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Rechtsverletzungen im Usenet -
Störerhaftung?
LG Hamburg
Urteil vom 15.6.2007
Az. 308 O 325/07
Sachverhalt
Die Antragstellerin verlangt von den Antragsgegnern Unterlassung einer
Zugangsvermittlung in das sog. Usenet, soweit hierüber eine widerrechtliche
öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter
Werke ermöglicht wird.
Die Antragstellerin ist einer der führenden deutschen Tonträgerhersteller.
Die Antragsgegnerin zu 1 vermittelt den Zugang zum sog. Usenet über ihren Dienst
"...". Der Antragsgegner zu 2 ist Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1.
Die Dienstleistung der Antragsgegnerin zu 1 besteht in der kostenpflichtigen
Vermittlung des Zugangs zum UseNet. Die Antragsgegnerin zu 1 verfügt über eigene
UseNetServer, auf der die UseNet-lnhalte bzw. die dazugehörigen "Header" der
Inhalte gespeichert sind.
Wie lange die UseNet-lnhalte dort gespeichert werden, ist zwischen den Parteien
streitig. Über ihren Dienst "..." erhält man unter der Adresse "..." mittels
einer speziellen Software Zugang zu ihren UseNet-Servern. Mit diesen Servern
verbinden sich die Kunden der Antragsgegnerin zu 1 und laden von dort Inhalte
aus dem Usenet herunter oder stellen sie über diese Server in das UseNet ein
(vgl. Anlage Ast 1).
Neben der Antragsgegnerin zu 1 bieten auch zahlreiche andere Anbieter u. a. in
Nordamerika die Vermittlung des Zugangs zum UseNet an (vgl. Anlage AG 3).
Das UseNet ist ein weltweites elektronisches Netzwerk, welches aus sog.
Newsservern besteht, die untereinander unter Verwendung des NNTP (Network News
Transport Protocol) verbunden sind. NNTP wurde für den Betrieb über TCP/IP-Leitungen
entwickelt, weshalb es möglich ist, unter Verwendung eines Software-Programms
(sog. Newsclient oder Newsreader) über eine Internetleitung von jedem PC aus auf
das UseNet zuzugreifen.
Das UseNet setzt sich inhaltlich aus mindestens ca. 50.000 bis 100.000 sog.
Newsgroups (vgl. Anlage AG 2) zusammen, die auf den Newsservem abgespeichert
werden. Newsgroups sind virtuelle Diskussionsforen, über die Nutzer
Nachrichtentexte und sog. Binärdateien ("binaries") auf den angeschlossenen
Newsservern mithilfe einer speziellen Software, dem Newsreader, verteilen
können. Binärdateien können auch Audio- oder audiovisuelle Inhalte haben.
Zugangsberechtigte Nutzer des UseNet können Textnachrichten und Binärdateien ins
UseNet einbringen ("posten") und bereits "gepostete" Textnachrichten und
Binärdateien auf ihre Rechner herunterladen.
Eine Leistungsübersicht betreffend den Dienst der Antragsgegnerin zu 1 enthält
Anlage ASt 10. In der Leistung enthalten ist ein kostenloser Newsreader.
Die Antragsgegnerin zu 1 bewirbt den von ihr angebotenen Dienst u. a. mit den
folgenden Aussagen (Anlage Ast 10):
"Was Sie auch suchen - sie finden es im Usenet. Über 100.000 Newsgroups zu allen
erdenklichen Themen bieten tagtäglich neue Informationen, Bilder, Musik oder
Filme. Es stehen hunderte von Terabyte an Daten bereit, die auf den Download
warten."
Die Antragsgegnerin zu 1 weist in ihrem Dienst auf folgendes hin (Anlage Ast 1):
"Kann ich aus Versehen etwas Illegales herunterladen? Theoretisch das ist
möglich. Strafbar ist das aber nicht, wenn man das nicht vorsätzlich tut bzw.
nicht erkennen kann, dass es sich um ein illegales Angebot handelt. Etwas völlig
anderes ist es, wenn man Inhalte illegal anbietet (z. B. urheberrechtlich
geschützte Daten wie Musik, Filme)."
