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Google muss keine Werbung für Usenet-Provider
schalten
LG Hamburg
Urteil vom 13.12.2007
Az.:
315 O 553/07
Sachverhalt
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Verfügungsverfahren auf
Aktivierung von Online-Werbeanzeigen in Anspruch.
Die Antragstellerin vertreibt nach eigenem Vortrag unter... als
Wiederverkäuferin Usenet-Zugänge an Privatpersonen. Das Usenet ist ein
weltweites elektronisches Netz, in dem Inhalte aufgerufen werden können, z.B.
Musikdateien oder Filme. Der Usenet-Zugang, den die Antragstellerin als
Usenet-Access-Provider behauptetermaßen anbietet, wird durch Einsatz einer
Software realisiert, die es registrierten Kunden gegen Entgelt ermöglicht, Daten
aus dem Usenet auf den eigenen Rechner zu übertragen ("Downloads").
Die Antragsgegnerin bietet die entgeltliche Veröffentlichung von Online-Werbung
an. Eine Art der Online-Werbung betrifft die Vermarktung kontextbezogener
Werbeflächen auf den Webseiten der Suchmaschine ... über das sog.
AdWords-Programm.
Die Antragstellerin nahm den AdWords-Dienst der Antragsgegnerin in Anspruch,
d.h. sie schloss einen entsprechenden Vertrag mit der Antragsgegnerin. Die
Antragstellerin war daraufhin mit der Domain "..." im AdWords-Programm
verzeichnet, und die Antragsgegnerin schaltete zunächst entsprechende
Werbekampagnen.
Die Antragsgegnerin hat interne Richtlinien entwickelt, eine davon ist die "Product
Policy Copyright", die seit März 2007 - von der Antragstellerin bestritten -
existieren soll (s. eidesstattliche Versicherung Anlage AG 4). Die
Antragsgegnerin lehnt, gestützt auf diese (behauptete) Richtlinie, mittlerweile
bei der Antragsgegnerin im allgemeinen Anzeigen ab bzw. schaltet diese im
nachhinein ab, wenn sie auf Webseiten verweisen, von denen Filme, TV-Shows und
Musik heruntergeladen werden können.
Hintergrund ist die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen und einer möglichen
Mithaftung der Antragsgegnerin, die sie bei solchen Inhalten sieht. Die
Antragsgegnerin überprüfte nach Einführung ihrer (behauptete) Richtlinie nach
und nach auch bereits laufende Aufträge über Anzeigen auf die
Richtlinienkonformität. Insbesondere ging sie Hinweisen auf mögliche
richtlinienwidrige Werbung nach. Auf die eidesstattliche Versicherung Anlage AG
4 wird verwiesen.
Mit E-Mail vom 26. April 2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin
mit, dass die für sie, die Antragstellerin, geschalteten aktiven Werbeanzeigen
nach Maßgabe ihrer (der Antragsgegnerin) AGB nicht mehr veröffentlicht bzw. neue
Kampagnen nicht mehr angenommen würden, da das Dienstleistungsangebot der
Antragstellerin gegen redaktionelle Richtlinien- bzw. Richtlinien von ...
AdWords in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Fernsehsendungen, Filme oder
Musik verstoße. Auf Anlage ASt 3 wird verwiesen.
Die Antragstellerin gestaltete ihre Anzeigen in der Folge um. Die
Antragsgegnerin weigerte sich trotzdem weiter, die Anzeigen zu schalten. Auf den
weiteren Schriftverkehr wird verwiesen (Anlagen ASt 4 ff.; ASt 20).
...-AdWords-Anzeigen von Wettbewerbern der Antragstellerin blieben hingegen
geschaltet (z.B. von...,...,...,...). Die Auftritte der Wettbewerber
unterscheiden sich nach Auffassung der Antragstellerin allenfalls zugunsten der
letzteren vom Auftritt der Antragstellerin.
Der Internetauftritt der Antragstellerin war über einen Zeitraum von mehreren
Monate hinweg nicht abrufbar, und zwar spätestens ab Juli 2007 bis kurz vor der
mündlichen Verhandlung.
