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Domain-Parking und Haftung von Sedo
LG Düsseldorf
Urteil vom 28.11.2007
Az. 2a O 176/07
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine weltweit bekannte Domainbörse. Ein
Geschäftsmodell der Klägerin ist das sog. Domain-Parking. Dieses Geschäftsmodell
liefert die Grundlage für den Streit der Parteien. Es ermöglicht Kunden, von
ihnen nicht genutzte Domains auf der Plattform der Klägerin zu parken, dort zum
Verkauf anzubieten und zugleich bis zum erfolgreichen Verkauf Gewinn mit der
ungenutzten Domain durch Platzierung von Werbung, sog. sponsored links, zu
erzielen. Der Kunde meldet sich zu diesem Zweck bei der Klägerin an, parkt seine
Domain auf der Plattform der Klägerin und gibt entweder selbst eines oder
mehrere Keywords ein, welche zu der Platzierung der zu dem Keyword passenden
Werbe-Links führt, oder aber er lässt die Klägerin das Keyword bestimmen. Die
Klägerin wählt dann regelmäßig den die Domain prägenden Begriff als Keyword. Das
Setzen der Keywords führt dazu, dass automatisch sponsored links passend zu
diesem Keyword auf die Webseite der Domain eingeblendet werden, wobei dieser
Automatismus auf einer geschäftlichen Vereinbarung der Klägerin mit der Firma
google beruht. Es handelt sich bei den sponsored links um von dritter Seite bei
der Firma google angemeldete und bezahlte Adwords-Anzeigen.
Die Beklagte vertreibt Wasserleitungssysteme. Ihr
Geschäftsführer ist Inhaber der deutschen Wort-/Bildmarke „Sanaqua". Mit Lizenz-
und Abtretungsvereinbarung vom 19.07.1996 räumte er der Beklagten eine
ausschließliche Lizenz an der Marke ein.
Anfang April 2007 erlangte die Beklagte Kenntnis von einer
Domain „www.sa....de", welche bei der Klägerin geparkt war. Die Domain wurde zum
Verkauf angeboten. Sie war verlinkt u.a. mit den Angeboten von Wettbewerbern der
Beklagten. Ein Anschreiben der Beklagten an diese Wettbewerber ergab jeweils die
Antwort, die Konkurrenten der Beklagten hätten diese Verlinkung nicht
veranlasst. Recherchen hinsichtlich der Domaininhaberin von „sa....de" zeigten
einen ständigen Wechsel durch mehrfachen Verkauf der Domain auf. Als einer der
Zwischenkäufer war ein Herr ... und als Organisation die Firma D... AG in der
Schweiz eingetragen, deren Inhaberaktien bis auf zwei Aktien die Klägerin hält.
Die Beklagte mahnte Herrn ... ab, der daraufhin den bereits erfolgten
Weiterverkauf mitteilte. Die Klägerin wurde von dem Schweizer Unternehmen nicht
über die Abmahnung informiert.
Die Beklagte mahnte letztlich auch die Klägerin mit Schreiben
vom 29.05.2007 ab und forderte diese zur Abgabe einer Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung auf. Mit Schreiben vom 06.06.2007 lehnte die Klägerin
gegenüber der Beklagten die Abgabe einer Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung mit der Begründung ab, von etwaigen
Markenrechtsverstößen durch das Abmahnschreiben erstmals Kenntnis erlangt und
die streitbefangene Domain daraufhin von der Internetplattform entfernt zu
haben. Sie forderte nunmehr die Beklagte unter Androhung einer negativen
Feststellungsklage auf, bis zum 18.06.2007 von ihren Forderungen Abstand zu
nehmen. Die Beklagte ließ diese Frist kommentarlos verstreichen. Wegen des
Inhalts der zitierten Anschreiben im Einzelnen wird auf die Anlagen K 2 und K 4
zur Klageschrift verwiesen.
Die Parteien streiten nunmehr im Rahmen einer negativen
Feststellungsklage über die Rechtsfrage, ob der Klägerin Prüfungspflichten
bezüglich etwaiger Verstöße gegen Rechte Dritter durch auf ihrer
Internetplattform geparkte Domains obliegen, bei deren Verletzung sie, wie in
dem außergerichtlichen Abmahnschreiben geschehen, in Anspruch genommen werden
könnte.
