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Rechtsverletzung im Usenet - § 9 TMG
OLG Düsseldorf
Urteil vom 15.1.2008
Az. 1-20 U 95/07
Entscheidungsgründe
I. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die
Zulässigkeit der Zugangsvermittlung zu sog. Binärdateien mit urheberrechtlich
geschütztem Inhalt im Usenet.
Die Antragstellerin ist eine der führenden deutschen Tonträgerherstellerinnen.
Als solche nimmt sie für sich gemäß Vertrag vom 05.12.2005 mit der Künstlerin
... alias "..." in Anspruch, ausschließliche Rechteinhaberin der
urheberrechtlichen Verwertungsrechte i.S.d. § 16, 17, 19a UrhG zu sein.
Die Antragsgegnerin ist ein kommerzieller Usenet-Provider und betreibt unter der
URL ... einen Newsserver. Das Usenet ist ein weltweites Netz aus Servern, das
eigentlich nur für den Austausch von Textnachrichten geschaffen wurde. Nun wird
es immer mehr zum Dateiaustausch verwendet. Es wird durch seine vielfach
redundante Verteilung auf viele Tausende Newsserver in vielen verschiedenen
Staaten geprägt.
Die Antragsgegnerin bewirbt ihren kostenpflichtigen Usenet-Zugang hauptsächlich
damit, den Zugriff auf sog. "binarygroups" im Usenet zu ermöglichen. Die
verschiedenen Unterhierarchien, insbesondere die Unterhierarchie "alt.binaries"
können nicht nur Text, sondern auch Mediendateien in kodierter Form enthalten.
Am 9.2.2007 befanden sich Binärdateien der Musikaufnahme "..." der Interpretin
"..." auf dem Server der Berufungsklägerin. Am 14.02.2007 erhielt die
Antragsgegnerin eine Abmahnung durch die Antragsstellerin. Die Antragsgegnerin
wurde darin von der Abrufmöglichkeit in Kenntnis gesetzt und unter Hinweis auf
die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Berufungsbeklagten unter Fristsetzung
bis zum 26.02.2007 aufgefordert, die streitgegenständliche Aufnahme aus dem
Usenet zu nehmen, sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Da dies erfolglos blieb und die streitgegenständliche Aufnahme auch am
27.02.2007 noch über den Zugang von United Newsserver abrufbar gewesen war, hat
die Antragstellerin beim Landgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen
Verfügung begehrt.
Die Antragsgegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, nicht Täterin einer
Rechtsverletzung zu sein und sich die Verletzung auch nicht als Störerin
zurechnen lassen zu müssen. Sie sei kein sog. Host-Provider, sondern lediglich
Zugangsdiensteanbieter (sog. "Access-Provider"), da sie nur den Zugang zum
Usenet vermittele und keinerlei Informationen speichere.
Ihre Newsserver dienten nicht zur Speicherung von Nachrichten, sondern lediglich
zur Weiterleitung an andere Newsserver, so dass die Nachrichten weltweit
abgerufen werden könnten. Gespeichert werde zunächst allein der "Header" aller
Nachrichten; erst wenn ein Nutzer der Antragsgegnerin den Nachrichteninhalt und
damit den "Header" der Nachricht zum Abruf ausgewählt habe, komme es zu einer
Zwischenspeicherung des Inhalts ("Body") auf dem Newsserver der Antragsgegnerin,
was der Beschleunigung von Zugriffen weiterer Nutzer auf die Nachricht diene.
Selbst wenn man eine zur Übermittlung der Nachricht erforderliche
Zwischenspeicherung als nicht mehr von den Rechten eines Access-Providers
erfasst sehen sollte, sei die Antragsgegnerin nur als sog. Cache-Provider zu
qualifizieren. Die von der Antragstellerin herangezogene Retentionszeit von über
30 Tagen für "binaries" gebe lediglich Auskunft darüber, wie lange die
Antragsgegnerin überhaupt in der Lage sei, eine Nachricht an den Nutzer zu
liefern.
Sie habe bis zur Zustellung der Antragsschrift keine Kenntnis davon erlangt,
durch welche Nachricht die Urheberrechte verletzt worden sein sollten. Die
Abmahnung vom 14.02.2007 habe sie nicht in die Lage versetzt, die fragliche
Datei zu sperren. Hierzu sei die Angabe der konkreten Message-ID erforderlich.
