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Anspruch auf Schaltung einer Werbeanzeige bei
Google?
LG Hamburg
Urteil vom 6.3.2008
Az.: 315 O
906/07
Sachverhalt
1. Die Antragsgegnerin vermarktet u.a. das sog. ... AdWords-Programm der von der
Fa. ... betriebenen weltweit größten Suchmaschine im Internet.
...-AdWords sind vierzeilige Textannoncen, die bei der Eingabe eines Suchwortes
in einer Spalte rechts neben, teilweise auch über den Ergebnissen eingeblendet
werden und eine werbliche Ergänzung zum Suchergebnis darstellen sollen. Durch
einen Klick auf die angezeigte Textannonce gelangt der Nutzer auf die Website
des Werbenden. Im Rahmen der Erstellung einer keywordbezogenen AdWord-Anzeige
wählt der Werbende ein Keyword aus, für die seine Anzeige erscheinen soll. Für
jede Textanzeige muss der Werbende ein oder mehrere Stichwörter (keyword)
angeben, unter denen die Anzeige bei der Antragsgegnerin erscheinen soll. Die
Keywords, die der Werbende für eine bestimmte Anzeigengruppe erstellt, dienen
der Ausrichtung seiner Anzeige auf potentielle Kunden.
Die Schaltung von Werbung setzt den Abschluss eines Vertrages mit der
Antragsgegnerin voraus, in dem die wesentlichen Punkte der Vertragsbeziehung
geregelt werden, wie sie u. a. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
AdWords (... ...) festgelegt sind. Die Antragsgegnerin hat interne
"Policies" aufgestellt, anhand
derer die von den Werbekunden eingestellten Anzeigen überprüft werden und mit
deren Hilfe u.a. vermieden werden soll, dass Anzeigen eingestellt werden, die
auf rechtswidrige Inhalte verweisen.
Es existieren "Product Policies"
zu verschiedenen Bereichen. Hierzu zählt seit März 2007 auch die
"Product Policy Copyright". Die
"Product Policy Copyright" besagt
im Wesentlichen, dass alle Anzeigen abgelehnt werden, die auf Webseiten
verweisen, die den Download von Filmen, TV Shows und Musik bewerben. Seitdem
werden neu in Auftrag gegebene Anzeigen, die Nutzer auf eine Website
weiterleiten, die urheberrechtliche geschützte Fernsehsendungen, Filme oder
Musik enthalten (oder wahrscheinlich enthalten) und die online bereitgestellt
werden können, oder Anzeigen, die für die Verfügbarkeit solchen Materials ohne
die Genehmigung des Eigentümers werben, abgelehnt und nicht geschaltet, sofern
die Überprüfung, die allein aufgrund der Vielzahl von täglich unmittelbar von
den Werbetreibenden selbst
"geschalteten" Ad-Words-Werbeanzeigen nicht systematisch und lückenlos
erfolgen kann, einen Verstoß gegen die Richtlinie ergibt. Wenn Werbetreibende
mehrfach gegen die Copyright-Richtlinie verstoßen, wird ihr AdWords-Account nach
entsprechender Warnung abgeschaltet.
2. Die Antragstellerin ist ein in ... (Schweiz) ansässiges Unternehmen, dessen
Unternehmensgegenstand nach eigenem Vortrag das Erbringen von Dienstleistungen
im Bereich der Informationstechnologie (IT) ist. Hierzu gehört auch das
Verschaffen des Zugangs zum "Usenet".
Das Usenet ist ein weltweites Netzwerk, das seinen Nutzern über 60.000
Diskussionsforen, sog. "Newsgroups",
zur Verfügung stellt. Neben den Diskussionsforen eröffnet das Usenet den Zugang
zu Videos, Software und sonstigen Dateien (CD, DVD), auch solchen, die unter
Verletzung von Rechten geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechten,
heruntergeladen werden können.
Der Dienst der Antragstellerin wird unter der Bezeichnung "..." betrieben und
ist über das Internet auf den Seiten "..." sowie "..." abrufbar.