Die Antragstellerin hat zunächst beantragt, eine einstweilige Verfügung
folgenden Inhalts zu erlassen:
Das angerufene Gericht möge im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen
besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss - anordnen:
1.) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, sämtliche über das ... AdWords
Werbeprogramm auf den Internetseiten der Antragsgegnerin und ihren Partnerseiten
veröffentliche Werbeanzeigen zugunsten der Internetdomains "..." und "..." der
Firma... zu entfernen.
2.) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, sämtliche über das ... AdWords
Werbeprogramm auf den Internetseiten der Antragsgegnerin und ihren Partnerseiten
veröffentliche Werbeanzeigen zugunsten der Internetdomains "..." und "..." der
Firma... zu entfernen.
3.) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, sämtliche über das ... AdWords
Werbeprogramm auf den Internetseiten der Antragsgegnerin und ihren Partnerseiten
veröffentliche Werbeanzeigen zugunsten der Internetdomain "..." der Firma... zu
entfernen.
4.) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, sämtliche über das ... AdWords
Werbeprogramm auf den Internetseiten der Antragsgegnerin und ihren Partnerseiten
veröffentliche Werbeanzeigen zugunsten der Internetdomain "..." der Firma... zu
entfernen.
5.) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, sämtliche über das ... AdWords-Programm
auf den Internetseiten der Antragsgegnerin und ihren Partnerseiten
veröffentliche Werbeanzeigen zugunsten der Internetdomain "..." der Firma... zu
entfernen.
6.) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, sämtliche über das ... AdWords
Werbeprogramm auf den Internetseiten der Antragsgegnerin und ihren Partnerseiten
veröffentliche Werbeanzeigen zugunsten der Internetdomain "..." der Firma... zu
entfernen.
7.) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, sämtliche über das ... AdWords
Werbeprogramm auf den Internetseiten der Antragsgegnerin und ihren Partnerseiten
veröffentliche Werbeanzeigen zugunsten der Internetdomain "..." zu entfernen.
8.) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, sämtliche über das ... AdWords
Werbeprogramm auf den Internetseiten der Antragsgegnerin und ihren Partnerseiten
veröffentliche Werbeanzeigen zugunsten der Internetdomain "..." zu entfernen.
9.) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, sämtliche über das ... AdWords
Werbeprogramm auf den Internetseiten der Antragsgegnerin und ihren Partnerseiten
veröffentliche Werbeanzeigen zugunsten der Internetdomain..." zu entfernen.
10.) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, sämtliche über das ... AdWords
Werbeprogramm auf den Internetseiten der Antragsgegnerin und ihren Partnerseiten
veröffentliche Werbeanzeigen zugunsten der Internetdomain "..." der Firma... zu
entfernen.
11.) Die Antragsgegnerin hat es in Zukunft zu unterlassen, Werbeanzeigen
zugunsten der Internetdomains, "..." und "..." über das ... AdWords-Programm auf
ihren Internetseiten oder ihren Partnerseiten zu veröffentlichen.
12.) Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung
gegen die in Ziffer 11.) ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu
EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden
kann.
Auf richterlichen Hinweis hat die Antragstellerin den Antrag umgestellt. Gemäß
dem neu gestellten Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 22.6.2007 im Wege
einer einstweiligen Verfügung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, über das ... AdWords Werbeprogramm auf
ihren Internetseiten und den Internetseiten ihrer Werbepartner einstweilig
kontextbezogene Werbeanzeigen zugunsten der Internetdomain "..." der
Antragstellerin mit den Anzeigetexten
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und den Keywords (inkl. Maximalbudget pro Klick)... zu schalten.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die Werbeanzeigen
der Antragstellerin abgeschaltet bzw. abgeschaltet gelassen. Vergleichbare
Anzeigen von Mitbewerbern seien hingegen aktiviert geblieben. Hierin liege eine
kartellrechtswidrige offensichtliche Ungleichbehandlung der Antragstellerin
gegenüber den Mitbewerbern durch die Antragsgegnerin, die zu erheblichen
Wettbewerbsnachteilen und Umsatzeinbußen führe. Außerdem werde die
Antragstellerin unbillig behindert.
