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Verwendung einer fremden Marke in der
Überschrift einer AdWords-Anzeige
OLG Köln
Urteil vom 12.10.2007
Az.
6 U 76/07
Gründe
Die als Anbieter von Sicht-, Licht- und Sonnenschutzanlagen miteinander
konkurrierenden Parteien streiten um die Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten wegen wechselseitiger Abmahnung von Werbemaßnahmen über die
Internet-Suchmaschine „Google". Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der
Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und seiner
rechtlichen Bewertung durch die Kammer Bezug genommen wird, hat die Beklagte zur
Zahlung von 2.759,60 EUR verurteilt und ihr auf ihre Widerklage im Wege des
Teilanerkenntnisurteils 1.379,80 EUR zuerkannt, die Widerklage in Höhe weiterer
5.510,13 EUR dagegen abgewiesen. Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte die
Abänderung des Urteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, wobei sie
den abgewiesenen Teil ihrer Widerklageforderung um darin enthaltene
Mehrwertsteuerbeträge reduziert; für die Abmahnung vom 23.08.2006 verlangt sie
(aus einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR) 1.780,20 EUR ./. 1.379,80 EUR =
400,40 EUR und für ihre beiden Schutzschriften vom 20.09.2006 je 2.079,70 EUR,
insgesamt weitere 4.559,80 EUR nebst Zinsen. Die Beklagte rügt Verfahrensfehler
und die Verletzung materiellen Rechts; auf ihr schriftsätzliches Vorbringen in
der Berufungsbegründung und die protokollierten Erklärungen ihrer
Prozessbevollmächtigten in der Berufungsverhandlung wird verwiesen. Die Klägerin
verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
1. Den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten
in Höhe von 2.759,60 EUR hat das Landgericht auf der Grundlage der §§ 14 Abs. 6
und 7, 15 Abs. 5 und 6 MarkenG zu Recht bejaht.
a) Die von der Berufung vermisste Teilabweisung war nicht veranlasst, denn das
Urteil entspricht dem nach Teilrücknahme gestellten Klageantrag.
b) Entgegen der Rüge der Berufung ist das Landgericht nicht über das Begehren
der Klägerin hinausgegangen (§ 308 ZPO), indem es ihr eine nicht geltend
gemachte Auslagenpauschale von 40,00 EUR zugesprochen hat. Wie sich aus der
Berufungsbegründung selbst ergibt, war der Pauschalbetrag in der zuerkannten
reduzierten Klageforderung enthalten.
c) Die Beklagte hält die Klage für unschlüssig, weil die Klägerin nicht
dargelegt habe, dass sie die geltend gemachten Abmahnkosten an ihre
Bevollmächtigten bereits bezahlt habe, so dass ihr allenfalls ein
Freistellungsanspruch zustehen könne. Abgesehen davon, dass gemäß dieser
Argumentation auch ihr eigenes Vorbringen zur Widerklage unschlüssig wäre, geht
der Einwand fehl. Die Klägerin kann nach den unstreitigen Umständen Zahlung der
erforderlichen Anwaltskosten an sich verlangen.
Der Anspruch auf Ersatz der durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung
verursachten Anwaltskosten mag gemäß dem Prinzip der Naturalherstellung (§ 249
Abs. 1 BGB; für den Aufwendungsersatz gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 683 S. 1,
670 BGB ergibt sich dieses Prinzip aus § 257 S. 1 BGB, vgl. Staudinger /
Bittner, BGB 2004, § 257, Rn. 7) vor Bezahlung der Kosten durch die Partei
zunächst auf Befreiung (Freistellung) von der (Honorar-) Verbindlichkeit
gerichtet sein (LG Karlsruhe, NJW 2006, 1526; Palandt / Heinrichs, BGB, 66.
Aufl., § 250, Rn. 2; offen gelassen für § 12 Abs. 2 S. 2 UWG von OLG München,
OLGR 2007, 66 [67]). Damit der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch
übergeht, genügt es aber, wenn die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers (der
Partei) durch den Dritten (den Rechtsanwalt) mit Sicherheit zu erwarten ist (RGZ
78, 26 [34]; Staudinger / Bittner, a.a.O., Rn. 8; MünchKomm / Krüger, BGB, 5.
