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Webhost - Haftung für
Urheberrechtsverletzungen als Störer?
LG Düsseldorf
Urteil vom 23.1.2008
Az. 12 O 246/07
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihr gegenüber keinen
urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch bezüglich der Veröffentlichung von 143
Musikstücken hat.
Die Beklagte ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte. Komponisten, Textdichter und Musikverleger können ihr
ihre Urheberrechte durch sogenannte Berechtigungsverträge zur Verwertung
übertragen. In § 3 dieser Verträge wird die Beklagte berechtigt, die ihr von den
Rechteinhabern übertragenen Rechte im eigenen Namen auszuüben, die Benutzung zu
untersagen sowie alle ihr zustehenden Rechte auch gerichtlich auf ihr zweckmäßig
erscheinende Weise im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Klägerin ist eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft, welche unter
der Internet-Adresse "www....com" Speicherplatz im Internet (Webspace) zur
Verfügung stellt. Dieser Dienst weist die folgenden Merkmale auf:
Ein Nutzer wählt aus seinem eigenen Dateibestand auf dem Computer die Datei aus,
welche auf dem Speicherplatz im Internet abgelegt werden soll. Anschließend kann
er durch einen einzigen Klick auf der Seite "www.....com" dafür sorgen, dass die
ausgewählte Datei hochgeladen wird. Sie wird dann auf Servern, auf denen die
Klägerin ihrerseits Speicherplatz angemietet hat, abgespeichert. Unmittelbar im
Anschluss an diesen Upload übermittelt die Klägerin dem Nutzer einen
Download-Link, mit dem dieser die abgelegte Datei jederzeit über seinen Browser
aufrufen kann. Ihr selbst ist der Inhalt der hochgeladenen Dateien nicht
bekannt.
Der Nutzer hat die Möglichkeit, die hochgeladene Datei dritten Personen
zugänglich zu machen, indem er den empfangenen Download-Link an diese
weitergibt. Ohne Kenntnis dieses Links ist das Abrufen der entsprechenden Datei
zumindest deutlich erschwert. Ein Erraten der Adresse für eine bestimmte Datei
ohne Kenntnis des Download-Links ist praktisch nicht möglich. Der Dienst der
Klägerin enthält zudem kein Inhaltsverzeichnis über bereits hochgeladene
Dateien; auch eine Suchfunktion, mit der man beispielsweise über Schlagwörter
nach bestimmten Dateien suchen könnte, ist auf der Seite nicht vorhanden.
Das Hochladen von Dateien auf der streitgegenständlichen Internetseite ist stets
kostenfrei. Eine Registrierung in irgendeiner Form ist ebenfalls nicht
erforderlich. Es genügt ausschließlich die Auswahl der entsprechenden Datei und
ein Klick auf eine bestimmte Schaltfläche unter der Adresse www.....de
Wird eine Datei durch Eingabe des Download-Links zum Herunterladen angefordert,
hat der Nutzer zwei verschiedene Möglichkeiten.
Zum einen gibt es eine kostenfreie Variante, die keinerlei Registrierung
erfordert. Diese weist jedoch mehrere Einschränkungen auf. So ist der Zugriff
eines Nutzers auf eine bestimmte Datenmenge pro Stunde begrenzt und zwischen
zwei Downloads müssen Wartezeiten eingehalten werden. Zudem kann immer nur eine
Datei zur selben Zeit heruntergeladen werden und der Vorgang des Herunterladens
ist zeitlich sehr langwierig.
Der Nutzer hat zum anderen die Möglichkeit, ein Premium-Konto einzurichten.
Hierbei entstehen Kosten von bis zu 6,99 € monatlich; dafür entfallen jedoch
auch die vorbeschriebenen Einschränkungen.
Bezüglich des Downloads einer einzelnen Datei gibt es keinerlei Begrenzung, so
dass sie von beliebig vielen Nutzern abgerufen werden kann.
Die Klägerin umschreibt ihr Angebot auf der Seite "www.....com" wie folgt: "xxxShare
– The easy way to share your files"; des weiteren ist folgende Angabe zu finden:
"Hoste deine Dateien KOSTENLOS bei RapidShare! 1. Datei auswählen und auf Upload
klicken 2. Download-Link verteilen".
