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Kennzeichenrechtlich relevante
Benutzungshandlung bei AdWords?
OLG Frankfurt
Urteil vom 26.2.2008
Az.: 6 W 17/08
Gründe
I.
Die Antragstellerin vertreibt unter der Bezeichnung „A“ ein
fermentiertes Erfrischungsgetränk, das auf der Technologie der „Effektiven
Mikroorganismen“ aufbaut, die von dem japanischen Wissenschaftler Prof. Dr. ...
entdeckt wurden. Sie ist Lizenznehmerin der Rechte an der beim
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt unter der Nummer … am 18. Juli 2001 für
die Klasse 32 (Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte, Gemüsesäfte, Molkegetränke,
Antioxidantien enthaltende Erfrischungsgetränke) eingetragenen Wortmarke „A“.
Die Antragsgegnerin vertreibt Erfrischungsgetränke mit „probiotischen“
Mikroorganismen.
Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin eine Benutzung
der Marke „A“ vor. Dazu hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht, die Beklagte
habe auf der Internet-Seite www.google.de eine Werbeanzeige mit dem Inhalt:
„Probiot. Mikroorganismen
Mikroorganismen für den Menschen
Basierend auf EM – 1 Liter: EUR 19,95“
geschaltet. Diese Anzeige erscheine bei der Eingabe der
Suchbegriffe „B“ oder „C“ in die Google-Suchmaschine und führe über einen Link
zu der Seite www…..de der Antragsgegnerin. Dort könne unter anderem das
Erfrischungsgetränk „Probiotische Mikroorganismen“ erworben werden. Die
Platzierung der Anzeige der Antragsgegnerin neben den Ergebnissen für die
Suchbegriffe „B“ oder „C“ erfolge, weil die Antragsgegnerin bei Google eine
Vielzahl von AdWords, die eine inhaltliche Verbindung zur Marke „A“ aufweise,
angegeben und zudem die von Google angebotene Option „weitgehend passende
Keywords“ gewählt habe. Dies bewirke, dass die Anzeige der Antragsgegnerin auch
dann angezeigt werde, wenn der Nutzer der Suchmaschine einen Begriff eingebe,
der einen inhaltlichen Bezug zu den angegebenen AdWords habe.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, die
Antragsgegnerin habe dadurch Anlass zur Schaltung ihrer Anzeige unter Verwendung
der Zeichen „A“ und „B“ gegeben, und beantragt, der Antragsgegnerin bei Meidung
der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr das
Zeichen „A“ oder „B“ für Erfrischungsgetränke zu benutzen oder benutzen zu
lassen, insbesondere das Zeichen „A“ in der Werbung für Erfrischungsgetränke als
Google-AdWord zu benutzen oder benutzen zu lassen.
Das Landgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Dagegen
wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde, in der sie ihr
Unterlassungsbegehren auch auf das Wettbewerbsrecht stützt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch ist nicht
gegeben, da es an der erforderlichen markenrechtlichen Benutzung des Zeichens
„A“ fehlt. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, die Verwendung eines fremden
Kennzeichens oder eines glatt beschreibenden Begriffs in Verbindung mit der
Keyword-Standardoption „weitgehend passende Keywords“ könne nicht als
kennzeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung angesehen werden, wenn dem
Nutzer der Suchmaschine dadurch neben der Trefferanzeige für das als Suchbegriff
eingegebene fremde Kennzeichen eine AdWord-Werbung für die gleichen oder
ähnliche Produkte unter einem anderen Zeichen unterbreitet werde.
Dem tritt der Senat jedenfalls für den – im Falle der Werbung
der Antragsgegnerin gegebenen – Fall bei, dass die AdWord-Werbung von den
Trefferanzeigen erkennbar abgegrenzt dargestellt wird.
Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die
Benutzung eines Zeichens nur dann kennzeichenrechtlich relevant ist, wenn dabei
der Funktion der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, als Herkunftshinweis
der Ware oder Dienstleistung zu wirken, genutzt wird. Das ist der Fall, wenn ein
Zeichen in einer Art und Weise benutzt wird, die der Verkehr als
Ursprungsbezeichnung für die betroffenen Waren oder Dienstleistungen auffasst
(BGH, Urt. 13.09.2007 - I ZR 33/05 - WRP 2008, 236, Juris-Tz 28 - THE HOME
STORE; EuGH, Urt. v. 11.09.2007 - C-17/06 - GRUR 2007, 971, 972 Tz 26 - Céline).