Aufl., § 257, Rn. 5). Auch kann der Befreiungsgläubiger sogleich (nicht erst im
Vollstreckungsverfahren über § 887 Abs. 2 ZPO) die Zahlung des erforderlichen
Geldbetrages an sich verlangen, wenn er dem Ersatzpflichtigen erfolglos eine
Frist zur Freistellung nach § 250 BGB gesetzt hat (Palandt / Heinrichs, a.a.O.,
Vorb v § 249, Rn. 46; Bamberger / Roth / Grüneberg, BGB, 2003, § 249, Rn. 5;
MünchKomm / Oetker, § 250, Rn. 3, 13). Dem steht es gleich, wenn der
Ersatzpflichtige die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadensersatz
ernsthaft und endgültig verweigert (st. Rspr.: BGH, NJW 2004, 1868 f. m.w.N.).
So liegt es hier, denn dass die Beklagte den Kostenerstattungsanspruch der
Klägerin keinesfalls erfüllen will, hat sie mehrfach bekundet.
d) Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist der
Kostenerstattungsanspruch der Klägerin begründet, weil ihre (dem Klageanspruch
nur noch zu Grunde liegende erste) Abmahnung (vom 08.09.2006) berechtigt war.
Durch die Verwendung des Wortes „d..." als „Google-Adword" in den beiden
streitgegenständlichen Anzeigen (wiedergegeben auf den Seiten 4 und 5 der
Klageschrift sowie als Anlagen K 3 und K 4) wurde die Klägerin von der Beklagten
in ihren (Kennzeichen-) Rechten verletzt.
aa) Dies gilt unabhängig davon, ob beim sogenannten Keyword-Advertising eine
rechtsverletzende markenmäßige Benutzung immer dann vorliegt, wenn ein mit einer
Wortmarke oder einem Unternehmenskennzeichen (fast) identischer Begriff als für
den Internetnutzer nicht sichtbares Keyword gebucht wird, um bei Eingabe eines
entsprechenden (genau oder weitgehend passenden) Suchwortes mit der eigenen
Anzeigenwerbung neben der von der Suchmaschine ausgegebenen Trefferliste
platziert zu werden. Mit Urteil vom 31.08.2007 — 6 U 48/07 — hat der Senat zu
dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum kontrovers
diskutierten Frage (vgl. neben den in dem genannten Urteil zitierten Stimmen
neuerdings noch Hoffmann, NJW 2007, 2594 [2598 f.] m.w.N.) Stellung genommen und
im Einzelnen erläutert, warum nach seiner Auffassung die Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs zur markenmäßigen Benutzung unsichtbarer sogenannter Metatags
(GRUR 2007, 65 — Impuls; GRUR 2007, 784 — AIDOL) nicht ohne Weiteres auf nur für
das Programm der Suchmaschine wahrnehmbare Adwords übertragbar sind.
Hierauf kommt es im Streitfall jedoch nicht an. Denn hier ergibt sich — wie
schon vom Landgericht zutreffend hervorgehoben — die tatbestandliche
Zeichenrechtsverletzung gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG ohne
Rücksicht auf die besondere Adwords-Problematik bereits daraus, dass der Begriff
„d..." für jeden deutlich sichtbar in der Überschrift der beiden Anzeigen der
Beklagten zur Bewerbung ihrer eigenen Produkte erschien. Die kennzeichenmäßige
Benutzung des Wortes liegt dabei auf der Hand; die Einordnung in die Rubrik
Anzeigen" und der Link mit der Internetadresse der Beklagten ändert nichts an
dem möglichen Verständnis des Begriffs im Sinne eines Herkunftshinweises,
sondern bestätigen es. Dass die Verwendung des Wortzeichens (bei
durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, Branchenidentität und hoher
Zeichenähnlichkeit) geeignet war, Verwechslungen mit der Wortmarke und dem
geschützten Unternehmenskennzeichen der Klägerin hervorzurufen, bedarf keiner
näheren Begründung und wird auch von der Berufung nicht ernstlich in Frage
gestellt.
bb) Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die zutreffende Feststellung des
Landgerichts, dass die Beklagte für das Erscheinen des Zeichens in der
Überschrift ihrer beiden Anzeigen auch subjektiv verantwortlich ist.
