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Rezeptsammlung im Web - Haftung
OLG Hamburg
Urteil
vom 26.9.2007
Az.: 5 U 165/06
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger erstellt - in einem zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen
Umfang - Speisefotografien von Gerichten, zu denen seine Ehefrau Rezepte
zusammengetragen hat. Diese Rezepte veröffentlichen der Kläger und seine Ehefrau
zusammen mit den passenden Fotographien der zubereiteten Gerichte kostenfrei
unter der URL www.marions-kochbuch.de.
Die Beklagte zu 1 - die Beklagten zu 2. bis 4. sind ihre Geschäftsführer -
betreibt unter der URL www.chefkoch.de ebenfalls eine kostenfrei abrufbare
Rezeptsammlung. Die dort veröffentlichten Rezepte mit passenden Abbildungen
werden zu einem erheblichen Teil von Privatpersonen auf die Seite der Beklagten
hochgeladen. Der Internetauftritt der Beklagten zu 1. vermittelt dabei u. a.
folgenden optischen Eindruck: ...
Die von der Homepage der Beklagten zu 1. ausdruckbaren Rezepte stellen sich u.
a. wie folgt dar: ...
Hierbei ist es in der Vergangenheit mehrfach dazu gekommen, dass von dem Kläger
hergestellte Lichtbilder ohne sein Wissen und seine Zustimmung genutzt und von
Dritten (gemeinsam mit eigenen Rezepten) auf die Seite der Beklagten zu 1.
eingestellt worden sind. Dieses Verhalten beanstandet der Kläger als
urheberrechtswidrig. Er verlangt von den Beklagten Unterlassung sowie
Schadensersatzleistung.
Auf die vorgerichtlichen Abmahnungen des Klägers vom 22.04.05 (Anlage K 3), vom
12.09.05 (Anlage K 6) sowie vom 30.09.05 (Anlage K 8) hatten die Beklagten
mehrfach Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen abgegeben, nämlich am
24.10.05 (Anlage K 9), am 22.02.06 (Anlage B 1) sowie am 02.03.06 (Anlage K 12).
Diese hatte der Kläger jeweils zur Ausräumung einer Wiederholungsgefahr als
unzureichend erachtet.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
1. die Beklagten zu 1. bis 4. zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht
für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu €
250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu
vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, die vom Kläger erstellten und
unter www.chefkoch.de abrufbaren Fotographien und/oder Teile davon ohne
Erlaubnis öffentlich zugänglich zumachen, insbesondere auf der unter
www.chefkoch.de abrufbaren Seite zur Schau zu stellen, und/oder durch das
Aufspielen oder Aufspielen lassen der Inhalte auf andere Server oder
Speichermedien Dritter zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen;
2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger € 600.- nebst Zinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie stehen auf dem Standpunkt, für das rechtsverletzende Verhalten dritter
Personen seien sie urheberrechtlich nicht verantwortlich, zumal es ihnen auch
nicht möglich sei, derartige Rechtsverstöße wirksam zu unterbinden. Die ihnen
zumutbaren Maßnahmen hätten sie bereits ergriffen. Im übrigen seien die
vorgerichtlich abgegebenen Unterwerfungserklärungen ausreichend gewesen, um eine
etwaige Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Das Landgericht Hamburg hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage wegen einer
über 5 Prozentpunkte hinausgehenden Zinsforderung abgewiesen und die Beklagten
im übrigen antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und
fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Die Beklagten verfolgen in
zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.
Die Beklagten beantragen nunmehr, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
04.08.06 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits
erstinstanzlich gestellten Anträge.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des
landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist weitgehend unbegründet. Das Landgericht hat die
Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Unterlassung sowie zur
Leistung von Schadensersatz verurteilt. Diesen bemisst der Senat in der Höhe
allerdings niedriger als das Landgericht. Der Senat nimmt im Übrigen zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen in der
angefochtenen Entscheidung Bezug. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine
abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden
Anmerkungen:
1. Soweit die Aktivlegitimation des Klägers sowie sein Urheberrecht an den
bereits in erster Instanz streitgegenständlichen Lichtbildern in Frage steht,
hatten die Beklagten dies bereits in erster Instanz unstreitig gestellt. Der
Beklagten-Vertreter hatte zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht am 05.07.07 auf die Behauptung des Klägers "Ich bin der Fotograf der
streitgegenständlichen Aufnahmen" ausdrücklich erklärt: "Es soll nicht mehr
bestritten werden, dass der Kläger Fotograf ist."
Diese Äußerung hat Geständnisfunktion i.S.v. § 288 Abs. 1 ZPO. Soweit sich das
zweitinstanzliche Bestreiten der Beklagten deshalb lediglich auf die mit
Schriftsatz des Klägers vom 12.08.07 vorgetragenen weiteren Verstoßfälle
beziehen kann, bedarf dies keiner Vertiefung, weil diese Fälle letztlich nicht
konkret zur Entscheidung gestellt, sondern nur vorsorglich vorgetragen worden
sind.
Ebenfalls keiner weiteren Erörterung bedarf eine in erster Instanz noch
vorgenommene Unterscheidung zwischen dem "Community"-Bereich und der
"Rezept-Rubrik", auf die die Beklagten zweitinstanzlich ebenfalls nicht mehr
zurückgekommen sind.
2. Gegenüber ihrer Inanspruchnahme auf Unterlassung aus §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG
können sich die Beklagten schon aus rechtssystematischen Gründen nicht auf die
Privilegierung des Diensteanbieters für fremde Informationen gemäß § 10 TMG
berufen. Denn diese Vorschrift erfasst nur Schadensersatzansprüche, findet
jedoch auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Dies hat der BGH zu der
inhaltsgleichen Vorgängernorm (§ 11 Satz 1 TDG) ausdrücklich festgestellt (BGH
WRP 04, 1287, 1290 - Internet-Versteigerung).
