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LG Hamburg: Google marktbeherrschend i.S.d. GWB
LG Hamburg
Urteil vom 4.2.2008
Az.: 315 O 870/07
Sachverhalt
Die Antragsgegnerin vermarktet u.a. das sog. AdWord-Programm der von der ...
betriebenen, weltweit größten Suchmaschine im Internet.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, welches die Zugangsvermittlung zum sog.
Usenet betreibt (Usenet-Provider). Das Usenet ist ein weltweites Netzwerk, das
seinen Nutzern über 60.000 Diskussionsforen, sog.
"Newsgroups" zur Verfügung
stellt, die nach Sachthemen gegliedert sind. Neben den Diskussionsforen eröffnet
das Usenet den Zugang zu Videos, Software und sonstigen Dateien (CD, DVD), die
unter Verletzung von Rechten geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechten,
heruntergeladen werden können.
Neben der Antragstellerin gibt es eine Vielzahl von Usenet-Providern wie die
Antragstellerin, so z.B. T-Online, Arcor, 1&1 oder Freenet.
Der Dienst der Antragstellerin wird betrieben unter der Bezeichnung "..." und
ist über das Internet abrufbar auf den Seiten "..." sowie "..." (Anlagen AST 1
und AST 2).
Die Antragstellerin ermöglicht dem Kunden den Zugriff auf das "Usenet" und gibt
ihm die Möglichkeit, gegen eine monatliche Gebühr eine begrenzte Datenmenge
herunterzuladen. Die Software "..." selbst ermöglicht jedoch keinen Upload und
hat eine Feedback-Funktion, die Meldungen von Urheberrechtsverletzungen
ermöglicht. Die Antragstellerin ist Zugangsvermittlerin und daher als
Accessprovider Dienstanbieterin i. S. d. § 2 Nr. 1 TMG.
Die Antragstellerin hatte eine Fa. ... beauftragt, Werbung für ihre
Dienstleistungen zu schalten. Seit dem Jahr 2005 hatte die Fa. ... bei der
Antragsgegnerin Internetwerbung über das AdWords-Programm geschaltet.
...-AdWords sind vierzeilige Textannoncen, die bei der Eingabe eines Suchwortes
in einer Spalte rechts neben, teilweise auch über den Ergebnissen eingeblendet
werden und eine werbliche Ergänzung zum Suchergebnis darstellen sollen. Durch
einen Klick auf die angezeigte Textannonce gelangt der Nutzer auf die Website
des Werbenden (Beschreibung AdWords der Seiten AdWords.....de - Anlage AST 3).
Im Rahmen der Erstellung einer keywordbezogenden AdWord-Anzeige wählt der
Werbende ein Keyword aus, für die seine Anzeige erscheinen soll. Für jede
Textanzeige muss der Werbende ein oder mehrere Stichwörter (Keyword) angeben,
unter denen die Anzeige bei der Antragsgegnerin erscheinen soll. Die Keywords,
die der Werbende für eine bestimmte Anzeigengruppe erstellt, dienen der
Ausrichtung seiner Anzeige auf potentielle Kunden.
Zahlreiche Usenet-Provider wie die Antragstellerin werben für ihre Dienste über
das AdWords-Programm der Antragsgegnerin. Die 4-zeiligen AdWord-Texte werden von
den Werbenden selbständig formuliert und ohne Überprüfung durch die
Antragsgegnerin eingestellt. Dabei wird in den Anzeigentexten häufig mehr oder
weniger deutlich damit geworben, dass der Kunde Videos und sonstige
Software/Dateien (CD, DVD) unter Verletzung von Rechten geistigen Eigentums
downloaden kann.
Die Antragsgegnerin hat interne "Policies"
und Verhaltensregeln aufgestellt, anhand derer die von den Werbekunden
eingestellten Anzeigen überprüft werden und mit deren Hilfe u.a. vermieden
werden soll, dass Anzeigen eingestellt werden, die auf rechtswidrige,
insbesondere urheberrechtsverletzende Inhalte verweisen (Anlage AG 14 und AG
15). Hierzu zählt - seit März 2007 - die
"Product Policy Copyright"
(Anlage AG 15); diese besagt im Wesentlichen, dass alle Anzeigen abgelehnt
werden, die auf Webseiten von Unternehmen verweisen, die den illegalen Download
von Filmen, TV Shows und Musik bewerben.
