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Rapidshare-Urteil / Störerhaftung im Web
OLG Köln
Urteil v. 21.09.2007
Az.: 6 U 86/07
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegner betreiben seit Oktober 2006 über die Internet-Seite www.....com
einen sogenannten Sharehoster-Dienst. Auf einen daneben vom Antragsgegner zu 2.)
schon seit Ende 2004 über die Seite www.....de betriebenen Dienst bezieht sich
das Parallelverfahren 6 U 100/07 OLG Köln. Internet-Nutzer können auf dem Server
des Dienstes in einem einfachen automatisierten Vorgang - "mit einem Klick" -
Dateien bis zur Größe von 100 Megabyte speichern (hochladen). Die
Antragsgegnerin zu 1.) - nachfolgend nur: die Antragsgegnerin - teilt dem Nutzer
die genaue Adresse (die URL) der Datei in der Form eines (Download-) Links mit,
mit dessen Hilfe sie abgerufen und anderweitig gespeichert (heruntergeladen)
werden kann, und ermöglicht ihm, den Download-Link zu verteilen, das heißt
Dritten mitzuteilen; der Nutzer kann die Datei über ein Schaltfeld auch wieder
löschen.
Auf die Datei kann zugreifen, wer den Download-Link kennt. Das Hochladen ist
über einen sogenannten "Premium"-Zugang mit kostenpflichtiger Registrierung als
Nutzer oder auch kostenlos möglich. Das Herunterladen ist grundsätzlich
kostenlos, für registrierte Nutzer (Inhaber eines "Premium"-Zugangs) aber
komfortabler. Ein Verzeichnis der auf ihrem Server gespeicherten Dateien bieten
die Antragsgegner nicht an. Im Internet gibt es jedoch (meist von nicht näher
bekannten Agenturen im außereuropäischen Ausland betriebene) Seiten, welche die
Download-Links zugänglich und den Inhalt der betreffenden Dateien über Index-
und Suchfunktionen identifizierbar machen.
Eine derartige Link-Resource (Link-Sammlung) war bis Anfang 2007 unter ...
ansteuerbar; inzwischen wird der Nutzer bei Eingabe dieser Domain automatisch zu
der Seite ... verwiesen.
Die antragstellende Verwertungsgesellschaft für musikalische Nutzungsrechte
hatte der Antragsgegnerin im November 2006 angezeigt, dass auf dem Server des
vom Antragsgegner zu 2.) betriebenen Dienstes urheberrechtlich geschützte Werke
ihres Repertoires abrufbar seien.
In Bezug auf einige Musikstücke - darunter die beiden streitbefangenen Werke -
mahnte sie sie im Dezember 2006 ab. Nachdem die Antragstellerin am 03.01.2007
über festgestellt hatte, dass die streitbefangenen Werke wiederum - über andere
Download-Links als zuvor - vom Server der Antragsgegnerin abrufbar waren,
erwirkte sie am 15.01.2007 beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung,
mit der den Antragsgegnern verboten worden ist, die in der Urteilsformel näher
bezeichneten Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen.
Nach Widerspruch der Antragsgegner hat das Landgericht die einstweilige
Verfügung (unter klarstellender Bezugnahme auf die Domain der Antragsgegnerin)
durch Urteil bestätigt. Dagegen richtet sich die Berufung der Antragsgegner, mit
der sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die vollständige
Zurückweisung des Unterlassungsbegehrens der Antragstellerin erstreben. Diese
verteidigt das angefochtene Urteil.
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Im Grundsatz zu Recht
hat das Landgericht - auf dessen
Urteil (ZUM 2007, 568) der Senat Bezug nimmt - die Antragsgegner nach
vorangegangener Abmahnung der Antragstellerin als verpflichtet angesehen, das
öffentliche Zugänglichmachen der streitbefangenen urheberrechtlich geschützten
Musikwerke über sein Internetangebot zu unterlassen; jedoch beschränkt sich ihre
Unterlassungsverpflichtung - soweit im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes feststellbar - auf Rechtsverletzungen, die auf Grund einer den
Antragsgegnern zumutbaren regelmäßigen Überprüfung der in der Urteilsformel
genannten Link-Sammlung aufgedeckt und unterbunden werden können.