Im Rahmen des Dienstes der Klägerin gibt es auch die Möglichkeit, sogenannte
Premium-Punkte zu erlangen. Diese werden einem Nutzer zugeteilt, wenn eine von
ihm hochgeladene Datei von anderen Personen abgerufen wird und können in ein
Premium-Konto oder die Verlängerung eines solchen Kontos eingetauscht werden.
Mit Hilfe der ebenfalls von der Klägerin kostenfrei bereitgestellten Software "RapidUploader"
kann ein Nutzer beliebig viele Dateien in einem einzigen Arbeitsschritt auf die
RapidShare-Seite hochladen.
In der Vergangenheit wurden von Nutzern des klägerischen Dienstes mehrfach
Dateien mit urheberrechtlich geschütztem Material hochgeladen. Hierbei handelte
es sich unter anderem um digitalisierte Musikstücke, bezüglich derer die
Verwertungsrechte auf die Beklagte übertragen worden waren. Die entsprechenden
Download-Links wurden von diesen Nutzern im Internet auf verschiedenen Seiten
öffentlich gemacht, so dass eine unbestimmte Anzahl von dritten Personen auf die
Dateien zugreifen konnte. So befanden sich beispielsweise auf verschiedenen
Seiten, sogenannten "Link-Resources", umfangreiche Sammlungen von Links, mit
denen unter anderem unter RapidShare gespeicherte Werke aufgefunden werden
konnten.
Nach entsprechender Abmahnung erwirkte die Beklagte am 15.01.2007 eine
einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 28 O 19/07) gegen die
Klägerin, worin dieser untersagt worden ist, zwei konkrete – hier nicht
streitgegenständliche – Musikstücke öffentlich zugänglich zu machen. Diese
einstweilige Verfügung wurde vom Oberlandesgericht Köln mit Einschränkungen
bestätigt.
Am 22.01.2007 mahnte die Beklagte die Klägerin erneut in Bezug auf die 143 in
der Anlage A zur Klageschrift aufgezählten Musikstücke, welche ebenfalls zu
ihrem Repertoire gehören, ab. Beigefügt war eine Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung, welche sich nicht auf entsprechende Dateien, sondern
auf die Musikwerke als solche bezog (Anl. K 42). Die Klägerin unterzeichnete die
Erklärung in der Folgezeit nicht.
Nach Ansicht der Klägerin stehe der Beklagten ein solcher Unterlassungsanspruch
nicht zu.
Ihr Angebot sei nicht darauf ausgerichtet, hochgeladenen Dateien mit illegalem
Inhalt öffentlich zugänglich zu machen. Sie wolle vielmehr ermöglichen, dass ein
Nutzer entweder Dateien im Wege der Datensicherung bei ihr abspeichert oder sie
durch Weitergabe des Download-Links Geschäftspartnern, Kollegen oder Freunden
zugänglich macht. Dies sei aufgrund beschränkter Kapazitäten bei der Nutzung von
Emails so nicht möglich. Durch diese Zweckbestimmung unterscheide sich der von
ihr angebotene Dienst von sogenannten Filesharing-Diensten wie ... oder ...
sowie von Internet-Plattformen wie YouTube, MySpace oder VideoTube, da diese
gerade darauf ausgerichtet seien, die hochgeladenen Dateien der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.
Ausschließlich der Nutzer selbst entscheide, ob er den Download-Link und damit
die hochgeladene Datei öffentlich zugänglich macht. Ohne Kenntnis des Links sei
es Dritten nicht möglich, die Datei aufzufinden.
Sie selbst ergreife alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen, um diesen
Missbrauch ihres Dienstes zu verhindern. So habe sie eine sogenannte
Abuse-Abteilung eingerichtet, in der Mitarbeiter damit befasst seien,
Urheberrechtsverstöße ausfindig zu machen und entsprechende Dateien zu löschen.
Diese Personen würden regelmäßig einschlägig bekannte Internetseiten besuchen,
in denen Links zu Dateien öffentlich gemacht werden. Auch würde ein Wortfilter
eingesetzt, der verdächtige Dateinamen auffinden soll; bei entsprechenden Funden
würden die Dateien unverzüglich entfernt. Zudem sei ein MD5-Filter im Einsatz,
der verhindere, dass einmal gelöschte Dateien erneut hochgeladen werden. Des
weiteren hätten Rechteinhaber die Möglichkeit, einen Lösch-Account eingerichtet
zu bekommen, über den sie dann unzulässige Dateien selbst löschen könnten; dies
sei von der Beklagten aber abgelehnt worden.