Die Klägerin behauptet, derzeit würden auf ihrer Plattform
www.s....de über 7 Millionen Domains angeboten. Wenn sie jede dieser Domains auf
etwaige Markenrechtsverstöße überprüfen würde, so bedeute dies das Ende ihres
Geschäftsmodells. Sie behauptet weiter, bei der streitgegenständlichen Domain sa....de
sei es so gewesen, dass der Domaininhaber bei Einstellen der Domain auf die
Webseite der Klägerin das Keyword selbst eingegeben habe, welches zur
automatischen Verlinkung mit Wettbewerbern der Beklagten geführt hat. Sie habe
daher im konkreten Fall keinerlei Einfluss auf die Verbindung der Domain mit den
Werbeanzeigen von Wettbewerbern der Beklagten gehabt. Sobald sie durch das
Abmahnschreiben von der Markenrechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden sei,
habe sie entsprechend reagiert, die Domain gelöscht und auf eine Sperrliste
gesetzt. Weitere Rechtsverstöße zum Nachteil der Beklagten durch diese Domain
seien nicht mehr zu besorgen.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin biete die zum Verkauf
stehenden Domains im eigenen Namen an. Sie entscheide zudem, welche Werbung für
die angebotenen Domains geschaltet werde. Sie ist der Ansicht, aus diesem Aspekt
heraus sei die Klägerin verantwortlich für durch die Verlinkung einer Domain mit
bestimmten Anzeigen möglicherweise entstehende Markenrechtsverletzungen
gegenüber Dritten. Sie ist zudem der Ansicht, die Klägerin treffe eine
Prüfungspflicht dahingehend, ob Markenrechte Dritter verletzt werden könnten, da
es kostengünstige Möglichkeiten im Internet gebe, um entsprechende Recherchen
mit zumutbarem Aufwand durchzuführen.
Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, jedenfalls die Verbindung zwischen der
Klägerin und der Firma D... in der Schweiz führe zu einer Haftung der Klägerin
im konkreten Fall, da die Klägerin verpflichtet gewesen sei, das schweizerische
Unternehmen anzuweisen, sie über etwaige Abmahnschreiben zu informieren. Es
liege somit ein der Klägerin vorwerfbares Organisationsverschulden vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf
Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich der Benutzung der
Internetadresse sa....de in der durch das Abmahnschreiben vom 29.05.2007
geforderten Art und Weise. Auch ein Zahlungsanspruch bezüglich der durch die
Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten steht der Beklagten nicht zu.
I. Die negative Feststellungsklage ist bezüglich des Antrags
der Klageschrift zu Ziffer 1. zulässig und begründet, da die Beklagte auf die
durch die Klägerin gesetzte Frist, dem 18.06.2007, nicht reagiert und nicht
erklärt hat, sie nehme nunmehr nach Löschung der Domain von der Internetseite
der Klägerin Abstand von der begehrten Unterlassungserklärung. Sie hat damit zum
Ausdruck gebracht, sich dieses Unterlassungsanspruchs weiterhin zu berühmen. Ein
Unterlassungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich der
Nutzung der Domain sa....de ist jedoch nicht entstanden. Auch eine
Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten
Markenrechtsverletzung besteht nicht. Somit hätte die Beklagte von ihren
Forderungen aus dem Abmahnschreiben vom 29.05.2007 Abstand nehmen müssen.
1. Ein Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin
bestand entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht in dem Moment, in dem die
streitgegenständliche Domain sa....de auf der Internetplattform der Klägerin
platziert und mit den auf Wettbewerber der Beklagten verweisenden Links versehen
wurde. Die Klägerin wäre für einen Unterlassungsanspruch erst zu dem Zeitpunkt
passivlegitimiert gewesen, als sie positive Kenntnis von einer Rechtsverletzung
zum Nachteil der Beklagten durch diese Domain bzw. die Verlinkung der Domain
erhielt, also mit Übersendung des Abmahnschreibens vom 29.05.2007. Erst dieses
hätte einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Klägerin auslösen können,
vorausgesetzt, sie hätte auf dieses Abmahnschreiben nicht reagiert.
Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5
MarkenG bestand deshalb nicht, weil die Klägerin die Beklagtenmarke bzw. ein
ähnliches Zeichen i.S.d. Markenrechts nicht im geschäftlichen Verkehr nutzte.
Die Klägerin war nicht Inhaberin der fraglichen Domain. Sie hat diese nicht
selbst i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genutzt, sondern lediglich eine
Plattform zur Verfügung gestellt, auf welcher der jeweilige Domaininhaber die
Domain zum Verkauf anbieten konnte. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin
habe die streitgegenständliche Domain im eigenen Namen zum Verkauf angeboten,
ist nicht schlüssig. Der Hinweis auf die Anlagen B 5 und B 6 verdeutlicht dies
gerade nicht, wenn es hier heißt: „Sie können die Domain sana-aqua kaufen!".
Denn die Klägerin bezeichnet sich weder als Verkäuferin noch als Inhaberin der
Domain.
Vielmehr heißt es weiter unten: „Der Inhaber dieser Domain parkt diese beim
Domain-Parking-Programm." Dies macht deutlich, dass die Klägerin von dem
Domaininhaber verschieden und nicht der potentielle Vertragspartner ist.
Die Klägerin war auch nicht Gehilfe einer markenrechtlichen
Verletzungshandlung. Die Haftung als Gehilfe einer Rechtsverletzung setzt neben
einer objektiven Beihilfehandlung einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf
die Haupttat voraus. Die Beklagte sieht diesen darin, dass die Klägerin nach
eigenem Vortrag jegliche Prüfung der bei ihr platzierten Domains bzw. der mit
diesen verknüpften Adwords-Anzeigen unterlässt. Diese Rechtsansicht überzeugt
nicht.
Die seitens der Beklagten von der Klägerin geforderte
Prüfungspflicht wäre nämlich unzumutbar, wobei es auf die von der Klägerin
behaupteten Anzahl der bei ihr derzeit geparkten Domains im Einzelnen nicht
ankommt. Denn anders als in der von der Beklagten zitierten BGH-Entscheidung
Internetversteigerung II (BGH Internetversteigerung II, Urteil vom 19.04.2007,
Az. I ZR 35/04) wtrp und auch der BGH Entscheidung zu jugendgefährdenden Medien
bei ebay (BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az. I ZR 18/04) wäre im vorliegenden Fall
der Einsatz einer Filtersoftware, die von der Klägerin bestimmte
Begrifflichkeiten ausfiltert, technisch erheblich aufwendiger, wenn überhaupt
möglich, um Rechtsverstöße der vorliegenden Art zu verhindern.
Die Beklagte führt selbst aus, welche Maßnahmen die Klägerin in jedem
Einzelfall, also bei jeder bei ihr geparkten Domain durchführen müsste, nämlich
eine Recherche auf der vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten
Datenbank oder z.B. einen Marken-Scan der Firma Tulex GmbH. Dass dies in einem
automatisierten Verfahren geschehen kann, trägt die Beklagte nicht vor.
Daher muss von der Erforderlichkeit des aktiven Tätigwerdens
eines Mitarbeiters der Klägerin in jedem Einzelfall ausgegangen werden. Auch der
Vorschlag der Beklagten, die Recherche nur bei Domains mit nicht generischen
Begriffen durchzuführen, überzeugt nicht. Denn auch beschreibende Anklänge
kommen in geschützten Marken gleichermaßen wie reine Fantasiebegriffe oder auch
Namen vor. Im Ergebnis fordert die Beklagte damit von der Klägerin eine
Einzelfallüberprüfung jeder einzelnen bei ihr platzierten Domain. Dies würde das
Geschäftsmodell der Klägerin voraussichtlich zum Erliegen bringen.
