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Google AdWords-Rechtsprechung - Urteil aus
München
OLG München
Urteil vom 6.12.07
Az.: 29 U 4013/07
Gründe:
I.
Die Parteien streiten .um die Erstattung von Kosten für eine
auf die Verletzung von Kennzeichenrechten gestützte vorgerichtliche Abmahnung.
Die Klägerinnen betreiben im Internet unter der Domain „impulsonline.de"
eine kostenlose Informationsplattform zu verschiedenen Versicherungs- und
Finanzdienstleistungen. Aufgrund des Informationsangebotes auf den
Internetseiten der Klägerinnen kann der Nutzer einen Preisvergleich zwischen
verschiedenen Krankenkassen anstellen.
Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin der deutschen Wortmarke 301
57 554 „Impuls", angemeldet am 28.09.2001 und eingetragen am 02.09.2005 für
Waren/Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 42 (u.a. Versicherungswesen,
Datenverarbeitung und Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung). Die
Klägerin zu 2) ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke 301 447 28 „Impuls"
(Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 10.10.2006, Bl. 27/32 d. A.),
angemeldet am 21.07.2001 und eingetragen am 14.11.2001 für
Waren/Dienstleistungen der Klassen 35, 36 Vermittlung von Versicherungen).
Die Beklagte bietet im Internet unter der Webseite „www.versicherungstools.de"
Dienstleistungen im Versicherungswesen an, u.a. Preisvergleiche bei
Krankenversicherungen.
Bei Eingabe des Suchbegriffs „impuls" bei der
Internetsuchmaschine „Google" erschien Mitte Februar 2006 auf dem Bildschirm die
nachfolgend dargestellte Webseite:
...
Mit Anwaltsschreiben vom 03.03.2006 mahnten die Klägerinnen
die Beklagte hierwegen ab (Anlage K 3 a) und forderten diese zur Abgabe eines
strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 3 b). Dem kam die Beklagte
mit Anwaltsschreiben vom 09.03.2006 nach (Anlage K 4). Eine Erstattung der
klägerseits geltend gemachten Abmahnkosten lehnte die Beklagte allerdings ab.
Die Klägerinnen haben in erster Instanz Erstattung ihrer
vorgerichtlichen Abmahnkosten wie folgt beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 3.321,54
€ nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab dem 30.03.2006 zu
bezahlen.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage
abzuweisen.
Am 26.06.2007 erging vor dem Landgericht folgendes Urteil:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
III. (Sicherheitsleistung)
Zur Begründung führte das Erstgericht aus:
Es könne offen bleiben, ob die Beklagte eine sogenannte
Adword-Anzeige mit dem Suchbegriff „Impuls bei „Google" geschaltet habe. Es
liege jedenfalls keine markenmäßige Verwendung durch die Beklagte vor. Die
Verwendung des Begriffs „Impuls" als „Adword" oder „Keyword" beinhalte nämlich
lediglich die Anweisung an die Suchmaschine, die eigene Werbeanzeige bei Eingabe
des Suchbegriffs neben der Liste der Suchergebnisse und gekennzeichnet als
Anzeige erscheinen zu lassen. Der Begriff „Impuls" diene demzufolge lediglich
der Beschreibung des gewünschten Erscheinungsortes der Werbung. Nachdem in der
Anzeige der Beklagten der Begriff „Impuls" nicht erwähnt sei, liege keine
Kennzeichenverletzung vor. Die Vorgehensweise der Beklagten sei auch in
wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ein
Kostenerstattungsanspruch der Klägerin bestehe daher nicht.
Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird
Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen. Die
angegriffene Entscheidung des Landgerichts berücksichtige nicht die aktuelle
Rechtsprechung der Obergerichte, die seit dem „Impuls"-Urteil des
Bundesgerichtshofs (BGHZ 168, 28) nahezu durchgängig in der Schaltung von
Adword-Anzeigen eine markenmäßige Verwendung sehe. Dies gelte im Streitfall umso
mehr, da die streitgegenständliche Anzeige der Beklagten vor jeglichem Hinweis
auf die Klägerinnen positioniert gewesen sei. Zur Verantwortlichkeit der
Beklagten für die die Kennzeichenverletzung begründende Anzeigenschaltung sei
auf die Stellungnahme des Justiziars von „Google", Dr. Haller, vom 03.04.2007
hinzuweisen.
