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Verwendung Firmenname als AdWords durch Anwalt
LG Braunschweig
Urteil vom 26.03.2008
Az.: 9 O 250/08 (022)
Sachverhalt
Die Verfügungsklägerin (nachfolgend Klägerin genannt) nimmt die
Verfügungsbeklagten (nachfolgend Beklagte genannt) wegen einer
Kennzeichenverletzung in Anspruch. Bei der Klägerin handelt es sich um eine
Anlageberatungsgesellschaft (Unternehmenskonzept - Anlage AST1). Vor ihrer
Umfirmierung im Jahre 2006 firmierte die Klägerin unter der Bezeichnung ...
Aktiengesellschaft (Handelsregisterauszug Anlage AST9). Die ...
Aktiengesellschaft ist eingetragen als Inhaberin der Wortmarke ..., eingetragen
beim Deutschen Patent- und Markenamt am 19.01.2007 unter der Nummer ...,
angemeldet am 09.08.2006 (Anlage AST2).
Bei den Beklagten handelt es sich um Rechtsanwälte einer Anwaltskanzlei, die
sich u. a. auf Anlagerechtsfälle spezialisiert haben. Die Beklagten betreiben
unter ... eine Internetseite. Auf dieser Internetseite (Anlage AST3) wird u. a.
über ... berichtet. Der Bericht handelt davon, welche Formen von Beteiligungen
es gibt und welche rechtlichen Bewertungen daraus folgen können. Wegen des
Inhalts des Berichts wird auf die Internetseite der Beklagten verwiesen. Als
Keyword für ihre Internetseite haben die Beklagten in der Suchmaschine Google
die Begriffe ... und ... angegeben. Bei Eingabe des Begriffs ... in die
Suchmaschine Google wird die Internetseite der Beklagten als Treffer
aufgelistet, und zwar mit der Überschrift ... (Anlage AST6).
Die Klägerin ist der Auffassung, dass durch die Verwendung der Bezeichnung ...
als Keyword eine Markenverletzung vorliege. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr,
weil das geschützte Zeichen in identischer Weise von den Beklagten verwendet
werde und eine Dienstleistungsähnlichkeit gegeben sei, weil bei den
verschiedenen Anlagebereichen der Klägerin, wie der Vermögensverwaltung,
Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und Wertpapieranlagen Wirtschaftsprüfer
und Rechtsanwälte unterstützend tätig seien. Ferner stelle die Benutzung des
geschützten Zeichens als Keyword eine Namensrechtsverletzung bzw. eine
Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts dar.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle
Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die
Bezeichnung ... als Keyword für Anzeigenschaltungen in Internetsuchmaschinen zu
verwenden, wie insbesondere geschehen im Internet bei der Suchmaschine Google
als Google-Adword.
Die Beklagten beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Die Verwendung des Keywords stelle keine Markenverletzung dar. Es fehle an einer
Dienstleistungsähnlichkeit und aus der Anzeige gehe klar und deutlich hervor,
dass es sich um die Anzeige einer Anwaltskanzlei handele. Ansprüche aus UWG
seien nicht gegeben, weil es sich bei den Parteien nicht um Mitbewerber handele.
Eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts liege nicht vor, weil der
Bericht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung
vom 13.02.2008 und die Schutzschrift 9 AR 109/08 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, weil es
an einem Verfügungsanspruch fehlt. Ein Unterlassungsanspruch, wie er von der
Klägerin begehrt wird, ergibt sich weder aus markenrechtlichen Gesichtspunkten
(1.) noch aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb - UWG (2.) sowie aus
Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts oder anderer Rechte (3.)
1. Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG besteht
nicht.
a) Zwar steht die Marke in Kraft und die Klägerin ist auch aktiv legitimiert. Es
ist es unstreitig so , dass es sich ausweislich des vorgelegten
Handelsregisterauszuges (AST9) um eine bloße Umfirmierung von ... AG in ... AG
gehandelt hat und es daher unschädlich ist, dass im Markenregister noch die ...
