin
in der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge erklärt, dass er den Eingabevorgang
anders kenne. Er habe zuletzt im Mai/Juni 2006 selbst eine Domain zum Verkauf
und zum Parking angemeldet. Da sei es nach seiner Erinnerung so gewesen, dass
die Frage erschienen sei, ob man auch am Domainparking teilnehmen wolle und dann
sei neben der Domain ein Feld erschienen, wo das Keyword habe eingegeben werden
können.
Da damit eine bewusste - händische - Eingabe einer möglicherweise
markenverletzenden Domain durch die Beklagte nach Überzeugung des Gerichts nicht
erfolgt, erfüllt die Beklagte die Merkmale einer Markenverletzung nach § 14
MarkenG jedenfalls nicht als Täterin. Dabei kann auch dahinstehen, ob die
Generierung des Keywords mittlerweile so geschieht, wie die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, da es sich hierbei um ein
automatisiertes Verfahren handelt, bei dem die Klägerin dem Domainparker eine
Möglichkeit zur Abänderung zur Verfügung stellt, und bei der sie das zunächst
automatisch generierte Keyword selbst nicht zur Kenntnis nimmt.
2. Auch eine Betätigung der Beklagten als Teilnehmerin an der Markenverletzung
des Domaininhabers scheidet aus, weil die hier allein in Betracht zu ziehende
Gehilfenstellung zumindest einen bedingten Vorsatz voraussetzt, der das
Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss. Da die Beklagte die Domain „tatonka.eu“
vor der Abmahnung nicht zur Kenntnis nahm, sie vielmehr im Rahmen des
Registrierungsverfahrens automatisch durch den Inhaber geparkt wurde, scheidet
eine (vorsätzliche) Teilnahme der Beklagten aus.
3. Auch eine Haftung der Beklagten als Störerin kommt nicht in Betracht.
Die Störerhaftung setzt voraus, dass in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Guts oder zu einer verbotenen
Handlung beigetragen wird (Köhler in: Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, Rz. 2.11 zu § 8 m.w.N.).
Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf,
die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die
Haftung des Störers zudem die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren
Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch
Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, 860,
864 - Internet-Versteigerung).
Einem Unternehmen, das - wie die Beklagte - im Internet ein
Domain-Parking-Programm betreibt, ist es nicht zuzumuten, jede geparkte Domain
auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, bevor sie die Werbelinks
aus den Werbeanzeigen von Google generiert (so auch BGH, a.a.O., 864). Eine
solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen.
Im vorliegenden Fall stößt eine Kontrolle bereits dort an ihre Grenzen wo
ausländische Domains in fremden Sprachen bei der Beklagten geparkt werden.
Gerade bei „exotischen" Sprachen wäre es der Beklagten nicht möglich,
festzustellen, ob es sich um Gattungsdomains handelt. Zudem sind Verstöße durch
vermeintliche Gattungsdomains denkbar, die gleichzeitig ein bekanntes
Kennzeichen darstellen. Auch die Anzahl der bei der Beklagten geparkten Domains
(mindestens 6 Millionen Domains) macht eine solche Kontrolle unmöglich.
Der Einwand der Klägerin, das Geschäftsmodell der Beklagten sei auf
Markenverletzungen angelegt, greift nicht durch. Schließlich können auch
Gattungsdomains geparkt werden, durch die keine Kennzeichenverletzungen begangen
werden. Die Beklagte selbst verwendet in den Erläuterungen zu ihrem
Parking-Programm die Gattungs-Domain "zins.de" und animiert damit dazu, das
System mit solchen Domains zu betreiben.
Auch wenn dem Interesse der Beklagten an einem möglichst kostengünstigen und
reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsbetriebs im Hinblick darauf, dass sie für
jeden "click" auf Werbelinks, eine Vergütung erhält eine geringere Bedeutung zu
kommt, kann das System der Beklagten jedoch - wie ausgeführt - durchaus auch
ohne Rechtsverletzungen benutzt werden. Dafür besteht auch ein gewisses
Bedürfnis, so dass es ausreicht, wenn - wie hier unstreitig - die Klägerin
sofort nach Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung die fragliche Domain
entfernt.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
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