Die Antragstellerin ist Zugangsvermittlerin und daher als Accessprovider
Dienstanbieterin i. S. d. § 2 Nr. 1 TMG. Neben der Antragstellerin gibt es eine
Vielzahl von ...-Providern wie die Antragstellerin, so z.B. T-Online, Arcor, 1&1
oder Freenet.
3. Die Antragstellerin hatte seit Ende Oktober 2006 bei der Antragsgegnerin
Internetwerbung über das AdWords-Programm geschaltet. Anfang April 2007 hatte
die Antragsgegnerin die Werbung der Antragstellerin im AdWord-Werbeprogramm
eingestellt. Grund waren Verstöße der Antragstellerin gegen ihre - der
Antragsgegnerin - Verhaltensrichtlinien: Die Werbetexte der Antragstellerin
hatten im AdWord-Programm den Zugang zu urheberrechtlich geschütztem Material
beworben.
4. Mit Schreiben vom 10. September 2007 wandte sich die Antragstellerin an die
... (Anlage ASt 4) und forderte diese auf, die von der Antragsgegnerin
vorgenommene Einstellung der Anzeigenschaltung bis zum 15. September 2007
aufzuheben. Die Antragsgegnerin hat dies mit der Begründung verweigert (Anlage
ASt 5), dass die Antragstellerin gegen die AdWords-Richtlinien der
Antragsgegnerin verstoße und die Anzeigenschaltung im Zusammenhang mit dem
Kopieren und Verbreiten urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne die
Genehmigung des Eigentümers stehe.
5. Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin, Anzeigen mit den
nachfolgend im Verfügungsantrag dargestellten Werbetexten in die AdWord-Werbung
wieder aufzunehmen.
Sie ist der Auffassung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, sie mit Werbung -
zum Beispiel mit den im Verfügungstenor dargestellten Werbetexten - zum
AdWord-Werbeprogramm wieder zuzulassen. Die Antragsgegnerin verstoße mit ihrer
Weigerung gegen § 19 Abs. 1 GWB. Sie beeinträchtige als marktbeherrschende
Anbieterin einer bestimmten Art von Dienstleistungen die
Wettbewerbsmöglichkeiten der Antragstellerin in einer für den Wettbewerb auf dem
Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund.
Sie verweigere einigen Usenet-Providern wie der Antragstellerin die
kontextbezogene Werbung mit deutschen Keywords, während andere Usenet-Provider,
die identische Dienste betrieben, weiter werben dürften - insbesondere auch
solche Zugangsvermittler, die auf ihren Homepages offen mit dem Download von
Musik, Software, MP 3 und anderen Dateien würben. Die unterschiedliche und
unsachgemäße Behandlung gleicher Tatbestände führe zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten, da der Umsatz der Antragstellerin
- wie anderer Usenet-Provider - zu einem beträchtlichen Teil von
kontextbezogener Werbung über Suchmaschinen abhänge.
Im Übrigen unterfalle die Weigerung der Antragsgegnerin dem
Diskriminierungsverbot gemäß § 20 GWB. Von der Diskriminierung betroffen seien
solche Usenet-Provider, denen eine Werbung über ...-AdWords verweigert werde, im
Verhältnis zu denjenigen Usenet-Providern, die gleichwohl mit deutschen Keywords
über ...-AdWords werben dürften. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung
sei nicht erkennbar.
Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen
Verfügung aufzugeben, über das ... AdWords-Werbeprogramm auf ihren
Internetseiten und den Internetseiten ihrer Werbepartner einstweilig
kontextbezogene Werbeanzeigen zugunsten der Internet-Domains ..., ... der
Antragstellerin mit Anzeigetexten wie z.B.
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und den Keywords ... nach einem von der Antragstellerin in der Höhe zu
bestimmenden Tagesbudget für die Kampagne zu schalten.
Die Antragsgegnerin beantragt, der Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass weder ein Verfügungsgrund noch ein
Verfügungsanspruch begründet sei.