AG als Inhaberin der Wortmarke ... aufgeführt ist. Entscheidend für die
Aktivlegitimation ist die materiell rechtliche Inhaberschaft (Ingerl/Rohnke,
MarkenG, 2. A. vor§§ 14 -19 Rn. 10). Die materiell rechtliche Inhaberschaft
liegt nach der Umfirmierung bei der Klägerin.
b) Es fehlt im vorliegenden Fall jedoch an einer markenmäßigen Benutzung. Die
Kammer hält zwar an ihrer bisherigen Rechtssprechung fest, dass die Verwendung
eines geschützten Zeichens als Keyword in einer Adwordkampange grundsätzlich
Zeichenrechte verletzen kann - ebenso wie die Verwendung als Metatag - (vgl. LG
Braunschweig MMR 2007, 121; 9 O 2827/07 - Heinz von Heiden; zuletzt LG
Braunschweig Urteil vom 06.02.2008, 9 O 3237/07; OLG Braunschweig, GRUR-RR 2007,
71 - Jette; OLG Dresden K&R 2007, 269; OLG Stuttgart MMR 2007, 649 PCB-Pool;
jew. m.w.Nachw.). Anders als in den dort zugrundeliegenden Sachverhalten fehlt
es im vorliegenden Fall jedoch an einer markenmäßigen Benutzung.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR Int. 1999, 438 -
BMW; EuGH GRUR 2002, 692 - Hölterhoff) ist nicht jede Benutzung eines Zeichens
im geschäftlichen Verkehr auch als Markenbenutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
MarkenRL anzusehen, da auf die Unterscheidungsfunktion der Marke abzuheben ist.
Eine Markenbenutzung im Sinne einer Verletzungshandlung nach Art. 5 Abs. 1
MarkenRL und entsprechend § 14 Abs. 2 MarkenG setzt demnach voraus, dass die
Benutzung der Marke jedenfalls im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes
auch der Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen
anderer dient (BGH GRUR 2002, 814, 815 - Festspielhaus).
An einer derartigen herkunftshinweisenden Verwendung des klägerischen Zeichens
durch die Beklagten fehlt es im vorliegenden Fall. Bei der Beurteilung der
markenmäßigen Verwendung ist unter Zugrundelegung eines durchschnittlich
informierten, aufmerksam und verständigen Durchschnittsverbrauchers von der
Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, also von der entsprechenden Werbung
angesprochenen Personen auszugehen (BGH GRUR 2002, 814, 815 - Festspielhaus).
Bei der Beurteilung sind die Gesamtumstände, die der Werbung und der damit
verbundenen Zeichenbenutzung zugrundeliegen, maßgeblich. Das bedeutet, dass der
Treffer so wie er bei Eingabe des Suchwortes ... erscheint in seiner Gesamtheit
zu betrachten ist.
Der Internetuser wird bei Eingabe des Suchwortes ... in die Suchmaschine Google
in der Trefferliste die Internetseite der Beklagten auffinden und das geschützte
Zeichen ist in dem Treffer auch als Schlagwort genannt. Es ist jedoch aufgrund
des Zusatzes bei der Trefferliste "Anwälte informieren über Chancen, Risiken und
mögliche Ansprüche" deutlich, dass die Beklagten das klägerische Zeichen nicht
in herkunftshinweisender Funktion verwenden. Es geht vielmehr darum, dass die
Beklagten ihre eigenen Beratungsleistungen anbieten wollen und mit der
exemplarischen Benennung des klägerischen Zeichens eines ihrer Arbeitsfelder
beschreiben.
Aufgrund der Aufmachung des streitbefangenen Treffers fehlt es an der
Lotsenfunktion, wie sie von der Kammer in anderen Fällen einer
Markenrechtsverletzung durch Keywords angenommen worden ist und durch das
Oberlandesgericht Braunschweig bestätigt worden ist (Urt. d. Kammer vom
15.11.2006 - 9 O 1840/06; Urt. d. Kammer v. 07.03.2007 - 9 O 2382/06, bestätigt
durch das Oberlandesgericht Braunschweig mit Urt. v. 12.07.2007 - 2 U 24/07).
Die für eine Marke spezifische Lotsenfunktion besteht darin, in einem großen
Angebot gezielt zu den eigenen Waren/Dienstleistungen hinzulenken (Urt. d.
