Die gemäß § 793 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig
und im vorstehend tenorierten Umfang auch begründet.
Aus den vom Landgericht genannten Gründen fällt den Schuldnern allerdings
ein schuldhafter Verstoß gegen das ihnen im Urteil der 31. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 15. Juni 2000 auferlegte Unterlassungsgebot zur Last,
weil unter der von ihnen neu eingerichteten Domain "http://www.f.-v.-g..de"
am 18.07.2000 noch die im angefochtenen Beschluss wiedergegebene,
unzweifelhaft gegen das Unterlassungsgebot verstoßende Webseite abrufbar war,
die für einen Internetdienstleister der Schuldner eingetragen war und von
dieser im Auftrag der Schuldner gehalten wurde. Der Senat nimmt die
diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts ausdrücklich in
entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO in Bezug und sieht von einer
erneuten Darstellung der die Entscheidung tragenden Gründe ab, zumal die
Schuldner insoweit substantiierte Einwände während des gesamten
Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht vorgetragen haben.
Dagegen hat das Rechtsmittel der Schuldner Erfolg, soweit das Landgericht sie
mit der Begründung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verurteilt hat, die
Suchmaschinen "WEB.DE", "Altavista", "MetaGer"
und "infoseek" hätten noch am 18.07.2000 bzw. am 20.07.2000
Einträge zu dem Suchbegriff "Der Prozessfinanzierer" aufgewiesen,
in denen auf die neu eingerichtete Domain "http://www.f.-v.-g..de"
verwiesen worden sei. Denn nach dem unstreitigen Sachvortrag der Schuldner in
beiden Instanzen haben weder sie noch ihr Provider die Möglichkeit, Zugriff
auf die Datenbanken der Betreiber der Suchmaschinen zu nehmen und die dort
angezeigten Seiten aus dem Netz zu nehmen. Zwischen den Parteien ist überdies
unstreitig, dass die Betreiber zur Löschung binnen bestimmter Zeit nicht
verbindlich angewiesen werden können, sie ihre Datenbanken nur in
unregelmäßigen Abständen zu aktualisieren bereit sind und es deshalb stets
einige Zeit dauert, bis bestimmte Einträge ggf. durch die
Suchmaschinenbetreiber gelöscht werden. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben,
ob sich die am 18. und 20.07.2000 von der Gläubigerin festgestellten
Einträge als objektiver Verstoß gegen das Unterlassungsgebot erweisen,
nachdem die Gläubigerin durch Zustellung einer Bankbürgschaft am 17.07.2000
die Vollstreckungsvoraussetzungen geschaffen hatte. Denn mit Rücksicht auf
den vorstehend zusammengefassten unstreitigen Sachvortrag der Schuldner wäre
es Sache der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Gläubigerin gewesen,
die Maßnahmen vorzutragen, die die Schuldner hätten ergreifen können und
müssen, um bei anderweitigem Vorwurf schuldhaften Verhaltens die Löschung
der entsprechenden Daten bei den Betreibern der Suchmaschinen binnen
Tagesfrist zu erreichen.
Was die Höhe des vom Landgericht verhängten Ordnungsgeldes angeht, schließt
sich der Senat den grundsätzlichen Überlegungen des Landgerichts in dem
angefochtenen Beschluss an. Aus diesem Grunde waren die verhängten
Ordnungsgelder wegen des nicht wiederholten, sondern nur einmaligen Verstoßes
gegen das Unterlassungsgebot auf die Hälfte des vom Landgerichts für
angemessen erachteten Betrags zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gläubigerin nach der insoweit
rechtkräftigen Entscheidung des Landgerichts bereits in erster Instanz
hälftig unterlegen war. Der Beschwerdewert beträgt 15.000,-- DM.
Das
Wichtigste:
Ist
einem Schuldner die Verwendung einer von ihm neu eingerichteten Domain
untersagt, kann ihm nicht als schuldhafte Zuwiderhandlung gegen dieses
Unterlassungsgebot angelastet werden, wenn später noch über Suchmaschinen auf
die verbotene Domain verwiesen wird, weil weder der Schuldner noch sein Provider
die Möglichkeit hat, Zugriff auf die Datenbanken der Betreiber der
Suchmaschinen zu nehmen.