An dieser inzwischen gefestigten Rechtsprechung (BGH GRUR 07, 724, 730 -
Meinungsforum) ist festzuhalten (BGH GRUR 07, 707, 709 - Internet-Versteigerung
II). Dementsprechend findet insoweit die Vorschrift aus § 7 Abs. 2 TMG keine
Anwendung, da auch die §§ 8, 9 TMG nicht einschlägig sind.
Im Ergebnis wirkt sich diese Rechtsprechung aber auch deshalb nicht entscheidend
aus, weil die Beklagten ohnehin gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen
Vorschriften verantwortlich sind.
3. Das Landgericht ist zu Recht von einer Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1.
gemäß § 7 Abs. 1 TMG als Diensteanbieter eigener Informationen ausgegangen. Denn
diese Beklagte hat sich die von Nutzern ihr zur Verfügung gestellten Kochrezepte
und Abbildung zu Eigen gemacht. Sie ist damit nicht nur als Störerin zur
Unterlassung verpflichtet, sondern als unmittelbar Handelnde einer
Urheberechtsverletzung täterschaftlich verantwortlich.
a. Der Senat nimmt - ebenso wie das Landgericht - zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des OLG Köln
(NJW-RR 02, 1700 ff) Bezug, die das Landgericht auszugsweise zum Inhalt seiner
Entscheidung gemacht hat. Der Umstand, dass diese Entscheidung die
Verantwortlichkeit für obszöne Fotomontagen zum Inhalt hatte, ändern nichts
daran, dass die Rechtsausführungen zur Abgrenzung der Verantwortlichkeit für
eigene Inhalte ohne Weiteres auch auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar
sind.
b. Es mag sein, dass die Beklagten nicht beabsichtigt haben, sich auf ihrer
Homepage fremde Inhalte (in rechtlicher Hinsicht) zu Eigen zu machen. Hierauf
kommt es bei der rechtlichen Bewertung indes nicht entscheidend an. Denn der
Inhalt sowie der Aufbau der Internetseite www.chefkoch.de der Beklagten, wie er
unter anderem aus den Anlagen K 5, K 7, sowie K 13 bis K 17 ersichtlich ist,
vermittelt auch dem verständigen Internetbenutzer (vgl. dazu Härting,
Internetrecht, 2. Aufl., Rdn. 1066) einen gegenteiligen Eindruck.
Auf die insoweit maßgeblichen Beurteilungskriterien haben die Beklagten unter
Bezugnahme u. a. auf Spindler NJW 1997, 3193, 3196 selbst hingewiesen. Sie
führen indes auch nach Auffassung des Senats nicht zu dem von den Beklagten
gewünschten abweichenden Beurteilungsergebnis.
aa. Die Seite www.chefkoch.de ist umfassend als Themenportal gestaltet, das eine
Vielzahl informativer und kommerzieller Angebote enthält. Es finden sich etwa
Werbeeinblendungen von Küchengeräteherstellern (z.B. (Berendes), "Shoppingtipps"
mit Abbildungen, Preisen und Produktnummern bestimmter Angebote, übergreifende
Magazinthemen (z.B. "Tipps rund um die Käseplatte"), Rezeptsammlungen sowie
themenfremde Werbung (z.B. zu DSL-Angeboten des Anbieters Congster)).
Im Rahmen dieser weit gespannten Auswahl, die ersichtlich umfassend auf die
Bedürfnisse kochbegeisterter Menschen zugeschnitten ist, werden die
streitgegenständlichen Rezepte mit Abbildungen veröffentlicht. Dabei bleibt dem
Nutzer zwar nicht verborgen, dass die Rezepte ganz bzw. überwiegend nicht von
dem Betreiber der Seite entwickelt, sondern von anderen Kochbegeisterten
eingestellt worden sind.
Gleichwohl stellen diese Kochrezepte den "redaktionellen Kerngehalt" des
gesamten Seitenauftritts dar, für den die Beklagten als Anbieter stehen und für
den sie im Außenverhältnis verantwortlich sind. Das Gesamtgepräge der Seite
www.chefkoch.de unterscheidet sich grundlegend etwa von Internet-Marktplätzen,
Foren oder Chatrooms, bei denen es - trotz anbieterveranlasster Werbungen und
Bei-lnformationen - ersichtlich nur bzw. in erster Linie um Drittinhalte geht.
Letztlich lassen sich die Beklagten die materiellen Inhalte ihrer Seite
lediglich (freiwillig) durch dritte Personen gestalten, während sie hieraus den
kommerziellen Nutzen ziehen.
bb. In Bezug auf den Internetauftritt www.chefkoch.de ändert dies jedoch nichts
daran, dass es sich insoweit um eigene bzw. zu Eigen gemachte Inhalte der
Seitenbetreiber handelt. In rechtlicher Hinsicht unterscheidet sich diese
Situation nicht z.B. von derjenigen eines Antiquitätenhändlers, der in seinem
Schaufenster ungewollt auch einen Gegenstand präsentiert, der z.B. verbotene
nationalsozialistische Symbole zeigt.