Nach Ansicht der Klägerin sei sie nicht als Täterin oder Teilnehmerin der
Urheberrechtsverstöße anzusehen. Da sie zudem alles technisch Mögliche und
Zumutbare unternommen habe, um den Missbrauch zu verhindern, hafte sie auch
nicht als Störerin.
Sie beantragt daher,
festzustellen, dass ein Anspruch der Beklagten gegen sie dahingehend,
dass sie es zu unterlassen habe, die in der Anlage A zur Klageschrift
aufgelisteten 143 Musikwerke aus dem Repertoire der Beklagten über ihr
Internetangebot "www.rapidshare.com" öffentlich zugänglich zu machen oder
öffentlich zugänglich machen zu lassen, nicht besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihrer Ansicht nach sei das gesamte Angebot der Klägerin
darauf gerichtet, ihren Nutzern die Verbreitung von Dateien in der
Öffentlichkeit zu ermöglichen, wobei diese im Wesentlichen urheberrechtlich
geschütztes Material enthielten. Bereits die von der Klägerin selbst gewählten
Formulierungen zur Beschreibung ihres Dienstes wiesen darauf hin. Auch der
Umstand, dass der Upload von Dateien stets kostenfrei und ohne Einschränkungen
möglich sei, während der Download entweder nur mit Erschwerungen möglich oder
kostenpflichtig sei, spreche gegen den von der Klägerin vorgetragenen
Verwendungszweck. Die weiteren Elemente wie der Erwerb von Premium-Punkten oder
die zur Verfügung gestellte Software "xxxUploader" machten ebenfalls deutlich,
dass ein großes Angebot an Dateien auf den Servern der Klägerin geschaffen und
damit auch eine große Nachfrage bei den (gegebenenfalls kostenpflichtigen)
Downloads geschaffen werden soll.
Auch die von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen gegen die Verbreitung
urheberrechtlich geschützten Materials seien weder substantiiert dargelegt
worden noch ausreichend. Sie komme den ihr obliegenden Kontroll- und
Prüfungspflichten nicht hinreichend nach.
Aus diesen Gründen hafte die Klägerin als Störerin auf Unterlassung der
Verbreitung der im Antrag genannten Musikstücke.
Bezüglich des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der vorbereitend
eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig. Bei Bestehen eines besonderen
Gerichtsstands ist im Falle einer negativen Feststellungsklage auch das Gericht
zuständig, welches bei einer entsprechenden Leistungsklage mit umgekehrtem
Rubrum zuständig wäre (OLG Köln, Urt. v. 07.04.1978, Az. 6 U 179/77). Im
vorliegenden Fall wäre das Landgericht Düsseldorf für den Unterlassungsanspruch
der Beklagten gegen die Klägerin nach § 32 ZPO örtlich und nach Art. 5 Nr. 3 des
Übereinkommens von Lugano international zuständig, da das angegriffene
Internetangebot bestimmungsgemäß auch in Düsseldorf Dritten zur Kenntnis
gebracht wird.
2. Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die
Beklagte gegen sie keinen Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG hat. Die Beklagte
hat sich ihr gegenüber des Bestehens eines solchen Anspruchs berühmt. Durch die
Abmahnung und die damit verbundene Aufforderung zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung hat sie gegenüber der Klägerin deutlich zu erkennen
gegeben, dass sie von der Einschlägigkeit des § 97 UrhG ausgeht. Von diesem
Umstand geht auch eine Gefährdung der Rechtsposition der Klägerin aus, so dass
diese ein Interesse an der gerichtlichen Klärung der zu Grunde liegenden Frage
hat. So hat die Beklagte in Bezug auf zwei – nicht streitgegenständliche –
Musikstücke bereits eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln erwirkt;
die Klägerin musste damit rechnen, dass dies auch bezüglich der 143 weiteren
Stücke der Fall sein würde.