Vorprozessual (auf Seite 7 ihrer Schutzschriften vom 20.09.2006) hatte die
Beklagte erklärt, die von ihr beauftragte Werbeagentur habe bei der Verwendung
des Adwords „d..." in der Überschrift der Anzeige eigenmächtig gehandelt; im
Berufungsrechtszug behauptet sie jetzt, die Anzeigenüberschriften würden
automatisch vom Suchmaschinenbetreiber generiert und seien von ihr nicht
beeinflussbar. Dieses Vorbringen begegnet prozessualen Bedenken aus § 138 Abs. 1
ZPO (nach der über die Funktion
adwords.google.de/support
einsehbaren Beschreibung des Werbeprogramms — vgl. dort besonders die
Erläuterung „Schritt für Schritt" und Nr. 3 der „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Google Werbevereinbarung" — gehört der Anzeigentext
einschließlich seiner Überschrift zu den ausschließlich vom Werbekunden
verantworteten, von ihm entweder selbst gestalteten oder wenigstens
freigegebenen kreativen Inhalten der Adwords-Werbung) und § 531 Abs. 2 ZPO (das
Vorbringen ist jedenfalls mit der ihm im Berufungsrechtszug unterlegten
Bedeutung neu), ist aber schon materiellrechtlich nicht erheblich.
Denn die Beklagte haftet nicht nur für selbst begangene
Kennzeichenrechtsverletzungen, sondern als Betriebsinhaber gemäß §§ 14 Abs. 7,
15 Abs. 6 MarkenG — ohne Exkulpationsmöglichkeit — auch für Beauftragte. Der
Begriff des Beauftragten ist dabei wie in der Parallelnorm des § 8 Abs. 2 UWG (§
13 Abs. 4 UWG a.F.) weit auszulegen (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14, Rn.
535; Ingerl / Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., vor §§ 14-19, Rn. 25; Hefermehl /
Köhler I Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 8 UWG, Rn. 2.34, 2.42). Er
umfasst eine Werbeagentur (BGHZ 124, 230 = GRUR 1994, 219 [220]) ebenso wie
einen Zeitungsverleger, dem vom Anzeigenkunden ein Gestaltungsspielraum — etwa
zusätzliche Dispositionen hinsichtlich Inhalt, Gestaltung und Zeitpunkt des
Erscheinens der Anzeige — eingeräumt wird (vgl. BGH, GRUR 1990, 1039 [1040] —
Anzeigenauftrag; Hefermehl / Köhler I Bornkamm, a.a.O., Rn. 2.45). Sollte daher
die Beklagte der von ihr beauftragten Werbeagentur und / oder dem
Suchmaschinenbetreiber Google die Gestaltung der Anzeigenüberschrift nicht
vorgegeben, sondern einem oder beiden von ihnen insoweit freie Hand gelassen
haben, würde sie für die Fahrlässigkeit dieser Beauftragten wie für eigenes
Verschulden haften. Das gilt auch dann, wenn der Beauftragte auf der
eigenschöpferischen Gestaltung der Anzeige besteht.
cc) Die nach alledem von der Beklagten zu vertretende Kennzeichenverletzung, die
zur Abmahnung der Klägerin führte, war ursächlich für deren im Anfall der
Anwaltskosten bestehenden Schaden, so dass offen bleiben kann, ob ihr auch ein
verschuldensunabhängiger lauterkeitsrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch aus §
12 Abs. 1 S. 2 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 UWG zusteht.
2. Die Widerklage der Beklagten hat das Landgericht zu Recht bis auf den
anerkannten Teilbetrag abgewiesen.
