|
Verletzen Suchmaschinen Urheberrechte durch
die Erstellung von Thumbnails?
Thüringer Oberlandesgericht
Urteil vom 27.2.2008
Az. 2 U 319/07
Gründe
I.
Die Klägerin ist bildende
Künstlerin. Sie unterhält seit 2003 unter der Internetadresse m-t.de eine eigene
Homepage. Auf dieser sind verschiedene Bilder der Klägerin eingestellt, wobei
auf einzelnen Seiten ein Copyrighthinweis bezüglich der Klägerin angebracht ist.
Die Beklagte betreibt eine
bekannte Internetsuchmaschine, die unter anderem auch eine Funktion für eine
sog. Bildersuche hat. Im Rahmen der Trefferliste der Suchmaschine der Beklagten
werden im Zusammenhang mit der Worteingabe aufgefundene Bilder in verkleinerter
und bezüglich ihrer Pixelanzahl reduzierter (ca. 100 x 150 Bildpunkte),
komprimierter Form (Speicherbedarf nur ca. 4 bis 5 KB) „daumennagelgroß“ als
Miniaturansichten (sog. „thumbnails“) angezeigt. Die „crawler“ bzw. „robots“ der
Suchmaschine durchsuchen das Internet intervallmäßig und ununterbrochen. Die
thumbnails werden zum Zwecke der Beschleunigung der Suche auf Servern der
Beklagten in den USA gespeichert.
Die Klägerin hat die
Auffassung vertreten, die Anzeige von Verkleinerungen der Bilder, die sie auf
ihrer Homepage eingestellt habe, verletze ihre Urheberrechte. Dies gelte
insbesondere auch für die Anzeige der thumbnails von Bildern, die sie selbst
bereits von ihrer Homepage entfernt habe. Sie hat erstinstanzlich (nach
entsprechend eingeschränkt bewilligter Prozesskostenhilfe durch den Senat in
einem Beschwerdeverfahren) Unterlassung, Beseitigung und Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie der ehemaligen weiteren Beklagten, der
G. Germany GmbH, verlangt.
Die Beklagte hat die
Abweisung der Klage begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, durch die
Darstellung von thumbnails würden Rechte der Klägerin nicht verletzt. Die
Beklagte sei schon nicht Werknutzerin. Jedenfalls liege aber eine konkludente
Einwilligung der Klägerin schon darin, dass sie ihre Bilder frei zugänglich ins
Internet eingestellt habe. Die einfach möglichen Maßnahmen, ihre Internetseite
durch Aufnahme entsprechender Befehle so zu programmieren, dass die „crawler“
der Suchmaschine keinen Zugriff mehr auf von der Klägerin eingestellte Inhalte
nehmen würden, habe die Klägerin, was unstreitig blieb, nicht vorgenommen.
Vielmehr habe die Klägerin, was von dieser nicht bestritten wurde, eine sog.
Suchmaschinenoptimierung durch Aufnahme und ständige Aktualisierung von
Begriffen als META-Elementen vorgenommen.
Das Landgericht hat nach
Beweisaufnahme die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine konkludente
Einwilligung der Klägerin sei anzunehmen. Die ehemalige Beklagte G. GmbH sei
bereits nicht passiv legitimiert. Der Senat hat der Beklagten für das
beabsichtigte Berufungsverfahren wegen ihres gegen die G. Inc. gerichteten
Unterlassungsbegehrens Prozesskostenhilfe bewilligt, den Antrag auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe wegen der beabsichtigten Berufung gegen die vom
Landgericht abgewiesenen Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche sowie der
gegen die G. GmbH gerichteten Ansprüche jedoch zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt vor,
sie wolle zwar, dass ihre Homepage gefunden werde, nicht aber, dass ihre Kunst
als thumbnail abgebildet werde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines
für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen
am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, Abbildungen von Kunstwerken der
Klägerin zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder über das
Internet zugänglich zu machen und oder zu bearbeiten oder umzugestalten, wie es
in Form sogenannter thumbnails im Rahmen der Bildersuchmaschine der Beklagten
geschehen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erneuert und
vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Eine Urheberrechtsverletzung liege
auch deshalb nicht vor, weil gesetzliche Schrankenregelungen eingriffen.
Letztlich sei die Klage mutwillig und das Verhalten der Klägerin
widersprüchlich.
II.
Die zulässige Berufung hat
in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage
abgewiesen, weil die Klägerin einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch
nach § 97 Abs. 1 UrhG, auch soweit sie ihn in der Berufungsinstanz in
sachdienlicher Weise erweitert hat (§ 533 ZPO), gegenüber der Beklagten nicht
mit Erfolg gelten machen kann.
1.) Die internationale
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist, von der Beklagten nicht in Zweifel
gezogen, jedenfalls insoweit gegeben, als es sich um die Geltendmachung von
unzulässigen Verwertungen des auf deutsches Recht gegründeten Urheberrechts der
Klägerin seitens der Beklagten handelt, die im Inland begangen wurden (vgl. OLG
München GRUR 1990, 677. Dies ist jedenfalls, wie unter 3 c) noch auszuführen
sein wird, insoweit der Fall, als die Beklagte Umgestaltungen von Bildern als
thumbnails in der Trefferliste ihrer Suchmaschine in Deutschland, auch in Weimar
(§ 32 ZPO), anzeigt und damit verwertet. Maßgeblich ist deshalb auch deutsches
Urheberrecht (vgl. BGH GRUR 2003, 328 – Sender Felsberg).