II. Die Klage ist allerdings unbegründet.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG
dahingehend, dass diese es zu unterlassen hat, die in der Anlage A aufgelisteten
143 Musikwerke aus dem Repertoire der Beklagten über das Internet-Angebot "www.....com"
der Klägerin öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen
zu lassen.
1. Bei den in der Anlage A aufgezählten Musikstücken handelt es sich um Werke
der Musik im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Außer Streit steht, dass diese
jeweils schutzfähig im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG sind.
2. Es liegt auch eine öffentliche Zugänglichmachung dieser Musikstücke im Sinne
des § 19a UrhG vor. Auf Grund der Tatsache, dass die streitgegenständlichen
Titel in digitaler Form als Datei auf dem von der Klägerin zur Verfügung
gestellten Speicherplatz abgelegt worden sind, konnte zumindest jeder, der
Kenntnis von dem entsprechenden zugeteilten Download-Link hatte, auf diese Datei
und damit auf das urheberrechtlich geschützte Musikwerk zugreifen. Nachdem die
entsprechenden Download-Links auf verschiedenen "Link-Resources" für sämtliche
Internet-Nutzer, die diese Seiten aufsuchen, sichtbar gemacht worden sind,
wurden diese zum entsprechenden Zugriff in die Lage versetzt. Ab dem Moment der
Veröffentlichung der Download-Links lag also eine öffentliche Zugänglichmachung
gemäß der vorgenannten Vorschrift vor.
3. Die Aktivlegitimation der Beklagten bezüglich des Unterlassungsanspruchs
beruht auf ihrer Eigenschaft als Wahrnehmungsgesellschaft für urheberrechtliche
Nutzungsrechte, welche mit den einzelnen Urheberrechtsinhabern
Berechtigungsverträge abgeschlossen hat. Das Bestehen solcher Verträge mit den
einzelnen Künstlern ist vorliegend nicht bestritten worden. Nach § 3 der
jeweiligen Berechtigungsverträge darf die Klägerin unter anderem die Rechte
gegenüber Dritten ausüben, also auch etwaige Verletzer zur Unterlassung
anhalten.
4. Die Klägerin ist des weiteren in Bezug auf den Anspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1
UrhG passivlegitimiert.
a) So ist sie zwar weder als Täterin noch als Teilnehmerin bezüglich des
Urheberrechtsverstoßes anzusehen. Sie hat die streitgegenständlichen Musikwerke
in digitaler Form nicht auf dem von ihr bereitgestellten Speicherplatz abgelegt
und auch den jeweils dazugehörenden Download-Link nicht in einschlägigen
Internet-Foren bekannt gegeben. Für eine Teilnahme fehlt es an dem
erforderlichen Vorsatz bezüglich des konkreten Verstoßes durch den jeweils
unterstützten Dritten, hier also den Nutzer, der die Datei hochlädt. So ist
unwidersprochen geblieben, dass die Klägerin selbst keine Kenntnis vom Inhalt
einer hochgeladenen Datei hat; demnach kann sie auch nicht wissen, ob die Datei
im Einzelfall tatsächlich einen urheberrechtsrelevanten Inhalt hat.
b) Die Klägerin ist in Bezug auf den Unterlassungsanspruch jedoch als Störerin
anzusehen.
Wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, der kann
grundsätzlich als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. So hat die Klägerin durch
Bereitstellung ihres Angebots die Möglichkeit eröffnet, die
streitgegenständlichen Werke als digitale Musikdatei der Öffentlichkeit zur
Verfügung zu stellen. Sie hat also die Infrastruktur zur Verfügung gestellt, mit
deren Hilfe die eigentlichen Täter der Urheberrechtsverletzung ihre Tat
vollendet haben.
c) Die Klägerin kann sich auch nicht auf ein etwaiges Haftungsprivileg aus § 10
S. 1 TMG berufen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v.
11.03.2004, Az. I ZR 304/01) betrifft diese Vorschrift lediglich die
strafrechtliche Verantwortlichkeit sowie die Schadensersatzhaftung des
Diensteanbieters. Sie sagt dagegen nichts darüber aus, ob dieser unter anderem
als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Diese
Rechtsprechung ist kürzlich nochmals bestätigt worden (BGH, Urt. v. 19.04.2007,
Az. I ZR 35/07).
d) Auch unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Haftung eines Störers
kann die Klägerin in Anspruch genommen werden.
Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die
nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt eine
Verpflichtung unter anderem zur Unterlassung die Verletzung von
Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit
dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl.
BGH, Urt. v. 11.03.2004, Az. I ZR 304/01 m.w.N.). Entscheidend sind mithin die
Umstände des Einzelfalles, wobei die betroffenen Rechtsgüter, der zu betreibende
Aufwand und der zu erwartende Erfolg in die vorzunehmende Abwägung eingestellt
werden müssen. Dabei kann sich der Diensteanbieter nicht von vornherein auf den
erheblichen Aufwand angesichts des massenhaften Datenverkehrs berufen noch kann
jede Rechtsgutverletzung einen immensen Kontrollaufwand erfordern. Es ist
vielmehr danach zu fragen, inwieweit es dem als Störer in Anspruch Genommenen
technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, die Gefahren von
Rechtsgutverletzungen zu vermeiden, welche Vorteile der Diensteanbieter aus
seinen Diensten zieht, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffene
Verkehrskreis hegen darf, inwieweit Risiken vorhersehbar sind und welche
Rechtsgutverletzungen drohen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2006, 15 U 21/06).
Auf den konkreten Fall übertragen bedeutet dies, dass die Klägerin im Hinblick
auf den Upload und die Verbreitung der streitgegenständlichen 143 Musikwerke
Prüfpflichten verletzt hat.
aa) Zunächst waren die von der Klägerin behaupteten Maßnahmen, die sie zur
Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen ergriffen haben soll, nicht geeignet,
um den bestehenden Prüfungspflichten nachzukommen. Es kann daher dahinstehen, ob
sie diese tatsächlich alle angewandt hat; sie konnten den Urheberrechtsverstoß
von vornherein nicht verhindern.
So war der Einsatz eines MD5-Filters nicht ausreichend, um entsprechende
Verstöße zu verhindern. Bei diesem ist zu beachten, dass er nur das Hochladen
einer absolut identischen Datei verhindern kann, nicht aber zum Auffinden eines
bestimmten Werkes geeignet ist. Nachdem die Beklagte ihren Unterlassungsanspruch
nicht mehr auf konkrete Dateien, sondern ausdrücklich auf die darin
gespeicherten Werke bezogen hat, versprach der Filtereinsatz keinen
ausreichenden Erfolg mehr. Dies folgt aus dem Umstand, dass bei einer anderen
Aufnahme des selben Liedes alleine wegen geringster Abweichungen (z.B. der
Lautstärke) ein völlig anderer Hash-Wert ermittelt werden würde. Demnach konnte
der Filter möglicherweise auch dann keinen Treffer liefern, wenn das
abgespeicherte Werk bereits in der Suchliste vorhanden war.
Die Suche entsprechender Dateien mit Hilfe eines Wortfilters konnte ebenfalls
keine abschließende Sicherheit schaffen, da dieses System spätestens dann, wenn
der Nutzer einen nicht mit dem Songtitel korrespondierenden Dateinamen wählt,
nicht mehr funktioniert. Diese Möglichkeit hat ein Raubkopierer jedoch, da für
eine Verbreitung seiner Datei lediglich der von ihm veröffentlichte
Download-Link mit dem Namen des gespeicherten Werkes verknüpft werden muss; der
Dateiname kann dagegen frei gewählt und bei Bedarf auch nach dem Herunterladen
durch den Nutzer wieder geändert werden.
Auch der Einsatz von menschlichen Kräften, die in einer Abuse-Abteilung illegale
Dateien auffinden und löschen sollen, war nicht geeignet, um das Verbreiten
geschützter Werke zu verhindern. Zunächst hat die Klägerin nicht hinreichend
substantiiert dargelegt, welchen Umfang diese Sucharbeiten hatten. Sie hat
lediglich pauschal vorgebracht, dass mehrere Mitarbeiter regelmäßig ihr bekannte
Link-Resources auf unzulässige Inhalte überprüfen und bei Funden unverzüglich
eine Löschung vornehmen würden. Diese Angaben sind nicht spezifiziert genug, um
sie auf eine generelle Geeignetheit dieser Methode zu überprüfen. Bei der
unstreitig sehr hohen Zahl an täglich hochgeladener Dateien und den ständig
wechselnden Internetadressen von Link-Sammlungen ist jedoch offensichtlich, dass
eine solche Abuse-Abteilung lediglich vereinzelte Verstöße verhindern
beziehungsweise beenden kann; diese Maßnahme ist daher ebenfalls als ungeeignet
anzusehen.
