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LG Braunschweig - Entscheidung zu AdWords
LG Braunschweig
Urteil vom 30.1.2008
Az. 9 O 2958/07
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin (im nachfolgenden Klägerin genannt) nimmt den
Verfügungsbeklagten (im nachfolgenden Beklagter genannt) wegen Markenverletzung
durch Schaltung einer Anzeige bei der Suchmaschine Google in Anspruch. Die
Klägerin ist die gerichtsbekannte Inhaberin der exklusiven Markenlizenzrechte an
der Wort-/Bildmarke „MOST", eingetragen beim DPMA unter der Registernummer
30437722.8 (AST2), eingetragen insbesondere auch für die Warenklasse 30 (u.a.
Süßwaren). Die Klägerin ist von der Markeninhaberin, der schweizerischen Direct
Investment Partners Ltd. ermächtigt, Markenverletzungen gerichtlich zu verfolgen
(AST1). Die Klägerin betreibt unter der Internet-Domain www.most-shop.com einen
sogenannten „MOST-Shop", über den sie hochwertige Konfiserie- und
Schokoladenprodukte vertreibt. Der Beklagte ist Inhaber und Betreiber der
Internet-Domain www.kleefelder-kaffeeklatsch.de . Über diesen Online-Shop
vertreibt der Beklagte u. a. Schokoladenprodukte. Der Beklagte hat über die
Suchmaschine Google eine Anzeige für seinen Internet-Shop geschaltet. Bei
Eingabe des Suchbegriffs „MOST Schokolade" in der Suchmaschine Google erscheint
rechts neben den Suchergebnissen die Anzeige des Beklagten. Über den in der
Anzeige angegebenen Link gelangt man unmittelbar auf die Homepage des Beklagten.
Es wird insoweit auf den Bildschirmausdruck (Anlage AST4) Bezug genommen.
Produkte mit dem Zeichen „MOST" vertreibt der Beklagte nicht.
Auf Antrag der Klägerin erließ das Gericht am 13.11.2007 folgende
einstweilige Verfügung:
1. Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr
Google-AdWords-Anzeigen, die auf den unter der Domain
„http://www.kleefelder-kaffeeklatsch.de" in das Internet eingestellten
Onlineshop verweisen, in der Art und Weise zu gestalten und/oder zu verbreiten
bzw. gestalten zu lassen und/oder verbreiten zu lassen, so dass diese bei Google
(„www.google.de") nach erfolgter gezielter Suche nach „Most Schokolade"
in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zur Google-Suchergebnisliste
er¬scheinen und auf benannten Onlineshop verweisen, obgleich dieser keinerlei
Pro¬dukte der Marke „MOST" anbietet und/oder vertreibt.
2. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner Ord¬
nungshaft von bis zu 6 Monaten oder ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € an
gedroht; an die Stelle des Ordnungsgeldes tritt bei Nichtbeitreibbarkeit
Ordnungs¬ haft.
3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Gegen diese rechtzeitig vollzogene einstweilige Verfügung hat der Beklagte
mit Schriftsatz vom 22.11.2007 Widerspruch eingelegt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte mit der geschalteten
Anzeige die Rechte an der Marke „MOST" verletze. Sie behauptet, dass die Anzeige
des Beklagten nur deshalb erscheine, weil der Beklagte die Option weitgehend
passende Keywords gewählt habe und die Bezeichnung MOST Schokolade ausweislich
der Keywordliste (AST8) als Keyword für die Anzeige fungiert habe. Der Beklagte,
in dessen Auftrag die Anzeige geschaltet worden ist, sei dafür verantwortlich,
dass bei Eingabe der Bezeichnung „MOST Schokolade" die Anzeige erscheine. Im
Rahmen der Schaltung der Anzeige bestehe durch Wahl der weiteren
Keyword-Optionen „passende Wortgruppe" oder „genau passende Keywords" die
Möglichkeit allein die Auswahl der zu verwendenen Keywords zu bestimmen, das
bedeute, dass nur das vom Anzeigeschaltenden angegebene Keyword, sprich im
vorliegenden Fall Schokolade, relevant ist für die Suche. Ferner habe
ausweislich der Erläuterungen zu der Google-Adword-Kampagne die Möglichkeit
bestanden, bei Wahl der Option „weitgehend passende Keywords", die in der Liste
aufgeführte Bezeichnung „MOST Schokolade" als Keyword auszuschließen. Die
Klägerin beantragt, die erlassene einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Der Beklagte beantragt, wie erkannt.
Er ist der Ansicht, dass keine Markenverletzung vorliege, weil die
Bezeichnung „MOST Schokolade" bei Schaltung der Anzeige nicht als Keyword
verwendet worden sei. Der Beklagte habe die polnische Firma ... mit der
Schaltung der Google-Adword-Kampagne beauftragt. Die Bezeichnung Schokolade sei
dabei als Keyword angegeben worden. Bei Buchung mit dem Keyword Schokolade sei
eine Liste von Wörtern, die den Begriff Schokolade enthalten zur weiteren
Auswahl angezeigt worden. In dieser Liste sei jedoch der Begriff Schokolade in
Kombination mit der Bezeichnung MOST nicht enthalten gewesen. Der Beklagte
verweist auf den als Anlage zum Schriftsatz vom 09.01.2008 vorgelegten
Screenshot sowie auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn ... (Anlage zum
Schriftsatz vom 09.01.2008). Aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn ...
gehe weiter hervor, dass die Liste ausweislich des Screenshots vom 18.12.2007
der Liste entspricht, die bei Aufgabe der Anzeige vorgelegen habe.