2.) Die Klägerin genießt
Urheberrechtsschutz an den von ihr ins Internet eingestellten, eigenen Bildern.
Unzweifelhaft sind die auf Leinwand gemalten oder mit anderen Techniken
hergestellten Bilder der Klägerin schutzfähige Werke der bildenden Kunst im
Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Dadurch, dass die Klägerin selbst Bilder von
diesen Bildern in digitalisierter Form ins Internet eingestellt hat, geht dieser
Urheberrechtsschutz nicht verloren. Denn der Urheberrechtsschutz beruht in einem
solchen Falle nach wie vor auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, weil die Digitalisierung
des jeweiligen Werkes durch die Klägerin eine Vervielfältigung darstellt, die in
dieser Form weiterhin schutzfähig ist, da die den Urheberrechtsschutz
begründenden Gestaltungselemente erhalten bleiben. Ob der Urheberrechtsschutz im
Falle der eingestellten Bilder auch auf § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder auch auf §
72 Abs. 1 UrhG beruht, weil die geringen Anforderungen (vgl. Dreier/Schulze § 2
UrhG Rn. 195, 196) an die (fotografische) Gestaltungshöhe auch bei der
vorliegend überwiegend reproduktiven Fotografie erfüllt sind, kann wegen der Art
der von der Beklagten vorgenommenen Nutzungshandlungen und der
Bedeutungslosigkeit der Schutzfristen für den vorliegenden Fall unentschieden
bleiben.
3.) Es liegt auch eine
widerrechtliche Verletzung des Urheberrechts durch die Beklagte vor.
a) Es kann dahingestellt
bleiben, ob bereits die Herstellung von Verkleinerungen bzw. Komprimierungen der
Bilder mit stark reduzierter Pixelanzahl und die Ablage dieser thumbnails auf
Speichermedien eine Vervielfältigung der Werke der Klägerin im Sinne von § 16
Abs. 1 UrhG darstellt. Weil solche Vervielfältigungs- bzw. Speicherhandlungen
unstreitig in den USA bzw. auf in den USA gelegenen Speichermedien der Beklagten
erfolgen, wäre die Beurteilung der Rechtmäßigkeit solcher Nutzungshandlungen der
deutschen Gerichtsbarkeit entzogen und wäre eine Unterlassungsklage insoweit
unzulässig.
b) Es kann auch
unentschieden bleiben, ob die Beklagte bei der Anzeige der thumbnails in der
Trefferliste ihrer Suchmaschine in das Recht der Klägerin nach § 19 a UrhG
eingreift. Das wäre allerdings dann zu verneinen, wenn man davon ausgeht, dass §
19 a UrhG nur das öffentliche Zugänglichmachen des Werkes selbst, nicht aber
eine Umgestaltung bzw. Verkleinerung oder Komprimierung in Form von thumbnails
erfasst.
c) Jedenfalls greift die
Beklagte durch das Anzeigen, also Verwerten dieser thumbnails im Rahmen der
(bestimmungsgemäß auch in Deutschland bzw. Thüringen abrufbaren) Trefferliste
ihrer Suchmaschine in das dem Urheber vorbehaltene Recht nach § 23 UrhG ein.
aa) Die von der Beklagten
erstellten und in der Trefferliste der Suchmaschine angezeigten thumbnails sind
sonstige Umgestaltungen im Sinne von § 23 UrhG (so auch Schrader/Rautenstrauch
UFITA 2007, 761, 764). Dabei spielt die umstrittene Frage, wie Bearbeitungen und
sonstige Umgestaltungen im Sinne von § 23 UrhG voneinander abzugrenzen sind,
keine entscheidende Rolle. Denn thumbnails weisen als bloße Verkleinerung bzw.
Komprimierung keine eigene schöpferische Gestaltungshöhe auf (so zur Abgrenzung:
Fromm/Nordemann/Vinck § 23 UrhG Rn. 1, HK/Dreyer § 23 UrhG Rn. 5), sondern sind
allein technisch bedingte und technisch herbeigeführte Veränderungen eines
Werkes. Der bloßen Verkleinerung bzw. Komprimierung kommt auch keine
eigenständige, dem Werk dienende Funktion zu (so abgrenzend Dreier/Schulze § 23
UrhG Rn. 5; Schricker/Loewenheim § 23 UrhG Rn. 4). Die Verkleinerung und
Komprimierung dient allein den Zwecken der Beklagten bei der technischen
Ausgestaltung ihrer Bildersuche, nicht aber dem jeweiligen Werk der Klägerin.