Auch ein derartiger Händler im stationären Verkauf kann seiner
Verantwortlichkeit nicht unter Hinweis darauf entgehen, dass es sich nicht um
seinen eigenen Gegenstand handele, sondern er diesen in Kommission für einen
Dritten verkauft. Denn der Gegenstand ist aufgrund einer eigenverantwortlichen
Entscheidung zum Bestandteil des eigenen Verkaufsangebots bzw. der
Warenpräsentation gemacht worden, die Kunden gerade zum Aufsuchen dieses
Geschäfts veranlassen sollen. Entsprechend verhält er sich in der vorliegenden
Fallgestaltung.
c. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass sich die Beklagten die ihr durch
fremde Personen überlassenen Rezepte und Abbildungen aber auch durch weitere
Maßnahmen ausdrücklich zu Eigen machen.
aa. So findet sich etwa auf der Abbildung in Anlage K 7 das Emblem der Beklagten
zu 1., eine Kochmütze mit dem Namen der Internetseite. Bereits hierdurch
übernimmt die Beklagte zu 1. aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise dieses
Bild in ihre Verantwortung und versieht es mit einer Art "digitalem
Eigentumshinweis". Es ist damit ersichtlich nicht mehr irgend ein Fremdprodukt,
das beliebig verwendet werden kann, sondern ein "geschützter" Gegenstand, der
dem Internet-Angebot www.chefkoch.de zugewiesen ist.
Eine derartige Kennzeichnung macht nur Sinn, wenn der Anbieter eine anonyme
Übernahme durch Dritte verhindern will. Ein derartiges Markierungsinteresse hat
er hingegen nicht an beziehungslosen Fremdinformationen, sondern nur an solchen,
an denen er eigene Rechte geltend macht.
bb. Auch die von den Beklagten als Anlagenkonvolut B 6 eingereichten Rezepte mit
Abbildungen werden "unter" der am oberen Seitenrand prominent herausgestellten
Bezeichnung "Chefkoch" mit Kochmütze und Internetadresse präsentiert. Damit
stellt die Beklagte zu 1. dem interessierten Nutzer dieses Rezept als ihr
Produkt vor. In diesem Zusammenhang ist es ohne rechtliche Bedeutung, dass bei
den Rezepten bzw. Abbildungen auch auf den Verfasser bzw. Einsender hingewiesen
wird.
Dies hindert die Beklagte zu 1. nicht, sich diese Informationen durch andere
Umstände zu Eigen zu machen. Im Übrigen ist die Angabe des eigentlichen
Verfassers, der zudem unter einem nicht identifizierbaren Pseudonym erscheint,
so in den Hintergrund gerückt, dass hierdurch dem Eindruck, es handele sich um
ein Rezept, das "Chefkoch" in eigener Verantwortung präsentiert, nicht
entgegengewirkt werden kann.
cc. Die zweitinstanzliche Behauptung der Beklagten, bei jeder Fotografie finde
sich ein entsprechender Hinweis, dass das Bild von einer dritten Person, nämlich
einem Nutzer des Dienstes eingestellt worden ist, steht in offensichtlichen
Widerspruch zu den von den Beklagten selbst eingereichten Unterlagen. Aus dem
Anlagenkonvolut B 6 ergibt sich lediglich der Hinweis auf einen "Verfasser" mit
einem Pseudonym. Damit ist indes erkennbar die Erstellung des Rezepts
angesprochen.
Zu den Bildrechten hat dieser Hinweis keinen Bezug. Er wäre im Übrigen für die
rechtliche Beurteilung auch nicht relevant. Ebenso unerheblich ist, dass es im
Rahmen des Gesamtangebots der Beklagten zu 1. auch solche Bereiche geben mag,
die stärker als Nutzerforen zu erkennen sind. Darum geht es vorliegend auf der
Grundlage des gestellten Antrags nicht entscheidend.
d. Im Rahmen der Beschreibung ihrer Philosophie und Nutzerbedingungen weist die
Beklagte zu 1. - wie aus Anlage K 16 ersichtlich - u. a. daraufhin, dass die
Rezepte vor einer Freischaltung von ihrer "Redaktion sorgfältig überprüft"
werden. Die Rezepte werden "von unserer Redaktion gesichtet und auf ihre
Richtigkeit sowie Vollständigkeit überprüft". Auch diese Umstände zeigen, der
sich die Beklagte zu 1. die veröffentlichten Inhalte zu Eigen macht.
Insbesondere darin unterscheidet sich die Beklagte zu 1. grundlegend z.B. von
Betreibern von Internet-Marktplätzen.
aa. Bei einer reinen Veröffentlichung von Drittinformationen wäre eine derartige
Prozedur - die nach eigener Angabe der Beklagten zu 1 "aufgrund sehr vieler
Einsendungen momentan ein paar Monate" dauert - ersichtlich unnötig und
unverhältnismäßig. Verständlich wird diese Maßnahme unter anderen durch den
Eingangssatz "Der Chefkoch Communitiy lebt unter anderem von den Einsendungen
der Benutzer selbst" (Unterstreichung durch den Senat).
Insbesondere folgt dies jedoch aus Ziff. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beklagten zu 1., wie sie aus der Anlage K 1 ersichtlich sind: "Der Nutzer
erklärt sich einverstanden, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Daten
(Rezepte, Bilder, Texte usw.) von Chefkoch selbst oder durch Dritte
vervielfältigt und in beliebiger Weise weitergegeben werden dürfen."
Damit hat sich u. a. die Beklagte zu 1. umfassende eigene Nutzung- und
Verwertungsrechte an dem zur Verfügung gestellten Material gesichert. Dieses
bietet sie auch Dritten als "erweitertes Angebot" zur weiteren kommerziellen
Nutzung an, wie sich aus der Anlage K 13 ergibt (siehe auch untern unter Ziff.