Eine solche kennzeichenrechtlich relevante Benutzung hat der
Bundesgerichtshof bei der Verwendung einer Marke als Metatag angenommen BGH,
Urt. v. 18.05.2006 - I ZR 183/03 - GRUR 2007, 65, 66 Tz 15 f - Impuls). Eine
kennzeichenmäßige Benutzung ist danach gegeben, wenn der Betreiber einer
Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein
(fremdes) Kennzeichen als Suchwort verwendet, um auf diese Weise bei der
Benutzung von Suchmaschinen wie Google eine Trefferhäufigkeit seines
Internetauftritts zu erhöhen (BGH, a.a.O., Tz 16, m.w.Nachw. auch zu den dazu
vertretenen abweichenden Auffassungen).
Davon unterscheidet sich die Benutzung eines Kenneichens als
AdWord dadurch, dass in diesem Fall nicht das Suchergebnis an sich und damit die
Trefferliste, sondern lediglich die Platzierung einer Werbeanzeige beeinflusst
wird. Gleichwohl haben sich die Oberlandesgerichte Braunschweig (Beschl. v.
05.12.2006 - 5 W 23/06 - WRP 2007, 435 ff; Beschl. v. 11.12.2006 - 2 W 177/06 -
GRUR-RR 2007, 71 ff), Dresden (Urt. v. 09.01.2007 - 14 U 1958/06 - K&R 2007, 269
ff) und Stuttgart (Urt. v. 09.08.2007 - 2 U 23/07 - WRP 2007, 1265 ff) dafür
ausgesprochen, die Benutzung des Kennzeichens als Metatag und AdWord gleich zu
behandeln. Durch die Nutzung des Kennzeichens als AdWord solle die Suchmaschine
dazu veranlasst werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetnutzer
die Werbung des AdWord-Verwenders neben der Trefferliste anzuzeigen, obwohl das
Wortzeichen als Marke einem anderen Inhaber zugeordnet sei. Auf diese Weise
mache sich der Werbende die von dem Zeicheninhaber aufgebaute Kraft der Marke zu
Nutze und benutze gerade die für Marken spezifische „Lotsenfunktion“. Diese
bestehe darin, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren oder
Dienstleitungen hinzulenken (OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.12.2006 a.a.O.,
Juris-Tz 20). Damit sei hinsichtlich der inhaltlichen Bezüge zum Suchwort kein
relevanter Unterschied zum Metatag gegeben (OLG Braunschweig, a.a.O. Tz 24). Aus
der Kennzeichnung des Suchergebnisses als Anzeige entnehme der Nutzer im Übrigen
nur, dass die Anzeige bei Eingabe des Suchworts anders als die Treffer in der
eigentlichen Trefferliste deshalb an dieser Stelle erscheint, weil dafür bezahlt
worden sei (OLG Braunschweig, a.a.O., Tz 23; offen gelassen in: OLG Köln, Beschl.
v. 08.06.2004 - 6 W 59/04 - K&R 2006, 240 ff, Juris-Tz 9). Dabei ist es nach
Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig unerheblich, ob das (fremde)
Kennzeichen selbst als AdWord benutzt wird, oder - wie auch im vorliegenden Fall
- anders lautende AdWords angegeben werden, die diesem Kennzeichen von der
Suchmaschine über die Funktion „weitgehend passende Keywords“ zugeordnet werden.
Denn der Verwender auch solcher AdWords sei deshalb als Störer anzusehen, weil
er zu der Verletzung des geschützten Rechtsguts in adäquat kausaler Weise
beitrage (OLG Braunschweig, a.a.O., Tz 26 f).
Diese Sichtweise wird der Funktion des AdWords nach
Auffassung des Senats nicht gerecht.