Ein Vergleich von Originalbild und thumbnail ergibt, dass bei letzterem die
prägenden, schöpferischen Gestaltungselemente des Originals übernommen werden,
so dass eine für den Fall der Veröffentlichung und Verwertung
einwilligungsbedürftige unfreie Benutzung im Sinne von § 23 UrhG vorliegt. Die
bloße Änderung der Pixelanzahl ändert daran nichts, weil auch das verkleinert
dargestellte Bild in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen genauso gut
erkennbar ist wie das Original.
bb) Die Beklagte kann sich
nicht darauf berufen, ihre Trefferliste mit thumbnails gehöre zum Bereich der
(zustimmungsfrei zu verwertenden) freien Benutzung im Sinne von § 24 UrhG. Indem
die Beklagte die gängige Formulierung aufgreift, wonach eine freie Benutzung
dann vorliege, wenn die Züge des benutzten Werkes „verblassen“ und dies darauf
zu übertragen versucht, dass bei einer Reduzierung der Pixelanzahl das Werk
außer als Miniaturansicht gar nicht mehr als solches wahrnehmbar sei, verkehrt
sie den Grundgedanken des § 24 UrhG in sein Gegenteil. Denn § 24 UrhG
privilegiert allein eine selbständige Neuschöpfung, die einen ausreichenden
künstlerischen Abstand zum benutzten Werk aufweist. Davon kann wegen der rein
maschinengesteuerten Zusammenstellung der Trefferliste, die deshalb auch kein
schutzfähiges Datenbankwerk im Sinne von § 4 Abs. 2 UrhG sein kann, und wegen
der schlichten technischen Veränderung bei der Herstellung eines jeden einzelnen
thumbnails nicht die Rede sein. Die Bilder der Klägerin werden in verkleinerter
Form schlicht verwertet und nicht zum Ausgangspunkt für eine eigenschöpferische
Leistung genommen.
cc) Dass die thumbnails
gleichzeitig einen - wie die Beweisaufnahme vor dem Landgericht ergeben hat -
zulässigen Link zur Ursprungsseite der Klägerin darstellen, der als solcher
urheberrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH GRUR 2003, 958 - Paperboy)
spielt bei der Beurteilung der Frage, ob und wie in Urheberrechte der Klägerin
bei der Gestaltung des „Linkankers“ in Rahmen der Trefferliste eingegriffen
wird, keine Rolle (so auch Ott ZUM 2007, 119, 126). Denn die Gestaltung des
Linkankers in Form eines thumbnails geht über die rein technische Verknüpfung
von Internetinhalten hinaus.
dd) Das Anzeigen der
thumbnails in der Trefferliste der Suchmaschine stellt eine Verwertung der
Umgestaltung dar, da unzweifelhaft eine der in § 15 Abs. 2 UrhG dem Urheber
vorbehaltenen Handlungen vorgenommen wird, wenn thumbnails durch die Beklagte
auf eigenen Internetseiten als Linkanker für jeden Internetnutzer zugänglich
angezeigt werden. Das Bearbeitungsrecht des Urhebers erfasst auch in § 15 UrhG
nicht genannte Verwertungsarten (vgl. Schricker/Loewenheim § 23 UrhG Rn. 13).
ee) Die Beklagte ist
insoweit bei der Umgestaltung der Originalbilder und der Anzeige von thumbnails
in der Trefferliste ihrer Suchmaschine auch urheberrechtlich verantwortlicher
Werknutzer und stellt nicht nur technische Hilfsmittel zur Nutzung zur
Verfügung. Den von der Beklagten angeführten Sachverhalten, wie sie z.B. den
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs „Kopienversanddienst“ (GRUR 1999, 707),
„Verteileranlagen“ (GRUR 1994, 45) oder der Entscheidung des Oberlandesgerichts
Köln zum Sharehoster (MMR 2007, 786) zugrunde lagen, ist das Umgestalten von
Bildern und das Anzeigen von thumbnails nicht vergleichbar.
Die Beklagte stellt zwar
grundsätzlich (nur) einen Internetsuchdienst zur Verfügung. Die Beklagte nimmt
aber eine eigene Verwertungshandlung vor, nämlich das Umgestalten der
Originalbilder und das Anzeigen von Verkleinerungen bzw. Komprimierungen des
aufgefundenen Bildes. Dadurch greift die Beklagte selbstverantwortlich in das
Urheberrecht der Klägerin ein, indem sie das Werk umgestaltet und zugleich
verwertet. Sie nutzt das Bild dabei selbst für ihre Zwecke, nämlich der
einfachen und von ihr für sinnvoll gehaltenen Darstellung des „Treffers“ im
Rahmen der Suchmaschinenergebnisliste. Mit der Gestaltung des „Linkankers“
(eines ansonsten an sich zulässigen Links) stellt sie nicht nur einen
technischen Vorgang zur Verfügung, der Anderen die Werknutzung möglich macht.
Die Beklagte überlässt die Frage der Nutzung eines in der Trefferliste ihrer
Suchmaschine angezeigten Bildes als Linkanker insoweit nicht dem Suchenden,
sondern hat das Originalwerk infolge der „Aufbereitung“ für die Trefferliste
bereits selbst genutzt, und zwar aufgrund einer eigenen, bewussten und letztlich
nur maschinell ausgeführten Entscheidung, aufgefundene Bilder in thumbnails
umzugestalten. Die bei der Indexierung der Bilder durch die „robots“ der
Suchmaschine vorgenommenen maschinellen Zwischenspeicherungen sind (siehe oben
unter 3. a) nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.