Es fehle schon am Verfügungsgrund. Die Antragstellerin habe nicht die für den
Erlass einer Leistungsverfügung erforderliche
"Notlage" dargetan. Im Übrigen
spreche schon der Zeitablauf dafür, dass eine Dringlichkeit zu verneinen sei;
sie habe sich seit der letzten, die weitere Zusammenarbeit ablehnenden
Mitteilung der Antragsgegnerin mit dem Verfügungsantrag 7 Wochen Zeit gelassen.
Schließlich nehme die Gebotsverfügung die Hauptsache in unzulässiger Weise
vorweg.
Im Übrigen stehe der Antragstellerin der Verfügungsanspruch nicht zu. Es lägen
weder die Voraussetzungen für einen Missbrauch nach § 19 GWB noch die für eine
ungerechtfertigte Diskriminierung nach § 20 GWB vor. Es fehle bereit an der
Normadressateneigenschaft der Antragsgegnerin. Darüber hinaus liege kein
Behinderungs- oder Ausbeutungsmissbrauch nach § 19 GWB vor. Auch fehle es an
einer Ungleichbehandlung, schon gar an einer solchen ohne sachlichen Grund. Ein
Anspruch wegen Diskriminierung gemäß § 20 GWB scheide aus, weil die Abschaltung
des AdWords-Account sachlich gerechtfertigt gewesen sei.
Im Übrigen wiederhole sie ihren Vortrag in den Parallelverfahren ...
Az. 315 O 553/07)
und ... (Az.
315 O 870/07) und mache sich diese - ebenso wie die
Entscheidungsgründe der Urteile vom 13.12.2007 bzw. 04.02.2008 - im vorliegenden
Verfahren zu eigen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden
Schriftsätze der Parteien samt Anlagen verwiesen, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, jedoch als
unbegründet zurückzuweisen.
A. Dem Verfügungsbegehren fehlt der Verfügungsanspruch.
I. Die Antragstellerin kann ihr Leistungsbegehren nicht auf §§ 20 Abs. 1, 33 GWB
stützen.
Nach § 20 Abs. 1 GWB ist es Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren
Wettbewerbern überlegener Marktmacht untersagt, ihre Marktmacht dazu
auszunutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu
behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich
gerechtfertigtem Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich zu behandeln.
Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung verstößt die Verweigerung des
Zugangs zum AdWord-Werbeprogramm der Antragsgegnerin nicht gegen dieses Verbot.
1. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Antragsgegnerin marktbeherrschend
und damit Normadressatin des § 20 Abs.1 GWB ist. Das trifft jedenfalls dann zu,
wenn die Kammer - mit der Antragstellerin - den Markt als denjenigen der
Suchmaschinen und der Werbung in diesen bestimmt. Ob die Antragsgegnerin auch
auf dem Online-Werbemarkt marktbeherrschend ist, ist streitig, kann jedoch
dahingestellt bleiben.
2. Die Kammer kann der Antragstellerin weiterhin darin folgen, dass sie durch
die Verweigerung des Zugangs zur AdWord-Werbung eine Behinderung und eine
Ungleichbehandlung gegenüber ihren Wettbewerbern erfährt (§ 20 Abs.1 GWB).
Die Antragstellerin betätigt sich als Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der
gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Es gibt eine Mehrzahl
von Usenet-Providern wie sie, die ihrerseits über das AdWord-Programm der
Antragsgegnerin Werbung für die Zugangsvermittlung in Usenet betreiben.
Unstreitig verweigert die Antragsgegnerin einigen Usenet-Providern wie der
Antragstellerin die kontextbezogene Werbung mit deutschen Keywords, während
andere Usenet-Provider, die identische Dienste betreiben, weiter werben.
Die Antragstellerin hat ferner vorgetragen, dass unter diesen anderen
Wettbewerbern solche sind, die mit AdWord-Texten werben, die den Zugang zu
solchen Dateien in Aussicht stellen, deren Herunterladen - ohne Zustimmung des
Rechteinhabers - Urheberrechte verletzen - mithin mit solchen Anzeigentexte
werben, deren Schaltung die Antragsgegnerin ablehnt oder jedenfalls ablehnen
will.