Denn selbst wenn der Abgleich von Domains mit geschützten
Marken technisierbar wäre, so ist in diesem Zusammenhang letztlich entscheidend,
dass die Klägerin es bei einer einfachen Recherche, wie der von der Beklagten
aufgezeigten, nicht bewenden lassen könnte. Sie müsste vielmehr dann, wenn eine
Recherche bei dem Deutschen Patent- und Markenamt ergibt, dass eine Domain oder
ein Teil ihres Inhalts markenrechtlich geschützt ist, auch prüfen, für welches
Warenverzeichnis dies gilt und welche Links aus diesem Grund eine
markenrechtlich bedenkliche Verbindung bedeuten könnten. Der vorliegende Fall
zeigt gerade, dass erst durch die Verknüpfung einer Domain mit bestimmten Links
eine Markenrechtsverletzung entstehen kann. Eine solche Prüfung erfordert jedoch
bereits nicht unerhebliche Rechtskenntnisse. Die Klägerin müsste faktisch einen
Markenrechtsexperten beschäftigen, der diese Gesamtschau ständig und für jede
einzelne Domain und deren Verlinkung vornimmt. Dies ist unzumutbar.
Auch als Störerin haftete die Klägerin vor Zugang des
Abmahnschreibens, also vor positiver Kenntniserlangung von der
Markenrechtsverletzung, nicht. Erst durch das Anschreiben der Beklagten, welches
der Klägerin die markenrechtliche Relevanz der Verlinkung der fraglichen Domain
mit Wettbewerbern der Beklagten aufzeigte, wäre die Klägerin zur Störerin
geworden, hätte sie auf das Abmahnschreiben nicht entsprechend reagiert.
Denn als Störer haftet derjenige, der — ohne Täter oder
Teilnehmer einer Verletzungshandlung zu sein - in irgendeiner Weise, sei es auch
ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal zu dem Verstoß gegen das Recht
eines anderen beigetragen hat, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche
Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte. Die Klägerin erfüllt jedoch
dadurch, dass sie ihre Plattform für Domainverkäufe zur Verfügung stellt und
dort gegebenenfalls auch markenrechtsverletzende Angebote veröffentlicht werden
können, weder selbst den Tatbestand einer Markenrechtsverletzung, s.o., noch ist
sie im genannten Sinne als Störerin zu qualifizieren. Insofern ist nochmals auf
die Entscheidung des BGH zu dem Auktionshaus ebay zu verweisen (BGH a.a.O. wtrp).
Der vorliegende Fall ist nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil die
Klägerin — anders als das Auktionshaus ebay — möglicherweise indirekt an der
Verlinkung der bei ihr geparkten Domains mit bei google platzierten
Adwords-Anzeigen mitwirkt, indem sie dann, wenn der Domaininhaber dies nicht
selbst vornimmt, die hierfür erforderlichen Keywords einsetzt. Insofern kann es
auch dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die Klägerin oder der die Domain bei
der Klägerin parkende Domaininhaber die Keywords setzte, welche zu der
markenrechtsverletztenden Verlinkung mit Wettbewerbern der Beklagte führte. Denn
unstreitig wählt die Klägerin dann, wenn der Kunde kein Keyword setzt, die
Domain selbst als Keyword, hier also sana-aqua. Selbst wenn die Klägerin also
dieses Keyword eingetragen hätte, so hat sie hierbei keinerlei Entscheidung und
Auswahl bezüglich der dadurch aufgerufenen Links getroffen, sondern lediglich
einen Automatismus in Gang gesetzt, der sich ihrer inhaltlichen Kontrolle
entzog.