Ob eine kennzeichenmäßige Benutzung eines fremden Zeichens
vorliegt, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Entscheidend ist, ob ein
Zeichen durch eine konkrete Benutzung im Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis verstanden wird (vgl.: EuGH, Urt. v. 14.05.2002 - Rs. C-2/00 -
GRUR 2002, 692, 693; Hölterhof; EuGH, GRUR 2003, 55, 57 f - Arsenal; BGH, Urt.
v. 04.05.2001 - I ZR 168/98 - GRUR 2002, 171, 173 - Marlboro Dach; Ingerl/Rohnke,
MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rd 101). Dies kann bei der Benutzung eines (fremden)
Kennzeichens als AdWord nur dann angenommen werden, wenn der Werbende das
Zeichen in seiner Hauptfunktion nutzt, die beworbene Ware oder Dienstleistung
dem Inhaber des als AdWord genutzten Zeichens zuzuordnen (Ullmann, GRUR 2007,
633, 638).
Bei der Platzierung von Werbung für das eigene Unternehmen
durch die Verwendung von AdWords, die ein fremdes Kennzeichen enthalten, ist
dies - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - regelmäßig nicht der
Fall. Denn die „Lotsenfunktion“ des Zeichens wird hier nur zur Präsentation
einer als solche erkennbaren Eigenwerbung genutzt (so auch Ullmann, GRUR 2007,
633, 638). Damit aber wird aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen
Verkehrskreise gerade nicht der Eindruck erweckt, es bestehe eine wie auch immer
geartete Verbindung zwischen den beworbenen Waren und dem Geschäftsbetrieb des
Zeicheninhabers (in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 23. Januar 2007 -
I-20 U 79/06 - WRP 2007, 440, 442 - „Beta Layout“, das die Frage, ob die
Verwendung eines Kennzeichens als AdWord eine markenmäßige Benutzung darstellt,
offen gelassen und statt dessen eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs.
2 MarkenG verneint hat).
Die Grenze zur markenmäßigen Benutzung eines (fremden) Kennzeichens durch seine
Verwendung als AdWord wird deshalb erst dann überschritten, wenn die Werbung von
der Trefferliste nicht klar und eindeutig getrennt dargestellt wird. Dies ist
bei der Werbung für die Produkte der Antragsgegnerin jedoch nicht der Fall.
Die Werbung für das von der Antragsgegnerin vertriebene
Erfrischungsgetränk „Probiotische Mikroorganismen“ erscheint ausweislich des als
Anlage K 04 (Bl. 24) vorgelegten Bildschirmausdrucks unter der Überschrift
„Anzeigen“ auf der äußersten rechten Bildschirmseite, während die Treffer für
die Begriffe „A“ und „B“ auf der linken Seite des Bildschirms angegeben werden.
Beide Seiten sind durch einen große freie Fläche und eine senkrechte Linie
getrennt. Diese Trennung zwischen Trefferliste und zusätzlicher Werbung ist dem
Nutzer der Suchmaschine „google“ inzwischen auch geläufig. Außerdem befasst sich
die Anzeige der Antragsgegnerin erkennbar lediglich mit deren eigenen Produkten
und erweckt durch den Link „www…..de“, mit dem auf das Unternehmen der
Antragsgegnerin hingewiesen wird, gerade nicht den Eindruck, die in der Anzeige
angebotenen Produkte stünden in irgendeiner Verbindung zu dem Unternehmen der
Antragstellerin.
Da somit eine markenmäßige Benutzung eines (fremden) Kennzeichens regelmäßig
schon dann ausscheidet, wenn dieses Zeichen selbst als AdWord verwendet wird,
gilt dies erst recht, wenn der Werbende - wie im vorliegenden Fall - ein anders
lautendes AdWord angegeben hat, welches erst durch die Wahl der Option
„weitgehend passende Keywords“ von dem Betreiber der Suchmaschine dem (fremden)
Kennzeichen zugeordnet wird.
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt in der
Wahl der AdWords durch die Antragsgegnerin auch kein Verstoß gegen das
Wettbewerbsrecht (§§ 4 Nr. 10, 5 UWG). Das Verhalten der Antragstellerin ist
weder unter dem Gesichtspunkt des zuzulässigen Anhängens an den guten Ruf des
Zeichens der Antragstellerin noch als unzulässige Kundenumleitung zu
beanstanden.