Die Klägerinnen haben in der Berufungsinstanz zunächst
beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts
München I zu verurteilen, an die Klägerinnen 3.321,54 € nebst Zinsen in Höhe
von 8 % über dem Basiszinssatz ab dem 30.03.2006 zu zahlen.
In der Berufungsverhandlung vom 06.12.2007 nahmen die
Klägerinnen ihre Berufung in Höhe eines Hauptsachebetrags von 458,14 €
(Mehrwertsteuer auf die eingeklagten Abmahnkosten) zurück. Sie beantragen
daher,
die Beklagte ... zu verurteilen, an die Klägerinnen
2.863,40 nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz ab dem
30.03.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Es fehle bereits
in tatsächlicher Hinsicht am Nachweis einer Verletzungshandlung der Beklagten.
Eine Google-Anzeige mit dem Suchwort „Impuls" habe die Beklagte nicht
geschaltet. Überdies stelle die Verwendung eines mit einer eingetragenen Marke
identischen Suchworts keine Kennzeichenverletzung dar, wenn — wie im Streitfall
— das Suchwort bzw. die geschützte Marke in der Google-Anzeige selbst nicht
auftauche.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 06.12.2007
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist — unter
Berücksichtigung der unter I. erwähnten Teilrücknahme (in Höhe von 458,14 €) -
begründet. Dies führt zur Abänderung des Ersturteils im aus dem Tenor dieses
Urteils ersichtlichen Umfang.
1. Der Anspruch der Klägerinnen auf Erstattung der geltend
gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten folgt dem Grunde nach aus § 14 Abs. 6
MarkenG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Ob die Beklagte zudem aus
Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 Satz 1, § 677, § 670 BGB haftet (vgl.
hierzu BGH, Urteil vom 12.12.2006 — Az.: VI ZR 188/05, nachgewiesen in juris,
Rn. 17), kann im Streitfall dahinstehen.
a) Ohne Erfolg rügt die Beklagte, es fehle bereits in
tatsächlicher Hinsicht an einer die Erstattungsplicht begründenden
Kennzeichenverletzung. Die Klägerinnen haben spezifiziert dargetan, dass die
Beklagte eine Adword-Anzeige (im Zuge des sogenannten
Keyword-Advertising-Verfahrens) bei dem Suchmaschinenbetreiber „Google"
geschaltet habe. Dies hat die Beklagte nicht bestritten. Die Klägerinnen haben
sich ferner die Darstellung des Justiziars von Google, Dr. Bernd Haller, vom
03.04.2007 zu Eigen gemacht, wonach die Keywords ausschließlich vom Inserenten
selbst in das Antragsformular der Adword-Anzeige eingetragen würden und hierbei
der Kunde zwischen folgenden vier Optionen wählen könne (BI. 77/78 d.A.):
- weitgehend passende Keywords
- passende Wortgruppe
- genau passende Keywords
- ausschließende Keywords
Dem Vortrag der Klägerinnen zufolge habe die Beklagte
entweder unmittelbar den Begriff „Impuls" als Adword eingetragen oder ein hierzu
„weitgehend passendes Keyword", wobei auch in letzterem Falle es einem Nutzer
möglich gewesen sei, über den Begriff „Impuls" die streitgegenständliche
Webseite aufzurufen und die Werbeanzeige der Beklagten zur Kenntnis zu nehmen.
Diesem Vortrag ist die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nur
insoweit entgegengetreten, als sie bestritt, „Impuls" als Keyword in das
Antragsformular eingetragen zu haben. Angesichts des Vorbringens der Klägerin
sowie des Umstands, dass die Beklagte einräumte, eine Adword-Anzeige geschaltet
zu haben, war ihr lediglich pauschales Bestreiten, für das Erscheinen der
streitgegenständlichen Werbeanzeige bei der Eingabe des Suchworts „Impuls"
verantwortlich zu sein, unbehelflich (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.08.2007
— 2 U 23/07, nachgewiesen in juris, Rn. 33, 34). Insbesondere kann sich die
Beklagte nicht darauf berufen, dass ein unbeteiligter Dritter ein entweder genau
passendes Suchwort oder ein weitgehend zum Begriff „Impuls" passendes Suchwort
als Adword bei Google eingegeben habe, bei dessen Aufruf die
streitgegenständliche Werbeanzeige erscheine. Hiergegen spricht die
Lebenswahrscheinlichkeit. Es ist kein plausibler Grund dafür ersichtlich, dass
ein Dritter — ohne Mitwirkung der Beklagten — für diese über eine Adword-Anzeige
Werbung machen sollte.