7.e.).
bb. Der Senat verkennt zwar nicht, dass eine derartige Rechteeinräumung auch dem
Zweck dienen kann, allein die Möglichkeit der Veröffentlichung auf der Homepage
rechtlich abzusichern. Indes ist auch diese Bestimmung im Rahmen einer
Gesamtwürdigung mit allen weiteren genannten Indizien ein deutlicher Hinweis
darauf, dass sich die Beklagte zu 1. letztlich die ihr zur Verfügung gestellten
Inhalte zu Eigen macht und hierüber wie ein Rechteinhaber bzw. Lizenznehmer
verfügen will.
Damit liegt auch nach Auffassung des Senats eine Verantwortlichkeit für eigene
Informationen, die zur Nutzung bereitgehalten werden, im Sinne von § 7 Abs. 1
TMG vor. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Anbieter eine konkrete
Kenntnis von den Inhalten besitzt, wenn er sich diese - nach einer gewissen
Vorprüfung - wie hier insgesamt zu Eigen gemacht hat. Gegenteiliges gilt nur bei
fremden Inhalte, um die es hier gerade nicht geht.
4. Auch bei einer sachgerechten Interpretation der dem TDG bzw. TMG zu Grunde
liegenden E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG vom 08.06.00 ergibt sich - entgegen
der Auffassung der Beklagten - kein abweichendes Ergebnis.
a. Art. 12 der Richtlinie betrifft in erster Linie die "Reine Durchleitung", um
die es als solche hier erkennbar nicht geht. Auch das in Art. 13 geregelte
"Caching" ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Gleiches gilt im
Bezug auf das in Art. 14 geregelte "Hosting". Der Senat teilt die Auffassung der
Beklagten, es gehe vorliegend um einen Sachverhalt des Webhosting, ausdrücklich
nicht.
Die Beklagte zu 1. stellt nicht in erster Linie etwa Dritten Speicherplatz auf
ihren Servern zur Verfügung, sondern bindet diese Information aktiv in ihr
kommerzielles Angebot ein. Die in der Richtlinie geregelten Sachverhalte
betreffen ausschließlich Situationen, in denen der Diensteanbieter sich die
betreffenden Informationen gerade nicht selbst zu Eigen macht, sondern sie
ausschließlich für Dritte (zwischen)speichert oder weiterleitet.
Einen derartigen Sachverhalt regelt Art. 12 Abs. 1 c der Richtlinie. Diese
Vorschrift sieht eine fehlende Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nur dann
vor, wenn er die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.
b. Schon danach wäre nach Auffassung des Senats eine Verantwortlichkeit der
Beklagten gegeben. Dies gilt selbst dann, wenn man mit den von den Beklagten
zitierten Literaturstimmen der Richtlinie ein "technisch geprägtes Verständnis
zu Grunde" legt. Ein derartiges Verständnis ergibt sich ohnehin mit
Erledigungsgrund 42 aus der Richtlinie selbst, wonach sich die Ausnahmen von der
Verantwortlichkeit auf eine Tätigkeit "rein technischer, automatischer und
passiver Art" beschränken.
Deshalb ist auch Art. 12 erkennbar nicht geeignet, diejenigen Fälle zu erfassen,
in denen sich der Diensteanbieter fremde Informationen als Bestandteil seines
eigenen kommerziellen Angebots zu Eigen macht. Für derartige Fälle enthält die
Richtlinie in Art. 15 eine Regelung, die die Mitgliedstaaten (lediglich)
verpflichtet, Anbietern von Diensten im Sinne der Art. 12, 13 und 14 keine
allgemeine Verpflichtung aufzuerlegen, "die von ihnen übermittelten oder
gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen,
die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen" (Unterstreichung durch den
Senat).
Diese Regelung besagt indessen nicht, dass Diensteanbieter keinerlei
Verantwortung unterliegen, wenn sie sich derartige Informationen zu Eigen
machen. Insoweit ist der nationale Gesetzgeber frei, solange er die Anbieter
nicht - ohne einen derartigen Anlass - in unzumutbarer Weise einer allgemeinen
Überwachungsverpflichtung unterwirft. Dies ist vorliegend nicht der Fall, und
zwar weder nach den gesetzlichen Vorschriften des TMG noch auf der Grundlage der
höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine derartige Möglichkeit sehen
insbesondere die Erwägungsgründe 47 + 48 der Richtlinie auch ausdrücklich vor.
5. Der Senat teilt ebenfalls die Auffassung der Beklagten nicht, eine Kontrolle
der hochgeladenen Lichtbilder sei ihnen weder möglich noch zumutbar. Auch die
hieran anknüpfenden Kritik an der zur Störerhaftung entwickelten Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGH WRP 04, 1287 - Internet-Versteigerung) erscheint dem
Senat nicht als begründet.
a. Indem die Beklagte zu 1. auf der Grundlage ihres Geschäftsmodells eine
derartige unbegrenzte Möglichkeit Dritten im eigenen kommerziellen Interesse zur
Verfügung stellt, hat sie auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen und
kann sich nicht auf eine faktische Unmöglichkeit berufen.
Auf eine Unzumutbarkeit der Prüfung können sich die Beklagten auch schon deshalb
nicht berufen, weil es bereits in insgesamt 4 Fällen zu einer rechtswidrigen
Nutzung von Lichtbildern des Klägers auf ihrer Internetseite gekommen ist, sie
also hinreichend gesicherte Kenntnis von bereits erfolgten Verletzungshandlungen
haben.
Mit Schriftsatz vom 12.08.07 hat der Kläger 5 bzw. 7 weitere Verstoßfälle aus
neuerer Zeit vorgetragen, die allerdings nicht konkret streitgegenständlich
sind. Dementsprechend mussten sie wirksame Vorkehrungen schaffen, um zumindest
in Zukunft gleichartige Verletzung abzustellen.
b. Der Senat hat im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht zu entscheiden, welche
Maßnahmen dies sein können. Denkbar wäre aber z. B., dass vor der
Einstellung/Übernahme eines Lichtbilds der Nutzer der Beklagten zu 1. jeweils
konkret mitteilen muss, wann dieses Lichtbild von welcher Person (gegebenenfalls
mit Anschrift und Kameratyp) hergestellt worden ist.