Über den Dienst der Antragsgegnerin zu 1 konnte am 11. Mai 2007 das
streitgegenständliche Werk "..." der Künstlergruppe "..." aus dem UseNet
heruntergeladen werden (Anlage Ast 2). Das Werk war über den Newsserver der
Antragsgegnerin zu 1 hochgeladen worden. Auch am 16. Mai 2007 war das Werk über
den Dienst der Antragsgegnerin zu 1 aus dem Usenet herunterladbar (Anlage Ast
8).
Mit Anwaltsschreiben vom 14. Mai 2007 ließ die Antragstellerin die Antragsgegner
wegen der widerrechtlichen Herunterladbarkeit des o. g. Titel aus dem UseNet
über den Dienst der Antragsgegnerin zu 1 abmahnen. Am 14. Mai 2007 veranlaßten
die Antragsgegner auf die Abmahnung hin einen sog. "Cancel", womit sämtliche
Newsserver weltweit angewiesen wurden, die betreffende Nachricht zu löschen. Mit
Anwaltsschreiben vom 16. Mai 2007 ließen die Antragsgegner den Anspruch
zurückweisen (vgl. Anlage ASt 6).
Mit Antragsschrift vom 16. Mai 2007, bei Gericht eingegangen per Fax am 16. Mai
2007, beantragt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegner hafteten über die
vermittels ihres Dienstes ermöglichten Rechtsverletzungen als Störer. Die
Antragstellerin besitze die ausschließlichen Verwertungsrechte sowohl der
Tonträgerhersteller als auch der ausübenden Künstler für die
streitgegenständliche Aufnahme der Künstlergruppe "...".
Das Speichern der streitgegenständlichen Musikaufnahme bzw. des zu der Datei
gehörenden "Headers" auf dem Newsserver der Antragsgegnerin zu 1. zum Abruf
durch Teilnehmer des UseNets verstoße gegen die Rechte der Antragstellerin. Eine
Haftungsprivilegierung der Antragsgegner nach den §§ 9-11 TDG bzw. 8-10 TMG
scheide hier aus.
Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegnern bei Meidung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zu untersagen, einen Usenet-Dienst zu betreiben und/oder
betreiben zu lassen, soweit über diesen die Aufnahme "..." der Künstlergruppe
"..." ohne die erforderliche Einwilligung der Antragsstellerin öffentlich
zugänglich gemacht wird.
Die Antragsgegner beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen.
Es fehle bereits an der Aktivlegitimation der Antragstellerin. Die ausübenden
Künstler der streitgegenständlichen Aufnahme, die Mitglieder der Künstlergruppe
"...", seien im Zeitpunkt der Unterzeichnung des angeblichen
Band-Übernahmevertrags vom 25.05.2005 in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt
gewesen. Auch sei die streitgegenständliche Aufnahme nicht von einem Tonträger
ausschließlich mit Titeln der Künstlergruppe "..." in das Audioformat MP3
umgewandelt, sondern - unstreitig - von dem Sampler "..." entnommen worden.
Auf den Servern der Antragsgegnerin zu 1 werde nur der "Header" der Nachrichten
im UseNet vorgehalten. Mittels des Newsreaders könne ein Nutzer der
Antragsgegnerin zu 1 dann von deren Newsserver die Header der Nachrichten
herunterladen, die sich im Newsserver der Antragsgegnerin zu 1 befinden.
Über diesen heruntergeladenen Header könne der jeweilige Nutzer dann lokal auf
seinem Computer die im UseNet abrufbaren Nachrichten nach den für ihn relevanten
Inhalten durchsuchen. Eine Zwischenspeicherung der möglicherweise die
Urheberrechte Dritter verletzenden Dateien erfolge immer erst dann, wenn ein
Nutzer der Antragsgegnerin zu 1 den Nachrichteninhalt und damit die Datei über
den Header der Nachricht zum Abruf ausgewählt habe.