Eine andere, wertende
Betrachtung scheidet für den Senat auch im Lichte der von der Beklagten
aufgeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus. Die Beklagte verliert
ihre Nutzereigenschaft nicht deshalb, weil der Rechteinhaber durch das
Einstellen des Bildes ins Internet über dessen Nutzbarkeit bzw. Indexierbarkeit
entscheidet. Zwar trifft es zu, dass der Urheber durch das Einstellen eines
Bildes in das Internet darüber entscheidet, ob das Bild von Suchmaschinen
überhaupt erst gefunden werden kann, weil Suchmaschinen nur im Internet
eingesetzt werden. Die Entscheidung, Bilder in Form von thumbnails umzugestalten
sowie anzuzeigen und nicht nur auf Speichermedien zu vervielfältigen, trifft
aber allein die Beklagte. Der ins Internet einstellende Urheber gibt dies nicht
vor, er bedient sich (im Sinne einer wertenden Betrachtung) auch insoweit nicht
der Suchmaschine bei einer eigenen Verwertungshandlung.
ff) Die Verwertung von
Umgestaltungen im Sinne von § 23 UrhG durch die Beklagte ist auch rechtswidrig.
(1) Eine gesetzliche
Schrankenregelung, die eine Einwilligung des Urhebers in die Verwertung der
thumbnails durch die Beklagte entbehrlich machen könnte, greift vorliegend nicht
ein.
(a) § 44 a UrhG ist nicht
einschlägig, weil die Anzeige von thumbnails in Trefferlisten einer Suchmaschine
keine lediglich flüchtige oder begleitende Vervielfältigungshandlung ohne
eigenständige wirtschaftliche Bedeutung darstellt. Trefferlisten von
Suchmaschinen zeigen die thumbnails dauerhaft an und bieten dem Verwerter eine
Vielzahl von Einnahmemöglichkeiten, insbesondere durch Werbung. Von dieser eng
auszulegenden Vorschrift werden Umgestaltungen im Sinne von § 23 UrhG zudem gar
nicht erfasst.
(b) Auf § 58 Abs. 1 UrhG
kann sich die Beklagte nicht berufen. Zum einen ist sie in Bezug auf die von der
Klägerin im Internet „ausgestellten“ Bilder nicht Veranstalter im Sinne von § 58
Abs. 1 UrhG, sondern lediglich Dritter, dem die Privilegierung des § 58 Abs. 1
UrhG nicht zugute kommen kann (vgl. Dreier/Schulze § 58 UrhG Rn. 5). Zum anderen
lässt § 58 Abs. 1 UrhG die sonstige Umgestaltung eines Werkes im Sinne von § 23
UrhG nicht zu. Eine erweiternde Auslegung der urheberrechtlichen
Schrankenvorschrift scheidet aus, zumal das rein kommerzielle Interesse der
Beklagten an der Verwendung von thumbnails zur Steigerung der Attraktivität
ihrer Bildersuchmaschinen keine schutzwürdige Position darstellt (vgl. hierzu
ausführlich Schrader/Rautenstrauch UFITA 2007, 761, 772). Es existiert entgegen
der Auffassung der Beklagten kein Rechtsgrundsatz dahingehend, dass ein vielfach
gewünschtes oder für sinnvoll gehaltenes Geschäftsmodell nicht durch
urheberrechtliche Abwehransprüche „gefährdet“ werden dürfe. Vielmehr spricht
auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei
eBay“ (GRUR 2007, 890, 894 Tz. 39) nur von Geschäftsmodellen, die von der
Rechtsordnung gebilligt werden. Die Rechtsordnung billigt Geschäftsmodelle unter
Inkaufnahme von Urheberrechtsverletzungen jedoch gerade nicht.
(c) Auf § 53 UrhG kann
sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen. Einer der privilegierten
Nutzungstatbestände im Sinne dieser Norm liegt ersichtlich nicht vor, weil die
Verwertung (auch) erwerbswirtschaftlichen Zwecken dient und es sich nicht bloß
um die Erstellung einer Privatkopie durch einen Dritten handelt, sondern um eine
Nutzung in Form der Umgestaltung.
(d) Schließlich scheidet
auch aus, die thumbnails als zulässige Zitate im Sinne von § 51 UrhG anzusehen.
Dabei kann dahinstehen, ob die Verkleinerung des Bildes der Klägerin noch von §
62 Abs. 3 UrhG gedeckt ist. Zwar ist infolge der Änderung der Formulierung des
neu gefassten § 51 UrhG nicht mehr zwingend Voraussetzung, dass die das
Bildzitat aufnehmende Trefferliste Werkcharakter hat, was zweifellos zu
verneinen wäre. Jedenfalls aber fehlt es an einem berechtigten Zitatzweck.
Zitate sollen zur Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung Belegfunktion
haben (BGH GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum). Eine irgendwie geartete
geistige Auseinandersetzung findet im Rahmen der Darstellung eines Bildes in
einer Trefferliste, die rein maschinell zusammengestellt wird und oftmals auch
völlig abwegige Treffer zeigt, nicht statt. Die Beklagte kann sich auch nicht
darauf berufen, der Zitatzweck sei die Ermöglichung einer technisch nicht anders
möglichen Bildersuche im Internet. Auch die in ihrer Neuformulierung etwas
weiter gefasste Schranke des § 51 UrhG bleibt eng auszulegen. Dass der
Gesetzgeber die Problematik von thumbnails in Trefferlisten bei der (den
Zitatzweck nicht ändernden) Neufassung des § 51 UrhG vor Augen gehabt hat, ist
der Gesetzesbegründung, die lediglich allgemein von einer Anpassung an die
Informationsgesellschaft spricht, nicht zu entnehmen. Vielmehr sollte die
Zitierfreiheit nicht grundlegend erweitert werden, sondern nur bei einigen
Werkarten (Film- und Multimediawerken) präzisiert werden (vgl. Gesetzentwurf mit
Begründung BT-Drucks. 16/1828). Mit der vom Gesetzgeber erwogenen „vorsichtigen“
Erweiterung der Zitierfreiheit ist der von der Beklagten geforderte Zitatzweck
nicht in Einklang zu bringen.