Die Antragsgegnerin sei marktbeherrschendes Unternehmen. Sie sei die bei weitem
am häufigsten frequentierte Suchmaschine. Sie behandle die Antragstellerin ohne
sachlichen Grund ungleich. Die Existenz einer "Product Policy Copyright" werde
bestritten. Es sei auch nicht klar, in welcher Weise die Gefahr von
Urheberrechtsverstößen gerade im Usenet bestehe.
Diese Gefahr bestehe auch nicht in anderer Weise als beim Internetzugang.
Schließlich biete die Rechtsprechung des LG Hamburg ZK 8 (Urheberrechtskammer)
keinen Ansatzpunkt für eine Ungleichbehandlung. Diese richte sich gegen den
Zugangsprovider eines Usenet-Zugangs.
Die Antragsgegnerin könne auch nicht einwenden, dass ihr noch
Vergütungsansprüche zustünden. Denn der Antragstellerin stünden ihrerseits
Schadensersatzansprüche in erheblich größerem Umfang gegenüber (§ 33 Abs. 3
GWB). Man sei außerdem bereit, die Vergütungsansprüche zu begleichen.
Sodann sei die einstweilige Verfügung zur Abwendung erheblicher Nachteile
zwingend erforderlich. Die Antragstellerin generiere ihren Umsatz aus der
Gewinnung von Neukunden. Ohne die Werbung bei der Antragsgegnerin könnten aber
nicht ausreichend Neukunden gewonnen werden.
Sie beantragt, die einstweilige Verfügung vom 22.6.2007 aufrecht zu erhalten.
Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts
Hamburg vom 22.6.2007 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag
zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, es fehle schon am Verfügungsgrund. Die
Antragstellerin habe nicht die erforderliche "Notlage" dargetan, in der sie sich
für den Erlass einer Leistungsverfügung befinden müsse. Außerdem sei die
Antragstellerin bereits mit e-Mail vom 26.4.2007 darüber informiert worden, dass
ihre Werbeanzeigen nicht mehr geschaltet würden. Die Antragstellerin vertreibe
sodann gar keine Usenet-Anschlüsse mehr (Anlagen AG 2; 3); die
Internetadresse... sei seit geraumer Zeit inaktiv.
Im Übrigen bestehe kein Verfügungsanspruch. Die Antragsgegnerin sei nicht
Adressatin der von der Antragstellerin angeführten GWB-Normen. Die
Antragstellerin habe eine marktbeherrschende Stellung der Antragsgegnerin nicht
dargetan, eine solche Stellung sei auch nicht gegeben.
Die Antragsgegnerin habe zudem nicht ohne sachliche Rechtfertigung
diskriminiert, sondern behandele alle Kunden in Anwendung ihrer Richtlinien
gleich, wobei die Richtlinien ihren Grund u.a. in der urheberrechtlichen
Rechtsprechung des LG Hamburg fänden. Die notwendige Überprüfung der
Werbeanzeigen erfolge notwendig zeitversetzt. Darüber hinaus könne die
Antragsgegnerin sich gegenüber den Ansprüchen der Antragstellerin auf ein
Zurückbehaltungsrecht wegen ausstehender Vergütungen berufen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien,
die Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5.12.2007.
Entscheidungsgründe
I.
Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben. Es hat sich unter Berücksichtigung
des weiteren Vorbringens der Parteien im Widerspruchsverfahren gezeigt, dass sie
zu Unrecht ergangen ist.
1. Es fehlt am Verfügungsgrund.
Bei einem Antrag auf Erlass einer Leistungsverfügung ist nach der Rechtsprechung
in Verfahren der einstweiligen Verfügung ein Verfügungsgrund nur in
Ausnahmefällen und unter engen Voraussetzungen anzunehmen. Dass ohne den Erlass
einer einstweiligen Verfügung die Verwirklichung eines Anspruchs vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte (vgl. § 935 ZPO), genügt ebenso wenig wie das
Bestreben des Gläubigers, durch den Erlass der einstweiligen Verfügung
wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. § 940 ZPO).