Dabei war nicht zu entscheiden, ob sie an solchen Rechtsverletzungen im
Einzelfall ein eigenes Verschulden trifft, wie es für die Verhängung von
Ordnungsmitteln oder für einen Schadensersatzanspruch der Antragstellerin gegen
die Antragsgegner erforderlich wäre.
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt jedenfalls aus
Art. 18 S. 1 des Luganer Übereinkommens. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes,
die Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts, die Aktivlegitimation der
Antragstellerin und die Schutzfähigkeit der streitbefangenen Musikwerke hat das
Landgericht zutreffend bejaht.
2. Ein urheberrechtswidriges öffentliches Zugänglichmachen der Werke gemäß § 19a
UrhG liegt vor, sobald die auf dem Server der Antragsgegnerin als Datei
gespeicherten Werke nicht nur für den Nutzer, der sie hochgeladen hat, sondern
durch Bekanntgabe des betreffenden Download-Links auch für Dritte abrufbereit
zur Verfügung stehen.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist es bei den streitbefangenen Musikwerken
bereits zu entsprechenden, die Vermutung der Wiederholungsgefahr begründenden
Urheberrechtsverletzungen gekommen, woraus sich ein Unterlassungsanspruch der
Antragstellerin aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG ergibt. Dieser richtet sich - wie das
Landgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen hat - unter dem Gesichtspunkt
der urheberrechtlichen Störerhaftung auch gegen die Antragsgegner.
a) Der Inanspruchnahme der Antragsgegner steht nicht entgegen, dass sogenannte
Webhoster, Sharehoster und andere Diensteanbieter, die eigene oder fremde
Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, für
Rechtsverstöße im Zusammenhang mit fremden Informationen, die sie für einen
Nutzer speichern, nur unter engen Voraussetzungen - nämlich in der Regel nur bei
Kenntnis von der Rechtswidrigkeit verantwortlich sind (§ 10 S. 1
Telemediengesetz [TMG], inhaltlich unverändert gegenüber dem bis zum 28.02.2007
geltenden § 11 S. 1 Teledienstegesetz [TDG]).
Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, finden die
Haftungsprivilegien der §§ 7-10 TMG (vormals § 8-11 TDG) nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, nämlich keine Anwendung auf
Unterlassungsansprüche (BGHZ 158, 236 [246 ff.] = GRUR 2004, 860 [862 f.] -
Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708 [710] Internetversteigerung II).
b) Die Voraussetzungen einer Haftung der Antragsgegner als Täter oder Teilnehmer
der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen sind im Rahmen eines
summarischen Verfahrens, wie es das vorliegende Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung darstellt (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO), allerdings
nicht festzustellen.
Indem die Antragsgegnerin den Nutzern ihres Dienstes Speicherplatz zum Hochladen
beliebiger Dateien zur Verfügung stellt und ihnen durch Mitteilung des
Download-Links die Möglichkeit gibt, auch anderen Nutzern Zugriff auf die
gespeicherten Dateien zu verschaffen, nimmt sie weder selbst noch durch die
Antragsgegner zu 2.) oder 3.) eine Veröffentlichung ihres Inhalts vor, so dass
ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß ausscheidet. Über die Bekanntgabe des
Download-Links und damit über das öffentliche Zugänglichmachen der Datei und
ihres Inhalts entscheiden nicht die Antragsgegner, sondern der (hochladende)
Nutzer.
Auch eine Haftung als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen der Nutzer kommt
nicht in Betracht. Die Teilnehmerhaftung des Anstifters oder Gehilfen setzt
zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat
voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 148, 13
[17] = GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGHZ 158, 236 [250] -
Internetversteigerung I m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 708 [710] -
Internetversteigerung 11). Davon kann nach dem im Streitfall zu Grunde zu
legenden Sachverhalt nicht ausgegangen werden.
Es entspricht dem auf Vertraulichkeit setzenden Geschäftskonzept der
Antragsgegner, dass sie von dem Inhalt der mit Hilfe eines automatischen
Verfahrens auf ihrem Server gespeicherten Dateien weder vorher noch zu einem
späteren Zeitpunkt bis zu der vom Nutzer veranlassten Bekanntgabe der
Download-Links an Dritte Kenntnis nehmen. Soweit die Antragstellerin darlegt und
nachzuweisen versucht, dass die Antragsgegner mit diesem Geschäftskonzept
Urheberrechtsverletzungen - insbesondere durch unbefugtes Kopieren,
Veröffentlichen und Verbreiten geschützter Werke der Musik nicht nur bewusst in
Kauf nähmen, sondern es sogar darauf anlegten, die Raubkopierszene zur Nutzung
seines Dienstes einzuladen, genügt dies nicht für die Annahme, dass sie gerade
die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen vorsätzlich veranlasst oder
unterstützt hätten.