Das Einstellen von Lichtbildern, die danach nicht von dem Einsender selbst
erstellt worden sind, könnte abgelehnt werden, weil insoweit eine wirksame
Rechteinhaberschaft/-übertragung letztlich noch nicht einmal in Ansätzen
verlässlich nachvollziehbar ist. Eine derartige Pflichtangabe könnte z. B. ein
hinreichender Kontrollmechanismus bzw. eine Hemmschwelle sein, um das
rechtsverletzende Hochladen von Lichtbildern zu unterbinden, selbst wenn auch
insoweit der Schutz aus der Natur der Sache kaum lückenlos sein kann.
Die Fälle, in denen der Einsender zu der Herkunft des Lichtbilds keine Angaben
machen kann, weil dieses etwa gemeinfrei sein soll, dürften eher eine krasse
Ausnahme darstellen. Denn das hochgeladene Lichtbild muss unmittelbar zu dem
eingereichten Rezept passen und dieses in seiner konkreten Zubereitungsart sowie
Zusammensetzung der Zutaten wiedergeben.
Da die Beklagte zu 1. eine Vielzahl von "Doubletten" allgemein bekannter Rezepte
nicht in ihr Angebot wird aufnehmen wollen und können, wenn dieses attraktiv
bleiben soll, erscheint es dem Senat nicht nahe liegend zu sein, dass sich
Einsender in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in nennenswertem Umfang
vermeintlich gemeinfreier Bilder bedienen können.
Der Senat vermag deshalb nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen ein
derartiger Schutzmechanismus für die Beklagte zu 1. unzumutbar sein sollte.
Insbesondere wird hierdurch auch ihr gesamtes Geschäftsmodell nicht in Frage
gestellt.
c. Ein schützenswertes Interesse der Beklagten zu 1., dass ihre Nutzer unter
einem Pseudonym Rezepte bzw. Lichtbilder einstellen können, ist in rechtlicher
Hinsicht nicht anzuerkennen. Hierfür besteht auch - anders als etwa bei dem
Internet-Marktplatz eBay, dessen Geschäftsmodell die Möglichkeit einer direkten
Kontaktaufnahme der Bieter mit dem Anbieter vor dem Zuschlag im Regelfall gerade
nicht vorsehen darf - keinerlei Notwendigkeit.
Die Beklagte zu 1. wusste und weiß, dass in der Vergangenheit bereits mehrfach
für den Kläger geschützte Lichtbilder in rechtsverletzender Weise bei ihr
eingestellt worden sind. Vor diesem Hintergrund obliegt es ihr, in Zukunft
weitere Rechtsverletzungen dieser Art, für die eine nicht unerhebliche
Wahrscheinlichkeit besteht, wirksam zu unterbinden. Dementsprechend ist der
Beklagten zu 1. die Verletzung einer Prüfungspflicht entgegenzuhalten.
Zwar nimmt die Beklagte zu 1. nach ihrem eigenen Vortrag eine regelmäßige
Prüfung "von rund 50 ehrenamtlichen Moderatoren auf kritische Themen und Bilder
regelmäßig" vor. Diese Prüfung erfolgte indes offensichtlich nicht bzw. nicht
wirksam auf Urheberechtsverletzungen und ist deshalb ungenügend. Allerdings hat
die Beklagte zu 1. damit gezeigt, dass sie selbst eine Prüfung für erforderlich
hält und ihre Behauptung, sie speichere nur fremde Inhalte, letztlich selbst
widerlegt (vgl. dazu Härting, Internetrecht, 2. Aufl., Rdn. 1074).
6. Indem die Beklagte zu 1. es nicht nur zugelassen hat, dass Lichtbilder unter
Verwendung eines Pseudonyms auf ihrer Seite eingestellt worden sind, sondern
sich diese Lichtbilder auch als Kernelemente ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu
Eigen gemacht hat, hat sie hierdurch Urheberechtsverletzungen zumindest
fahrlässig verwirklicht, nämlich in Kauf genommen, und damit eine - von dritter
Seite ebenfalls begangene - Rechtsverletzung selbst täterschaftlich in der
Verschuldensform der Fahrlässigkeit begangen.
a. Bei einer solchen Art des letztlich anonymen Kontakts ohne konkrete Rück- und
Nachfragen zu der Herkunft des Bildes kann auch die in Ziff. 2 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen aufgenommene Rechtezusicherung nicht ausreichen, um den
Vorwurf einer fahrlässigen Urheberrechtsverletzung zu beseitigen.
Die Verantwortlichkeit der Beklagten beschränkt sich deshalb nicht auf eine
reine Störereigenschaft. Die Beklagte zu 1. ist vielmehr Täterin einer
Urheberrechtsverletzung, für die die Beklagten zu 2. bis 4. als ihre
Geschäftsführer ebenfalls einzustehen haben. An die Sorgfaltspflicht eines
Werknutzers ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen; leichte
Fahrlässigkeit reicht aus (BGH GRUR 1993, 34, 36 f. - Bedienungsanweisung).
Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine
Befugnis dazu verschaffen (BGH GRUR 98, 376, 397 - Coverversion; Unterstreichung
durch den Senat). Dementsprechend kommt es für die Beurteilung der
Verantwortlichkeit der Beklagten noch nicht einmal entscheidend darauf an, ob
sie (allgemeine) Prüfungspflichten verletzt haben bzw. in welchem Umfang ihr
solche in zumutbarer Weise auferlegt werden dürfen.