Vor diesem Hintergrund werden seit Einführung der Richtlinie neu in Auftrag
gegebene Anzeigen, die Nutzer auf eine Website weiterleiten, die
urheberrechtlich geschützte Fernsehsendungen, Filme oder Musik enthalten (oder
wahrscheinlich enthalten), die online bereitgestellt werden können, oder
Anzeigen, die für die Verfügbarkeit solchen Materials ohne die Genehmigung des
Eigentümers werben, abgelehnt und nicht geschaltet, sofern die automatische oder
die stichprobenweise händische Überprüfung einen Verstoß gegen die Richtlinie
ergibt.
Wenn Werbetreibende mehrfach gegen die Copyright-Richtlinie verstoßen, wird ihr
AdWords-Account nach entsprechender Werbung abgeschaltet (eidesstattliche
Versicherung ... - Anlage AG 16). Allerdings ist die Antragsgegnerin nicht in
der Lage, systematisch und lückenlos die bei ihr von ihren Kunden geschalteten
Anzeigen im AdWord-Programm zu überprüfen.
Die Antragsgegnerin hatte die Werbevereinbarung mit der Antragstellerin zum 01.
April 2007 gekündigt. Grund waren Verstöße gegen ihre Verhaltensrichtlinien;
angeblich hatten die Werbetexte der Antragstellerin im AdWord-Programm und die
Gestaltung der Seite ... den Zugang zu urheberrechtlich geschütztem Material
beworben.
Im Folgenden änderte die Antragstellerin - nach eigenem Vortrag - ihre
Internetseite und entfernte alle missverständlichen Ausdrücke. Mit Schreiben vom
22.08.2007 legte die ... der Antragsgegnerin die Änderungen im Einzelnen dar;
gleichzeitig forderte sie die Antragsgegnerin auf, die Bewerbung des Services
von ... im AdWord-Programm wieder zu ermöglichen (Anlage AST 4). Die
Antragsgegnerin lehnte dies mit Schreiben vom 13.09.2007 ab (Anlage AST 6).
Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin, Anzeigen mit den
nachfolgend im Verfügungstenor dargestellten Werbetexten in die AdWord-Werbung
wieder aufzunehmen. Sie ist der Auffassung, die Antragsgegnerin verstoße mit
ihrer Verweigerung gegen §§ 19, 20 GWB. Den Bedenken der Antragsgegnerin, die
zur Kündigung geführt hätten, sei durch Änderungen in ihrer Internetseite und in
den Anzeigentexten Rechnung getragen. Im Übrigen bewerbe die Antragsgegnerin
zahlreiche andere Usenet-Zugangsprovider (Wettbewerber der Antragstellerin),
deren Angebot und Werbung mit dem der Antragstellerin identisch, wenn nicht
sogar aggressiver sei.
Auf Antrag der Antragstellerin hat das Gericht der Antragsgegnerin mit
einstweiliger Verfügung vom 17. 10. 2007 aufgegeben, über das ...
AdWords-Werbeprogramm auf ihren Internetseiten und den Internetseiten ihrer
Werbepartner einstweilig kontextbezogene Werbeanzeigen zugunsten der
Internet-Domain ..., ..., ..., sowie ... der Antragstellerin mit den
Anzeigentexten
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und den Keywords ... zu den jeweilig aktuellen Marktpreisen der Keywords sowie
nach einem von der Antragstellerin in der Höhe zu bestimmenden Tagesbudget für
die Kampagne zu schalten.
Gegen diese Gebotsverfügung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem
Widerspruch.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet,
sie mit den im Verfügungstenor dargestellten, ihrer Richtlinie angepassten
Werbetexten zum AdWord-Werbeprogramm wieder zuzulassen.
Die Antragsgegnerin verstoße mit ihrer Weigerung gegen § 19 Abs. 1 GWB. Die
Antragsgegnerin beeinträchtige als marktbeherrschende Anbieterin einer
bestimmten Art von Dienstleistungen die Wettbewerbsmöglichkeiten der
Antragstellerin in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne
sachlich gerechtfertigten Grund.
Weder aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin noch aus
deren "redaktionelle Richtlinien"
oder den "Richtlinien zum
Anzeigeninhalt" lasse sich erkennen, warum die Zugangsvermittlung zum Usenet
nicht beworben werden dürfe (Anlagen AST 10, AST 11 und AST 12). Sie verweigere
einigen Usenet-Providern wie der Antragstellerin die kontextbezogene Werbung mit
deutschen Keywords, während andere Usenet-Provider, die identische Dienste
betrieben, weiter werben dürften - insbesondere auch solche Zugangsvermittler,
die auf ihren Homepages offen mit dem Download von Musik, Software, MP 3 und
anderen Dateien würben (Anlagen AST 18 bis AST 21).