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die Schaltung
einer Anzeige mit einem zum Schlüsselwort „Impuls" weitgehend passenden Keyword
nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu II. 1. a) eine kennzeichenmäßige
Verwendung dieses Zeichens dar. Die Frage einer kennzeichenmäßigen Benutzung
bestimmt sich nach der Auffassung des Verkehrs, und zwar eines durchschnittlich
informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH
GRUR 2005, 419, 421 f. Räucherkate), im Streitfall also nach der Auffassung
eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen
Durchschnittsnutzers der Suchmaschine „Google". Hiernach lässt sich eine
kennzeichenmäßige Verwendung nicht mit der Begründung verneinen, dass derartige
vom Werbenden verwendete Schlüsselworte für den durchschnittlichen
Internetnutzer nicht wahrnehmbar seien (vgl. BGHZ 168, 28 Rn. 17 — Impuls,
betreffend die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort
(Metatag)). Eine kennzeichenmäßige Verwendung lässt sich im Streitfall auch
nicht damit in Abrede stellen, dass der Durchschnittsnutzer der
Intemetsuchmaschine „Google" die Anzeigenspalte, in der die unter Verwendung des
Schlüsselworts „Impuls" oder eines hierzu weit gehend passenden Keywords
geschaltete Werbeanzeige erscheint, als von der Suchfunktion getrennte
Werbeplattform zahlender Werbetreibender wahrgenommen werde, so dass der
Durchschnittsnutzer nicht annehme, dass die Beklagte mit dem Inhaber der
Klagemarke „Impuls" identisch oder auch nur geschäftlich verbunden sei (vgl.
Ullmann GRUR 2007, 633, 638; Ilmer WRP 2007, 399, 403 f. im Ergebnis ebenso
Oberlandesgericht Düsseldorf; Urteil vom 23.01.2007, 1-20 U 79/60 = MMR 2007,
247, 248, das in einem solchen Fall eine Verwechsungsgefahr im Sinne von § 15
Abs. 2 MarkenG verneint; OLG Köln, Urteil vom 31.08 2007, 6 U 48/07, Anlage BB
1). Dem Streitfall lag nämlich, wie die Klägerinnen unter Wiedergabe des Inhalts
der streitgegenständlichen Webseite (vgl. vorstehend unter I. dieses Urteils)
unwidersprochen vorgetragen haben, keine vom Suchergebnis bei Angabe des
Suchworts „Impuls" räumlich abgegrenzte, als solches ohne Weiteres erkennbare
Werbeanzeige der Beklagten zugrunde. Vielmehr war die Anzeige der Beklagten
„Versicherungsmittler?" mit der Angabe der Internet-Adresse „www.versicherungstools.de"
noch vor dem Hinweis auf die Klägerinnen positioniert und schob sich damit
zwischen den Markeninhaber und den kontaktsuchenden Kunden. Maßgeblich dafür,
dass im Streitfall eine kennzeichenmäßige Verwendung vorliegt, ist vor allem
auch der Umstand, dass sich die Beklagte durch die Wahl eines zu „Impuls"
„weitgehend passenden Keywords" eine für Kennzeichen spezifische Lotsenfunktion
zunutze machte, die darin besteht, in einem großen Angebot zutreffend gezielt zu
den eigenen Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen (BGHZ 168, 28 Tz. 7 -
Impuls; BGH, Urteil vom 08.02.2007, I ZR 77/04, = GRUR 2007, 784 Tz. 18 - Aidol,
jeweils zu „Metatag"; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.12.2006 -- 2 W 23/06 =
MMR 2007, 110, 111; ferner OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.12.2006 - 2 W
177/06 = GRUR-RR 2007, 71, 72; OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007 - 2 U
24/07, in juris dokumentiert, dort Rn. 42 ff ; OLG Dresden, Urteil vom
09.01.2007 - 14 U 1958/06 = K + R 2007, 269, in juris dokumentiert, dort Rn. 15;
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.08.2007 - 2 U 23/07, in juris dokumentiert, dort
Rn. 22 ff.; jeweils zu Adword-Anzeigen). Durch die Verwendung des fremder.