Die von der Beklagten
geforderte Erweiterung des Zitatzwecks ist auch nicht verfassungsrechtlich
geboten. Die Überlegung, dass Art. 5 GG zugunsten eines Suchmaschinenbetreibers
streiten könnte (vgl. OLG Hamburg MMR 2007, 315, 316), kann im Rahmen einer
Gesamtabwägung nicht durchdringen. Denn die Beklagte berücksichtigt bei der von
ihr gewünschten Bestimmung eines erweiterten Zitatzwecks die durch Art. 14 GG
verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Urheber an einer angemessenen
Beteiligung überhaupt nicht. Die Beklagte stellt ihre (grundsätzlich als
sinnvoll anerkannte) Suchmaschine nicht aus ideellen Gründen der
Internetgemeinschaft zur Verfügung. Es ist allgemein bekannt, dass ihr
Unternehmenszweck z.B. die Erzielung von Werbeeinnahmen ist, wobei sie auch und
gerade Trefferlisten bzw. Suchmaschinenergebnislisten als Werbefläche
vermarktet, selbst wenn dies zur Zeit bei der Bildersuche noch nicht der Fall zu
sein scheint. Nutzt die Beklagte aber Bilder zur Steigerung der Effizienz und
der Anschaulichkeit ihrer Trefferliste, dann diente eine Privilegierung dieses
Vorgehens über § 51 UrhG nur ihren eigenen kommerziellen Interessen, ohne die
Urheber zu beteiligen. Eine Trefferliste stellt auch keine bisher unerkannte
neue Form der geistigen Auseinandersetzung dar, die eine Erweiterung der
Schranke bzw. des Zitatzwecks rechtfertigen könnte. Vielmehr ist die von einer
Suchmaschine generierte Trefferliste lediglich Hilfsmittel zum möglichen
Auffinden von Inhalten im Internet. Es handelt sich also nicht um eine die
privilegierte Nutzung ersetzende oder zu ihr hinzutretende Nutzungsart (vgl.
hierzu BGH GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag; BGH GRUR 2002, 963, 966 –
Elektronischer Pressespiegel).
(2) Eine die
Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung seitens der Klägerin liegt nicht
vor. Eine Einwilligung hat grundsätzlich in Zusammenhang mit der Einräumung
eines entsprechenden Nutzungsrechts zu erfolgen (so statt vieler: Schricker/Loewenheim
§ 23 UrhG Rn. 19; HK/Dreyer § 23 UrhG Rn. 24; Wandtke/Bullinger § 23 UrhG Rn. 8;
offen gelassen von OLG Hamburg ZUM 2001, 507; a.A. Fromm/Nordemann/Vinck § 23
UrhG Rn. 3). Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze der Rechtsgeschäftslehre
unter Berücksichtigung der Besonderheiten der urheerrechtlichen
Zweckübertragungslehre (vgl. BGH GRUR 1986, 458 - Oberammergauer Passionsspiele
I; HK/Dreyer § 23 UrhG Rn. 26).
(a) Ausdrücklich hat die
Klägerin der Beklagten kein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt. Eine
ausdrückliche Erklärung der Einwilligung, die auch und gerade von den „crawlern“
oder „robots“ der Suchmaschinen „verstanden“ werden kann, wäre aber auch nach
dem Vortrag der Beklagten tatsächlich technisch möglich. Denn es wäre (in
Anlehnung an den Vortrag zur Sperrung des Zugriffs von Suchmaschinenrobots)
technisch möglich, eine Website mit der Programmzeile „Googlebot-Image Allow“ zu
versehen, um die Einwilligung ausdrücklich zum Ausdruck zu bringen.
(b) Die Beklagte kann sich
entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf berufen, es läge eine
konkludente Einwilligung seitens der Klägerin dadurch vor, dass diese ihre
Bilder ins Internet eingestellt hat.
(aa) Zwar scheitert eine
konkludente Einwilligung nicht bereits daran, dass die Klägerin im Zusammenhang
mit der Zugänglichmachung ihrer Bilder einen Urhebervermerk angebracht hat. Denn
die Anbringung eines Urhebervermerks oder eines Copyrightvermerks, wenn er sich
neben dem Namen einer natürlichen Person befindet, hat lediglich die Bedeutung,
dass die Urheberschaft der genannten Person vermutet wird (Schricker/Loewenheim
§ 10 UrhG Rn. 8). Ein Hinweis auf eine Rechtsinhaberschaft (Copyrightvermerk)
hat keine Bedeutung im Hinblick auf einen Erklärungsinhalt dahingehend, dass der
Rechteinhaber jegliche Nutzung des Werkes, zum Beispiel auch diejenigen, die mit
der Vervielfältigung eines Werkes im Arbeitsspeicher bei dessen (von der
Klägerin unzweifelhaft gewünschten) Betrachtung durch den Internetnutzer
einhergehen, untersagen wollte. In Bezug auf das Gestatten oder Nichtgestatten
von Nutzungshandlungen hat der Copyrightvermerk vielmehr überhaupt keinen
Erklärungswert. Auf die Argumentation der Beklagten, dass die Suchmaschine
technikbedingt einen einfachen Copyright-Hinweis als einen der Indexierung und
Umgestaltung entgegenstehenden Willen gar nicht erkennen und verstehen könnte,
kommt es nicht mehr entscheidend an. Es fehlt jedoch an einem für eine
konkludente Einwilligung erforderlichen, ausreichenden Erklärungsinhalt durch
ein tatsächliches Verhalten der Klägerin.