Der Nachrichteninhalt werde sodann zur Beschleunigung von Zugriffen weiterer
Nutzer der Antragsgegnerin zu 1 auf dieselbe Nachricht für maximal 32 Stunden
auf dem Newsserver der Antragsgegnerin zu 1 zwischengespeichert. Soweit in der
Anlage Ast 10 eine Vorhaltezeit von über 30 Tagen für "binaries" erwähnt werde,
gebe das nur Aufschluss darauf, wie lange die Antragsgegnerin zu 1 im Regelfall
in der Lage sei, eine über Header oder Message-ID identifizierte Nachricht von
Newsservem anderer Provider abzurufen bzw. nach einem früheren Abruf der
Nachricht aus dem Zwischenspeicher ("Cache") ihres Newsservers an den Nutzer
auszuliefern.
Im Übrigen könnten sie, die Antragsgegner, weder als Täter noch als Teilnehmer
einer Urheberrechtsverletzung noch nach den Grundsätzen der Störerhaftung in
Anspruch genommen werden. Die Antragsgegnerin zu 1 sei kein Host-Provider,
sondern ein Access- oder Cache-Provider. Eine Unterlassungshaftung sog. Access
Provider scheitere jedenfalls an Zumutbarkeitserwägungen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
13. Juni 2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung im tenorierten Umfang zulässig und begründet. Zur
Beschreibung der Verletzungshandlung ist der gestellte Antrag im Tenor um die
Worte "wie unter ... geschehen" ergänzt worden.
Die Antragstellerin kann von den Antragsgegnern Unterlassung der Nutzung des
streitgegenständlichen Musikwerkes gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG beanspruchen.
Die Antragsgegner haften als Störer für die widerrechtlichen Eingriffe Dritter
in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte, welche von der
Antragstellerin wahrgenommen werden, indem sie die Zugangsvermittlung zum sog.
UseNet wie geschehen zum Herunterladen illegaler Kopien von Musikstücken aus dem
UseNet angeboten haben.
Die Kammer bestätigt hiermit ihre Entscheidung vom 19.02.2007 (ZUM 2007, 492)
auch für den Fall, dass der Zugangsvermittler zum UseNet das Auffinden von
Musikdateien im Internet in der Bewerbung nicht besonders hervorhebt, und weicht
insoweit von einem Urteil des Landgerichts München I vom 19.04.2007 (ZUM 2007,
496) mit einer parallelen Sachverhaltsgestaltung ab.
I.
1. In analoger Anwendung der §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB kann als Störer in Anspruch
genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen
Beeinträchtigung eines anderen mitgewirkt und darüber hinaus ihm zumutbare
Prüfungspflichten verletzt hat. Der Umfang dieser Prüfungspflichten bestimmt
sich unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch
Genommenen sowie im Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden
(vgl. nur BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung).
Die diesbezüglichen Ausführungen des BGH in der vorgenannten Entscheidung macht
sich die erkennende Kammer auch für den hier zu entscheidenden Fall vollen
Umfanges zu Eigen.
2. Die Herunterladbarkeit illegaler Kopien des im Verfügungsantrag bezeichneten
Musikwerkes verletzt die von der Antragstellerin wahrgenommenen
Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers. Die Antragstellerin hat durch
Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des ... (Anlage Ast 7) glaubhaft
gemacht, dass Tonträgerhersteller der streitgegenständlichen Aufnahme die Herren
... sind. Sie hat dadurch weiter glaubhaft gemacht, dass die vorgenannten Herren
ihre Verwertungsrechte als Tonträgerhersteller - einschließlich des Rechts der
öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19 a UrhG - durch
Bandübernahmevertrag vom 25.05.2005 auf die Antragstellerin übertragen haben.
Unbeachtlich ist insoweit, ob die ausübenden Künstler zu diesem Zeitpunkt
beschränkt geschäftsfähig waren oder nicht. Es ist nicht ersichtlich, wie sich
dies auf einen Bandübernahmevertrag zwischen den Tonträgerherstellem ... sowie
der Antragstellerin ausgewirkt haben soll.
