|
Haftung eines Webhost - Prüfpflichten - TMG
LG Karlsruhe
Beschluss vom 10.12.2007
Az. 9 S 564/06
Entscheidungsgründe
I.
Der Verfügungskläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Untersagung
der Mitwirkung durch die Verfügungsbeklagte an der Verbreitung im Internet
aufrufbarer Äußerungen des R....
Die Verfügungsbeklagte gehört zu den größten deutschen Webhostern, d.h. sie
stellt Dritten gegen Entgelt Speicherplatz im Internet zur Verfügung.
Der Verfügungskläger ist freiberuflich bundesweit für verschiedene
Rechtsanwaltskanzleien tätig.
Mit Beschluss des Landgerichts Kassel vom 12.09.2006 - 9 O 1935/06 - wurde Herrn
R..., der als Kunde der Verfügungsbeklagten unter der Domain r....org eigene
Inhalte ins Internet einstellt, untersagt, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten
und/oder zu verbreiten:
"Ich kann nachweisen, dass A..., der
D... vor dem AG Kassel vertrat, das Gericht belogen hat. Die Lüge steht im
Protokoll und war wesentlich."
Hiervon wurde die Verfügungsbeklagte durch den Verfügungskläger mit Schreiben
vom 22.09.2006 unter Beifügung einer Kopie dieses Beschlusses in Kenntnis
gesetzt.
Zugleich forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte auf, die durch
ihren Kunden verantwortete Störung zu beseitigen und es ab sofort zu
unterlassen, an der Verbreitung von Äußerungen mitzuwirken, in denen über den
Verfügungskläger wörtlich oder dem Sinn nach behauptet wird, dieser habe das AG
Kassel belogen und/oder habe das AG Kassel in erheblicher Weise belogen und/oder
habe das AG Kassel belogen, wobei die Lüge im Protokoll stehe und erheblich war
und/oder habe das AG Kassel mit mindestens einer groben Unwahrheit bedient.
Die Verfügungsbeklagte kam dieser Aufforderung nicht nach, weswegen der
Verfügungskläger mit am 29.09.2006 eingegangenem Schriftsatz vom 27.09.2006 den
Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte. Sein Verfügungsantrag richtete
sich zuletzt darauf, es der Verfügungsbeklagten zu untersagen, an der
Verbreitung folgender, unter der Internetadresse r....org/... aufrufbare
Äußerungen mitzuwirken:
"Ich kann auch nachweisen, dass A... ,
der D... vor dem Amtsgericht Kassel vertrat, das Gericht mit mindestens einer
groben Unwahrheit bedient hat. Er behauptete ausweislich des Gerichtsprotokolls
.... Aus meiner Sicht ist dies eine vorsätzliche Lüge gewesen.
Anmerkung 2 unglaublich: Ein solches Forum wurde aber schon betrieben! Das
vorsätzliche Verschweigen oder Weglassen dieser Information darf als Lüge
bezeichnet werden, denn es geschah hier zielgerichtet."
Das Amtsgericht hat den Verfügungsantrag mit Urteil vom 10.10.2006 - 5 C 375/06
- zurückgewiesen, da ein Verfügungsanspruch nicht gegeben sei.
Die Verfügungsbeklagte könne zwar grundsätzlich als Störer auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden. Voraussetzung sei, dass sie Prüfungspflichten verletzt
habe. Ihr sei jedoch nur eine Prüfung auf offenkundige und aus ihrer Sicht
eindeutige Rechtsverstöße zuzumuten.
Vorliegend sei die vom Verfügungskläger behauptete
Persönlichkeitsrechtsverletzung allerdings nicht offensichtlich rechtswidrig,
insbesondere nicht als klare Rechtsverletzung zu erkennen. Sinngleichheit mit
der durch das Landgericht Kassel mit Beschluss vom 12.09.2006 verbotenen
Äußerung könne nicht ohne Weiteres festgestellt werden.