Es liegt danach auf der Hand, dass die vom AdWord-Programm ausgeschlossene
Antragstellerin gegenüber solchen Wettbewerbern, die ungehindert von der
Antragsgegnerin Werbeinhalte schalten, die dem verständigen Nutzer mehr oder
weniger deutlich den Urheberrechte verletzenden Zugriff auf bestimmte Inhalte
versprechen, ungleich behandelt wird und durch diese Ungleichbehandlung
behindert wird.
Die Kammer kann mit der Antragstellerin weiterhin davon ausgehen, dass die
unterschiedliche Behandlung zu einer erheblichen Behinderung der
Wettbewerbsmöglichkeiten führt, da der Umsatz der Usenet-Provider zu einem
beträchtlichen Teil von kontextbezogener Werbung über Suchmaschinen abhängt.
Behinderung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB verlangt lediglich eine für das
Wettbewerbsverhalten des betroffenen Unternehmen nachteilige Maßnahme, dass
mithin das betroffene Unternehmen in seinen wettbewerblichen
Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt wird, gleichgültig ob dabei
wettbewerbsfremde oder in sonstiger Weise anfechtbare Mittel angewendet werden (Markert
in Immenga/Mestmäcker, GWB., 3. Aufl. 2004, § 20 Rn. 116 mwN; Bechthold, GWB,
4.Aufl., § 20 Rn. 35 mwN).
3. Das Verfügungsbegehren ist gleichwohl zurückzuweisen, weil die
Antragstellerin nicht unbillig behindert bzw. nicht ohne sachlich
gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt wird.
Ob die Behinderung unbillig ist bzw. ohne sachlich gerechtfertigen Grund erfolgt
(die normativen Tatbestandsmerkmale des § 20 Abs.1 GWB sind deckungsgleich -
vgl. Bechthold, a.a.O. § 20 Rn. 52), ist nach ständiger Rechtsprechung durch
eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit
des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB festzustellen (ständige Rspr. -
Bechthold, a.a.O. § 20 GWB, Rn. 36 mwN; Markert in Immenga/Mestmäcker, a.a.O. §
20 Rn.129 mwN).
Das bedeutet, dass zum einen wegen des Abstellens auf die Individualinteressen
der Beteiligten die Beurteilung grundsätzlich nur einzelfallbezogen erfolgen
kann, zum anderen aber die für die Abwägung erforderliche Gewichtung und
Bewertung nicht allein auf diese Interessen begrenzt ist; einzuschließen ist das
primär auf ein möglichst hohes Maß an Betätigungsfreiheit im Wettbewerb
abzielende Wertungssystem des GWB (vgl. Markert in Immenga/Mestmäcker, a.a.O.
129 m.w.N.).
Nach der im Rahmen des § 20 Abs.1 GWB vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen
Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des
Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB ist die Ungleichbehandlung der
Antragstellerin nicht unbillig im Sinne dieser Vorschrift.
Auf der Seite der Antragsgegnerin als dem behindernden Normadressaten können
grundsätzlich alle Interessen berücksichtigt werden, soweit sie nicht auf einen
gesetzwidrigen Zweck gerichtet sind oder gegen rechtliche Wertungen des GWB oder
anderer Rechtsvorschriften verstoßen und schon aus diesen Gründen von vornherein
nicht berücksichtungsfähig sind (vgl. Markert in Immenga/Mestmäcker, a.a.O.
Rn.131 m.w.N. aus der Rspr. in Fn. 298).
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sowohl wettbewerbsrechtlich
als auch kartellrechtlich ein Unternehmen grundsätzlich in der Entscheidung frei
ist, den Vertriebsweg nach eigenen Vorstellungen zu organisieren und so zu
regeln, wie es dies für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält (ständige
Rechtsprechung BGH WuW/E BGH 1527/1530 - Zeitschriften-Grossisten; WuW/E BGH
2351/2356f. - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II; WuW/E BGH 2535/2539f. -
Lüsterbehangsteine; WuW/E BGH 2983/2986 - Kfz-Vertragshändler = GRUR 1995, S 765
ff.).