Selbst wenn hierfür auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin - das
letztlich auf einen Generalverdacht gegen Sharehoster-Dienste und ihre Nutzer
hinausläuft - starke Indizien sprechen würden, hätte sie die maßgeblichen
Anknüpfungstatsachen doch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Denn wie die
Antragsgegner (insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 03.09.2007) ihrerseits
beispielhaft dargelegt und durch Urkunden sowie eidesstattliche Versicherungen
ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und weiterer Personen plausibel
gemacht haben, sind legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein
beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer
Zahl vorhanden und üblich.
Dass die Antragsgegner - wie sie selbst einräumen - mit gelegentlichen
Urheberrechtsverstößen bei der Nutzung des Internet-Dienstes rechnen, reicht
dagegen für einen wenigstens bedingten Anstifter- oder Gehilfenvorsatz nicht aus
(vgl. für den Betreiber einer Versteigerungsplattform in Bezug auf Marken
verletzungen BGH, GRUR 2007, 708 [710} - Internetversteigerung 11).
c) Die fehlende Glaubhaftmachung bedingt vorsätzlichen Handeins der
Antragsgegner schließt ihre Haftung als Störer nicht aus, wenngleich ihnen
insoweit nur zur Last zu legen ist, dass sie es nach Verletzungshinweis und
Abmahnung der Antragstellerin versäumt haben, die in der Urteilsformel
genannten, auf ihren Internet-Dienst verweisende Link-Sammlung in Bezug auf
neue, die konkret benannten Musikwerke betreffende Rechtsverletzungen zu
kontrollieren.
aa) Für eine Urheberrechtsverletzung oder die Verletzung eines anderen absoluten
Schutzrechts (wie sie hier vorliegt, so dass es auf die - derzeit noch
unentschiedene - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Fälle des
Verhaltensunrechts nicht ankommt) kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden, wer - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in
irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten
Guts beiträgt (BGHZ 148, 13 [17] - ambiente.de; BGH, WRP 2002,532 = GRUR
2002,618 [619] - Meißner Dekor; BGHZ 158, 236 [251] - Internetversteigerung I;
BGH, GRUR 2007, 708 [711] - Internetversteigerung II).
Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die
nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt sie
eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach,
ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung
zuzumuten ist (st. Rspr.: BGH, WRP 1997, 325 = GRUR 1997, 313 [315 f.] -
Architektenwettbewerb; GRUR 2007, 708 [711] - Internetversteigerung 11 m.w.N.).
Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht für ihn immer dann, wenn er vom
Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist; in diesem
Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren (§
10 S. 1 Nr. 2 TMG bzw. § 11 S. 1 Nr. 2 TDG), sondern darüber hinaus Vorsorge
treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt
(vgl. BGHZ 158, 236 [251 f.] - Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708
[712] - Internetversteigerung 11).
bb) Für die Frage, welche Prüfung den Antragsgegnern - an deren adäquat
ursächlichem Beitrag zu den eingetretenen Rechtsverletzungen keine ernsthaften
Zweifel bestehen - zugemutet werden kann und muss, fallen dadurch erzielte
wirtschaftliche Vorteile nicht ins Gewicht.
In seinen den Betreiber einer Internetversteigerungs-Plattform betreffenden
Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof allerdings als Zumutbarkeitskriterium
berücksichtigt, dass dieser über die von den Nutzern geschuldete Provision am
Verkauf von Piraterieware beteiligt ist. Dem gegenüber kann im Streitfall nach
dem Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz nicht entscheidend darauf
abgestellt werden, dass die Antragsgegner von Urheberrechtsverletzungen der
Nutzer profitieren. Denn dass dies der Fall sei, hat die Antragstellerin
gegenüber dem abweichenden Vorbringen der Antragsgegner nicht überwiegend
glaubhaft machen können.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt wird ein regelmäßiges monatliches Entgelt nur
für das (urheberrechtlich grundsätzlich neutrale) Hochladen von Dateien fällig,
während das Herunterladen (und damit die potentiell urheberrechtswidrige
Verbreitung) für sich genommen kostenfrei ist. Auch daraus, dass die
Antragsgegner den Vorgang des Herunterladens für solche Nutzer attraktiver
ausgestalten, die sich zuvor kostenpflichtig registrieren lassen, kann nicht
abgeleitet werden, dass sie aus einer Nutzung seines Dienstes durch die
Raubkopierszene wirtschaftliche Vorteile erzielen.