Im Übrigen habe sie, die Antragstellerin, ihren Internetauftritt und ihre
Werbung geändert und den Richtlinien der Antragsgegnerin angepasst (Anlagen AST
1 und AST 4 (7-12/18). Die unterschiedliche und unsachgemäße Behandlung gleicher
Tatbestände führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Wettbewerbsmöglichkeiten, da der Umsatz der Antragstellerin - wie anderer
Usenet-Provider - zu einem beträchtlichen Teil von kontextbezogener Werbung über
Suchmaschinen abhinge.
Zudem verwirkliche die Antragsgegnerin durch die Verweigerung der Zusammenarbeit
den Tatbestand der Konditionenspaltung, da anderen Usenet-Providern,
insbesondere amerikanischen Usenet-Providern mit deutschen Keywords, die
Werbungsmöglichkeiten über ...-AdWords offen stünden. Insofern sei auch der
Missbrauchstatbestand in Form des Ausbeutungsmissbrauchs verwirklicht.
Im Übrigen unterfalle die Weigerung der Antragsgegnerin auch dem
Diskriminierungsverbot gemäß § 20 GWB. Von der Diskriminierung betroffen seien
solche Usenet-Provider, denen eine Werbung über ...-AdWords verweigert werde, im
Verhältnis zu denjenigen Usenet-Providern, die gleichwohl mit deutschen Keywords
über ...-AdWords werben dürften.
Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar, dies schon
deshalb, weil sie als Usenet-Provider ohnehin von jeglicher Haftung für
Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden ausgenommen sei. Access-Provider wie sie
erbrächten eine technische Dienstleistung, die sich auf die Zurverfügungstellung
des Zugangs zum Usenet beschränke; entsprechend bezögen sich ihre
AdWords-Werbetexte ausschließlich auf die Bewerbung der technischen
Zugangsvermittlung zum Usenet.
Zu der Besorgnis der Antragsgegnerin, sie fördere Urheberrechtsverletzungen,
verweist die Antragstellerin darauf, dass sie die Bewerbung ihrer Dienstleistung
verändert habe. Da auch ihr Webauftritt nicht erkennen lasse, dass sie einen
Urheberrechtsbruch begünstige, und da auch die Werbetexte, wie im Tenor der
Gebotsverfügung aufgeführt, nicht auf einen Urheberrechtsbruch deuteten, sei
eine sachliche Begründung für den Ausschluss von dem Werbeprogramm der
Antragsgegnerin nicht ersichtlich.
Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 17. Oktober 2007
zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 17. Oktober 2007
aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass weder ein Verfügungsgrund noch ein
Verfügungsanspruch begründet sei.
Es fehle schon am Verfügungsgrund. Die Antragstellerin habe nicht die für den
Erlass einer Leistungsverfügung erforderliche "Notlage" dargetan. Im Übrigen
spreche schon der Zeitablauf dafür, dass eine Dringlichkeit zu verneinen sei;
sie habe sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bis zum
12.10.2007 Zeit gelassen. Schließlich nehme die Gebotsverfügung die Hauptsache
in unzulässiger Weise vorweg.
Im Übrigen stehe der Antragstellerin der Verfügungsanspruch nicht zu. Die
Antragstellerin habe in der Vergangenheit mehrfach gegen die Werberichtlinien,
insbesondere gegen die Copyright-Richtlinie der Antragsgegnerin verstoßen. Auch
ihr Verhalten nach der Kündigung zeige, dass sie von ihrem Geschäftsmodell,
Urheberrechtsverletzungen durch schnelle und anonyme Downloads von Videos und
sonstigen Dateien zu ermöglichen, nicht abgekehrt sei.
Die Antragsgegnerin verweist hierzu auf Werbung der Antragstellerin im
...-Portal (Anlage AG 1 und AG 5) und die Website der Antragstellerin
(Anlagenkonvolut AG 2 - Screenshots vom 10.01.2008); ferner verweist die
Antragsgegnerin auf Werbung der Antragstellerin mit "downloads - unzensiert -
sicher - anonym" bei gleichzeitiger Auflistung von verschiedenen Videos zum
Downloaden (Anlage AG 7). Die Antragstellerin werbe auf anderen Werbe
Plattformen aggressiv mit der Möglichkeit des Downloads von Videos, MP3s, etc.