Denn vor einer Übernahme von Lichtbildern in ihr eigenes Angebot haben sich die
Beklagten selbst unmittelbar der erforderlichen Rechte zu vergewissern. Dies ist
- wie vorstehend unter Ziffer 5. bereits näher ausgeführt worden ist -
jedenfalls nicht in dem rechtlich erforderlichen Umfang geschehen. Die von dem
Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Internet-Versteigerung II" (GRUR 07, 707
ff.) aufgestellten Grundsätze eingeschränkter Überprüfungspflichten von Störern
finden deshalb auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.
b. Auch die Erwägungen, mit denen der Bundesgerichtshof die Annahme eines
Gehilfenvorsatzes bei einem "automatischen Verfahren ohne vorherige
Kenntnisnahme" in Bezug auf den Betreiber des Internet-Marktplatzes eBay
verneint hatte, sind auf die hier zur Entscheidung stehende
Sachverhaltsgestaltung aus den dargelegten Gründen nicht übertragbar.
Denn die Beklagten stellen nicht lediglich "den Anbietern ihre Plattform" zur
Verfügung, wie dies der Bundesgerichtshof im Fall einer Internetversteigerung
als maßgebliches Kriterium angesehen hat (BGH GRUR 07, 708, 710 -
Internetversteigerung II). Soweit die Beklagte wiederholt darauf hinweisen, der
Kläger wäre verpflichtet gewesen, seine Lichtbilder zu kennzeichnen und auf
einen bestehenden Urheberrechtsschutz hinzuweisen, ist diese Auffassung
unzutreffend. Eine derartige Maßnahme mag im eigenen Schutzinteresse zuweilen
vernünftig sein. Eine rechtliche Verpflichtung bzw. Obliegenheit besteht
insoweit indes nicht.
7. Die durch das rechtsverletzende Verhalten gesetzte Wiederholungsgefahr haben
die Beklagten nicht rechtswirksam ausgeräumt. Hierauf hat das Landgericht
zutreffend hingewiesen.
a. Die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche
Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch
die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - das heißt durch eine
uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung
unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der
Zuwiderhandlung - ausgeräumt werden, weil regelmäßig nur dann an der
Ernstlichkeit kein Zweifel besteht (BGH GRUR 01, 453, 455 - TCM-Zentrum; BGH
GRUR 1994, 443, 445 - Versicherungsvermittlung im öffentlichen Dienst; GRUR
1994, 516, 517 - Auskunft über Notdienste).
b. An dieser Voraussetzung fehlt es auch in Ansehung der letzten
Unterwerfungserklärung vom 02.03.06 (Anlage den B 5) in mehrfacher Hinsicht.
Dabei mag es nicht zu beanstanden sein, dass sich die Beklagten - entgegen dem
Wunsch des Klägers - nicht zu einem Vertragsstrafeversprechen nach dem Hamburger
Brauch haben bereit finden können. Es ist auch nicht grundsätzlich zu
beanstanden, dass die Beklagten ihr Vertragsstrafeversprechen betragsmäßig
begrenzt haben.
Das Angebot einer Vertragsstrafe bis zu einer bestimmten Höhe, wobei es dem
Gläubiger überlassen bleibt, innerhalb der festgelegten Rahmens die für die
konkrete Zuwiderhandlung angemessenen Vertragsstrafe zu bestimmen, kann je nach
Sachlage geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuschließen (BGH GRUR 85,
155, 157 - Vertragsstrafe bis zu ... I; BGH GRUR 85, 937, 938 - Vertragsstrafe
bis zu ... II).
Auch vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung stellt sich die abgegebene
Unterwerfungserklärung der Beklagten allerdings schon im Hinblick auf die
versprochener Vertragsstrafe als ungeeignet dar, die gesetzte
Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
c. Dem Vertragsstrafeversprechen kann bereits nicht entnommen werden, worauf
sich der Maximalbetrag vom € 1.000 beziehen soll.
aa. Die Erklärung sagt nichts dazu, ob dieser Betrag als Obergrenze "für jeden
Fall der Zuwiderhandlung" oder als absolute Obergrenze für alle von der
Unterlassungsverpflichtung umfassten Rechtsverstöße gemeint ist. Der Wortlaut
der Erklärung spricht eher für die zweite Alternative. Eine absolute Grenze in
dieser Höhe für alle denkbaren zukünftigen Verstöße wäre offensichtlich
ungenügend. In jedem Fall bleibt die Erklärung insoweit unklar, so dass der
Kläger schon aus diesem Grunde nicht verpflichtet war, eine derartige Erklärung
anzunehmen.
Sie hat auch aufgrund der bestehenden Ungewissheit die Wiederholungsgefahr nicht
beseitigen können. Zwar sind derartige Erklärungen in der Regel auslegbar.
Verpflichtet sich der Schuldner, eine bestimmte Handlung unter Übernahme einer
Vertragsstrafe künftig zu unterlassen, so kann einer solchen Verpflichtung im
Regelfall im Wege der Auslegung entnommen werden, dass die Vertragsstrafe "für
jeden Fall der Zuwiderhandlung" versprochen wird, auch wenn dies nicht
ausdrücklich in der Verpflichtung erklärt ist (BGH GRUR 85, 937, 938 -
Vertragsstrafe bis zu ... II).
