|
Fall Callactive gegen Stefan-Niggemeier
LG Hamburg
Urteil vom 4.12.2007
Az. 324 O 794/07
Tatbestand
Die Parteien streiten um den
Bestand einer einstweiligen Verfügung, durch die dem Antragsgegner die erneute
Verbreitung einer Äußerung untersagt worden ist.
Die Antragstellerin produziert "Call-in-TV-Sendungen", bei denen Zuschauer
mittels kostenpflichtiger Telefonanrufe versuchen können, an Rätselspielen
teilzunehmen. Dazu zählt die Sendung "Money-Express". Der Antragsgegner betreibt
unter der Internetadresse "s-n.de" ein sog. Weblog.
Dort stellte er am 24.4.2007 einen von ihm verfassten Artikel mit der
Überschrift "Call-TV-Mimeusen" ein (Anlage Ast. 4). Hintergrund waren
einstweilige Verbotsverfügungen, die Moderatorinnen der Antragstellerin erwirkt
hatten, nachdem sie öffentlich als " Animösen " bezeichnet worden waren. In dem
Artikel des Antragsgegners hieß es dazu:
Wie nennt man den Beruf, den [...
(folgt der vollständige Name einer Moderatorin)] und andere abends in der
Anrufsendung "Quiz-Zone" auf dem Kindersender Nick ausüben? Sie selbst nennen
sich Moderatorinnen, aber das ist angesichts stundenlanger Monologe, mit denen
die Zuschauer teils aggressiv zum Anrufen animiert werden, ein bisschen abwegig.
"Betrüger" kann man auch nicht sagen, denn die Art, wie sie systematisch die
Zuschauer über Gewinnhöhe, Gewinnchancen und Ablauf des Spiels in die Irre
führen, würde man zwar landläufig Betrug nennen, juristisch womöglich auch -
aber man müsste es ihnen natürlich erst beweisen.
Was also ist [... (folgt der vollständige Name der Moderatorin)]? Mitglieder des
Forums call-in-tv.de hatten eine Idee: Sie nannten sie " Animöse ".
Darüber war Frau [... (folgt der Nachname der Moderatorin)] nicht glücklich.
Sie schaltete einen Anwalt ein, [...].
[...]
Vor drei Wochen erreichte M D eine weitere Abmahnung. Diesmal beklagt "Quiz-Zone"-
"Moderatorin" [... (folgt der Name einer weiteren Moderatorin)] "schwere
Persönlichkeitsrechtsverletzungen".
Frau [... (folgt der Nachname der weiteren Moderatorin)] sei durch die
Beschreibung im Forum als " rätselanimöse " beleidigt und auf übelste Weise
herabgewürdigt worden. Auch ihre Kollegin [... (folgt der vollständige Name
einer dritten Moderatorin)] vom Schwesterprogramm "Money Express" wehrt sich
dagegen, dass ihr Tätigkeit in den Protokollen auf call-in-tv.de " Animöse "
genannt wurde.
Inzwischen haben [... (folgen die Nachnamen der beiden zuerst genannten
Moderatorinnen)] beim Landgericht Hamburg einstweilige Verfügungen gegen D
erwirkt.
Im Anschluss an den Artikel
richtete der Antragsgegner eine Kommentarfunktion ein, in der er den Nutzern
seiner Seite die Möglichkeit einräumte, Anmerkungen zu dem Artikel "Call-TV-Mimeusen"
einzustellen, wobei die einzelnen Kommentare der Öffentlichkeit unmittelbar und
in chronologisch Reihenfolge zugänglich gemacht wurden. Von dieser Möglichkeit
machten in der Folgezeit zahlreiche Nutzer Gebrauch (vgl. dazu Anlage Ast. 4).
Am Sonntag, den 12.8.2007, 3:37 Uhr, folgte an 58. Stelle unter dem Nutzernamen
"m" folgender Eintrag:
Hmm ... nieder mit der
Meinungsfreiheit - schließt alle kritischen Foren ! Sieg Heil Money-Express TV !
Die Antragstellerin hat am 3.9.2007 eine einstweilige Verfügung der Kammer
erwirkt, durch die dem Antragsgegner untersagt worden ist zu verbreiten und/oder
verbreiten zu lassen: "Sieg Heil Money-Express TV!".