Ob die Antragsstellerin auch über die Rechte der ausübenden Künstler verfügen
kann, ist unerheblich, da sie einen Unterlassungsanspruch auch alleine aus den
Tonträgerherstellerrechten geltend machen kann.
Unbeachtlich ist außerdem, von welchem Tonträger eine Umwandlung der
streitgegenständlichen Aufnahme in eine MP3-Datei erfolgte. Denn
Schutzgegenstand des § 85 UrhG ist die Erstaufnahme, das sog. Master, nicht aber
deren Vervielfältigung auf einem Tonträger. Dass auf dem Sampler "..." die
Erstaufnahme, über deren Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller die
Antragstellerin verfügt, vervielfältigt wurde, ist unstreitig.
3. Dafür, dass die im UseNet über den von der Antragsgegnerin zu 1 angebotenen
Dienst herunterladbar gewesenen Dateien mit dem benannten Musikwerk rechtmäßig
eingestellt und zum Download angeboten worden sind, liegen keine Anhaltspunkte
vor. Die Antragstellerin selbst hat niemandem gestattet, ihre Tonaufnahmen in
dieser Weise zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen.
Anderen erlaubt auch § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht die Herstellung von
Vervielfältigungsstücken dieser Musikstücke im Wege deren Uploads auf
UseNet-Server dergestalt, dass diese Dateien sodann öffentlich zugänglich sind
(vgl. § 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG).
4. Die Antragsgegnerin zu 1 hat keine hinreichende Vorsorge getroffen, dass es
nicht zu weiteren Verletzungen kommen kann, so dass in Bezug auf das benannte
Musikwerk Wiederholungsgefahr im Hinblick auf das von der Antragsgegnerin zu 1
nach dem Antrag der Antragstellerin (Ziff. I 1) zu unterlassende Verhalten
vorliegt.
a) Sofern die Antragsgegnerin zu 1 nach Kenntniserlangung nicht hinreichend
effiziente Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass das streitgegenständliche
Musikwerk erneut über ihren Dienst aus dem UseNet herunterladbar ist, wirkt sie
damit in einer eine Störerhaftung im oben dargestellten Sinne begründenden Art
und Weise an den von ihren Nutzem begangenen Rechtsverletzungen mit (vgl. auch
Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, Urteil vom 4. Januar 2005 zum Az.: 312 O
753/04, Seite 16).
Aus dem Hinweis der Antragsgegnerin zu 1 zu der Frage "Kann ich aus Versehen
etwas Illegales herunterladen?" (vgl. Anlage Ast 1) folgt im Übrigen, dass sie
die Möglichkeit der Nutzung ihres Dienstes durch Dritte zum Zwecke der Vornahme
von Urheberrechtsverletzungen - auch vorher - gesehen hat.
Wenn es wie hier um Musikdateien geht, ist zudem davon auszugehen, dass die
weitaus überwiegende Zahl der interessierenden Musikstücke im UseNet
widerrechtlich eingestellt sind, weil weder die maßgeblichen
Wahrnehmungsgesellschaften für die Autorenrechte noch die Tonträgerhersteller
eine solche Nutzung gestattet haben.
b) Die Darlegungslast dafür, dass die Antragsgegnerin zu 1 hinreichend
effiziente Maßnahmen zur Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen der
Antragstellerin getroffen hat und ihr weitere Maßnahmen nicht zumutbar sind,
tragen die Antragsgegner.
Grundsätzlich obliegt nach allgemeinen Grundsätzen dem Anspruchsteller die
Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs. Das würde hier bedeuten, dass
die Antragstellerin darzulegen hätte, dass die Antragsgegnerin zu 1 keine
hinreichend effizienten und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um weitere
Rechtsverletzungen zu vermeiden.
Die Antragstellerin hat jedoch nur Kenntnis von der eingetretenen
Rechtsverletzung und dem Umstand, dass es zur beanstandeten öffentlichen
Zugänglichmachung im konkreten Fall durch den Dienst der Antragsgegnerin kam.