bb. Allerdings haben die Beklagten auch im Verlauf des vorliegenden
Rechtsstreits den Betrag von € 1.000.- mehrfach im Hinblick auf eine wegen der
vermeintlichen Unmöglichkeit der Überprüfung erforderliche Risikobegrenzung
genannt. Diese Umstände sprechen eher dafür, dass die Beklagten gerade nicht für
jeden (der nicht abzusehenden) Verstoßfälle, sondern nur insgesamt € 1.000.- als
Vertragsstrafe versprechen wollen. Gleiches gilt für den Umstand, dass sie die
von dem Kläger vorliegend geltend gemachten Schadensersatzbeträge - die weit
unter € 1.000.- pro Bild/Verstoßfall liegen - als unangemessen hoch bekämpfen.
d. Selbst eine Grenze von € 1.000, die für jeden Fall der Zuwiderhandlung
gesetzt werden sollte, wäre auch unter einem anderen Gesichtspunkt zu
beanstanden.
aa. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die für den
Vertragsstrafengläubiger bestehende Ungewissheit bei der Bemessung der im
Einzelfall angemessenen Vertragsstrafe in der Regel nur dadurch ausgeglichen
werden kann, dass die Obergrenze des Vertragsstraferahmens die Höhe eines fest
zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise übersteigt. Was als angemessen
zu gelten hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Dabei ist insbesondere auch das Ausmaß der Wiederholungsgefahr zu beachten sowie
ferner, ob und in welchem Umfang bei der Bildung der Strafobergrenze nach dem
Willen des Verletzers oder der Vertragsparteien auch bereits schwerer als die
begangene Verletzungshandlung wiegende Verstöße gegen die Unterlassungspflicht
berücksichtigt sein sollen. Als ungefähren Richtwert einer Obergrenze für den
Regelfall ist das Doppelte der im jeweiligen Fall als "fester" Betrag angemessen
erscheinenden Vertragsstrafe genannt (BGH a.a.O. - Vertragsstrafe bis zu ...
II).
Dies bedeutet, dass vorliegend von einer Vertragsstrafe für einen Einzelverstoß
von maximal € 500.- auszugehen wäre. Ein derartiger Wert erscheint dem Senat
nach Sachlage als unangemessen gering. Zwar mag es sein, dass dieser Betrag
unter Schadensersatzgesichtspunkten das Interesse des Klägers an einem Ausgleich
deckt bzw. (um ein Mehrfaches) übersteigt.
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe verfolgt indes eine Doppelfunktion. Mit
der konkreten Höhe der Vertragsstrafe soll nicht nur das Ausgleichsinteresse des
Verletzten befriedigt werden, sondern die versprochene Sanktion muss auch
geeignet erscheinen, den Versprechenden ernsthaft von Wiederholungen der
Verletzungshandlung abzuhalten (BGH a.a.O., S. 156 - Vertragsstrafe bis zu ...
I).
bb. Zumindest diesem Zweck wird ein Vertragsstrafeversprechen, das auf € 1.000
begrenzt ist, erkennbar nicht gerecht. Denn zum Zeitpunkt der Abgabe dieser
Unterwerfungserklärung war es bereits zu 4 voneinander unabhängig begangenen
Verstößen gegen die Urheberrechte des Klägers gekommen. Obwohl der Kläger die
Beklagten mehrfach schriftsätzlich abgemahnt und die Beklagten auch bereits
Unterlassungserklärungen abgegeben hatten (Anlage K 9), ist das
rechtsverletzende Handeln nicht eingestellt worden.
Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger zu Recht Zweifel haben, ob die von den
Beklagten versprochene, auf einen absoluten Betrag begrenzte Vertragsstrafe
geeignet sein konnte, künftiges rechtsverletzendes Verhalten unbedingt zu
unterbinden. Vor dem Hintergrund der bisher erfolglosen Versuche des Klägers
erscheint auch dem Senat diese Vertragsstrafenhöhe als ungeeignet zur Ausräumung
der Wiederholungsgefahr. Welches Vertragsstrafeversprechen im Einzelfall als
angemessen zu erachten wäre, hat der Senat aus Anlass des vorliegenden
Rechtsstreits nicht zu entscheiden.
e. Die von den Beklagten vermisste Erstbegehungsgefahr für die Alternativen
"Aufspielen" oder "Aufspielenlassen" ergibt sich schließlich ohne Weiteres aus
Ziff. 1 ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K 1). Dort lässt
sich die Beklagte zu 1. das Recht einräumen, u. a. die zur Verfügung gestellten
Bilder durch Dritte vervielfältigen zu lassen und in beliebiger Weise
weitergegeben zu dürfen.
Diese Bestimmung versteht der Senat mit dem Kläger in der Weise, dass die
Beklagte zu 1. ihren Nutzern auch die Möglichkeit bieten will, die Rezepte samt
der Lichtbilder nicht nur im Internet zu betrachten, sondern ebenfalls auf ihrem
eigenen Computer zu speichern. Eine derartige Möglichkeit ist auch gerade bei
Kochrezepten mehr als nahe liegend, die zur Wiederverwendung vorgesehen sind.
Zudem ergibt sich aus der Anlage K 13, dass die Beklagte zu 1. ausdrücklich auch
eine kommerzielle Nutzung ihrer Inhalte anbietet. Hierfür dürfte eine
Speicherung zum Beispiel auf den Servern Dritter ebenfalls unerlässlich sein.
Alles dies reicht aus, um insoweit zumindest Erstbegehungsgefahr zu begründen.
Diese Handlungsalternative enthält die von den Beklagten angebotene
Unterwerfungserklärung nicht. Deshalb ist sie auch unter diesem Gesichtspunkt
unzureichend.