bb) Es war des weiteren auch nicht unmöglich, diese Verstöße zu verhindern. Es
existieren effektivere Maßnahmen, mit denen die Klägerin die Verbreitung der
streitgegenständlichen Musikwerke im Speziellen und das Begehen von
Urheberrechtsverstößen über ihre Plattform im Allgemeinen hätte verhindern
können.
So hätte unter anderem eine Registrierungspflicht für sämtliche Nutzer des
Dienstes eingerichtet werden können. Erfahrungsgemäß wird jemand, der nicht
anonym im Internet surft, wesentlich größere Hemmung bezüglich der Begehung von
Rechtsverstößen haben als der nicht angemeldete Nutzer. Dem steht auch nicht
entgegen, dass die Identität mittels der gespeicherten IP-Adresse in Verbindung
mit dem Zeitpunkt des Verstoßes herausgefunden werden könnte. Zum einen fühlt
sich der Nutzer in der Regel dennoch anonym, zum anderen ist diese
Rückverfolgung nur während der Speicherdauer der Verbindungsdaten durch den
Provider möglich. Soweit die berechtigte Befürchtung geäußert wird, dass Nutzer
im Rahmen einer Anmeldung Falschangaben machen, gibt es mehrere
Überprüfungsmöglichkeiten bezüglich der Daten. Hier ist an einen Datenabgleich
mit der Schufa (wie unstreitig bei Ebay praktiziert) oder sogar an die Nutzung
des PostIdent-Verfahrens zu denken.
Als letztes Mittel zur Verhinderung von weiteren Urheberrechtsverstößen wäre
zudem die Einstellung des klägerischen Dienstes in Betracht gekommen.
cc) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr das Ergreifen von
solchen weitergehenden Maßnahmen nicht zumutbar wäre.
aaa) Eine Abwägung der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände führt dazu, dass
die Klägerin im Vergleich zu anderen Dienstanbietern im Internet sehr hohe
Prüfpflichten treffen.
(1) Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin positive Kenntnis davon
hatte, dass in der Vergangenheit unzulässige Dateien über ihr Internet-Angebot
verbreitet worden sind. So war ihr Geschäftsführer, Herr Bobby Chang, aufgrund
der Abmahnung im Vorfeld zum vergleichbaren Verfahren vor dem Landgericht Köln
darüber informiert, dass zwei konkrete musikalische Werke unter Verstoß gegen
Urheberrechte hochgeladen und verbreitet worden sind. Auch aus den Tatbeständen
von zur Akte gereichten Urteilen anderer Gerichte ist ersichtlich, dass die
Klägerin grundsätzlich Kenntnis von der Problematik mit urheberrechtlich
geschützten Inhalten hatte. Des weiteren ist es unstreitig geblieben, dass der
Dienst der Klägerin in einer unbestimmten Anzahl weiterer Fälle für das
Verbreiten solchen Materials genutzt worden ist.
Nach diesen gegebenen Umständen musste die Klägerin redlicherweise davon
ausgehen, dass über ihren Dienst auch in Zukunft solche Dateien – unter anderem
die streitgegenständlichen Musikwerke – verbreitet werden. Insbesondere ist die
Existenz sogenannter "Link-Ressources", also Sammlungen mit Download-Links, über
die die Nutzer die gewünschten Musikdateien problemlos finden können, nicht in
Abrede gestellt worden; vielmehr hat die Klägerin selbst vorgetragen, zahlreiche
solcher Seiten zu beobachten.
(2) Bei der konkreten Bemessung des Umfangs der Prüfungspflichten kommt es auch
auf die Eigenschaften des von der Klägerin geschaffenen Angebots an.
So ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin einen Dienst eingerichtet hat, der
für eine urheberrechtsverletzende Nutzung besonders gut geeignet ist, weil das
Angebot ersichtlich gerade auf die massenhafte Verbreitung der hochgeladenen
Dateien ausgerichtet ist. Bereits die von der Klägerin selbst gewählte
Eigenbeschreibung des Dienstes auf ihrer Homepage ("the easy way to share your
files"; "2. Download-Link verteilen") verdeutlicht, dass die breite
Veröffentlichung des Download-Links über einen kleinen Bekanntenkreis hinaus
nicht unerwünscht, sondern vielmehr gewollt ist. Die Nutzer werden zur Schaffung
eines ansprechenden Angebots an Dateien durch verschiedene Maßnahmen sogar
animiert. So ist das Hochladen der Dateien mit keinen nennenswerten
Beschränkungen verbunden und kann mit Hilfe der Software "RapidUploader" auch
bei zahlreichen Dateien automatisiert werden. Es ist keinerlei Registrierung im
Vorfeld erforderlich und es fallen auch keine Kosten an. Die Möglichkeit,
"Premium-Punkte" für das Herunterladen der eigenen Datei durch andere zu sammeln
und diese dann gegen Premium-Accounts einzutauschen, schafft eine Belohnung für
diejenigen, die Dateien mit einem interessanten Inhalt hochladen, den
Download-Link einer möglichst großen Zahl an Internetnutzern zugänglich machen
und damit eine hohe Trefferzahl erreichen.
(3) Bei der Bemessung des Umfangs der Prüfungspflichten ist des weiteren mit
einzubeziehen, dass die Klägerin (zumindest auch) vom rechtswidrigen Verhalten
der Nutzer profitiert; dies beruht zudem gerade auf der Art und Weise, wie die
Klägerin ihren Dienst ausgestaltet hat.
Zwar geht die Schlussfolgerung, aufgrund dieser Merkmale stünde fest, dass die
Klägerin sich mit ihrem Angebot bewusst an die Raubkopierer-Szene wende, zu
weit. Hierfür spricht zunächst nicht der Umstand, dass das Hochladen der Dateien
kostenfrei ist. So sind Angebote im Internet, welche zunächst kostenfrei sind,
keine Seltenheit, sondern eher der Regelfall, um potentielle Kunden für
verbesserte – und dann meist kostenpflichtige – Leistungen zu werben. Gleiches
gilt auch für das Angebotsmerkmal, dass eine Registrierung nicht erforderlich
ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich das klägerische Angebot auch für
zahlreiche legale Nutzungsmöglichkeiten eignet. Hier ist insbesondere auf die
Möglichkeit der Verbreitung großer (legaler) Dateien abzustellen, was beim
Versand per Email oftmals an Größenbeschränkungen der Postfächer scheitern
würde.
Die Klägerin kann allerdings einen finanziellen Nutzen aus ihrem Angebot nur
dann erzielen, wenn für den Kunden ein möglichst starker Anreiz geschaffen wird,
eine Vielzahl von großen Dateien zur gleichen Zeit abzurufen. Nur dann ist zu
erwarten, dass Nutzer sich für den kostenpflichtigen Dienst entscheiden.
Für denjenigen, der Dateien selbst hochladen und verteilen möchte, ist der
Anreiz für die Wahl des Bezahlangebots gering. Wie bereits dargelegt, ist es für
einen Anbieter von illegalen Dateien äußerst einfach und zudem kostenfrei,
geschützte Werke einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die einzige
Einschränkung der kostenfreien Variante ist die Beschränkung der Vorhaltezeit
auf 90 Tage; dies fällt jedoch angesichts der Tatsache, dass regelmäßig die
bezweckte Verbreitung in diesem Zeitraum bereits erfolgt sei dürfte, kaum ins
Gewicht.