Kammer v. 15.11.2006 - 9 O 1840/06 (261)).
Wenn also ein Internetuser nach einem bestimmten Produkt sucht und bei der Suche
in der Internetsuchmaschine Google einen bestimmten Markennamen eingibt, von dem
er weiß, dass unter diesem Zeichen das Produkt vertrieben wird und er bei
Eingabe dieses Suchbegriffs Treffer auffindet, die auf Konkurrenzunternehmen des
Markeninhabers hinweisen, wird die aufgebaute Kraft der Marke benutzt. Das ist
hier anders. Der Internetuser, der sich für die Produkte der Klägerin
interessiert und eine Anlageform sucht, wird aufgrund der Aufmachung des
Treffers der Beklagten und der daraus erkennbar anderen Branche (Rechtsanwälte)
nicht nach einer Anlageform auf der Internetseite der Beklagten suchen.
c) Selbst, wenn man - entgegen den obigen Ausführungen - annehmen würde, dass
ein markenmäßiger Gebrauch vorläge, scheidet eine Markenrechtsverletzung in
Anwendung des § 23 Nr. 3 MarkenG vorliegend aus. Die unautorisierte Nennung
eines fremden Kennzeichens als Bestimmungsangabe für ein eigenes Produktangebot
ist nicht generell eine Markenverletzung, sondern ist in § 23 Nr. 3 MarkenG in
Umsetzung von Art. 6 c (MRRL) als Schutzschranke mit Unlauterkeitsvorbehalt
geregelt (OLG Hamburg, Urt. v. 18.12.2003 BeckRS 2003 AWD-Aussteiger). Die
Vorschrift des § 23 Nr. 3 MarkenG ermöglicht es, ein geschütztes Kennzeichen als
notwendige Bestimmungsangabe zu benutzen (OLG Hamburg a.a.O.).
Im vorliegenden Fall wird das klägerische Zeichen dazu benutzt, um dem
Rechtssuchenden zu verdeutlichen, in welchen konkreten Fällen es zu
anlagerechtlichen Auseinandersetzungen kommen kann. Hingegen erfolgt die
Benennung des klägerischen Zeichens nicht zur Bezeichnung eines Produktes,
welches die Beklagten als ihr eigenes anbieten. Schließlich bieten die Beklagten
keine Vermögensanlagen an, sondern sie sind rechtsberatend tätig u. a. auch im
Zusammenhang mit Produkten, die unter dem klägerischen Zeichen angeboten werden.
Daher stellt der angesprochene Internetuser keine produktspezifische gedankliche
Verbindung zwischen dem klägerischen Zeichen und der von den Beklagten
angebotenen Dienstleistung in Form von Rechtsberatung her.
Die Verwendung des klägerischen Zeichens ist notwendig damit der Rechtssuchende
als eventuell Geschädigter sich einen besseren Überblick darüber verschaffen
kann, gegen welche Anlagefirmen bereits außergerichtlich oder gerichtlich
vorgegangen wird. Der Informationsgehalt ist dadurch höher als wenn abstrakte
Anlagefälle geschildert werden, bei denen der Rechtssuchende im Wege des
gedanklichen Transfers zu dem Schluss kommen kann, dass auch seine spezifische
Anlageform eine haftungsrechtliche Relevanz haben könnte.
Die Benutzung des klägerischen Zeichens ist auch nicht unlauter. Eine
Unlauterkeit ist insbesondere in den Fällen einer Irreführung oder Rufausbeutung
zu sehen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23 Rdnr. 73). Es gibt nach dem
Parteivortrag weder Anhaltspunkte für eine Irreführung noch für eine
Rufausbeutung. Eine Irreführung des potentiellen Anlagekunden ist durch die
Aufmachung des Treffers ausgeschlossen. Der Zusatz "Anwälte informieren über
Chancen, Risiken und mögliche Ansprüche" weist eindeutig darauf hin, dass es
nicht um die Vermittlung klägerischer Produkte geht.