Dagegen hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Er trägt vor, es bestehe
ein erhebliches öffentliches Interesse an einer kritischen Auseinandersetzung
mit den Sende-Formaten der Antragstellerin. Zu einer Vorabkontrolle des
angegriffenen Beitrags sei er nicht verpflichtet gewesen. Seine
Prüfungspflichten habe er erfüllt, denn er habe den angegriffenen Beitrag, ohne
hierzu aufgefordert worden zu sein, noch am Tag der Einstellung um 11:06 Uhr
gelöscht. Kommentare von Nutzern, die bereits durch unzulässige Beiträge
aufgefallen seien, filtere er von vornherein aus. Der Nutzer "m" habe jedoch
zuvor keine Kommentare in sein Weblog eingestellt. Er habe im vergangenen Jahr
auf seiner Seite 500 eigene Einträge veröffentlicht, zu denen 13.000 Kommentare
abgegeben worden seien. Kommentare, die sich mit Beiträgen zur Antragstellerin
beschäftigten, prüfe er mehrfach täglich oder er sperre die Kommentarfunktion
ganz.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag
zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Sie verteidigt den Bestand der einstweiligen Verfügung.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Entscheidungsgründe
verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.) Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen. Der Antragstellerin steht auch
unter Berücksichtigung des Widerspruchsverfahrens der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in
Verbindung mit Artikeln 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG zu.
1.) Die angegriffene Äußerung verletzt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der
Antragstellerin. Zwar muss sich die Antragstellerin als Wirtschaftsunternehmen
in gesteigertem Maße Kritik an ihrem unternehmerischen Handeln gefallen lassen.
Das gilt umso mehr, als das von ihr verfolgte Geschäftsmodell in der Tat
erheblichen Anlass zu einer kritischen Auseinandersetzung gibt. Die angegriffene
Äußerung ist aber gleichwohl als unzulässige Schmähkritik anzusehen. Darunter
versteht man Äußerungen, die nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache
zielen, sondern noch jenseits einer polemischen und überspitzten Kritik in der
persönlichen Herabsetzung des Betroffenen bestehen (BVerfGE 93, 266, 294;
BVerfG, 1 BvR 49/00 vom 24.5.2006, Absatz-Nr. 42, www.bverfg.de). Indem in der
angegriffenen Äußerung eine Grußformel der Nationalsozialisten im Dritten Reich
zitiert wird, wird die Antragstellerin zumindest in die Nähe eines Terrorregimes
gerückt, das u.a. für millionenfache Morde verantwortlich ist. Eine
Auseinandersetzung in der Sache kann darin nicht im Ansatz erblickt werden.
2.) Der Antragsgegner ist für den Unterlassungsanspruch passivlegitimiert. Zwar
hat er unstreitig den angegriffenen Beitrag nicht selbst auf seine Internetseite
eingestellt. Er hat sich diesen Beitrag auch nicht zu Eigen gemacht, denn für
den durchschnittlichen Nutzer entstand nicht der Eindruck, dass durch den
Beitrag die eigene Auffassung des Antragsgegners wiedergeben werde.
Der Antragsgegner haftet vorliegend jedoch als "Verbreiter" des angegriffenen
Beitrags. Die §§ 7 ff. TMG finden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
auf den Unterlassungsanspruch keine Anwendung (BGH, U. v. 27.3.2007, Az.: VI ZR
101/06, www.bundesgerichtshof.de, Absatz-Nr. 7; vgl. auch zur Rechtslage vor
Geltung des TMG: BGH, U. v. 11.3.2004, Az.: I ZR 304/01, GRUR 2004, 860, 862
f.). Wer als Betreiber einer Internetseite Speicherplatz für die
Veröffentlichung von Kommentaren Dritter zur Verfügung stellt, haftet nach der
Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts hinsichtlich des Inhalts
dieser Beiträge auf Unterlassung, wenn er ihm insoweit obliegende Prüfpflichten
verletzt hat (OLG Hamburg, U. v. 22.8.2006, Az. 7 U 50/06, Juris, Absatz-Nr. 13
ff.).
Ob und inwieweit dem Betreiber Prüfpflichten obliegen, ist anlassbezogenen zu
beurteilen. Dabei ist eine Abwägung vorzunehmen: Je mehr konkreter Anlass zu der
Befürchtung besteht, dass es durch Kommentare auf einer Internetseite zu
Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen wird, und je schwerwiegender
die zu befürchtenden Verletzungen sind, umso mehr Aufwand muss der Betreiber auf
sich nehmen, um die auf seiner Seite eingestellten Kommentare einer
persönlichkeitsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. dazu: OLG Hamburg,
a.a.O., Rn. 26). Es besteht somit ein "gleitender Sorgfaltsmaßstab" mit einem
Spektrum abgestufter Prüfungspflichten: Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar,
dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die
Prüfpflicht des Betreibers demnach an dem einen Ende des Spektrums bis hin zu
einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen. Die Kammer verkennt nicht,
dass die sich daraus ggf. ergebenden Überwachungspflichten für die Betreiber von
Internetseiten mit erheblichen Belastungen verbunden sein können. Das
Erfordernis des soeben beschriebenen gleitenden Sorgfaltsmaßstabes folgt nach
Auffassung der Kammer jedoch zwingend aus dem Umstand, dass in der
verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen Meinungs- und Medienfreiheit
einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits keines dieser
Rechtsgüter einen generellen Vorrang beanspruchen kann.