cc) Gleichwohl hatten die Antragsgegner nach dem Hinweis der Antragstellerin auf
die urheberrechtswidrige Veröffentlichung von geschützten Werken der Musik über
seinen Internet-Dienst alle erfolgversprechenden und zumutbaren Möglichkeiten zu
nutzen, um solche Verstöße in Zukunft möglichst zu unterbinden.
Welche technischen oder manuellen Möglichkeiten ihnen in dieser Hinsicht zur
Verfügung stehen, ist zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens
umstritten. Der Senat vermag mit den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten -
insbesondere ohne Einholung sachverständigen Rates, die einem eventuellen
späteren Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss - nur festzustellen, dass
den Antragsgegnern eine regelmäßige Überprüfung der in der Urteilsformel
genannten Link-Resource möglich und zumutbar ist.
(1) Nach dem in diesem Verfahren nicht widerlegten Vorbringen der Antragsgegner
stehen dem Einsatz automatischer Filtersysteme - von den Parteien angesprochen
worden sind insbesondere sogenannte MD5-Filter und Wortfilter - erhebliche
technische Schwierigkeiten entgegen; hiernach verhindern insbesondere schon
geringste Veränderungen der hochzuladenden Datei eine Identifizierung ihres
potentiell rechtsverletzenden Inhalts. Hinzu kommt, dass der Einsatz solcher
Filter nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien in der
Berufungsverhandlung nur im Zeitpunkt des Hochladens erfolgen kann.
Unter diesen Umständen ist ihre Eignung aber schon deshalb zweifelhaft, weil das
Hochladen von Dateien mit urheberrechtlich geschützten Werken der Musik für sich
genommen - ohne Mitteilung an die Öffentlichkeit - noch keine Rechtsverletzung
darstellen muss (sondern etwa als private Vervielfältigung nach § 53 UrhG im
Einzelfall durchaus erlaubt sein mag).
Kommt es aber für das Erkennen eines rechtsverletzenden Nutzung wesentlich auf
den mit dem Hochladen verfolgten Zweck an, so versagen letztlich alle an den
Vorgang des Hochladens anknüpfenden automatischen Systeme, weil sie diesen Zweck
nicht abbildenden können.
Geeignete technische Möglichkeiten, die bei Dateien mit urheberrechtlich
geschützten Inhalten eine Weitergabe des Download-Links unterbinden könnten,
ohne dass die Antragsgegner damit zugleich gegen ihre vertraglichen oder
gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber legalen Nutzern seines Dienstes verstoßen
würden, hat die Antragstellerin nicht überwiegend glaubhaft zu machen vermocht.
(2) Als Prüfungsmöglichkeit verbleibt den Antragsgegnern danach allein die
manuelle Kontrolle einschlägiger Link-Sammlungen durch hiermit betraute
Mitarbeiter.
Solche Link-Sammlungen zeichnen sich dadurch aus, dass eine Aufbereitung der
dort erfassten Download-Links durch bestimmte Ordnungsoder Suchfunktionen
stattfindet, so dass hierüber mehr oder weniger gezielt nach Dateien eines
bestimmten Inhalts gesucht werden kann. Auf diese Weise war es im vorliegenden
Fall der Antragstellerin mit Hilfe der Link-Resource möglich, am 03.01.2007 zwei
geschützte Musikwerke ihres Repertoires als Inhalt von Dateien auf dem Server
der Antragsgegnerin zu ermitteln.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es den Antragsgegnern im
Rahmen der von ihnen geschuldeten Vorsorge zuzumuten ist, von dieser
naheliegenden Überprüfungsmöglichkeit in Bezug auf die in der Abmahnung der
Antragstellerin genannten Werke ebenfalls Gebrauch zu machen.