Erforderlich ist vielmehr eine bestehende oder jedenfalls drohende Notlage des
Gläubigers. Er muss so dringend auf die Erfüllung seines Anspruchs angewiesen
sein oder ihm müssen so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm
ein Zuwarten bei der Durchsetzung seines Anspruchs oder eine Verweisung auf die
spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht zuzumuten ist (s. etwa
OLG Düsseldorf zum Az. VI-U (Kart) 35/03).
In die rechtliche Beurteilung ist hierbei auch einzubeziehen, inwieweit die
Ablehnung einer Leistungsverfügung zu einer Rechtsverweigerung führen würde.
Neben den Nachteilen für den Antragsteller ist sodann eine hohe
Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Hauptsacheverfahren erforderlich (vgl.
Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 940 Rn 6). Ist die Rechtslage eindeutig und lässt
sich die Berechtigung des verfolgten Anspruchs zweifelsfrei feststellen, so ist
der Antragsgegner weniger schutzbedürftig und überwiegt im Zweifel das Interesse
des Antragstellers daran, dass ihm der Anspruch bereits im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannt wird.
Die vorstehend dargestellten Beurteilungskriterien stehen insgesamt in einer
Wechselbeziehung zueinander. Ist die Berechtigung des geltend gemachten
Anspruchs eindeutig und/oder liefe die Versagung der Leistungsverfügung mehr
oder weniger auf eine endgültige Rechtsverweigerung hinaus, so sind geringere
Anforderungen an die wirtschaftliche Notlage zu stellen.
Umgekehrt ist die Schwelle für die zu fordernde Notlage höher anzusetzen, sofern
die Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers nicht völlig zweifelsfrei und/oder
spätere Geltendmachung von Schadensersatz zumutbar ist (auch dazu z.B. OLG
Düsseldorf zum Az. VI-U (Kart) 35/03).
Dem Interesse des Antragstellers an einer Gewährung effektiven Rechtsschutzes
durch Erlass einer Leistungsverfügung steht das schutzwürdige Interesse des
Antragsgegners gegenüber, nicht in einem mit nur eingeschränkten
Erkenntnismöglichkeiten ausgestatteten summarischen Verfahren zu einer Erfüllung
des geltend gemachten Anspruchs angehalten zu werden.
Die Abwägung nach den vorstehenden Grundsätzen geht zu Lasten der
Antragstellerin aus:
Sie hat zu einer wirtschaftlichen Notlage nur in Ansätzen vorgetragen. Auffällig
ist, dass die Antragstellerin nicht tätig geworden ist, um ihr drohende Schäden
durch den Verlust der ...-AdWords-Anzeigen anderweitig aufzufangen, z.B. durch
Schaltung anderer Online- (und/oder Print-)Werbung, etwa bei weiteren
Suchmaschinenbetreibern.
Sodann ist die Homepage der Antragstellerin unstreitig über einen ganz
erheblichen Zeitraum "abgeschaltet" gewesen. Dass mit Nachdruck auf eine
Reaktivierung hingewirkt worden wäre, ist nicht erkennbar. Dies alles spricht
deutlich gegen eine "Notlage" der Antragsgegnerin. Insbesondere nach Erwirken
der einstweiligen Verfügung hätte das Neukundengeschäft, auf das die
Antragstellerin behauptet, angewiesen zu sein, neu aufgenommen werden können.
Dass eine Verweigerung von Rechtsschutz zulasten der Antragstellerin zu einem
später nicht mehr gutzumachenden Schaden führen würde bzw. an einer
Rechtsverweigerung gleichkäme, lässt sich nicht sagen. Es geht ganz im Gegenteil
um eine dauerhafte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, bei der das Zeitmoment
keine herausragende Rolle spielt.