8. Die Beklagte zu 1. ist gemäß § 97 UrhG auch zur Schadenersatzleistung für die
urheberrechtswidrige Verwendung der 3 Lichtbilder verpflichtet. Den zu
leistenden Schadensersatz schätzt der Senat auf der Grundlage der von dem Kläger
als Anlage K 11 eingereichten MFM-Empfehlungen "Bildhonorare 2005" auf insgesamt
€ 300.-, wovon € 100.- auf jedes der Bilder entfällt.
a. Zum Anwendungsbereich des § 287 ZPO ist in der Rechtsprechung des BGH
anerkannt, dass diese Norm dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens
erleichtern will, indem diese Bestimmung an die Stelle der sonst erforderlichen
Einzelbegründung das freie Ermessen des Gerichts setzt (BGH NJW 64, 589). Der
Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht, da der Senat als
Fachsenat für Urheberrechtsfragen häufiger mit der Bewertung von Lichtbildern
befasst ist.
b. Die MFM-Empfehlungen sehen in der Kategorie "Einblendung in Onlinedienste,
Internet, Intranet" für die Unterkategorie "Intranet, Informationsdienste (nicht
kostenpflichtig)" ein Bildhonorar von € 100.- für die Einräumung eines
Nutzungsrechts bis zu einem Jahr vor. Nach Sachlage ist nichts dafür
ersichtlich, dass die rechtsverletzende Verwertung durch die Beklagte zu 1.
länger als ein Jahr gedauert hat. Konkrete Angaben haben die Parteien hierzu
nicht gemacht.
Dafür, dass vorliegend von einem kostenpflichtigen Online-Angebot auszugehen
ist, kann der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte finden. Auch eine
Verdoppelung des geschuldeten Honorars wegen eines fehlenden Bildquellennachweis
kommt nicht in Betracht. Denn der Art der rechtsverletzenden Nutzung ist es
letztlich immanent, dass die Beklagte zu 1. nicht davon ausgegangen ist, ein
solcher Nachweis sei überhaupt geschuldet.
Allerdings teilt der Senat auch die Auffassung der Beklagten nicht, die geltend
machen, den Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden, weil er seine
Lichtbilder nicht als Urheber gekennzeichnet habe.
c. Zwar handelt es sich bei den MFM-Empfehlungen um Pauschalentgelte, die
Nachfrage, Art und Qualität des jeweiligen Lichtbildes im Einzelnen nicht
berücksichtigen können. Dies steht ihrer Verwendung als Schätzungsgrundlage im
zur Entscheidung stehenden Fall aber nicht entgegen.
aa. Bei den geschützten Werken des Klägers handelt es sich um solche der
Lebensmittelfotografie, die nicht auf außergewöhnlich hohem künstlerischen
Niveau stehen oder nur mit überdurchschnittlichen Aufwendungen bzw. einer
besonderen Fachkunde herzustellen sind. Dementsprechend stuft der Senat die
Lichtbilder in ihrem Nutzungswert als durchschnittlich ein.
Zumindest in einem derartigen Fall bestehen bei der hier konkret zur
Entscheidung stehenden Nutzungsart keine Bedenken, die Werte der
MFM-Empfehlungen der Schätzung nach § 287 ZPO zugrunde zu legen. Ein Vergleich
mit den unter www.gettyimages.com gezahlten Beträgen erscheint dem Senat unter
Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls nicht als angezeigt.
Im Übrigen hat der Kläger zum Nachweis auch nur einen konkreten Einzelfall
belegt, ohne dass das Preisgefüge dieses Anbieters nachvollziehbar wird. Die
Frage, ob der Kläger überhaupt digitale Nutzungsrechte einräumt, spielt in
diesem Zusammenhang keine Rolle. Soweit der Kläger eine besondere Wertschätzung
seiner Fotographien im kommerziellen Raum behauptet, fehlt es hierzu an
Darlegungen, so dass der Senat diese Behauptung nicht zu Grunde legen kann.
bb. Die von den Beklagten als Anlage B 4 eingereichte Version der
MFM-Empfehlungen stammt aus dem Jahr 2003. Sie ist damit veraltet und kann keine
bessere Erkenntnisse liefern. Auch die Hinweise der Beklagten, es gebe auf dem
freien Markt Lichtbilder der Lebensmittelfotografie zu ungleich günstigeren
Nutzungsgebühren, geht fehl. Denn es stehen nicht irgendwelche
Lebensmittelaufnahmen in Rede, sondern solche, die exakt zu dem in dem Text
beschriebenen Rezept passen.
Insoweit ist das Angebot naturgemäß sehr klein. Schließlich mag es sein, dass
die Beklagte vorprozessual bereits eine höhere Schadenersatzleistung angeboten
hatte. Da der Kläger indes die mehrfach von den Beklagten angebotenen
Unterwerfungserklärungen stets als unzureichend zurückgewiesen hatte, hält es
der Senat nicht für angemessen, die Beklagten einseitig an dem Angebot der
Schadensersatzleistung festzuhalten.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat keine Veranlassung, dem Antrag der Beklagten zu entsprechen und
eine Vorabentscheidung des EuGH zu den hier streitgegenständlichen
Auslegungsfragen einzuholen, zumal die von den Beklagten hierzu formulierten,
stark auf den Einzelfall zugeschnittenen Vorlagefragen ohnehin kaum eine
Aussicht auf eine Beantwortung haben dürften. Es besteht auch keine
Vorlagepflicht des Senats aus Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag. Denn bei dem
Senatsurteil handelt es sich nicht um eine Entscheidung, die "nicht mehr mit
Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden" kann.
Der Senat lässt gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision gegen die Entscheidung zu.
Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung. Es bedarf einer Entscheidung des
Revisionsgerichts auch zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die noch nicht
höchstrichterlich geklärte Frage der Verantwortlichkeit des Seiten-Betreibers,
der sich urheberrechtsverletzende Inhalte, die eigenverantwortlich handelnde
Dritter auf seine Seite einstellen, für sein eigenes Kernangebot zu eigen macht.
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