Kennzeichens will das werbende Unternehmen - nicht anders als bei einem Metatag
- diejenigen Nutzer erreichen, die nach dem Angebot des Kennzeicheninhabers
suchen Damit dient das Keyword auch der Unterscheidung des Angebots (vgl.
Seichter, Markenrecht und Internet, MarkenR 2006, 375, 379); die Frage, ob der
Werbebanner in einer gesonderten Spalte abgesetzt von den Treffern der
Suchmaschine steht, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang für die Beurteilung
der kennzeichenmäßige Verwendung.
c) Im Streitfall besteht auch Verwechslungsgefahr im Sinne
von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angesichts des Umstands, dass die Beklagte in der
angegriffenen Anzeige für Dienstleistungen im Bereich des Versicherungswesens
wirbt und die Klagemarken Schutz für solche Dienstleistungen beanspruchen
(Dienstleistungsidentität bzw. hochgradige Ähnlichkeit) sowie aufgrund
hochgradiger Zeichennähe, selbst wenn die Beklagte lediglich ein weitgehend
passendes Keyword zu „Impuls" im Rahmen ihrer Adword-Anzeige geschaltet hat.
d) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auch auf mangelndes
Verschulden. Die Richtigkeit ihres Vorbringen unterstellt, wonach sie selbst
eine Adword-Anzeige mit dem Suchwort „Impuls" nicht geschaltet habe, ist der
Beklagten gleichwohl entgegenzuhalten, dass sie jedenfalls ein weitgehend hierzu
passendes Keyword als Suchwort bei Google eingegeben und den Begriff „Impuls"
nicht ausgeschlossen hat. Dies wäre ihr zur Vermeidung einer
Kennzeichenverletzung zumutbar gewesen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei dieser
Sachlage kann somit dahinstehen, ob die Beklagte als Täterin haftet oder
lediglich im Wege der Störerhaftung in Anspruch genommen werden kann. Selbst in
letzterem Falle hätte sie es unter Verletzung ihrer Prüfungspflichten
verabsäumt, ihr zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um eine
Kennzeichenverletzung zu vermeiden (BGHZ 158, 236, 250 —
Internet-Versteigerung).
2. Auch der Höhe nach ist der Klageanspruch— unter
Berücksichtigung der Rücknahme der Umsatzsteuer in Höhe von 458,14 € -
begründet. Die von der Beklagten insoweit gegen die Höhe der Abmahnkosten in
erster Instanz vorgebrachten Einwände sind unbegründet. Der der Abmahnung
zugrunde gelegte Gegenstandswert von 100.000,-- € liegt im Hinblick auf
vergleichbare Fälle der Verletzung einer in Kraft befindlichen eingetragenen
Marke nicht außerhalb objektiv vertretbarer Grenzen und ist nicht zu
beanstanden. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte auch gegen den Ansatz einer
1,8 Geschäftsgebühr innerhalb des Gebührenrahmens nach § 2300 VV RVG. Die
Überschreitung der Mittelgebühr (1,3) begegnet im Streitfall aufgrund der
Schwierigkeit der Tätigkeit keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. Nr. 2300 VV
RVG: „Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit
umfangreich oder schwierig war."; siehe auch BVerwG NJW 2006, 247, 249 Rn. 26).
Die Abmahntätigkeit setzte im Streitfall die intensive Auseinandersetzung mit
der in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierte Frage der
kennzeichenmäßigen Verwendung eines Suchbegriffs im Rahmen einer Adword-Anzeige
(im Abgrenzung zum Metatag) auseinander. Der Einholung eines
Sachverständigengutachtens der Rechtsanwaltskammer zur Beurteilung des
angemessenen Gebührensatzes bedurfte es im Streitfall — dem kein Gebührenprozess
zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber zugrunde liegt (vgl. BVerwG
NJW 2006, 247, 248 Rn. 19) - nicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92
Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
erfolgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
5. Nachdem die Frage der kennzeichenmäßigen Verwendung einer
Adword-Anzeige von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt wird (vgl.
Ziffer II. 1.b) dieses Urteils), war die Revision zum Bundesgerichtshof zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2
ZPO).
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