Der Tatbestand der unlauteren Rufausbeutung setzt - wie das
Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 13. Februar 2003 zutreffend
festgestellt hat - einen Imagetransfer, das heißt die Übertragung des guten Rufs
der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers auf das eigene Produkt voraus
(vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rd 10.82). Dies ist bei der
Schaltung einer Werbeanzeige im Internet unter Verwendung eines fremden
Kennzeichens als AdWord jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Werbung - wie
hier - ersichtlich von einem anderen Anbieter stammt und als solche eindeutig
erkennbar ist. Denn in diesem Fall liegt es fern, anzunehmen, der Internetnutzer
stelle zwischen dem eingegebenen Suchwort und der Werbung eine Verbindung in dem
Sinne her, dass er Qualitätsvorstellungen, die er mit der als Suchwort
eingegebenen Marke verbindet, auf das Angebot des werbenden anderen Anbieters
überträgt (ebenso, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.01.2007 - I-20 U 79/06 - WRP
2007, 440, 442 f - „Beta Layout“). Vielmehr tut der Webende hier nichts anderes
als der Anzeigenkunde, der den Herausgeber eines Printmedium damit beauftragt,
eine Werbeanzeige im Umfeld eines Testberichts für ein Konkurrenzprodukt zu
platzieren. Ein solches Verhalten wird nicht dadurch zur unlauteren
Rufausbeutung, weil die Platzierung der Werbung im Internet durch die Verwendung
von AdWords automatisiert wird.
Auch ein unlauteres Abfangen von Kunden ist nicht gegeben.
Dies liegt nur vor, wenn sich der Werbende zwischen den Mitbewerber und dessen
Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Kaufentschlusses aufzudrängen
(BGH, Urt. v. 17.05.2001 – I ZR 216/99 - GRUR 2001, 1061, 1063 -
Mitwohnzentrale.de, m.w.Nachw.). Dies ist bei der AdWord-Werbung in der Regel
nicht der Fall. Zum einen ist der Nutzer des Internets auch bei der Verwendung
einer (bekannten) Marke als Suchwort daran gewöhnt, aus einer Vielzahl von
Treffern eine weitere Auswahl treffen zu müssen (Seichter, jurisPR WettbR
2/2008, Anm. 6). Vor allem aber gilt, dass aus der Eingabe eines Suchbegriffs in
eine Suchmaschine nicht ohne weiteres auf einen Kaufentschluss des
Internetnutzers geschlossen werden kann. Die Nutzung eine Suchmaschine ist
deshalb nicht mit dem Aufsuchen eines Geschäftslokals vergleichbar. Sie erfolgt
- wie der Senat aus eigener Praxis weiß - gerade auch dazu, sich allgemein über
bestimmte Fragen zu informieren. Dies gilt auch, wenn als Suchbegriff ein
(bekanntes) Kennzeichen verwendet wird. Aus der Platzierung einer Werbung für
eigene Produkte im Umfeld der Suchergebnisse für ein fremdes Kennzeichen kann
deshalb nicht auf eine sittenwidrigen Behinderungsabsicht geschlossen werden (so
auch: OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.09.2007 - 6 U 69/07 - WRP 2008, 135 ff juris-Tz;
zustimmend Seichter, a.a.O., kritisch auch Ullmann, GRUR 2007, 632, 638; a.A.
OLG Köln, Beschl. v. 08.06.2004 - 6 W 59/04 - K&R 240 ff juris Tz 10 zu § 1 UWG
a.F.; Illmer, WRP 2007, 399, 405).
An dieser Bewertung hat sich entgegen der Auffassung des
Antragstellers durch Art. 6 der seit dem 12. Dezember 2007 anzuwendenden
Richtlinie 2005/29/EG (ABl. L 149 2005, S. 22 ff) über unlautere
Geschäftspraktiken vom 11. Mai 2005 nichts geändert.
Nach Art 6 Abs. 2 lit. a) dieser Richtlinie gilt eine
Geschäftspraktik zwar als irreführend, wenn sie geeignet ist, eine
Verwechselungsgefahr mit einem anderen Produkt, Warenzeichen, Warennamen oder
anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers zu begründen. Wie oben im Einzelnen
dargelegt, besteht eine solche Gefahr in dem vorliegenden Fall jedoch bereits
deshalb nicht, weil die Werbung der Antragsgegnerin als solche deutlich
erkennbar ist und nur eigene Produkte der Antragsgegnerin betrifft.
3. Die Antragstellerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hatte.
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