(Anlagen AG 7, AG 9 und AG 11).
Der Anspruch, gestützt auf §§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 bzw. Nr. 3, 33 GWB,
scheitere bereits daran, dass die Antragsgegnerin weder auf dem relevanten
Werbemarkt noch auf dem Online-Werbesegment eine marktbeherrschende Stellung
habe.
Im Übrigen könne ihr, der Antragsgegnerin, kein missbräuchliches Verhalten
vorgeworfen werden. Sie verfolge mit ihrer Politik ein legitimes Interesse.
Hinter der Ablehnung stehe ihr Interesse, jedes Risiko auf eine eigene
Inanspruchnahme durch Dritte, Urheberrechtsinhaber oder
Verwertungsgesellschaften - sei es zu Recht oder zu Unrecht - zu vermeiden.
Ihre Ablehnung der Antragstellerin beruhe darauf, im Interesse der Wahrung ihres
eigenen guten Rufs und aus Vorsichtsgründen nur solche Werbung zuzulassen, die
urheberrechtlich unbedenklich sei, bzw. Anzeigen nur von solchen Werbetreibenden
zu schalten, bei denen sie nicht befürchten müsse, dass sie in rechtswidriger
und/oder nicht richtlinienkonformer Weise würben.
Unabhängig von der Frage der Marktbeherrschung müsse es ihr, der
Antragsgegnerin, überlassen sein zu bestimmen, welche einheitlichen Maßstäbe sie
setze, um sich selbst nicht etwaigen Vorwürfen - seien sie berechtigt oder
unberechtigt - auszusetzen und um den eigenen Ruf zu wahren; bei der Frage der
sachlichen Rechtfertigung sei ihr ein unternehmerischer Freiraum zuzubilligen,
innerhalb dessen sie ihr unternehmerisches Verhalten so ausgestalten könne, wie
sie es für wirtschaftlich sinnvoll und richtig halte.
Insoweit verfolge sie eine klare Politik, die sich am Maßstab ihrer internen
Copyright-Richtlinien ("Product Policy Copyright' - Anlage AG 15) orientiere.
Diese Richtlinien würden sowohl für die Frage der Abschaltung eines
AdWords-Accounts als auch für die Frage der Wiederaufnahme der
Geschäftsbeziehungen einheitlich angewendet.
Aus denselben Gründen seien die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 GWB nicht
erfüllt. Es scheitere insoweit schon an einer Ungleichbehandlung. Alle
Adword-Werbekunden würden gleichermaßen behandelt. Allerdings sei darauf zu
verweisen, dass sie, die Antragsgegnerin, es nicht technisch leisten könne, in
zumutbarem Rahmen alle Anzeigen auf ihre Vereinbarkeit mit den Richtlinien zu
überprüfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die vorbereitenden
Schriftsätze der Parteien samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 17. Oktober 2007 ist aufzuheben. Unter
Berücksichtigung der Vorträge der Parteien in der mündlichen Verhandlung hat sie
sich als zu Unrecht ergangen erwiesen.
A. Dem Verfügungsbegehren fehlt der Verfügungsanspruch. Gegenstand der Verfügung
ist es, der Antragsgegnerin aufzugeben, über das ... AdWords-Werbeprogramm auf
ihren Internetseiten und den Internetseiten ihrer Werbepartner kontextbezogene
Werbeanzeigen zugunsten der Internet-Domain ..., ..., ... sowie ... der
Antragstellerin mit den Anzeigetexten - es folgen die Anzeigentexte und die
Keywords - ... zu schalten. Aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist ein solcher
Anspruch gerechtfertigt.
I. Die Antragstellerin kann ihr Unterlassungsbegehren nicht auf §§ 20 Abs. 1, 33
GWB stützen.
Nach § 20 Abs. 1 GWB ist es Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren
Wettbewerbern überlegener Marktmacht untersagt, ihre Marktmacht dazu
auszunutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu
behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich
gerechtfertigtem Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich zu behandeln.
Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung verstößt die Verweigerung des
Zugangs zum AdWord-Werbeprogramm der Antragsgegnerin nicht gegen dieses Verbot.
