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LG Braunschweig - Urteil zu AdWords
LG Braunschweig
Beschluss vom 4.2.2008
Az.: 9 0 294/08 (26)
Entscheidungsgründe
Mit der Antragsschrift, auf die verwiesen wird, hat die Antragstellerin
Tatsachen glaubhaft gemacht, die sowohl den Verfügungsanspruch als auch den
Verfügungsgrund bejahen lassen.
Der begehrte Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich aus § 14, § 15 MarkenG.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer verstößt die Verwendung geschützter
Zeichen - die nicht beschreibend sind - als Metatag oder Adword grundsätzlich
gegen die Zeichenrechte des Markeninhabers (LG Braunschweig v. 28.12.05, 9 O
2852/05 = MMR 2006, 354; v. 15.11.06, 9 O 1840/06 - bananabay = MMR 2007, 121;
v. 07.03.07, 9 O 2382/06 - bananabay; v. 14.03.07, 9 0 2232/06 - Saroso =
GRUR-RR 2007, 204). Dies ist vom BGH für Metatags bestätigt worden (BGH WRP
2006, 1513 - impuls) und wird auch vom OLG Braunschweig für Adwords so gesehen (WRP
2007 435 - Impuls; WRP 2007, 437 - Jette; OLG Braunschweig Urteil vom 12.07.07 -
2 U 24/07 - bananabay).
Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung auch vor dem Hintergrund der
abweichenden Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Urteil v. 23.01.07 - I-20 U
79/06 = WRP 2007, 440 - Beta Layaout) und des OLG Köln (MMR 2008, 50) fest.
Nachdem die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zu den Metatags durch die
Entscheidung des BGH überholt ist, wollen die OLG durch die Differenzierung
zwischen Metatags und Adwords an seiner bisherigen Rechtsprechung insoweit
festhalten.
Eine solche Differenzierung ist nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt
und findet auch in der Entscheidung des BGH keine Stütze (LG Braunschweig a.a.O.;
so auch OLG Braunschweig Urteil vom 12.07.07 - 2 U 24/07 - bananabay: ebenso OLG
Dresden, K&R 2007, 269; OLG Stuttgart MMR 2007, 649 - PCB-Pool jew. m. w.
Nachw.).
Nach Auffassung der Kammer ist der Werbende auch für die von Google vorgenommen
Zuordnungen verantwortlich. Diese sind von ihm beeinflussbar (LG Braunschweig v.
04.10.06, 9 O 1678/06 - Jette; bestätigt von OLG Braunschweig WRP 2007, 437 -
Jette; OLG Stuttgart MMR 2007, 649 - PCB-Pool jew. m. w. Nachw).
Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in den das geschützte Zeichen in der Liste
der "weitgehend passenden Keywords" steht, die von Google automatisch als
Standardoption vorgegeben wird.
Zwischenzeitlich ist der Kammer auch bekannt geworden, das die Anzeigen von
Google auch bei Suchbegriffen erscheinen können, die weder in der eigenen
Keywordliste selbst, noch in der erweiterten Liste stehen. Dies ist etwa bei
(leicht) falschen oder abweichenden Schreibwesen der Fall.
In diesen Fällen beginnt eine Verantwortlichkeit für eine Markenverletzung - bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - jedenfalls ab Kenntnis des
Reaktionsverhaltens von Google. Wird dann der das Erscheinen der Anzeige nicht
durch Eingabe eines "auszuschließenden Keywords" verhindert, ist die
Wiederholungsgefahr gegeben (LG Braunschweig, Urteil vom 06.02.08, 9 O 6/08 -
neosteel, vgl. a. LG Berlin, GRUR-RR 2007, 202).
Im vorliegenden Fall wurde auch auf die Abmahnung nicht reagiert, so dass ein
Markenverstoß vorliegt.
Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Streitwert war gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO festzusetzen.
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