Nach alledem wäre ein Unterlassungsanspruch der Beklagten
gegen die Klägerin also erst entstanden, wenn sie nach positiver
Kenntniserlangung von der Markenrechtsverletzung durch Übersendung des
Abmahnschreibens nicht reagiert und die Rechtsverletzung gegenüber der Beklagten
beendet hätte. Die Klägerin hat indes reagiert, indem sie die Domain von ihrer
Internetplattform entfernt und die zu der Markenrechtsverletzung führende
Verlinkung damit aufgelöst hat. Soweit die Beklagte diesen Sachvortrag
bestreitet unter Hinweis auf die Anlage K 1, einem Denicabfrage-Ergebnis vom
19.06.2007, so ist zwar zutreffend, dass hier als Nameserver „sedoparking.com"
angegeben ist. Dennoch ist das Bestreiten der Beklagten insofern nicht
ausreichend substantiiert und damit unbeachtlich, denn dieses
Domainabfrage-Ergbenis zeigt unter der Überschrift „Domaindaten" auch auf, dass
die letzte Aktualisierung dieser Angaben vom 12.06.2007 stammt. Die Klägerin
hatte sich jedoch — ohne Widerspruch der Beklagten — außergerichtlich eine Frist
bis zum 13.06.2007 ausgebeten, um die Ansprüche der Beklagten zu prüfen. Die
Beklagte hätte also darlegen müssen, dass die Klägerin nach Ablauf dieser Frist
die Unterlassungsansprüche der Beklagten in Abrede stellte.
3. Auch eine Erstbegehungsgefahr ist hinsichtlich der
Rechtsverletzung, die die Beklagte erfahren hat, nicht ersichtlich. Dabei kommt
es auf die streitige Tatsache, ob die Klägerin die Domain sana-aqua auf eine
Sperrliste gesetzt hat, nicht an. Denn es ist Sache der Klägerin, wie sie dem
Risiko einer Wiederholung des vorliegenden Sachverhalts technisch begegnet.
II. Die negative Feststellungsklage ist auch hinsichtlich des
Antrags zu Ziffer 2. der Klageschrift zulässig und begründet, da sich die
Beklagte außergerichtlich trotz entsprechender Aufforderung durch die Klägerin
auch von dem im Abmahnschreiben vom 29.05.2007 geltend gemachten
Zahlungsanspruch nicht distanziert hat, sich dieses Anspruchs also weiterhin
berühmt. Denn den Beklagten steht ein Anspruch auf Zahlung der durch das
Abmahnschreiben vom 29.05.2007 entstandenen Rechtsanwaltsgebühren unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Eine Haftung gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG kommt mangels
schuldhaftem Handeln der Klägerin nicht in Betracht. Für einen Anspruch nach den
Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag fehlt es an der „Geschäftsführung
für einen anderen".
Bei markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Anspruch auf
Zahlung der durch das Abmahnschreiben verursachten Rechtsanwaltskoten zu Lasten
des Abgemahnten nach GoA immer dann bejaht, wenn die Abmahnung deshalb als im
Interesse des Abgemahnten erfolgt anzusehen ist, weil durch die Abgabe einer
außergerichtlichen Unterlassungserklärung ein kostenintensiver Rechtsstreit vor
Gericht vermieden werden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die geforderte
Unterlassungserklärung auch beansprucht werden kann, d.h. dass zum Zeitpunkt der
Abmahnung bereits ein Unterlassungsanspruch bestehen muss und nicht erst durch
das Abmahnschreiben entstehen darf. Letzteres war jedoch — wie oben gezeigt —
vorliegend der Fall.
2. Die Klägerin haftet der Beklagten für die entstandenen
Rechtsanwaltsgebühren auch nicht auf Grund eines Organisationsverschuldens. Die
Klägerin war nicht verpflichtet, dem Unternehmen DomCollect in der Schweiz die
Anweisung zu erteilen, etwaige Abmahnungen der Klägerin mitzuteilen. Denn die
Rechtsstellung der Klägerin und des schweizerischen Unternehmens war im Bezug
auf die streitgegenständliche Domain eine vollkommen verschiedene. Während die
Klägerin lediglich mit der Domain Kontakt hatte dadurch, dass die jeweiligen
Domaininhaber sie auf der Internetplattform der Klägerin zum Verkauf anboten,
war das Unternehmen in der Schweiz zwischenzeitlich Domaininhaber. Eine Pflicht
eines der Klägerin verbundenen Unternehmens, Abmahnungen, welche dieses
Unternehmen aus der Stellung als Domaininhaberin heraus erhalten hat, der
Klägerin zu übermitteln, die selbst weder Domaininhaberin war, noch durch
Verkauf werden würde, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf
§ 709 ZPO.
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