1. Die Kammer kann als hinreichend wahrscheinlich annehmen, dass die
Antragsgegnerin marktbeherrschend und damit Normadressatin des § 20 Abs.1 GWB
ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kammer - mit der Antragstellerin - den
Markt als denjenigen der Suchmaschinen und der Werbung in diesen bestimmt. Ob
die Antragsgegnerin auch auf dem Online-Werbemarkt marktbeherrschend ist, kann
dahingestellt bleiben.
2. Die Kammer kann der Antragstellerin weiterhin darin folgen, dass sie durch
die Verweigerung des Zugangs zur AdWord-Werbung eine Behinderung und eine
Ungleichbehandlung gegenüber ihren Wettbewerbern erfährt (§ 20 Abs.1 GWB).
Die Antragstellerin betätigt sich als Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der
gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Es gibt eine Mehrzahl
von Usenet-Providern wie sie, die ihrerseits über das AdWord-Programm der
Antragsgegnerin Werbung für die Zugangsvermittlung in das Usenet betreiben.
Unstreitig verweigert die Antragsgegnerin einigen Usenet-Providern wie der
Antragstellerin die kontextbezogene Werbung mit deutschen Keywords, während
andere Usenet-Provider, die identische Dienste betreiben, weiter werben.
Die Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass unter diesen anderen
Wettbewerbern solche sind, die mit AdWord-Texten werben, die den Zugang zu
solchen Dateien in Aussicht stellen, deren Herunterladen - ohne Zustimmung des
Rechteinhabers - Urheberrechte verletzen - mithin mit solchen Anzeigentexte
werben, deren Schaltung die Antragsgegnerin ablehnt oder jedenfalls ablehnen
will.
Es liegt danach auf der Hand, dass die vom AdWord-Programm ausgeschlossene
Antragstellerin gegenüber solchen Wettbewerbern, die ungehindert von der
Antragsgegnerin Werbeinhalte schalten, die dem verständigen Nutzer mehr oder
weniger deutlich den Urheberrechte verletzenden Zugriff auf bestimmte Inhalte
versprechen, ungleich behandelt wird und durch diese Ungleichbehandlung
behindert wird.
Dies gilt erst recht, wenn die Antragstellerin, wie sie vorträgt, nunmehr mit
"entschärften" Werbetexten, d.h.
solchen, die den Anforderungen der Copyright-Richtlinie der Antragsgegnerin
gerecht werden, werben will - Werbetexte, wie sie im Tenor der Gebotsverfügung
vom 17. Oktober 2007 aufgeführt sind.
Die Kammer kann mit der Antragstellerin weiterhin davon ausgehen, dass die
unterschiedliche Behandlung zu einer erheblichen Behinderung der
Wettbewerbsmöglichkeiten führt, da der Umsatz der Usenet-Provider zu einem
beträchtlichen Teil von kontextbezogener Werbung über Suchmaschinen abhängt.
Behinderung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB verlangt lediglich eine für das
Wettbewerbsverhalten des betroffene Unternehmen nachteilige Maßnahme, dass
mithin das betroffene Unternehmen in seinen wettbewerblichen
Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt wird, gleichgültig ob dabei
wettbewerbsfremde oder in sonstiger Weise anfechtbare Mittel angewendet werden (Markert
in Immenga/Mestmäcker, a.a.O. § 20 Rn. 116 mwN; Bechthold, GWB, 4.Aufl., § 20
Rn. 35 mwN).
3. Das Verfügungsgebot ist gleichwohl zu Unrecht ergangen und deshalb
aufzuheben, weil die Antragstellerin nicht unbillig behindert bzw. nicht ohne
sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt wird.
Ob die Behinderung unbillig ist bzw. ohne sachlich gerechtfertigen Grund erfolgt
(die normativen Tatbestandsmerkmale des § 20 Abs. 1 GWB sind deckungsgleich -
vgl. Bechthold, a.a.O. § 20 Rn. 52), ist nach ständiger Rechtsprechung durch
eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit
des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB festzustellen (ständige Rspr. -
Bechthold, a.a.O. § 20 GWB, Rn. 36 mwN; Markert in Immenga/ Mestmäcker, a.a.O. §
20 Rn. 129 mwN).
Das bedeutet, dass zum einen wegen des Abstellens auf die Individualinteressen
der Beteiligten die Beurteilung grundsätzlich nur einzelfallbezogen erfolgen
kann, zum anderen aber die für die Abwägung erforderliche Gewichtung und
Bewertung nicht allein auf diese Interessen begrenzt ist; einzuschließen ist das
primär auf ein möglichst hohes Maß an Betätigungsfreiheit im Wettbewerb
abzielende Wertungssystem des GWB (vgl. Markert in Immenga/Mestmäcker, a.a.O.