Davon, welcher vorbeugenden Maßnahmen sich die Antragsgegnerin zu 1 tatsächlich
bedient, um solche Rechtsverletzungen in Zukunft zu unterbinden, hat sie keine
Kenntnis.
Gleichwohl bliebe es dabei, dass nach allgemeinen Beweisregeln hier von ihr ein
Negativbeweis über Umstände aus der Sphäre der Antragsgegner verlangt werden
würde. Wegen der Schwierigkeiten des Negativbeweises kann vom Prozessgegner nach
den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substanziierte Bestreiten der
negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen
und Umstände verlangt werden (BGH, NJW 2005, 2766, 2768).
Zu den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast hat der Bundesgerichtshof hat
in seinem Urteil vom 8. Oktober 1992 zum dortigen Az. I ZR 220/90 (NJW-RR 1993,
746, 747) das Folgende ausgeführt:
"Die genannten Grundsätze besagen, daß in Fällen, in denen das Nichtvorliegen
von Tatsachen nach materiellem Recht zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört, den
Schwierigkeiten, denen sich die Partei gegenübersieht, die das Negativum (das
Nichtvorliegen der Tatsache) beweisen muß, im Rahmen des Zumutbaren dadurch zu
begegnen ist, daß sich der Prozeßgegner seinerseits nicht mit bloßem Bestreiten
begnügen darf, sondern darlegen muß, welche tatsächlichen Umstände für das
Vorliegen des Positiven spricht. Der Beweispflichtige genügt dann der ihm
obliegenden Beweispflicht, wenn er die gegnerische Tatsachenbehauptung widerlegt
oder ernsthaft in Frage stellt."
Nach diesen Grundsätzen wäre es also zunächst Sache der Antragsgegner,
darzulegen, welche vorbeugenden Maßnahmen die Antragsgegnerin zu 1 überhaupt
ergriffen hat, welche eventuellen anderen und effizienteren Möglichkeiten es
gibt und weshalb diese nicht zumutbar sind. Nur diese vorgetragenen Umstände
braucht die Antragstellerin dann zu widerlegen oder ernsthaft in Frage zu
stellen.
c) Aus dem Vortrag der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren folgt nicht
einmal, dass sie überhaupt Maßnahmen zur Verhinderung weiterer
Rechtsverletzungen getroffen hat. Der sogenannte "Cancel", d. h. die Mitteilung
an alle Newsserver, eine Datei zu löschen, ist nicht geeignet, erneute
Rechtsverlet-zungen zu verhindern.
Es ist letztlich anders als durch das Fehlen von effizienten Schutzmaßnahmen
nicht erklärbar, dass illegale Kopien von Musikwerken über den Dienst der
Antragsgegnerin zu 1 aus dem UseNet haben heruntergeladen werden können. Auf den
pauschalen Vortrag, aufgrund der großen Datenmenge sei der Antragsgegnerin zu 1
eine Kontrolle grundsätzlich nicht möglich, kann sich diese nach Auffassung der
Kammer nicht mit Erfolg zurückziehen.
Auf die Frage, ob eine Filtersoftware existiert, mit der die Antragsgegnerin zu
1 wirksam weitere Rechtsverletzungen verhindern kann, und wer diesbezüglich die
Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt, kommt es insoweit nicht an (a. A.
LG München I, ZUM 2007, 496). Denn zunächst hätte die Antragsgegnerin vortragen
müssen, dass sie überhaupt Vorsorge trifft, um weitere Rechtsverletzungen zu
vermeiden.
Erst dann hätte sich die Frage gestellt, ob sie damit alles Zumutbare
unternommen hat, oder ggf. noch eine Filtersoftware hätte einsetzen müssen.
5. Auf § 11 TDG bzw. § 10 TMG kann die Antragsgegnerin zu 1 sich nicht mit
Erfolg berufen.
