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Werbebanner / Link für wettbewerbswidriges
Glücksspielangebot im Internet
OLG
Hamburg
Beschluss vom 21.2.2008
Az.: 5 W 17/08
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen, mit der sie sich gegen den
unterbliebenen Erlass ihres Verfügungsantrages vom 14.01.2008 wenden, hat
Erfolg.
Der Gegenstand des mit dem Verfügungsantrag geltend gemachten
Unterlassungsanspruchs betrifft die Werbung der Antragsgegnerin für den
Online-Casinoanbieter ...durch das nachstehend wiedergegebene Werbebanner
[Grafik] auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Internet-Seite "...". Das
Banner befand sich neben anderen Werbezeichen auf der Kopfleiste der von der
Antragsgegnerin unterhaltenen Homepage (vgl. Anl. K 1), über einen mit dem
Banner verknüpften Link gelangte der Nutzer zum deutschsprachigen Angebot der
..., die Poker und andere Casinospiele über das Internet veranstaltet.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts nicht, welches eine
Inanspruchnahme der Antragsgegnerin verneint hat. Der Beschluss des Landgerichts
war daher abzuändern. Den Antragstellerinnen steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §
284 Abs. 1 u, 4 StGB zu.
1. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften liegt vor.
Gem. § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter i.S. von § 3 UWG, wer einer gesetzlichen
Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
§ 284 Abs. 4 StGB ist eine gesetzlichen Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist,
im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2004,
693, 695 - "Schöner Wetten" m.w.N. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl.
2008, § 4 Rn, 11.178).
Die Antragsgegnerin hat durch das Einstellen des Werbebanners "..." auf ihrer
Homepage Werbung für ein nicht erlaubtes Glücksspiel i.S. des § 284 Abs. 4 StGB
gemacht.
Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest (vgl. Urt. v, 30.04.2004 - 5 U
32/04, B. v. 20.12.2007 - 5 W 164/07), wonach der Betreiber von entgeltlichen
öffentlichen Glücksspielen die Genehmigung einer zuständigen deutschen
Landesbehörde einzuholen hat. Da nach Angaben der Antragsgegnerin im Schreiben
vom 14.01.2008 (Anl. K 6) die ...lediglich eine Casino- und Sportwetten Lizenz
des Landes Malta besitzt, liegt durch die im Januar 2008 auf der Homepage
plazierte Werbung ein Verstoß gegen die Strafvorschrift vor.
Der Normzweck des § 284 StGB wird auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil
nach dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (Az.: 1 BvR 1054/01)
davon auszugehen ist, dass das staatliche Wettmonopol in seiner Ausgestaltung
bis zum 31.12.2007 in einem Bundesland (Bayern) bzw. auch in den anderen
Bundesländern wegen der ähnlich gefassten jeweiligen Landeslotteriegesetze einen
unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG
darstellt.
Denn durch Inkrafttreten des (neuen) Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in
Deutschland am 01.01.2008 (s. HmbGVOBl 2008, S. 32: Bekanntmachung über das
Inkrafttreten) und entsprechender Ausführungsgesetze in den verschiedenen
Bundesländern (vgl Hamburg: Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens (GlüStV)
vom 14.12.2007, gültig ab 01.01.2008 abgedr. in: HmbGVOBl 2007, S. 441,
Schleswig-Holstein: Gesetz zur Ausführung des Staatvertrages zum
Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStVAG) v. 13.12.2007, gültig ab 01.01.2008,
zitiert nach juris) hat sich die Rechtslage gegenüber der
verfassungsgerichtlichen Entscheidung in wesentlichen Punkten geändert.
Die Gesetze enthalten entsprechend der Vorgaben der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 neue Regelungen zur Vermeidung und
Bekämpfung der Glucksspielsucht (so in GlüStV-SH: § 6 Sozialkonzept, § 11
Suchtforschung), Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage bestehen jedenfalls keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Neuregelung des staatlichen Wettmonopols erneut
gegen deutsches Verfassungsrecht und auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht
(Art. 43 und 49 EG-Vertrag) verstoßen könnte, weil sie nicht aus zwingenden
Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt wäre (RS C-243/01, Gambelli, Slg.
