|
Trennung Werbung - redaktionelle
Berichterstattung
LG
Berlin
Beschluss vom 24.4.2007
Az. 16 O 189/07
Gründe
Der Antrag war zurückzuweisen, weil dem
Antragsteller der auf §§ 3, 4 Nr. 3 UWG und §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1 S. 1 MDStV gestützte Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
Zwar geht der Antragsteller zutreffend
davon aus, dass Werbung in Pressepublikationen klar von der redaktionellen
Berichterstattung zu trennen ist. Sie muss für den Leser deutlich als solche
erkennbar sein, denn er bringt den Informationen eines nicht selbst am
Wettbewerb beteiligten Dritten regelmäßig größere Aufmerksamkeit entgegen als
entsprechenden Mitteilungen des Werbenden selbst (BGH, Urteil vom 06. Juli 1995,
I ZR 58/93, GRUR 1995, 744, 747 - “Feuer, Eis & Dynamit I” - zitiert nach beck
online). Das Maß der Beachtung und Bedeutung, die der Verkehr der Angabe eines
Dritten beimisst, erfordert eine unterschiedliche Gewichtung je nach Art des
Mediums (BGH, a. a. O. S. 747). Wegen der Gewöhnung des Nutzers an Werbung
sollten im Internet etwas großzügigere Maßstäbe gelten (Nordemann,
Wettbewerbsrecht Markenrecht, 10. Aufl., Rn. 406). Ein Hyperlink, der aus einer
redaktionell gestalteten Seite auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet
sein, dass dem Nutzer erkennbar wird, dass er bei Betätigung des Links den
redaktionellen Teil verlässt und auf eine Werbeseite geführt wird.
Diesen Anforderungen trägt die
Gestaltung des Links mit dem Wort “Shopping” und der Abbildung eines
Einkaufswagens in Verbindung mit dem daneben stehenden Text “Von B. bis L.’s:
Starke Marken bei ......” hinreichend Rechnung. Die Gestaltung des
Einkaufswagens entspricht der Formgebung, wie sie in Online-Shops tausendfach
verwendet wird und stellt damit gleichsam das Synonym für das Online-Shopping
dar. Dieser Eindruck wird verstärkt durch den ausdrücklichen Hinweis “Shopping”.
Die Ausgestaltung des Links hebt sich zudem nicht zuletzt durch ihre gelbe
Farbgebung deutlich von den anderen Beiträgen auf der Seite ab, die eine
vergleichbare Symbolik nicht enthalten, sondern sich auf die für
Presseerzeugnisse typischen Elemente Text und Bild beschränken. Hinzu kommt,
dass auch der daneben angeordnete Text seinerseits bereits einen deutlich
anpreisenden Charakter hat, wie er für die Sprache der Werbung typisch ist. In
der Gesamtschau vermittelt diese Gestaltung dem durchschnittlich aufmerksamen
und informierten Nutzer daher mit hinreichender Sicherheit die Erkenntnis, dass
er bei Betätigung des Links den Bereich der redaktionellen Berichterstattung
verlässt.
Dieser Beurteilung steht nicht
entgegen, dass die Antragsgegnerin bei dem in derselben Zeile rechts
angeordneten Beitrag “Wer will einen ...... gewinnen ?” das Wort “Anzeige”
ausdrücklich voranstellt. Der Antragsteller schließt daraus, dass das Publikum
allein wegen des Fehlens des Wortes “Anzeige” beim verfahrensgegenständlichen
Link einen redaktionell recherchierten Beitrag erwarte. Diese Auffassung ist
schon deshalb nicht zu teilen, weil der Leser den weiteren, mit “Anzeige”
gekennzeichneten Beitrag nicht notwendig wahrnehmen muss. Seine Erwartung
wird im allgemeinen durch den ersten Eindruck bestimmt und nicht nach
gründlicher Abwägung der übrigen auf der Seite abgebildeten Beiträge. Zeigt
daher der Link wie hier eine Gestaltung, die deutlich an Werbung gemahnt, so
genügt das auch unabhängig von der Verwendung des Wortes “Anzeige” zur
Kennzeichnung als Werbung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91
ZPO.
|