Es seien mehrere Auslegungen, als Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen,
möglich.
Hiergegen richtete sich die Berufung des Verfügungsklägers, mit der er seinen
erstinstanzlichen Unterlassungsantrag weiter verfolgte.
Seiner Meinung nach habe das Amtsgericht die Anforderungen an die Kenntnis im
Sinne von § 11 Nr. 2 TDG überspannt.
Maßgeblich sei darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang der Diensteanbieter
zur Prüfung der Sach- und Rechtslage unschwer in der Lage sei, wobei für die
Verfügungsbeklagte als einem der größten deutschen Webhoster mit zumindest zwei
Volljuristen ein anderer Maßstab anzulegen sei als an einen kleinen Hoster.
Jedenfalls spätestens ab Übermittlung des Ordnungsgeldbeschlusses des
Landgerichts Kassel vom 15.11.2006 an die Verfügungsbeklagte am 20.11.2006 habe
sie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Inhalte gehabt.
Die Verfügungsbeklagte ist der Berufung entgegen getreten. Sie verteidigt das
angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vorbringens.
Zu keinem Zeitpunkt habe der Verfügungskläger eine besondere Dringlichkeit
dargelegt. Dass eine solche nicht gegeben sei, zeige sich schon daran, dass er
die gesetzlichen Rechtsmittel- und Begründungsfristen ausgeschöpft habe. Damit
habe er seinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz verwirkt.
Ein Verfügungsanspruch scheitere daran, dass einem Provider niemals die Pflicht
auferlegt werden könne, irgendwelche Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen.
Ein Provider stehe im Spannungsverhältnis zwischen einer Person, die Rechte
behauptet und die Sperrung von Inhalten verlangt, und seinem Kunden, dem
gegenüber er die vertragliche Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der
Internet-Präsenz übernommen habe. Die hier beanstandete Äußerung ihres Kunden
sei nicht offensichtlich rechtswidrig, was bereits das erstinstanzliche Urteil
zeige.
Nachdem Herr R... den Webhoster gewechselt hat, haben die Parteien den
Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen zu entscheiden.
Dabei war es sachgerecht, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Der
Verfügungskläger hätte nach bisherigem Sach- und Streitstand aller Voraussicht
nach mit seiner Berufung und seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung entsprechend teilweise Erfolg gehabt.
1. Ein Verfügungsgrund lag vor. Seitens des Verfügungsklägers war im Hinblick
auf die behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung und die damit einhergehend zu
befürchtende negative Auswirkung auf seine berufliche Reputation und Tätigkeit
eine besondere Dringlichkeit hinreichend dargelegt.
Dass der Verfügungskläger die Berufungsbegründungsfrist nahezu ausgeschöpft hat,
steht der Annahme besonderer Dringlichkeit vorliegend nicht entgegen.
Im Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen wird zwar teilweise die Ansicht
vertreten, die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 25 UWG werde durch das Verhalten
des Antragstellers widerlegt, wenn dieser mit der Rechtsverfolgung zu lange
wartet oder das Verfahren nicht zügig, sondern schleppend, insbesondere unter
Ausschöpfung der gesetzlichen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen,
betreibt.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 01.07.1999 - I ZB 7/99 - (NJW-RR 2000,
209) diese Frage unter Darstellung der in Rechtsprechung und Literatur hierzu
vertretenen unterschiedlichen Auffassungen offen gelassen. Jedenfalls im
vorliegenden, durch umfänglichen und streitigen Vortrag zu einem rechtlich nicht
einfachen Sachverhalt gekennzeichneten Verfügungsverfahren stellt die nahezu
vollständige Ausschöpfung der Berufungsbegründungsfrist keine gegen die
Dringlichkeit sprechende Verschleppung dar (vgl. OLG München, Urteil vom
29.07.2004 - 29 U 2745/04 - NJW 2004, 3344; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.06.1983
- 6 U 30/83 - WRP 1984, 221).
Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Verfügungskläger gegen das ihm am
16.10.2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts bereits am 08.11.2006 Berufung
eingelegt hat. Mehrere Tage vor Ablauf der mit Ablauf des 18.12.2006 (§§ 517,
222 Abs. 2 ZPO) endenden Frist ging seine Berufungsbegründung am 15.12.2006 ein.
2. Ein Verfügungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte bestand gemäß §§ 823 Abs.
1, 1004 BGB entsprechend insoweit, als die Verfügungsbeklagte zur Sperrung der
nach Zustellung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Kassel vom
12.09.2006 seitens ihres Kunden R... über eine von ihr verwaltete Domain
aufrufbaren Äußerungen verpflichtet war.
Soweit sich das Unterlassungsbegehren des Verfügungsklägers auf das Unterlassen
der Mitwirkung an der Verbreitung künftiger Äußerungen ihres Kunden R... bezog,
lag ein Verfügungsanspruch nicht vor.
2.1. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte, nachdem sie vom
Inhalt der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Kassel vom 12.09.2006 durch
den Verfügungskläger in Kenntnis gesetzt und auf die im Anschluss daran unter
der von ihr verwalteten Domain r....org von Herrn R... weiter verbreiteten
Äußerungen aufmerksam gemacht worden war, zur Sperrung dieser Äußerungen
verpflichtet war.
Auszugehen ist hierbei zunächst davon, dass das Haftungsprivileg des
Diensteanbieters gemäß § 11 Teledienstegesetz (TDG) bzw. nunmehr gemäß § 10
Telemediengesetz (TMG) auf den Unterlassungsanspruch keine Anwendung findet
(vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2004 -1 ZR 304/01 - NJW 2004, 3102 = GRUR 2004, 860
„Internet-Versteigerung I" und vom 19.04.2007 - I ZR 35/04 - GRUR Int 2007, 933
„Internet-Versteigerung II").
Der Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Verfügungsbeklagte als Webhoster nach dem
Teledienstegesetz bzw. dem Telemediengesetz nur eingeschränkt haftet.
Allerdings haftet die Verfügungsbeklagte nicht aufgrund einer von ihr selbst
begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Durch ihre Tätigkeit der
Zurverfügungstellung und Verwaltung von Speicherkapazitäten erfüllt die
Verfügungsbeklagte nicht selbst - als Täterin oder Teilnehmerin - den Tatbestand
einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Sie haftet jedoch als Störerin für die
von ihrem Kunden R verwirklichte rechtswidrige Verletzung des
Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers.
Derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt,
kann als Störer für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 251/99 - NJW
2001, 3265 „ambiente.de").
Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf,
die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die
Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang
bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen
nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1996-1
ZR 129/94 - GRUR 1997, 313 „Architektenwettbewerb"; Urteil vom 30.06.1994 - I ZR
40/92 - GRUR 1994, 841 „Suchwort"; Urteil vom 15.10.1998 - I ZR 120/96 - GRUR
1999, 418 „Möbelklassiker"; Urteil vom 17.05.2001 -1 ZR 251/99 - a.a.O. „ambiente.de",
jeweils m.w.N.).
Einem Unternehmen, das wie die Verfügungsbeklagte ihren Kunden durch die
Zurverfügungstellung von Speicherplatz die Veröffentlichung und Verbreitung von
Informationen ermöglicht, ist es nicht zuzumuten, jeden Beitrag vor
Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu
untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage
stellen. Dies bedeutet, dass die Verfügungsbeklagte immer dann, wenn sie auf
eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, die konkrete Äußerung
unverzüglich sperren muss (vgl. BGH vom 11.03.2004 - I ZR 304/01, a.a.O.).