a) Die dem Grunde nach anerkannte Forderung der Beklagten auf Ersatz der Kosten
ihrer Abmahnung vom 23.08.2006 (wegen Verwendung ihres Unternehmenskennzeichens
als Metatag) rechtfertigt keine höhere Verurteilung der Klägerin. Der
Gegenstandswert dieser Abmahnung war unter Würdigung aller Umstände nicht höher
als derjenige der umgekehrten Abmahnung der Klägerin vom 08.09.2006, die einen
weithin vergleichbaren Sachverhalt betraf. Auf den angeblich höheren
Jahresumsatz der Beklagten kommt es nicht an, da sich die Auswirkungen des
abgemahnten Rechtsverstoßes auf das jeweilige Unternehmen im Ergebnis nicht
wesentlich unterscheiden; auch war das abgemahnte Verhalten der Klägerin nach
Lage der Dinge keineswegs intensiver und gefährlicher als die
kennzeichenrechtswidrige Werbung der Beklagten. Während die Bemessung des Werts
beider Angelegenheiten mit je 50.000,00 EUR vertretbar erscheint, würde der von
der Beklagten abgemahnte frühere Vorfall mit einer doppelt so hohen Bewertung
weit über Gebühr aufgewertet.
b) Materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche der Beklagten in Bezug auf die
beiden Schutzschriften vom 20.08.2006 aus §§ 3, 4 Nr. 10, 9 UWG, §§ 280, 311
Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 678 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB — die von ihr mangels
Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch die Klägerin allein geltend
gemacht werden können (vgl. Hefermehl / Köhler/ Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG, Rn.
10.168; § 12 UWG, Rn. 3.41; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und
Verfahren, 9. Aufl., Kap. 55, Rn. 55) — bestehen nicht. Denn die Klägerin hat
die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Einreichung der
Schutzschriften verursachten Kosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu
vertreten.
Da die Klägerin — aus den oben zu 1 d ausgeführten Gründen — zu ihrer Abmahnung
vom 08.09.2006 berechtigt war, scheidet diese als Haftungsgrund aus. Die Annahme
der Beklagten, die Klägerin könnte sie trotz der mit Faxschreiben vom
19.09.2006, 16:47 Uhr, mitgeteilten Unterlassungserklärung wegen Überschreitung
der bis zum 19.09.2006, 12:00 Uhr, gesetzten Frist oder deshalb gerichtlich in
Anspruch nehmen, weil der Inhalt ihrer Erklärung wegen der von der konkreten
Verletzungsform abstrahierenden (also weiteren) Fassung vom
Formulierungsvorschlag der Klägerin (zu deren Gunsten) abwich, rechtfertigt
nicht die Abwälzung der Kosten einer erst am 20.09.2006 beim Landgericht Köln
eingereichten Schutzschrift auf die Klägerin. Weder handelte es sich um eine
zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverteidigung noch hatte die Klägerin (die
nach der Unterlassungserklärung der Beklagten gerade keine mit dem
Kostenwiderspruch angreifbare einstweilige Verfügung mehr erwirkt hat) dazu
vertretbaren Anlass gegeben.
Erst recht bestand für die Beklagte kein Anlass, am 20.09.2006 bei demselben
Gericht sogar zwei Schutzschriften — mit doppelten Kosten — einzureichen. Dies
gilt auch in Ansehung der weiteren Abmahnung vom 14.09.2006 (deren Kosten die
Klägerin nach ihrer erstinstanzlichen Teilrücknahme nicht mehr geltend macht).
Die darin erhobene Beanstandung betraf im Kern dieselbe Rechtsverletzung wie die
Abmahnung vom 08.09.2006 und wurde wie diese durch die nach beiden Abmahnungen —
am 19.09.2006 — abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenstandslos,
was die Prozessbevollmächtigten der Beklagten davon hätte abhalten können und
müssen, durch die beiden Schutzschriften zusätzliche Kosten zu verursachen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Urteil
betrifft im Wesentlichen den tatrichterlichen Bereich, so dass kein gesetzlicher
Grund besteht, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Berufungsstreitwert: 7.319,40 EUR
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