(bb) Eine konkludente
Willenserklärung liegt vor, wenn ein Wille nicht unmittelbar in der Erklärung
seinen Ausdruck findet, sondern aufgrund von äußeren Umständen, also mittelbar
auf den rechtsgeschäftlichen Willen geschlossen werden muss (MünchKomm
BGB/Kramer v. § 116 Rn. 22; Staudinger/Singer v. § 116 BGB Rn. 53). Auch wenn
die objektive Bedeutung eines Verhaltens aus Sicht des Erklärungsempfängers
maßgeblich ist und ggf. Vorrang vor einem abweichenden subjektiven Willen des
Erklärenden haben kann (so BGH WM 2005, 1089, 1091), so werden bei konkludente
Willenserklärungen im Sinne von Genehmigungen oder Einwilligungen grundsätzlich
subjektive Mindestanforderungen gestellt (Staudinger/Singer v. § 116 BGB Rn. 44
ff.), die darin bestehen, dass der Erklärende mit der seinem Handeln beigelegten
Bedeutung wenigstens rechnet.
(cc) Das Einstellen von
Bildern ins Internet allein kann einen Erklärungsinhalt in Bezug auf eine
Einwilligung in Nutzungen in Form von Umgestaltungen nicht haben. Derjenige, der
Bilder frei ins Internet einstellt, will lediglich erreichen, dass sie von
anderen Internetnutzern angesehen werden können. Ein darüber hinaus gehender
Wille, irgendwelche Nutzungsverträge abschließen oder auch nur Einwilligungen zu
erteilen, geht damit vernünftigerweise nicht einher, weil dies originären
Urheberinteressen widersprechen würde. Der Urheber, der einen Werkgenuss
ermöglichen will, willigt grundsätzlich nicht darin ein, dass Nutzungshandlungen
vorgenommen werden, die über den ungehinderten Werkgenuss hinaus gehen. Aufgrund
der nicht absehbaren Entwicklungen in Hinblick auf die technischen Möglichkeiten
des Internet und darin vorkommender Verwertungsformen liegt ein solch
allgemeiner Wille desjenigen, der Bilder ins Internet einstellt, fern.
(dd) Etwas anderes gilt
nicht deshalb, weil der Urheber, der Bilder ins Internet einstellt, weiß, dass
diese von Suchmaschinen gefunden werden können. Zwar ist davon auszugehen, dass
durchaus jeder Internetnutzer bzw. Gestalter von Internetseiten weiß, dass es
Suchmaschinen gibt. Ein Wille, dass Suchmaschinen Bilder aus Internetseiten
auffinden und als thumbnails anzeigen dürfen, lässt sich allein daraus aber
nicht herleiten. Zwar mag dies im Einzelfall denkbar sein, wenn Internetseiten
dergestalt werbeunterstützt sind, dass ein wesentliches Interesse besteht, auf
diesen Seiten „traffic zu generieren“. Eine für jeden Internetnutzer gültige
konkludente Erklärung lässt sich aus solchen Einzelfällen aber nicht herleiten,
insbesondere im Falle der Klägerin nicht, die allein aus dem Umstand, wie oft
ihre Internetseite aufgefunden wird, unstreitig keinerlei Einnahmen erzielt.
Das Einstellen von Bildern
ins Internet kann außerdem auf ganz verschiedenen Beweggründen beruhen, die
nicht alle (z.B. bei privaten Bildern) selbstverständlich zum Inhalt haben, dass
ein Auffinden und Umgestalten durch Suchmaschinen und damit durch möglichst
viele Internetnutzer nachgerade gewünscht wird. Die Beklagte kann und darf einen
Rechtsfolgewillen in Bezug auf eine Einwilligung auch nicht von demjenigen
erwarten, der sich über eine Verwertung seiner urheberrechtlich geschützten
Werke durch die Beklagte im Rahmen ihrer Suchmaschine bei der Einstellung dieser
Werke auf eigene Internetseiten überhaupt keine Gedanken macht. Ein derartiges
Schweigen im Rechtsverkehr kann nicht die Bedeutung einer konkludenten
Einwilligung haben, weil der insoweit Schweigende nach Treu und Glauben nicht
verpflichtet gewesen wäre, eine Erklärung abzugeben und die Beklagte dies auch
nicht einschränkungslos, also für alle Internetseitenbetreiber gleich, erwarten
durfte (BGH NJW 1990, 1601). Eine allgemeine Verkehrssitte, die für alle
diejenigen, die Bilder ins Internet stellen, gültig ist, ist nämlich, wie
ausgeführt, nicht festzustellen. Da es um die Frage der Einwilligung in
Umgestaltungen geht, kommt es auf die von der Beklagten angestellten
Überlegungen zur konkludenten Einwilligung in das intervallartige Indexieren und
das Anzeigen von Informationen in Suchmaschinentrefferlisten in dieser
allgemeinen Form nicht an.