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner die ihm obliegenden Prüfpflichten
im vorliegenden Fall verletzt. Das gilt auch dann, wenn man den Vortrag des
Antragsgegners als wahr unterstellt, wonach er den angegriffenen Beitrag ca. 7 ½
Stunden nach dessen Einstellung unaufgefordert löschte. Hierdurch hätte der
Antragsgegner zwar durchaus zu erkennen gegeben, dass ihm zumindest an der
Vermeidung schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Kommentare
auf seiner Seite gelegen war. Die Kammer verkennt auch nicht, dass er damit mehr
getan hätte, als viele andere Seitenbetreiber nach den derzeitigen
Gepflogenheiten im Internet für erforderlich halten. Die Kammer ist aber
gleichwohl der Auffassung, dass aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden
Falles so gravierender Anlass zu der Befürchtung bestand, dass es durch
Kommentare zum Artikel "Call-TV-Mimeusen" zu schwerwiegenden
Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen würde, dass selbst die vom
Antragsgegner vorgetragene Überprüfung nicht ausreichte.
Anzuführen ist insoweit zunächst der Inhalt des vom Antragsgegner verfassten
Artikels "Call-TV-Mimeusen".
Damit begab sich der Antragsgegner selbst zumindest in den Grenzbereich des
persönlichkeitsrechtlich Zulässigen. Zwar sind sowohl die kritische
Auseinandersetzung mit "Call-TV-Sendungen" als auch die Diskussion um die
rechtliche Zulässigkeit der Bezeichnung von Moderatorinnen derartiger Sendungen
als " Animösen " Gegenstand eines gewichtigen öffentlichen Interesses. Eine
Auseinandersetzung mit diesen Themen wäre aber durchaus auch unter
Anonymisierung der betroffenen Moderatorinnen möglich gewesen.
Stattdessen zog es der Antragsgegner vor, die persönlichen Schmähungen, die
Gegenstand seiner Betrachtungen waren, dadurch aktiv weiterzuverbreiten, dass er
unter voller Namensnennung der betroffenen Moderatorinnen darauf hinwies, dass
diese als " Animösen " bzw. " Rätselanimösen " bezeichnet worden seien, und zwar
ohne sich hiervon auch nur im Ansatz zu distanzieren. Im Gegenteil: Durch die
Überschrift seines Artikels gab er zu verstehen, dass er es für "mimosenhaft"
halte, sich gegen die in Rede stehenden Bezeichnungen zur Wehr zu setzten.
Ferner enthielt bereits der erste Absatz seines Artikels zumindest die
Verdachtsäußerung, dass sich eine der genannten Moderatorinnen durch ihre
Moderationstätigkeit des Betrugs im juristischen Sinne strafbar mache, was
allerdings möglicherweise nicht beweisbar sei. Es bedarf vorliegend keiner
abschließenden Prüfung, ob der Antragsteller damit schon selbst
Persönlichkeitsrechtsverletzungen begangen hat. Entscheidend ist vorliegend
allein, dass er durch seinen zumindest außerordentlich scharfen und
polemisierenden Beitrag für die sich daran anschließende Diskussion einen Ton
angeschlagen hat, der ersichtlich geeignet war, bei einzelnen
Diskussionsteilnehmern persönlichkeitsrechtliche Grenzüberschreitungen zu
provozieren, zumal die Diskussion ein ohnehin in erheblichem Maße emotional
aufgeladenes Thema betraf.