Darüber hinaus sei eine isolierte Entfernung der Nachrichten aus dem
Zwischenspeicher des Newsservers völlig nutzlos, da die Nachricht auf allen
anderen Newsservern weltweit weiterhin vorgehalten werde und uneingeschränkt
abrufbar sei. Abhilfe schaffen könne nur das sog. "Notice And Take
Down"-Verfahren, d.h. eine Email an den betroffenen Betreiber desjenigen
Newsservern über den die Nachricht ursprünglich eingestellt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen
auf die tatsachlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat dem Antrag auf einstweilige Verfügung durch das angefochtene
Urteil uneingeschränkt stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt: Die Antragstellerin habe das Bestehen eine Verfügungsanspruches und
eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht. Es sei glaubhaft, dass ihr der
geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1, 2. HS UrhG in
Verbindung mit §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG gegen die Antragsgegnerin zustehe.
Die Rechte, insbesondere aus § 19a UrhG seien widerrechtlich verletzt worden,
indem die Aufnahme über das Usenet der Antragsgegnerin zum Kopieren und Anhören
bereitgestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Einer
Inanspruchnahme des Teledienstproviders auf Unterlassung würden die
Haftungsprivilegierungen gem. § 9 S. 2 TDG nicht entgegenstehen. Aus § 8 Abs. 2
TDG ergebe sich, dass die in Betracht kommende Haftungsprivilegierung des § 11
TDG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar sei.
Die Antragsgegnerin sei Störerin im Sinne des Urheberrechts, da sie adäquat
kausal zur Verletzung des geschützten Urheberrechts beitrage, zum einen durch
die Bereitstellung einer Plattform, die es Dritten ermögliche, die
streitgegenständliche Verletzung zu begehen, zum anderen dadurch, dass sie die
ihr obliegenden Prüf- und Überwachungspflichten verletze.
Die Antragsgegnerin sei als Host-Providerin zu qualifizieren, da die "binaries"
mit einer Vorhaltezeit von 30 Tagen abrufbar seien. Ferner sei sie auch
technisch und rechtlich in der Lage, die streitgegenständliche Rechtsverletzung
zu unterbinden, da sie unmittelbaren Zugriff auf die auf ihren Servern
gespeicherten Inhalte habe.
Die Durchführung dieser vorgenannten Maßnahme sei auch zumutbar, da sie aufgrund
des konkreten Hinweises durch die Antragsgegnerin eine Pflicht zum Eingreifen
träfe. Diese Pflicht sei nicht unangemessen, da sie nur auf die Beseitigung der
konkreten Verletzung beschränkt sei.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung: sie begehrt
weiterhin die vollständige Abweisung des Antrags. Sie behauptet ergänzend,
entgegen den Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf enthielten die
Nachrichten keine Dateianhänge mit Mediendateien. Vielmehr stelle die jeweilige
Nachricht selbst die Datei in einem nicht unmittelbar abspielbaren, Usenet
tauglichen Format dar.
Die Konvertierung in dieses Format werde durch bestimmte Konvertierungsprogramme
erreicht, wobei aufgrund des limitierten Speicherplatzes von 0,5 MB für bspw.
eine mp3-Datei zwischen 10 und 50 Nachrichten erforderlich seien. Die in das
Usenet eingestellten Beiträge bestünden ähnlich wie eine E-Mail aus "Header" und
"Body". Im "Header" sei eine "Message-ID" enthalten.
Anhand der von keinem anderen Newsserver abänderbaren "Message-ID" habe jede
Nachricht somit eine eindeutige Bezeichnung, sodass eindeutig nachvollziehbar
sei, von welchem Rechner das Posting stamme. Wähle ein Nutzer in seinem "Newsreader"
den "Header" einer Nachricht aus, um den vollständigen Inhalt, also den "Body"
abzurufen, kontaktiere der Newsreader den Newsserver der Antragsgegnerin und
teile diesem mit, dass eine bestimmte Nachricht abgerufen werden soll.
Der Newsserver der Beklagten rufe dann von weiteren Newsservern anderer
Unternehmen den Nachrichteninhalt ab, liefere die Nachricht an den jeweiligen
Nutzer aus und speichere den Nachrichteninhalt zur Beschleunigung von Zugriffen
weiterer Nutzer auf dem Newsserver zwischen. Die einmal abgerufenen Nachrichten
würden maximal 32 Stunden vorgehalten.
Eine manuelle Löschung der streitgegenständlichen Nachrichten von allen
Newsservern sei zwar grundsätzlich durch die Eingabe einer "Cancel-Message" mit
der jeweiligen "Message-ID" möglich gewesen. Die Antragsstellerin habe der
Antragsgegnerin aber die dafür erforderliche "Message-ID" nicht mitgeteilt. Die
Antragsgegnerin ermögliche es Dritten nicht willentlich, die
streitgegenständliche Musikdatei in das Internet zu stellen und eine
entsprechende Rechtsverletzung zu begehen.