Auf Seiten des unmittelbar oder mittelbar Behinderten bezieht sich der Kreis
abwägungsfähiger Interessen vornehmlich darauf, in seinen wettbewerblichen
Betätigungsmöglichkeiten nicht durch machtbedingtes Verhalten von Normadressaten
des § 20 GWB beeinträchtigt zu werden. Dazu gehört in erster Linie das Interesse
an der Freiheit des Marktzuganges, ferner das Interesse, bei offenem Marktzugang
nicht durch eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit in der wettbewerblichen
Betätigung auf dem Markt im Verhältnis zu anderen Unternehmen benachteiligt zu
werden.
Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar und plausibel geltend gemacht, hinter
der Ablehnung stehe ihr Interesse, jedes Risiko auf eine eigene Inanspruchnahme
durch Dritte, Urheberrechtsinhaber oder Verwertungsgesellschaften - sei es zu
Recht oder zu Unrecht - zu vermeiden. Ihre Ablehnung gegenüber der
Antragstellerin beruht darauf, im Interesse der Wahrung ihres eigenen guten Rufs
und aus Vorsichtsgründen nur solche Werbung zuzulassen, die urheberrechtlich
unbedenklich ist, bzw. Anzeigen nur von solchen Werbetreibenden zu schalten, bei
denen sie nicht befürchten muss, dass sie in rechtswidriger und/oder nicht
richtlinienkonformer Weise werben.
Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass seit Einführung der
Richtlinien neu in Auftrag gegebene Anzeigen, die Nutzer auf eine Website
weiterleiteten, die urheberrechtlich geschützte Fernsehsendungen, Filme oder
Musik enthielten (oder wahrscheinlich enthielten) und online bereitgestellt
werden könnten, oder Anzeigen, die für die Verfügbarkeit solchen Materials ohne
die Genehmigung des Eigentümers würben, abgelehnt und nicht geschaltet würden,
sofern die automatische oder die stichprobenweise händische Überprüfung einen
Verstoß gegen die Richtlinie der Antragsgegnerin ergebe.
Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass eine konsequente, lückenlose
Kontrolle nicht mit vertretbarem Aufwand erreicht werden kann. Anzeigentexte für
die AdWord-Werbung werden - unstreitig - von den Werbenden selber entworfen und
in das AdWord-Programm eingestellt. Angesichts einer hohen Zahl von tagtäglich
geschalteten Anzeigen ist eine lückenlose Kontrolle der Inhalte - im Speziellen
eine Überprüfung auf die werbliche Verheißung von urheberrechtsverletzenden
Downloads - nicht in vertretbarem Aufwand (etwa mittels händischer Kontrolle)
möglich.
Die Antragsgegnerin hat ferner plausibel und nachvollziehbar geltend gemacht,
dass ihrem Interesse nicht Genüge getan sei, wenn die Antragstellerin
Anzeigentexte, wie sie Gegenstand der Gebotsverfügung sind, schalten wolle.
Diese Anzeigentexte sind so gestaltet, dass der Verkehr nahezu
"darauf gestoßen" wird, dass er
über die Anzeige Zugang zu Dateien - Musik, Filme Spiele, Programme - erhält,
die er ohne Rücksicht auf entgegenstehende Urheberrechte downloaden kann:
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Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Selbstdarstellung der
Antragstellerin auf ihrer Internetseite (Anlage AG 4), wo u.a. mit
"5 Gigabyte - Gratis Downloaden"
(und der entsprechenden Auffächerung in
"Musik - Filme - Erotik - Games - und
Software") geworben wird.
Dem gegenüber steht das Interesse der Antragstellerin, weiterhin - wie ihre
Mitbewerber - zu der Adword-Werbung bei der Antragsgegnerin zugelassen zu
werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Werbung über eine
"Suchmaschine" nicht die einzige
Werbung im Internet ist. So steht der Antragstellerin - dies ist der Kammer aus
dem Parallelverfahren bekannt - die Werbung über
"Banner" weiterhin zur Verfügung.