Demgegenüber ist das Herunterladen von Dateien zumindest dann kostenpflichtig,
wenn es ohne gravierende Einschränkungen erfolgen soll. Dieser Aspekt betrifft,
wenn auch nicht ausschließlich, so doch insbesondere den Bereich des Austauschs
von Raubkopien. Viele Internetnutzer, die solche Dateien herunterladen möchten,
beschränken sich erfahrungsgemäß nicht nur auf ein einzelnes Musikstück oder
eine CD, sondern laden zahlreiche Dateien gleichzeitig auf ihren Rechner; dieser
Vorgang wird umgangssprachlich auch "aus dem Netz saugen" genannt. Gerade dieses
Verhalten, welches auch bei Nutzern von Filesharing-Systemen wie eDonkey oder
Gnutella zu finden ist, würde jedoch an die Grenzen des kostenlosen Downloads
bei der Klägerin stoßen; hier liegt dann ein Fall vor, in dem der Nutzer an dem
kostenpflichtigen Angebot der Klägerin Interesse haben könnte. Hieran ändert
auch die Tatsache nichts, dass es unstreitig Möglichkeiten gibt, um die
Einschränkungen beim Download ohne Bezahlung zu umgehen. Entsprechende
Spezialsoftware ist bei weitem nicht allen Nutzern bekannt; zudem werden solche
Umgehungsmöglichkeiten im System erfahrungsgemäß nach einiger Zeit geschlossen.
Dagegen sind im Rahmen der – unstreitig vorhandenen – legalen
Nutzungsmöglichkeiten nicht viele Anreize für die Nutzer, die kostenpflichtige
Variante des Dienstes zu wählen, zu erkennen. Die meisten der von der Klägerin
vorgetragenen Beispiele, in denen ihr Angebot in nicht zu beanstandender Weise
zu verwenden ist, zeigen auf, dass lediglich einzelne Dateien heruntergeladen
werden müssen. Dagegen ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Anwender so viele
Dateien in kurzer Zeit bei der Klägerin abrufen möchte, dass die
Download-Beschränkungen eine wirkliche Beeinträchtigung darstellen. Schließlich
muss der herunterladende Anwender durch Übermittlung des Download-Links
gewissermaßen eingeladen werden, eine einzelne Datei abzurufen. Dagegen ist
nicht ersichtlich, dass es – ähnlich wie bei "Raubkopien" – umfangreiche
Linksammlungen mit legalen Inhalten gäbe; nur dann kämen auch hier die
Beschränkungen zum Tragen.
bbb) Diese besonders hohen Prüfpflichten führen dazu, dass die Klägerin
verpflichtet ist, auch solche Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr
beinhalten, dass ihr Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar
vollständig eingestellt werden muss. Demnach sind auch die unter bb) genannten
Maßnahmen zumutbar.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Maßnahme zur Unterbindung
von Rechtsverstößen zumindest dann nicht mehr zumutbar ist, wenn eine
entsprechende Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde
(vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2004, I ZR 304/01; Urt. v. 19.04.2007, I ZR 35/04).
Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass der Dienst der
Klägerin nicht hauptsächlich für legale Aktivitäten genutzt wird, wie dies
beispielsweise bei der Auktionsplattform Ebay unstreitig der Fall ist. Wie
bereits dargelegt, ist das Angebot auf www.rapidshare.com vielmehr besonders gut
geeignet, um urheberrechtlich geschützte Inhalte zu verbreiten; ferner wurde
erläutert, dass ein finanzieller Vorteil der Klägerin in nicht unerheblicher
Weise gerade auf diesen Aktivitäten beruht. In diesem Zusammenhang kommt es dann
auch nicht mehr entscheidend darauf an, welchen Anteil Dateien mit legalem
Inhalt am Gesamtbestand der Klägerin tatsächlich haben.
In solchen Fällen ist die Grenze der Zumutbarkeit nicht mehr zwingend spätestens
dort zu sehen, wo eine Gefährdung des Geschäftsmodells im Raume steht. Sie ist
nicht schematisch und unabhängig von der Gestaltung und der Ausrichtung des
jeweils in Frage stehenden Angebots zu ziehen. Anderenfalls würden die von der
Rechtsprechung aufgestellten Prüfungspflichten und damit auch der grundsätzlich
bezweckte Schutz der Rechte des Urhebers bald ins Leere laufen. Eine andere
Beurteilung hätte nämlich zur Folge, dass ein Anbieter seinen Dienst lediglich
so gestalten müsste, dass er keine effektiven Eingriffs- oder
Kontrollmöglichkeiten vorsieht; bei auftretenden Verstößen könnte er sich dann
einfach darauf berufen, dass eine effektive Prüfung sein Geschäftsmodell in
Frage stellen würde.
5. Die Wiederholungsgefahr wird durch den bereits vorliegenden Verstoß gegen das
Urheberrecht indiziert.
II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
III. Streitwert: 715.000,- €
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