(ff) Die Beklagte kann
sich nicht darauf berufen, die Bildersuchmaschine in der vorliegenden Form, also
mit der Darstellung von thumbnails in der Trefferliste, entspreche dem Bedürfnis
der Gemeinschaft der Internetnutzer und sei durch Art. 5 GG gerechtfertigt. Zwar
wirken die Grundrechte insbesondere bei der Auslegung von Generalklauseln auch
in das Privatrecht hinein (vgl. z.B. BVerfG NJW 1999, 1322). Die Grundsätze von
Treu und Glauben, wie sie bei der Auslegung von Willenserklärungen oder
Verträgen nach §§ 133, 157 BGB berücksichtigt werden müssen, gebieten aber auch
im Lichte der Grundrechte, auf die sich die Beklagte bezieht (insbesondere Art.
2, 5, 12 GG), nicht eine bestimmte Auslegung des Parteiwillens. Auf § 242 BGB
vermögen Grundrechte nur auszustrahlen, wenn es um einen objektiven Maßstab des
rechtlichen Sollens geht (vgl. BGHZ 16, 8).
Dass Suchmaschinen auch
vom Bundesgerichtshof im Übrigen grundsätzlich für sinnvoll oder unentbehrlich
gehalten werden (vgl. jeweils in anderem rechtlichen Zusammenhang BGH GRUR 2003,
958 – Paperboy und OLG Hamburg MMR 2007, 315), weist der Beklagten bei der
Bewertung der Widerrechtlichkeit von Verwertungshandlungen keine an ein
Allgemeininteresse geknüpfte Sonderrolle zu. Interessen der Allgemeinheit werden
durch gesetzliche Schrankenregelungen berücksichtigt, grundrechtlich relevante
Positionen vermögen darüber hinaus im vorliegenden Falle keinen weiteren
Rechtfertigungsgrund darzustellen. Die Gestaltung des Linkankers als thumbnail
mag sinnvoll sein, ist aber, wie ausgeführt, auch unter Wahrung der genutzten
Urheberrechte nicht ausgeschlossen, so dass das Suchmaschinenangebot der
Beklagten nicht grundsätzlich in Frage gestellt ist. Im Übrigen muss der Nutzer,
dessen Informationsfreiheit die Beklagte geschützt wissen will, gerade bei der
Bildersuche auch bei Vorhandensein eines thumbnails die Relevanz des in der
Trefferliste angebotenen Links stets selbst überprüfen. Daher gebietet das
Allgemeininteresse im Falle der Klägerin kein Hinnehmen von Einschränkungen bzw.
Rechtsnachteilen.
(hh) Aufgrund all dieser
Überlegungen kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass nicht jeder, der ein Bild zur
freien Ansicht und ohne die von der Beklagten angebotenen Sperrmaßnahmen ins
Internet einstellt, konkludent einwilligt, dass sein Werk im Sinne von § 23 Abs.
1 UrhG durch eine Suchmaschine genutzt wird. Für eine konkludente
Einwilligungserklärung der Klägerin fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die
Verwertung von Bildern der Klägerin durch die Beklagte stellt vielmehr
grundsätzlich einen rechtswidrigen Eingriff in die dem Urheber vorbehaltenen
Rechte dar. Soweit diese Auffassung nach der Sichtweise der Beklagten vom Inhalt
der Prozesskostenhilfebeschlüsse des Senats abweicht, hat die Beklagte
entsprechende klarstellende Hinweise im Termin zur mündlichen Verhandlung vor
dem Senat erhalten, so dass sie Gelegenheit hatte, ergänzend Stellung zu nehmen.
Da eine konkludente Einwilligung nicht vorliegt, kommt es auf die vom Senat
aufgeworfene Frage nicht an, inwieweit eine konkludente Einwilligung bei der
Verwertung von Bildern vorliegen kann, die sich nicht mehr auf der Internetseite
der Klägerin befinden, bezüglich derer aber noch zwischengespeicherte thumbnails
abrufbar sind, die noch nicht durch intervallmäßiges „crawlen“ verworfen wurden.
4.) Gleichwohl steht der
Klägerin ein Unterlassungsanspruch im vorliegend zu entscheidenden Falle im
Ergebnis nicht zu, weil dessen Geltendmachung rechtsmissbräuchlich ist (§ 242
BGB). Dies folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin eine
„Suchmaschinenoptimierung“ in der Gestalt vorgenommen hat, dass den
Suchmaschinen der Zugriff auf ihre Seite erleichtert wird, die „crawler“ der
Suchmaschine sozusagen „angelockt“ werden. Dass die Klägerin eine solche
„Suchmaschinenoptimierung“ durch die Aufnahme zahlreicher META-Elemente, die sie
ständig aktualisiert und ändert, vorgenommen hat, ist von der Beklagten bereits
erstinstanzlich detailliert vorgetragen worden. Sie hat beschrieben, welche
Wortlisten die Klägerin im Quellcode in der Befehlszeile zu „Meta Name =
keywords Content“ eingefügt hat, damit die Seite der Klägerin bevorzugt als
Suchtreffer angezeigt wird. Die Klägerin hat diesem detaillierten Vortrag der
Beklagten zu den von ihr vorgenommenen Maßnahmen in Bezug auf die Programmierung
ihrer Internetseite nicht widersprochen. Auch die Bildersuche der Beklagten
arbeitet, das ist unstreitig, textgestützt, was bedeutet, dass die Aufnahme von
„anlockenden“ META-Elementen auch die Bildersuche beeinflusst.