Einen solchen Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung hatte die
Verfügungsbeklagte vom Verfügungskläger bekommen. Entgegen der Ansicht der
Verfügungsbeklagten bedurfte es keiner eingehenden Prüfung, um festzustellen,
dass ihr Kunde, Herr R..., nach Erlass der einstweiligen Verfügung vom
12.09.2006 zwar nicht mehr den identischen Wortlaut der untersagten Äußerung ins
Internet gestellt hatte, aber nach wie vor lediglich anders umschrieben den
ausdrücklichen Vorwurf der Lüge gegen den Verfügungskläger aufrecht erhielt.
Eine andere Deutung lassen die Ausführungen unter der Überschrift „Vorwürfe
gegen A ... erhärtet" nicht zu. Unabhängig davon, ob die Behauptung des
Bedienens mit mindestens einer groben Unwahrheit bereits mit dem Vorwurf der
Lüge insoweit gleichzustellen ist, wirft Herr R... dem Verfügungskläger
weiterhin ausdrücklich "aus seiner Sicht" eine vorsätzliche Lüge vor und führt
weiter, ohne dies insoweit als seine persönliche Einschätzung auszuweisen, aus:
"Das vorsätzliche Verschweigen oder
Weglassen dieser Information darf als Lüge bezeichnet werden, denn es geschah
hier zielgerichtet."
Dementsprechend wurde Herrn R... nach Verkündung des hier angefochtenen
erstinstanzlichen Urteils mit Beschluss des Landgerichts Kassel vom 15.11.2006
ein Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandelns gegen den Untersagungsbeschluss vom
12.09.2006 auferlegt.
Die von der Rechtsprechung für einen Unterlassungsanspruch gegen einen
Diensteanbieter als Störer aufgestellten Voraussetzungen liegen damit vor.
2.2 Anders zu beurteilen ist das Unterlassungsbegehren des Verfügungsklägers
jedoch, soweit es sich auf die Mitwirkung an künftigen
Persönlichkeitsrechtsverletzungen bezieht.
Insoweit hat der BGH zwar in Bezug auf Markenrechtsverletzungen bei
Internet-Versteigerungen in seiner Entscheidung vom 11.03.2004 - I ZR 304/01 - (NJW
2004, 3102 = GRUR 2004, 860) ausgeführt und mit Entscheidung vom 19.04.2007 - I
ZR 35/04 (GRUR Int 207, 933) bekräftigt, dass der beklagte Diensteanbieter immer
dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur
das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss (§ 11 Satz 1 Nr. 2 TDG bzw. § 10
Satz 1 Nr. 2 TMG).
Er muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren
derartigen Markenverletzungen kommt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dem
Diensteanbieter auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt
werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden.
Zur Vermeidung von Markenverletzungen, wie sie Gegenstand der zitierten
höchstrichterlichen Rechtsprechung waren, kommt der Einsatz einer Filtersoftware
in Betracht, die durch Eingabe von entsprechenden Suchbegriffen Verdachtsfälle
aufspürt, die dann gegebenenfalls manuell überprüft werden müssen.
Vorliegend sind jedoch abgesehen von den Begriffen „Lüge" und „Unwahrheit" keine
Merkmale ersichtlich, die sich zur Eingabe in ein Suchsystem eignen würden, um
dadurch dem Sinn nach gleiche Behauptungen herauszufiltern.
Eine manuelle Überprüfung ist der Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die
Vielzahl der von ihr verwalteten Domains und Interneteinträge nicht zuzumuten,
zumal sich ehrverletzende Äußerungen des Herrn R... nicht nur auf die bisherige
Domain r....org beschränken müssen.
Die Grenze des Zumutbaren ist daher insoweit erreicht.
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Verfügungsklägers
hätte nach alldem also in der Berufung bezogen auf den zum Zeitpunkt der
Antragstellung aktuellen Interneteintrag des Herrn R Erfolg gehabt, nicht jedoch
bezogen auf künftig möglicherweise zu besorgende
Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Es entsprach daher billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander
aufzuheben.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
|