Die "Bannerwerbung" dürfte jedoch
bei weitem nicht das Gewicht wie die ...-Adword-Werbung habe. Denn der
Banner-Werbung haftet das Element der Zufälligkeit an; es unterliegt mehr oder
weniger dem Zufall, ob ein Interessent beim Surfen im Internet auf die
Banner-Werbung trifft. Wer einen Usenet-Zugangsprovider sucht, um zu
Internetforen zu gelangen, oder wer einen Vergleich anstellen möchte, wird dazu
eine Suchmaschine verwenden, wie sie die Antragsgegnerin oder etwa die Firma ...
betreibt. Insoweit ist der Ausschluss von der AdWord-Werbung bei der
Antragsgegnerin als der bei weitem größten Suchmaschine wirtschaftlich
schwerwiegend.
Die Kammer hat im Parallelverfahren ... (Az. 315 O 870/07) ausgeführt:
"Bei der Gewichtung der sich
gegenüberstehenden Interessen wiegt schwer, dass es der Antragsgegnerin nicht
verwehrt sein kann, jegliches Risiko - gleichgültig ob sich die Gefahr
realisiert oder nicht - abzulehnen, wegen Urheberrechtsverletzungen als Störer -
zu Recht oder zu Unrecht - in Anspruch genommen zu werden; diese Entscheidung
steht der Antragsgegnerin frei. Dabei hilft auch nicht weiter zu erörtern, ob
und in welchem Umfang die Antragsgegnerin als bloße Suchmaschine rechtlich
haftbar gemacht werden könnte.
Es steht in der freien Entscheidung der Antragsgegnerin, schon die Gefahr einer
Störerhaftung abzulehnen. Andere - womöglich apokryphe - Gründe, warum die
Antragsgegnerin die Antragstellerin von der AdWord-Werbung ausschließt, sind
nicht zu erkennen, sie haben von der Antragstellerin weder vorgetragen noch
glaubhaft gemacht werden können. Im Gegenteil: Es läge näher, dass die
Antragsgegnerin in ihrem Geschäftsbetrieb der Antragstellerin - als Kundin - die
Werbung auch in Zukunft ermöglichte. Insoweit hilft es der Antragsteller in auch
nicht weiter zu beteuern, sich in ihrer AdWord-Werbung nunmehr an die Vorgaben
der Copyright-Richtlinie der Antragsgegnerin zu halten.
Insoweit handelt die Antragsgegnerin nach objektiven und nachvollziehbaren
Zulassungskriterien, die willkürfrei gehandhabt werden. Sie hat auf ihre seit
September 2007 angewandte "Product Policy Copyright" verwiesen. Die Kammer
vermag nicht zu erkennen, dass die "Product Policy Copyright" willkürlich
gehandhabt wird. Sie verkennt nicht, dass eine Mehrzahl von Wettbewerbern der
Antragstellerin bisher ungehindert AdWord-Werbung mit Werbetexten, die dem
kundigen Benutzer die Möglichkeit urheberrechtsverletzende Downloads verheißen,
schalten können.
Die Antragsgegnerin hat aber nachvollziehbar darauf verwiesen, dass ihr
angesichts der hohen Zahl von tagtäglich geschalteten Anzeigen eine gezielte
Kontrolle der Anzeigeninhalte - im Speziellen im Hinblick auf die werbliche
Verheißung von urheberrechtsverletzenden Downloads - nicht in vertretbarem
Aufwand möglich sei. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus vorgetragen, dass
sie, wenn sie auf solche Anzeigen (und den entsprechenden Wettbewerber der
Antragstellerin) aufmerksam werde, diesen Wettbewerber von der weiteren Werbung
umgehend ausschließe.