129 m.w.N.).
Nach der im Rahmen des § 20 Abs.1 GWB vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen
Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des
Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB ist die Ungleichbehandlung der
Antragstellerin nicht unbillig im Sinne dieser Vorschrift.
Auf der Seite der Antragsgegnerin als dem behindernden Normadressaten können
grundsätzlich alle Interessen berücksichtigt werden, soweit sie nicht auf einen
gesetzwidrigen Zweck gerichtet sind oder gegen rechtliche Wertungen des GWB oder
anderer Rechtsvorschriften verstoßen und schon aus diesen Gründen von vornherein
nicht berücksichtungsfähig sind (vgl. Markert in Immenga/Mestmäcker, a.a.O. Rn.
131 m.w.N. aus der Rspr. in Fn. 298).
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sowohl wettbewerbsrechtlich
als auch kartellrechtlich ein Unternehmen grundsätzlich in der Entscheidung frei
ist, den Vertriebsweg nach eigenen Vorstellungen zu organisieren und so zu
regeln, wie es dies für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält (ständige
Rechtsprechung BGH WuW/E BGH 1527/1530 - Zeitschriften-Grossisten; WuW/E BGH
2351/2356f. - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II; WuW/E BGH 2535/2539f. -
Lüsterbehangsteine; WuW/E BGH 2983/2986 - Kfz-Vertragshändler = GRUR 1995, S 765
ff.).
Auf Seiten des unmittelbar oder mittelbar Behinderten bezieht sich der Kreis
abwägungsfähiger Interessen vornehmlich darauf, in ihrem wettbewerblichen
Betätigungsmöglichkeiten nicht durch machtbedingtes Verhalten von Normadressaten
des § 20 GWB beeinträchtigt zu werden. Dazu gehört in erster Linie das Interesse
an der Freiheit des Marktzuganges, ferner das Interesse, bei offenem Marktzugang
nicht durch eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit in der wettbewerblichen
Betätigung auf dem Markt im Verhältnis zu anderen Unternehmen benachteiligt zu
werden.
Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar und plausibel geltend gemacht, hinter
der Ablehnung stehe ihr Interesse, jedes Risiko auf eine eigene Inanspruchnahme
durch Dritte, Urheberrechtsinhaber oder Verwertungsgesellschaften - sei es zu
Recht oder zu Unrecht - zu vermeiden. Ihre Ablehnung gegenüber der
Antragstellerin beruht darauf, im Interesse der Wahrung ihres eigenen guten Rufs
und aus Vorsichtsgründen nur solche Werbung zuzulassen, die urheberrechtlich
unbedenklich ist, bzw. Anzeigen nur von solchen Werbetreibenden zu schalten, bei
denen sie nicht befürchten muss, dass sie in rechtswidriger und/oder nicht
richtlinienkonformer Weise werben.
Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht (eidesstattliche Versicherung ... -
Anlage AG 16), dass seit Einführung der Richtlinien neu in Auftrag gegebene
Anzeigen, die Nutzer auf eine Website weiterleiteten, die urheberrechtlich
geschützte Fernsehsendungen, Filme oder Musik enthielten (oder wahrscheinlich
enthielten), die online bereitgestellt werden könnten, oder Anzeigen, die für
die Verfügbarkeit solchen Materials ohne die Genehmigung des Eigentümers würben,
abgelehnt und nicht geschaltet würden, sofern die automatische oder die
stichprobenweise händische Überprüfung einen Verstoß gegen die Richtlinie der
Antragsgegnerin ergebe.
Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass eine konsequente, lückenlose
Kontrolle nicht mit vertretbarem Aufwand erreicht werden kann. Anzeigentexte für
die AdWord-Werbung werden - unstreitig - von den Werbenden selber entworfen und
in das AdWord-Programm eingestellt. Angesichts einer hohen Zahl von tagtäglich
geschalteten Anzeigen ist eine lückenlose Kontrolle der Inhalte - im Speziellen
eine Überprüfung auf die werbliche Verheißung von urheberrechtsverletzenden
Downloads - nicht in vertretbarem Aufwand (etwa mittels händischer Kontrolle)
möglich.