2003. l-13076, Rz. 67, EuGH NJW 2004, 139,140; bestätigt durch: RS C 338/04,
Placanica, Slg. 2007, l-01891, Rz. 53, ZfWG 2007, 125 ff.).
Auch ist nicht ersichtlich, dass der vom Senat zum hier streitgegenständischen
Wettbewerbsverstoß vertretenen Auffassung die jüngsten Entscheidungen des BGH
vom 14.02.2008 entgegenstehen könnten (BGH, Urteile vom 14.02.2008, Az.: I ZR
140/04, I ZR 187/04, I ZR 207/05, I ZR 13/06), wonach das Veranstalten und
Anbieten von Sportwetten ohne Vorliegen einer inländischen Erlaubnis nicht
wettbewerbswidrig ist.
Die Urteile sind zwar bislang nicht veröffentlicht. Der Mitteilung der
Pressestelle des BGH (Nr. 29/2008 v, 14.03.2008) ist jedoch zu entnehmen, dass
sich die Beurteilung des BGH, dass das Anbieten und Veranstalten von Sportwetten
nicht wettbewerbswidrig sei, nur auf Altfälle bezieht, d.h. auf beanstandetes
wettbewerbliches Verhalten bis zur o.g. Verfassungsgerichtsentscheidung. Ein
sog. "Altfall" liegt dem streitgegenständlichen Verfügungsantrag gerade nicht
zugrunde.
2. Für diesen Wettbewerbsverstoß haftet die Antragsgegnerin jedenfalls als
Störer. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob die Antragsgegnerin
bereits wegen eines täterschaftlichen Verstoßes gegen § 3 UWG auf Unterlassung
haftet (vgl. BGH WPP 2007, 1173/Rn. 22 ff. - "Jugendgefährdende Medien bei eBay").
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann jemand als Störer auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er willentlich und adäquat kausal
zu einem Wettverstoß beigetragen hat oder mitwirkt, einen wettbewerbswidrigen
Zustand zu erhalten. Die Antragstellerin hat hier durch das Platzieren der
beanstandeten Werbung auf ihrer Homepage den Wettbewerbsverstoß eines Dritten
unterstützt, weil die ...nicht über eine inländische Genehmigung zum
Veranstalten von Glücksspielen verfügt.
b) Die Haftung als Störer setzt die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Der
Umfang der Prüfpflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer
in Anspruch genommenen nach den konkreten Umständen eine Prüfung zuzumuten ist
(BGH, GRUR 1997, 313 - "Architektenwettbewerb").
Hier war - entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung - der
Antragsgegnerin eine Überprüfung der in ihrer Homepage eingestellten Werbung
allemal zumutbar. Die Zumutbarkeit ergibt sich insbesondere aus dem Umstand,
dass nur für wenige (acht) Firmen Werbung platziert wurde und sich aus der
Bedeutung des Schriftzuges "..." bereits ein unmissverständlicher Hinweis auf
Wettveranstaltungen ergab, deren rechtliche Problematik Gegenstand selbst
intensiver öffentlich geführter Diskussion ist und dabei insbesondere
Sportwetten betraf, d.h. Wetten in einem Bereich, zu dem gerade die
Antragsgegnerin als Betreiberin der Homepage ...einen Bezug hat.
3. Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche
Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Rechtsverstoß der Antragsgegnerin. Diese
Wiederholungsgefahr konnte nur durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten
Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, die indes auf die Abmahnung der
Antragstellern hin unterblieb.
4. Die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt. Die
Antragstellerinnen sind zeitnah nach Kenntnisnahme von der beanstandeten Werbung
gegen diese außergerichtlich- und gerichtlich vorgegangen.
5. Die Höhe der Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren mit € 40,000,00
entspricht der Festsetzungspraxis des Hanseatischen Oberlandesgerichts bei
vergleichbaren Wettbewerbsverstößen im Zusammenhang mit § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §
284 StGB.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1.
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