Schließlich vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Freiheit des
Wettbewerb durch die von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Ablehnung in
Mitleidenschaft gezogen wird - dies schon deshalb nicht, weil die
Antragsgegnerin alle Teilnehmer des Marktes gleich behandelt und
Ungleichbehandlungen ihre Ursache in den Problemen der technischen Umsetzbarkeit
der Copyright-Richtlinie haben."
Diese Abwägung gilt uneingeschränkt im vorliegenden Verfahren. Sie führt dazu,
dass die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist. Der Anspruch aus § 20
Abs. 1 GWB ist nicht begründet.
II. Die Antragstellerin kann ihr Begehren nicht auf §§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1,
33 GWB stützen.
Nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB ist die missbräuchliche Ausnutzung einer
marktbeherrschenden Stellung verboten, insbesondere wenn ein marktbeherrschendes
Unternehmen die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den
Wettbewerb auf den Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund
beeinträchtigt.
Eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen liegt
nicht schon bei jeder für ein Unternehmen wettbewerblich nachteiligen Maßnahme
vor; der missbräuchliche Charakter ergibt sich erst aus den Fehlen einer
sachlichen Rechtfertigung. Dabei ist das Merkmal des sachlich gerechtfertigten
Grundes durch eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Interessen des
Marktbeherrschers und des behinderten Unternehmens sowie der Ziele des Gesetzes,
nämlich der Aufrechterhaltung freien Wettbewerbs, auszulegen. Die
Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB sind im Streitfall nicht erfüllt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegnerin eine marktbeherrschende
Stellung im Sinne des § 19 Abs. 1 GWB zukommt. Die Probleme liegen insoweit in
der Bestimmung des sachlich relevanten Marktes. Die Kammer kann mit der
Antragstellerin davon ausgehen, dass es hier auf den Markt ankommt, der durch
das Medium Internet, im Einzelnen durch
"Suchmaschinen", geschaffen
wird.
Die Kammer kann mit der Antragstellerin davon ausgehen, dass die Nichtzulassung
der Antragsgegnerin zur Adword-Werbung den Wettbewerb auf dem Markt in
erheblicher Weise beeinträchtigt; das ist allerdings zwischen den Parteien
streitig.
Der Leistungsanspruch ist gleichwohl nicht begründet; denn die Beeinträchtigung,
die die Antragstellerin durch die Nichtzulassung erfährt, beruht auf einem
sachlich gerechtfertigten Grund. Dabei ist die gebotene Interessenabwägung
dieselbe wie im Rahmen des § 20 Abs. 1 GWB. Auf obige Ausführungen wird
verwiesen.
III. Schließlich kann die Antragstellerin ihr Begehren nicht auf § 19 Abs.4 Nr.4
GWB stützen.
Es ist schon sehr zweifelhaft, ob die Antragstellerin den Zugang zu den Netzen
oder anderen Infrastruktureinrichtungen der Antragsgegnerin begehrt. Letztlich
kann dies dahingestellt bleiben. Denn ein Missbrauch im Sinne des § 19 Abs.4
Nr.4 GWB liegt nicht vor, wenn die Mitbenutzung nicht zumutbar ist (§ 19 Abs.4
Nr.4 a.E. GWB). Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit kommt es - wie schon
zuvor - auf eine Interessenabwägung unter Beachtung der auf Freiheit des
Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB an (Bechthold, a.a.O. § 19 Rn.97).
Es gelten hier dieselben Erwägungen, die die Kammer schon im Rahmen des auf § 20
GWB gestützten Anspruchs angestellt hat. Wie dort ausgeführt, wiegen die
Interessen der Antragsgegnerin schwerer.
IV.
Weitere Anspruchsgrundlagen, auf die die Antragstellerin ihr Klagbegehren
stützen könnte, sind nicht ersichtlich.
V. Auf die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Fassung des Verfügungsantrages
kommt es danach nicht mehr an.
B. Die Frage, ob die Antragstellerin die Dringlichkeit hat glaubhaft machen
können, insbesondere ob die Voraussetzungen erfüllt sind, die an die
Dringlichkeit einer Gebotsverfügung zu stellen sind, kann nach alledem
dahingestellt bleiben.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 6, 711 ZPO.
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