Zwar dürfte es sich bei den ins UseNet eingestellten Dateien um für die
Antragsgegnerin zu 1 fremde Informationen handeln. Das kann hier aber
dahinstehen, da die Haftungsprivilegierung des TDG/TMG nicht den hier geltend
gemachten Anspruch auf Unterlassung urheberrechtlicher Verletzungshandlungen
erfasst (vgl. BGH GRUR 2004, 860 ff. (S. 862) zum TDG).
6. Zu Unrecht verweist die Antragsgegnerin zu 1 darauf, dass einer Haftung auf
Unterlassung einschlägige europarechtliche Bestimmungen entgegenstehen.
In Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt (Richtlinie 2000/31/EG) heißt es wie folgt:
"Die in dieser Richtlinie hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten
Ausnahmen decken nur Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten
der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein
Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, über das
von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen übermittelt oder zum
alleinigen Zweck vorübergehend gespeichert werden, die Übermittlung effizienter
zu gestalten. Diese Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver
Art, was bedeutet, daß der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft
weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte
Information besitzt."
Der die sog. Reine Durchleitung betreffende Art. 12 der Richtlinie 2000/31/EG
lautet sodann wie folgt (Unterstreichung durch die Kammer):
"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der
Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene
Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem
Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die
übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern er
a) die Übermittlung nicht veranlaßt, b) den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht auswählt und c) die übermittelten Informationen nicht
auswählt oder verändert.
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinne
von Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der
übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung
im Kommunikationsnetz geschieht und die Information nicht länger gespeichert
wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Dieser Artikel läßt die Möglichkeit unberührt, daß ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom
Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern."
Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG müssen also
Unterlassungsansprüche auch nach dieser Richtlinie nicht von dem in dieser
Vorschrift formulierten Haftungsprivileg erfasst sein (vgl. BGH GRUR 2004, S.
860 ff. (S. 863)). Dies steht auch im Einklang mit dem Inhalt der
Erwägungsgründe 45 und 46 zu der Richtlinie 2000/31/EG.
7. Die der Antragsgegnerin zu 1 zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet
die Vermutung einer Wiederholungsgefahr (Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl.; § 97,
Rdnr. 22). Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung des zu
unterlassenden Verhaltens die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten,
vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. BGH GRUR 1990,
617, S. 624; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, aaO., § 97 Rn. 120, 125; Schricker/Wild,
aaO., § 97 Rn. 42; Dreier/Schulze, aaO.,§ 97 Rn. 41, 42), wie sie erfolglos
verlangt worden ist.
8. Der Antragsgegner zu 2 haftet als gesetzlicher Vertreter der Antragsgegnerin
zu 1 jedenfalls seit der Abmahnung durch die Antragstellerin auf Unterlassung
der beanstandeten Handlung aus dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr (vgl.
BGH GRUR 1986, 248 ff. (S. 250-251)). Für die Prüfung etwaiger künftiger
Rechtsverletzungen ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu 2 nunmehr die
Möglichkeit erneuter gleichartiger Rechtsverletzungen kennen und für sein
eigenes Verhalten, insbesondere für seine Verpflichtung zur Störungsbeseitigung,
in Rechnung stellen muß. Aufgrund dieser Kenntnis muß er sich nunmehr auch die
Handlungen der Antragsgegnerin zu 1 zurechnen lassen, die für diese die
Wiederholungsgefahr begründen. Eine - zumindest eine Erstbegehungsgefahr
auszuräumen geeignete - (einfache) Unterlassungsverpflichtungserklärung hat der
Antragsgegner zu 2 gegenüber der Antragstellerin nicht abgegeben.
9. Der Verfügungsgrund für den geltend gemachten Anspruch liegt vor. Dass die
Antragstellerin das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zu 1 schon länger kennt,
ist unerheblich. Maßgeblich ist, dass sie, wie von ihr glaubhaft gemacht, von
den Rechtsverletzungen, wie sie konkret Gegenstand des Antrages sind, erst
aufgrund der Ermittlung vom 11.05.2007 (Anlage Ast 2) Kenntnis erlangt hat.
Danach ist der Anspruch von ihr geboten zügig verfolgt worden.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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