Ferner trägt der Beklagte vor, dass das Erscheinen der Anzeige bei Eingabe
des Suchbegriffs „MOST Schokolade" nicht auf den Begriff MOST zurückzuführen
sei, sondern lediglich auf die Eingabe des Begriffs Schokolade. Das werde
deutlich durch Eingabe anderweitiger Wortkombinationen wie „Schokolade Gift",
„Schokolade aus Scheiße" (Anlagen zum Schriftsatz vom 20.12.2007). Aus den
Screenshots ergebe sich, dass das Erscheinen der Anzeige des Beklagten lediglich
darauf zurückzuführen sei, dass das Wort Schokolade als Suchbegriff fungiere.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der von dem Beklagten vorgelegte
Screenshot zur Glaubhaftmachung nicht ausreiche, weil dieser in polnischer
Sprache verfasst sei. Ferner sei der Screenshot erst nach Erlass der
einstweiligen Verfügung gefertigt worden und sei daher nicht aussagekräftig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen sowie auf das Protokoll
der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2008 (Bl. 52, 53 d.A.).
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch war die einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag
auf ihren Erlass zurückzuweisen.
1. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs.
5 MarkenG nicht zu. Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (Urt.
v. 07.03.07 - 9 0 2382/06 u. Beschl. v. 04.10.06 -9 0 1678/06), die vom
Oberlandesgericht Braunschweig bestätigt worden ist (Beschluss v. 11.12.2006, 2
W 177/07,Urt. v. 12.07.07 -2 U 24/07, Beschl. v. 28.09.07 -2 U 66/07 u. 2 U
61/07) kann die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword bei Schalten
einer Anzeige im Rahmen der Google-Adword-Kampagne grundsätzlich eine Marken-
rechtverletzung darstellen.
2. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die insoweit beweisbelastete Klägerin
beweist - bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft macht -, dass das
geschützte Zeichen auch tatsächlich als sogenanntes Keyword genutzt worden ist.
Sei es durch direkte Eingabe durch den Beklagten oder über die quasi
automatische Hinzufügung durch die Google-Standardoption „weitgehend passende
Keywords". Diesen Nachweis hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht erbracht.
Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen betreffend der Schaltung der
Google-Adword-Kampagne mit Vorlage der entsprechenden Liste (AST4) sind zur
Glaubhaftmachung nicht ausreichend. Die Unterlagen beziehen sich auf die
allgemeine Funktionsweise der Google-Adword-Kampagne und nicht auf die konkrete
Anzeigenschaltung durch den Beklagten. Aufgrund der von dem Beklagten
vorgelegten Unterlagen (Screenshot) und der vorgelegten eidesstattlichen
Versicherung ist der von der Klägerin erfolgte Vortrag zum regelmäßigen Ablauf
bei Schaltung einer Google Adword Anzeige hinreichend erschüttert. Aus dem
Screenshot, den der Beklagte vorgelegt hat, ergibt sich, dass der Begriff „MOST
Schokolade" nicht in der Liste der Wörter, die bei Auswahl des Wortes Schokolade
als Keyword ebenfalls als Keyword fungieren, enthalten war. Der Umstand, dass
diese Liste in polnischer Sprache vorgelegt worden ist, ist unschädlich, weil
daraus trotzdem - ohne dass es besonderer Kenntnisse der polnischen Sprache
bedarf - ersichtlich ist, dass es sich bei diesen Wörtern um die entsprechenden
Keywörter gehandelt hat. Es ist auch unschwer zu erkennen, dass der polnische
Begriff „Aktywne" in die deutsche Sprache übersetzt aktiv bedeutet. Aus der
Liste geht weiter hervor, dass bestimmte Worte nicht als Keywords eingesetzt
sind. Diese Worte haben den Vermerk „Nieaktywne dla wyszu-kiwania", was so viel
heißt wie: nicht aktiv bei der Suche.
Aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Herrn ... (Anlage zum
Schriftsatz vom 09.01.2008) ist auch davon auszugehen, dass die vorgelegte Liste
inhaltsgleich ist mit der Liste, die bei Schaltung der Anzeige vorgelegen hat.
Der für die Anzeigeschaltung verantwortliche | | hat in seiner eidesstattlichen
Versicherung versichert, dass das Wort Schokolade nicht mit dem Wort MOST
verbunden in der Liste enthalten war.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Vortrag des Beklagten zu der
Anzeigenschaltung, einschließlich der vorgelegten eidesstattlichen
Versicherungen, nicht widersprüchlich ist und diese Sachverhaltsdarstellung
nicht lebensfremd erscheint, hat das Gericht keinen Anlass, die Richtigkeit
dieser Angaben bereits im Grundsatz in Frage zu stellen und von vornherein als
nicht glaubhaft anzusehen. Die Angaben sind daher ausreichend um die
Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin zu erschüttern.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708
Nr. 6, 711 ZPO. Der Streitwert war, wie in dem Beschluss, auf 50.000,-€
festzusetzen.
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