Die Rechtslage fällt sodann keineswegs eindeutig zugunsten der Antragstellerin
aus (dazu noch unten 2.). Hier genügt die Feststellung, dass schon angesichts
der gewählten Anspruchsgrundlagen, die eine Interessenabwägung erforderlich
machen, eine eindeutige Aussage zu den Erfolgsaussichten der Antragstellerin
schwerfällt. Die Einwände der Antragsgegnerin und die von ihr gegen den geltend
gemachten Anspruch ins Feld geführten Interessen sind von so erheblichem
Gewicht, dass von einer "hohen Wahrscheinlichkeit" des Obsiegens der
Antragstellerin nicht die Rede sein kann.
Auch und gerade unter Berücksichtigung der "Wechselwirkung" zwischen den
vorstehend genannten Belangen fehlt es deshalb am Verfügungsgrund. Auf den bis
zur Antragstellung verstrichenen Zeitraum braucht nicht mehr eingegangen zu
werden.
2. Im Übrigen besteht kein Verfügungsanspruch, und zwar weder unter
kartellrechtlichen noch unter sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten.
a. Die Kammer kann insoweit mit der Antragstellerin davon ausgehen, dass die
Antragsgegnerin eine marktbeherrschende Stellung im relevanten Markt einnimmt.
Denn es fehlt jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen für einen
kartellrechtlich gründenden Unterlassungsanspruch.
b. Eine unbillige Behinderung der Antragstellerin im Verhältnis zu Wettbewerbern
ist nicht überwiegend wahrscheinlich (§§ 33 Abs. 1, 20 Abs. 1 GWB).
Zwar mag die Antragstellerin die Antragsgegnerin durch die Ablehnung der
Schaltung von AdWords-Werbung behindert haben. Unter der Behinderung eines
anderen Unternehmens i. S. d. § 20 Abs. 1 GWB ist in einem rein objektiven Sinne
jede Beeinträchtigung seiner Betätigungsmöglichkeiten im Wettbewerb zu
verstehen, gleichgültig, ob dabei "wettbewerbsfremde" oder in sonstiger Weise
anfechtbare Mittel angewendet werden.
Eine solche tatsächliche Beeinträchtigung der Betätigungsmöglichkeiten der
Antragsgegnerin im Wettbewerb ist anzunehmen, weil der Suchmaschine der
Antragsgegnerin zweifellos eine bedeutende Rolle zukommt und damit die
kontextbezogene Werbung im Zusammenhang mit der Eingabe von Suchbegriffen in der
Suchmaschine eine erhebliche Attraktivität gegenüber anderen Formen der
Online-Werbung zukommt.
Die Behinderung war aber nicht "unbillig" bzw. dies ist jedenfalls nicht
überwiegend wahrscheinlich. Ob der Behinderungen eines anderen Unternehmens im
Wettbewerb unbillig ist, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des
BGH nach dem einheitlichen Maßstab der Abwägung der Interessen der Beteiligten
unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten
Zielsetzung des GWB (s. statt aller Bechtold, GWB, 4. Aufl., § 20 Rn 41 m.w.N.).
Auf der Seite der Antragsgegnerin als der behindernden Normadressatin können für
die Interessenabwägung grundsätzlich alle Interessen berücksichtigt werden,
soweit sie nicht auf einen gesetzwidrigen Zweck gerichtet sind oder gegen
rechtliche Wertungen des GWB oder anderer Rechtsvorschriften verstoßen und schon
aus diesen Gründen von vornherein nicht berücksichtigungsfähig sind.
Auf der Seite der Antragstellerin ist der Kreis der abwägungsfähigen Interessen
grundsätzlich enger zu ziehen, da § 20 Abs. 1 nur das Interesse betroffener
Unternehmen schützt, in ihren wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten nicht
durch machtbedingtes Verhalten von Normadressaten dieser Vorschrift
beeinträchtigt zu werden.
Dazu gehört in erster Linie das Interesse an der Freiheit des Marktzugangs,
ferner das Interesse, bei offenem Marktzugang nicht durch Beeinträchtigung der
Chancengleichheit in der wettbewerblichen Betätigung auf dem Markt im Verhältnis
zu anderen Unternehmen benachteiligt zu werden.