Die Antragsgegnerin hat ferner plausibel und nachvollziehbar geltend gemacht,
dass ihrem Interesse nicht Genüge getan sei, wenn die Antragstellerin nunmehr
"entschärfte" Anzeigentexte, wie
sie Gegenstand der Gebotsverfügung sind, schalten wolle. Sie verweist in diesem
Zusammenhang auf die Selbstdarstellung der Antragstellerin auf ihrer
Internetseite sowie auf Anzeigen der Antragstellerin in anderen Werbemedien.
Auf diesen Seiten wirbt die Antragstellerin weiterhin mit
"problematischen" Texten. Die
Antragsgegnerin macht nachvollziehbar geltend, sie müsse vor diesem Hintergrund
befürchten, dass die Antragstellerin zu solchen Werbetexten in der
Adword-Werbung wieder zurückkehre; sie könne das Gegenteil nicht - mit
zumutbarem Aufwand - sicherstellen.
Dem steht das Interesse der Antragstellerin, weiterhin - wie ihre Mitbewerber -
zu der Adword-Werbung bei der Antragsgegnerin zugelassen zu werden. Zu
berücksichtigen ist, dass die Werbung über eine
"Suchmaschine" nicht die einzige
Werbung im Internet ist. So steht der Antragstellerin die Werbung über
"Banner" weiterhin zur Verfügung.
Die Antragstellerin verweist allerdings - wohl zu Recht - darauf, dass die
"Bannerwerbung" bei weitem nicht
das Gewicht wie die ...-Adword-Werbung habe. Denn der Banner-Werbung haftet das
Element der Zufälligkeit an; es unterliegt mehr oder weniger dem Zufall, ob ein
Interessent beim Surfen im Internet auf die Banner-Werbung trifft.
Wer einen ...-Zugangsprovider sucht, um zu Internetforen zu gelangen, oder wer
einen Vergleich anstellen möchte, wird dazu eine Suchmaschine verwenden, wie sie
die Antragsgegnerin oder die Firma ... betreibt. Insoweit ist der Ausschluss von
der AdWord-Werbung bei der Antragsgegnerin als der bei weitem größten
Suchmaschine wirtschaftlich schwerwiegend.
Bei der Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen wiegt schwer, dass es
der Antragsgegnerin nicht verwehrt sein kann, jegliches Risiko - gleichgültig ob
sich die Gefahr realisiert oder nicht - abzulehnen, wegen
Urheberrechtsverletzungen als Störer - zu Recht oder zu Unrecht - in Anspruch
genommen zu werden; diese Entscheidung steht der Antragsgegnerin frei. Dabei
hilft auch nicht weiter zu erörtern, ob und in welchem Umfang die
Antragsgegnerin als bloße Suchmaschine rechtlich haftbar gemacht werden könnte.
Es steht in der freien Entscheidung der Antragsgegnerin, schon die Gefahr einer
Störerhaftung abzulehnen. Andere - womöglich apokryphe - Gründe, warum die
Antragsgegnerin die Antragstellerin von der AdWord-Werbung ausschließt, sind
nicht zu erkennen, sie haben von der Antragstellerin weder vorgetragen noch
glaubhaft gemacht werden können.
Im Gegenteil: Es läge näher, dass die Antragsgegnerin in ihrem Geschäftsbetrieb
der Antragstellerin - als Kundin - die Werbung auch in Zukunft ermöglichte.
Insoweit hilft es der Antragstellerin auch nicht weiter zu beteuern, sich in
ihrer AdWord-Werbung nunmehr an die Vorgaben der Copyright-Richtlinie der
Antragsgegnerin zu halten.
Insoweit handelt die Antragsgegnerin nach objektiven und nachvollziehbaren
Zulassungskriterien, die willkürfrei gehandhabt werden. Sie hat auf ihre seit
September 2007 angewandte "Product
Policy Copyright" verwiesen. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die
"Product Policy Copyright"
willkürlich gehandhabt wird. Sie verkennt nicht, dass eine Mehrzahl von
Wettbewerbern der Antragstellerin bisher ungehindert AdWord-Werbung mit
Werbetexten, die dem kundigen Benutzer die Möglichkeit urheberrechtsverletzende
Downloads verheißen, schalten können.