Dies gilt umso mehr, als es den Nutzern der Seite des Antragsgegners offen
stand, Kommentare auch unter Verwendung von Pseudonymen einzustellen, wovon dann
auch zahlreiche Nutzer Gebrauch machten (z.B. die Nutzer: "G", "h. aus f.",
"Will Kür", "Jemand", " lokalreporter ", "hewi", " GlowingHeart ", " DerFriese "
und " icke "). Es steht außer Frage, dass die Möglichkeit, sich unter einem
Pseudonym zu äußern, für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung von Nutzen
sein kann. Das gilt besonders dann, wenn der Äußernde ohne diese Möglichkeit aus
Angst vor ungerechtfertigten Repressalien von einem an sich schutzwürdigen
Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung abgehalten werden könnte. Es steht nach
Einschätzung der Kammer aber ebenso außer Frage, dass die Möglichkeit der
Verwendung von Pseudonymen die Gefahr maßgeblich erhöht, dass es in einer
Diskussion zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommt. Wer sich bei
seinen Äußerungen hinter einem Pseudonym verstecken kann, wird sich weit eher
dazu verleiten lassen, Persönlichkeitsrechte Dritter zu verletzen, als jemand,
der befürchten muss, für seine Äußerungen persönlich zur Rechenschaft gezogen zu
werden. Wer als Betreiber eines Forums oder Blogs die Verwendung von Pseudonymen
zulässt, muss daher eine erhöhte Sorgfalt bei der Überprüfung der Inhalte seines
Angebotes walten lassen.
Vor diesem Hintergrund konnte es nicht überraschen, dass die vom Antragsgegner
angestoßene Diskussion dann auch tatsächlich von Beginn an eine Reihe von
ebenfalls sehr scharfen, z.T. auch persönlichkeitsrechtlich zumindest
bedenklichen Einträgen aufwies, wie z.B. die folgenden:
2. Persönlich bezeichne ich die Herren und Damen in diesen Sendungen als
"Nervendes Pack die offensichtlich nichts anständiges gelernt haben".
6. So weit schein es mit [... (folgt der Nachname einer der betroffenen
Moderatorinnen)] Selbstbewusstsein [...] nicht her zu sein, wenn Sie diese
geniale Bezeichnung Anim*** nicht aushält. [...]
15. Das deutsche Justizsystem gemahnend, rate ich Marc schon mal ordentlich Geld
beiseite zu sparen, [...].
Einziger Ausweg: Beleidige sie richtig, dann hast Du wenigstens etwas für Dein
Geld. (z.B.: Animatrice, Wortspielgespielin, Quotenkonkubine,
Bildschirmtelefonadaptöse , Vernunftsedativum...) - obwohl ich Animeuse in der
alten Schreibweise viel chiquer finde.
19. [...]
Darüberhinaus würde ich eh Animörser bevorzugen ... im Sinne von Animateurin mit
mörserähnlich wirkender Dummlabergeschosswirkung. [...]
25. Wenn es nicht so ernst wäre, wäre es ganz wunderbar.
Animöse klingt doch ganz nett, geht auch Animoese oder Animeurin ?
Den Abgemahnten viel Glück und so.
32. Mir gefällt die Wortschöpfung.
Schließlich ist es ja kene normale ANIMation was die Damen da treiben, sondern
regelrechtes getÖSE . ;-)
So denn, vel Glück.
33. anni Möse a., deutsche meisterin im elongieren !
39. Interessant auch, dass die [... (folgt ein Wortspiel auf Grundlage des
Namens einer der betroffenen Moderatorinnen)] in Ihrer Vita mit keinem Wort von
der tollen Anstellung bei Callactive berichtet.
[...]
animösitäre Beschäftigungen scheinen sich in der CV nicht so gut zu machen
45. verlinkt doch mal alle [... (folgt der Name einer der betroffenen
Moderatorinnen)] auf diese seite , ein bischen spass muss sein.
Spätestens diesen in äußerungsrechtlicher Hinsicht zumindest grenzwertigen
Verlauf der Diskussion musste der Antragsgegner zum Anlass nehmen, zu einer
fortdauernden Überprüfung der eingehenden Kommentare überzugehen - sei es z.B.
durch die Einschaltung eines geeigneten Moderators oder durch eine "schubweise"
Freigabe von Beiträgen nach erfolgter Vorabkontrolle -, denn in der Gesamtschau
der obigen Erwägungen war konkret vorhersehbar, dass es jederzeit zu
schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen konnte.
Dem kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihm derartige
Prüfungspflichten aufgrund des großen Umfangs seines Weblogs (500 eigene
Einträge mit 13.000 hierauf bezogenen Kommentaren allein im vergangenen Jahr)
unzumutbar gewesen seien. Wer ein öffentliches Diskussionsforum eröffnet, kann
sich seiner Pflicht zur angemessenen Überwachung dieses Forums nicht dadurch
entziehen, dass er es auf ein für ihn nicht mehr angemessen kontrollierbares Maß
anwachsen lässt.
3.) Die Wiederholungsgefahr wird durch eine rechtswidrige Erstbegehung indiziert
(BGH, NJW 1994, 1281, 1283). Gründe, die dieser Indizwirkung im vorliegenden
Fall entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.
II.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
|