Die Interessenabwägung nach vorstehender Maßgabe fällt zugunsten der
Antragsgegnerin aus:
Die Antragsgegnerin kann zunächst auf ein ganz erhebliches Interesse daran
verweisen, nicht aufgrund fremder Urheberrechtsverstöße in eine Mithaftung zu
gelangen. Sie hat mit Recht auf aktuelle Rechtsprechung verwiesen (s. etwa LG
Hamburg zum Az. 308 O 32/07 - Anlage AG 10), die unter bestimmten
Voraussetzungen eine Mithaftung des ...-Providers für begangene
Urheberrechtsverstöße annimmt.
Die Befürchtung der Antragsgegnerin, selbst nach allgemeinen Grundsätzen mit in
die Haftung genommen zu werden, wenn sie Werbung von solchen Providern
ermöglicht, ist tatsächlich und rechtlich nachvollziehbar. Es ist nicht zu
beanstanden, wenn die Antragsgegnerin, sei es auch nur als Vorsichtsmaßnahme
oder um ihren Ruf nicht zu beschädigen, entsprechende Werbung nicht mehr
schalten will.
Das gilt insbesondere für die hier streitgegenständliche Werbung der
Antragstellerin, die - entsprechende Hintergrundkenntnisse vorausgesetzt -
aggressiv ("anonym"; "gratis") die Möglichkeit von Urheberrechtsverstößen
bewirbt. Ob die Ablehnung aufgrund einer entsprechenden Richtlinie erfolgt, was
ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin eidesstattlich versichert hat (s. Anlage AG
4), ist nicht entscheidend.
Des Weiteren stehen der Antragsgegnerin unstreitig gegen die Antragsgegnerin
Vergütungsansprüche in erheblicher Höhe (ca. € 13.000) zu. Dies berechtigte sie
ohne Weiteres zu einer Leistungsverweigerung gegenüber der Antragstellerin, d.h.
zur Abschaltung laufender und Nicht-Annahme weiterer Werbung. Nicht anders kann
das Ergebnis im Rahmen der hier anzustellenden Interessenabwägung lauten. Der
Vortrag der Antragstellerin, ihr stünden erheblich höhere
Schadensersatzansprüche zu, ist ohne Substanz.
c. Auch unter dem Aspekt der Diskriminierung - §§ 33 Abs. 1, 20 Abs. 1 GWB kann
die Antragsgegnerin mit ihrem Begehren keinen Erfolg haben.
Zweifelhaft ist bereits, ob überhaupt eine Ungleichbehandlung wirtschaftlich
gleich gelagerter Sachverhalte vorliegt. Die Antragsgegnerin hat Werbeanzeigen
beanstandet und "abgeschaltet", die - entsprechendes Hintergrundwissen
vorausgesetzt - nahe legen, dass mit dem Produkt der Antragstellerin
Urheberrechtsverletzungen begangen werden können. Dass diese Gefahr bei der
Werbung der Antragsgegnerin besteht, ergibt sich aus der Aufmachung der Werbung.
Dass die Antragsgegnerin bei entsprechender fremder Werbung von Konkurrenten
anders verfahren wäre, ist nicht ersichtlich und nicht überwiegend
wahrscheinlich.
Soweit die Antragstellerin auf Werbung anderer Usenet-Provider verweist, ist
diese Werbung teilweise keineswegs vergleichbar aggressiv wie die von der
Antragsgegnerin beanstandete Werbung der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin
hat im Übrigen vorgetragen und eidesstattlich versichert, dass entsprechende
bedenkliche Werbung für Usenet-Zugänge, insbesondere bei entsprechenden
Hinweisen, händisch überprüft und dann entweder angepasst oder ebenfalls
abgeschaltet wurden (Anlage AG 4).
Wollte man dennoch eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Mitbewerbern
annehmen, so wäre diese jedenfalls sachlich begründet. Insoweit ist auf die
Ausführungen unter a. zur Interessenabwägung - die auch bei der Prüfung einer
Diskriminierung durchzuführen ist - zu verweisen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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