a) In einer solchen
Situation ist das Berufen der Klägerin auf eine fehlende Einwilligung zur
Verwertung ihrer Bilder durch Suchmaschinen rechtsmissbräuchlich und treuwidrig
im Sinne von § 242 BGB (venire contra factum proprium). Dabei kann dahinstehen,
ob – wozu der Senat neigt - ein treuwidriges Verhalten der Klägerin allein in
der Einnahme eines Rechtsstandpunktes liegt, der mit ihrem eigenen früheren
Verhalten in unlösbarem Widerspruch steht (BGHZ 130, 371) oder ob sie durch die
Ausnutzung der Suchmaschinenoptimierung bei der Beklagten als
Suchmaschinenbetreiberin ein - vom Senat für fraglich gehaltenes -
schutzwürdiges Vertrauen geweckt hat, das darin besteht, dass jedenfalls von
demjenigen, der mit den Suchmaschinen-robots „kommuniziert“ auch die möglichen
Programmierungen in Bezug auf die Blockierung von Suchmaschinenindexierungen von
Bildern erwartet werden. Jedenfalls ist es widersprüchlich, ein mangelndes
Einverständnis mit der Indexierung und Verwertung durch eine (ebenfalls
textgestützte) Bildersuchmaschine im Prozess zu behaupten, gleichzeitig aber
tatsächlich Handlungen vorzunehmen, die eine Indexierung durch Suchmaschinen
ermöglichen und sogar erleichtern, und die auf einer bewussten technischen
Ansteuerung bzw. Beeinflussung der Suchmaschinentechnik beruhen.
b) Die Beklagte kann sich
auch nicht darauf berufen, ihr Interesse habe sich lediglich darauf bezogen,
dass „ihre Kunst“ im Internet aufgefunden werde, nicht aber, dass die Beklagte
sie in Form von thumbnails nutze. Denn durch ihre Beeinflussung der
META-Elemente im Rahmen der Programmierung ihrer Homepage hat die Klägerin zu
erkennen gegeben, dass sie insgesamt am Zugriff durch Suchmaschinen interessiert
ist. Sie darf sich dann auch nicht gegen ein Verfahren (also die Umgestaltung in
thumbnails) wenden, das bei der Bildersuche üblich ist.
c) Etwas anderes gilt für
den vorliegenden Fall auch nicht, soweit es darum geht, dass bei der Bildersuche
der Beklagten nach der Behauptung der Klägerin thumbnails von Bildern angezeigt
werden, die die Klägerin selbst bereits von ihrer eigenen Internetseite genommen
hat, von denen sie also nicht mehr möchte, dass sie im Internet zu sehen sind.
Hierzu hat jedoch die Beklagte, insbesondere auch mit der Berufungserwiderung,
ausführlich und nachvollziehbar vorgetragen, dass das „Entfernen von der
Homepage“, also das Löschen des Links zwischen Speicherplatz des Bildes und
Homepage, nicht bedeutet, dass das Bild am eigenen Speicherort oder an anderen
technisch bedingten Zwischenspeicherorten nicht mehr vorhanden ist. Da die „crawler“
der Beklagten das Internet insgesamt und maschinell durchsuchen, müssen aber
auch solche Speicherungen gelöscht werden, damit die Bilder von der Suchmaschine
nicht mehr gefunden werden können. Solches hat die Klägerin nicht ausreichend
vorgetragen. Ihr Vortrag mit Zeugenbeweisangebot, Bilder seien auf ihrer
Homepage bzw. dem Server nicht mehr abgelegt gewesen, reicht dazu im Lichte des
detaillierten Beklagtenvortrages nicht aus. Es fehlt jeglicher Tatsachenvortrag
dazu, wie welche Speicherungen gelöscht worden sein sollen und ob diese Löschung
vollständig war.
Von der Klägerin
unbestritten blieb im Übrigen der Vortrag der Beklagten, dass die eingesetzte
Technik ihrer „crawler“ und das intervallmäßige Durchsuchen tatsächlich dazu
führen, dass vollständig entfernte Bilder schnellstmöglich nicht mehr
aufgefunden und dann auch nicht mehr in Trefferlisten angezeigt werden. Auch
wenn die Intervalle nicht im Einzelnen bekannt sind, unternimmt die Beklagte
(was auch von ihr verlangt werden muss) nach dem vom Senat seiner Entscheidung
zugrunde zu legenden Sachverhalt alles zur Zeit technisch Mögliche zur
Aktualisierung ihrer Suchergebnisse.
5.) Da die Klage ohne
Erfolg ist, war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die
Beurteilung der anstehenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung hat und eine
Vielzahl von vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten betreffen kann (§ 543 Abs. 2
Nr. 1 ZPO).
Dünisch
Univ.-Prof. Dr. Oetker
Dr. Schlingloff
|