Die Antragsgegnerin hat aber nachvollziehbar darauf verwiesen, dass ihr
angesichts der hohen Zahl von tagtäglich geschalteten Anzeigen eine gezielte
Kontrolle der Anzeigeninhalte - im Speziellen im Hinblick auf die werbliche
Verheißung von urheberrechtsverletzenden Downloads - nicht in vertretbarem
Aufwand möglich sei. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus vorgetragen, dass
sie, wenn sie auf solche Anzeigen (und den entsprechenden Wettbewerber der
Antragstellerin) aufmerksam werde, diesen Wettbewerber von der weiteren Werbung
umgehend ausschließe.
Schließlich vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Freiheit des
Wettbewerb durch die von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Ablehnung in
Mitleidenschaft gezogen wird - dies schon deshalb nicht, weil die
Antragsgegnerin alle Teilnehmer des Marktes gleich behandelt und
Ungleichbehandlungen ihre Ursache in den Problemen der technischen Umsetzbarkeit
der Copyright-Richtlinie haben.
II. Die Antragstellerin kann ihr Unterlassungsbegehren nicht auf §§ 19 Abs. 1,
Abs. 4 Nr. 1, 33 GWB stützen.
Nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB ist die missbräuchliche Ausnutzung einer
marktbeherrschenden Stellung verboten, insbesondere wenn ein marktbeherrschendes
Unternehmen die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den
Wettbewerb auf den Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund
beeinträchtigt.
Eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen liegt
nicht schon bei jeder für ein Unternehmen wettbewerblich nachteiligen Maßnahme
vor; der missbräuchliche Charakter ergibt sich erst aus den Fehlen einer
sachlichen Rechtfertigung. Dabei ist das Merkmal des sachlich gerechtfertigten
Grundes durch eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Interessen des
Marktbeherrschers und des behinderten Unternehmens sowie der Ziele des Gesetzes,
nämlich der Aufrechterhaltung freien Wettbewerbs, auszulegen. Die
Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB sind im Streitfall nicht erfüllt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegnerin eine marktbeherrschende
Stellung im Sinne des § 19 Abs. 1 GWB zukommt. Die Probleme liegen insoweit in
der Bestimmung des sachlich relevanten Marktes. Die Kammer kann mit der
Antragstellerin davon ausgehen, dass es hier auf den Markt ankommt, der durch
das Medium Internet, im Einzelnen durch
"Suchmaschinen", geschaffen wird.
Die Kammer kann mit der Antragstellerin davon ausgehen, dass die Nichtzulassung
der Adword-Werbung bei der Antragsgegnerin eine den Markt in erheblicher Weise
begründende Beeinträchtigung ist; dies ist zwischen den Parteien streitig.
Denn die Beeinträchtigung, die die Antragstellerin durch die Nichtzulassung
erfährt, beruht auf einem sachlich gerechtfertigten Grund. Dabei ist die
gebotene Interessenabwägung dieselbe wie im Rahmen des § 20 Abs. 1 GWB. Auf
obige Ausführungen wird verwiesen.
III. Schließlich kann die Antragstellerin ihr Begehren nicht auf § 19 Abs.4 Nr.4
GWB stützen.
Es ist schon sehr zweifelhaft, ob die Antragstellerin den Zugang zu den Netzen
oder anderen Infrastruktureinrichtungen der Antragsgegnerin begehrt. Letztlich
kann dies dahingestellt bleiben. Denn ein Missbrauch im Sinne des § 19 Abs.4
Nr.4 GWB liegt nicht vor, wenn die Mitbenutzung nicht zumutbar ist (§ 19 Abs.4
Nr.4 a.E. GWB).
Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit kommt es - wie schon zuvor - auf eine
Interessenabwägung unter Beachtung der auf Freiheit des Wettbewerbs gerichteten
Zielsetzung des GWB an (Bechthold, a.a.O. § 19 Rn.97). Es gelten hier dieselben
Erwägung, die die Kammer schon im Rahmen des auf § 20 GWB gestützten Anspruchs
angestellt hat. Wie dort ausgeführt, wiegen die Interessen der Antragsgegnerin
schwerer.
IV. Weitere Anspruchsgrundlagen, auf die die Antragstellerin ihr Klagbegehren
stützen könnte sind nicht ersichtlich.
V. Auf die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Fassung des Verfügungsantrages
kommt es danach nicht mehr an.
B. Die Frage, ob die Antragstellerin die Dringlichkeit hat glaubhaft machen
können, insbesondere ob die Voraussetzungen erfüllt sind, die an die
Dringlichkeit einer Gebotsverfügung zu stellen sind, kann nach alledem
dahingestellt bleiben.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 6, 711 ZPO.
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