Der Berufung ist zuzugeben, dass die regelmäßige Kontrolle einer dreisteIligen
Zahl von Link-Resourcen im Internet, auf denen Verweise zu seinem
Internet-Dienst und den dort gespeicherten Dateien enthalten sein mögen, die
einem Diensteanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten sicherlich
übersteigt.
Darum geht es im Streitfall aber nicht. Den Antragsgegnern musste vielmehr schon
bei Erlass der einstweiligen Verfügung (und erst recht nach deren Zustellung)
bekannt sein, dass mit der Link-Sammlung, die bisher unter der bezeichnenden
Domain abrufbar war und in veränderter Weise noch heute abrufbar ist, eine
besonders intensive inhaltliche Auswertung der auf dem Server der
Antragsgegnerin gespeicherten Dateien stattfindet; die Gefahr, dass über diese
Link-Sammlung erneut eine urheberrechtswidrige Veröffentlichung der in der
Abmahnung der Antragstellerin genannten Musikwerke erfolgt, ist besonders groß.
Dieser Gefahr hatten und haben die Antragsgegner - notfalls unter personeller
Erweiterung der mit der Kontrolle von Missbrauchsfällen betrauten ,Abuse"-Abteilung
der Antragsgegnerin - entgegenzuwirken. Dass sie in diese Richtung alles
Zumutbare unternommen hätten, kann nicht festgestellt werden, wie schon das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
In der Berufungsverhandlung ist seitens der Antragsgegner lediglich vorgetragen
worden, dass die Link-Resource durch eine Mitarbeiterin unmittelbar vor dem
Termin mehrfach überprüft und dabei jeweils neue Hinweise auf Dateien mit den
streitgegenständlichen Musikwerken gefunden worden seien. Damit steht aber
gerade nicht fest, dass regelmäßige Kontrollen der Link-Sammlung ohnehin zu
keiner effektiven Unterbindung von Rechtsverstößen führen könnten.
3. Die nach alledem im Grundsatz zu bejahende Unterlassungsverpflichtung der
Antragsgegner aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG bezieht sich allerdings nur auf die
drohende Wiederholung desjenigen beanstandeten Verhaltens, aus der sich seine
Störerhaftung ableitet. Auf Urheberrechtsverletzungen, die von den
Antragsgegnern nicht durch zumutbare Kontrollmaßnahmen verhindert werden können,
ist auch das gerichtliche Unterlassungsgebot nicht zu erstrecken (vgl. BGH, GRUR
2007, 708 [712J - Internetversteigerung II).
Wenngleich sich die Grenzen dessen, was dem Unterlassungsschuldner zuzumuten und
in einem späteren Bestrafungsverfahren als schuldhafter Verstoß zur Last zu
legen ist, in Fällen der vorliegenden Art möglicherweise nicht von vornherein
präzise bestimmen lassen und deshalb im Interesse eines effektiven
Rechtsschutzes eine Verlagerung des Streits in das Vollstreckungsverfahren nicht
völlig zu vermeiden ist (BGH, a.a.O.), war den Antragsgegnern doch nicht jedes
öffentliche Zugänglichmachen der in der Urteilsformel genannten Musikwerke über
sein Internetangebot zu untersagen, sondern nur eine Veröffentlichung, die sie
durch die gebotene Art und Weise der Kontrolle überhaupt hätten erkennen können
und die nur deshalb auch geeignet ist, eine Verletzung ihrer Prüfungspflichten
widerzuspiegeln.
Die hiernach gebotene Beschränkung der Unterfassungsverpflichtung der
Antragsgegner auf über die Link-Resource nachvollziehbare
Urheberrechtsverletzungen (und im Kern gleichartige Verletzungsfälle) konnte der
Senat selbst vornehmen, weil das entsprechende Begehren von dem weitergehenden
Unterlassungsantrag der Antragstellerin als ein "Minus" mitumfasst ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Wenn auch die
Unterlassungsverpflichtung der Antragsgegner im Grundsatz zu bestätigen war,
bleibt der Urteilsausspruch infolge der vorzunehmenden Beschränkung doch so weit
hinter dem deutlich umfassenderen ursprünglichen Antrag zurück, dass eine
Aufhebung der Kosten angemessen erscheint.
Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
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