Eine evtl. mögliche Rufausbeutung wegen des Zusatzes "Anwälte informieren über
Chancen, Risiken und mögliche Ansprüche" und des für die Klägerin negativen
Inhalts des Berichts auf der Internetseite der Beklagten steht hier nicht in
Frage, da nicht der Inhalt des Berichts angegriffen wird, sondern die bloße
Verwendung des klägerischen Zeichens.
d) Im übrigen fehlt es auch an der für die Markenverletzung erforderlichen
Verwechslungsgefahr aufgrund der unterschiedlichen Branchen.
Die Beurteilung der Verwechselungsgefahr ist nach der ständigen Rechtsprechung
des BGH unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu
beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder
Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken
und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen,
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch
einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(BGH GRUR 2006, 859, 860 - Malteser Kreuz; BGH GRUR 2005, 513, 514 - Mey/Ella
Mey; BGH GRUR 2006, 60 - Coccodrillo).
Zwar liegt hier eine identische Zeichenverwendung vor, es fehlt aber an einer
Branchenähnlichkeit. Zwischen der Dienstleistung der Klägerin (Vermögensanlage)
und der Dienstleistung der Beklagten (Rechtsberatung) besteht keine
Dienstleistungsähnlichkeit. Auch wenn die Klägerin Rechtsanwälte und
Wirtschaftsprüfer hinzuzieht bei der Strukturierung der verschiedenen
Vermögensanlagen führt das nicht zu einer Dienstleistungsähnlichkeit Im Hinblick
auf die ausschließlich rechtsberatende Tätigkeit der Beklagten.
Die Branchen sind auch derart unterschiedlich, dass Erweiterungen oder
Überschneidungen der Branchen nicht naheliegend sind und daher auch eine
gedankliche Verbindung eher ausgeschlossen ist. Das könnte beispielsweise anders
zu bewerten sein in den Fällen einer steuerberatenden Tätigkeit. Dort ist -
wegen der steuerlichen Komponente einer Anlageform- ein Zusammenhang zwischen
den Branchen naheliegend.
Die wesentliche Branchenunterschiedlichkeit führt im Hinblick darauf, dass die
klägerische Wortmarke nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt
zur Verneinung der Verwechslungsgefahr.
2) Ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 8, 8 UWG (Anschwärzung) scheidet
aus, weil die Parteien keine Mitbewerber sind im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
Es besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da die Klägerin im Bereich der
Vermögensanlagen und Anlageberatung tätig ist, während die Beklagten als
Rechtsanwälte ausschließlich rechts beratend tätig sind.
3. Unterlassungsansprüche aus dem BGB sind ebenfalls nicht gegeben.
a) Ein Unterlassungsanspruch aus Namensrecht im Sinne des § 12 BGB i. V. m. §
1004 BGB besteht nicht, da kein Namensgebrauch vorliegt wodurch eine
Zuordnungsverwirrung entsteht (Palandt, BGB-Kommentar 67. A. § 12 Rn. 23). Es
handelt sich um eine bloße Namensnennung, die grundsätzlich zulässig ist.
b) Auch ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 824, 1004 BGB wegen einer
sogenannten Produktbewertung besteht nicht. Ein solcher Unterlassungsanspruch
würde voraussetzen, dass eine unrichtige Tatsachenbehauptung Streitgegenstand
ist und dieses auch, vom Antrag erfasst ist. Beides ist nicht der Fall.
c) Ein Unterlassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des
Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist ebenfalls nicht gegeben. Unter Hinweis auf
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2007 -
Aktenzeichen 1 BVR 1625/06 - ist bereits fraglich, ob das allgemeine
Persönlichkeitsrecht auf juristische Person des Privatrechts überhaupt Anwendung
findet. Im übrigen ist in dieser Entscheidung eingehend erörtert, dass eine
namentliche Nennung einer Firma nicht ehrenrührig ist, wenn diese Namensnennung
im Zusammenhang mit wahrheitsgemäßen Informationen steht. Es ist auch nicht
ansatzweise davon die Rede, dass die Informationen in dem Bericht unwahr sind.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6,
711 ZPO.
Der Streitwert war entsprechend dem wirtschaftlichem Interesse der Klägerin
gemäß §§ 53 GKG, 3 ZPO festzusetzen.
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