Es sei trotz von der Antragsgegnerin unternommenen Schutzmaßnahmen nicht
möglich, alle Rechtsverletzungen zu unterbinden. Zwar habe sie unmittelbaren
Zugriff auf ihren Newsserver, daraus lasse sich aber nicht ableiten, dass sie
die von ihre betriebenen Newsserver filtern könne, da dafür keine geeigneten
technischen Mittel bestünden.
Die Abmahnung sei deshalb nicht zur Löschung der streitgegenständlichen
Nachricht geeignet gewesen, da ihr die dafür erforderlich "Message-ID" der
fraglichen Nachricht nicht mitgeteilt worden sei, wodurch erst ein sog. "Cancel"
möglich geworden wäre.
Die Entscheidungsgründe seien nicht geeignet, den Tenor zu tragen, da entgegen
dem Tenor gemäß den Entscheidungsgründen kein auf die Zukunft gerichtetes
Unterlassen aufgegeben werde. Der Tenor sei nicht vollstreckungsfällig, da es
die Begriffe des Bereitstellens und/oder Vorhaltens im Urheberrecht nicht gebe.
Auch habe das Landgericht Düsseldorf die Situation rechtlich unzutreffend
gewürdigt. Die Antragsgegnerin hafte nicht als Störerin für die von der
Antragstellerin behauptete Urheberrechtsverletzung, da es sich bei den im Usenet
abrufbaren Nachrichten nicht um Informationen der Antragsgegnerin, sondern um
fremde Informationen handele.
Die Antragsgegnerin sei kein Host-Provider, sondern ein Access- oder
Cache-Provider, weshalb auch eine Haftung als Host-Provider (§ 7 Abs. 2, S. 1
TMG) ausscheide. Für einen Cache-Provider (§ 9 TMG) werde die Haftung nur bei
"willentlichem" Handeln begründet.
Wenn hier zutreffenderweise nicht von einer Anwendung des TMG abgesehen werde,
so seien aber auch im Rahmen von §§ 823, 1004 BGB (analog) bei den zumutbaren
Prüfpflichten die vom Gesetzgeber in den §§ 7 ff. TMG geschaffenen
Haftungsprivilegierungen mit zu berücksichtigen, was hier nicht geschehen sei.
Die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Wiederholungsgefahr habe nicht
bestanden. Trotz der Abmahnung habe eine Kenntnis von der Rechtsverletzung nicht
vorgelegen, da es ohne die Mitteilung der entsprechenden Message-ID der
streitgegenständlichen Nachrichten an einer konkreten Bezeichnung gefehlt habe.
Die Antragsgegnerin beantragt, auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts
abzuändern und es unter Aufhebung der mit diesem Urteil ausgesprochenen
einstweiligen Verfügung wie folgt neu zu fassen:
Der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen.
Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und betont, dass insbesondere die
Löschung der streitgegenständlichen Nachricht durch einen "Cancel" nicht
ausreiche.
Die Antragsgegnerin sei Störerin im Sinne des Urheberrechts, da sie adäquat
kausal zur Verletzung des geschützten Urheberrechts beitrage, zum einen durch
die Bereitstellung einer Plattform, die es Dritten erst ermögliche die
streitgegenständliche Verletzung zu begehen, zum anderen dadurch, dass sie die
ihr obliegenden Prüf- und Überwachungspflichten verletze.
Hinreichende Maßnahmen zur Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen habe die
Antragsgegnerin nicht getroffen. Sie profitiere vielmehr von den
Urheberrechtsverletzungen und sei aktiv an ihnen beteiligt.
Andere Anbieter seien zu einer Filterung der Inhalte in der Lage, sodass es auch
für die Berufungsklägerin zumutbar sein müsse, entsprechende Maßnahmen zu
ergreifen.
Insbesondere obliege das Angebot der zugänglichen "binaries" dem jeweiligen
Anbieter. Die Antragsgegnerin biete Zugang zu 15.248 Gruppen, während andere
Anbieter entweder keinen Zugang oder den Zugang zu nur wenigen Gruppen anbieten
würden.
Ferner unterstütze die Antragsgegnerin durch das Downloadangebot des
Newsreader-Program (...) auf ihrer Webseite die illegalen Downloads ihrer
Kunden.
Zudem sei die Antragsgegnerin bösgläubig, da sie selbst durch Werbung auf
anderen Webseiten die Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs in Produktankündigungen
herausstelle und die rechtswidrige Nutzungsmöglichkeit damit zur Zweckbestimmung
erhebe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien zweiter Instanz wird auf die dort
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da es der
Antragstellerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihr ein
Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 S. 1, 2. HS UrhG in Verbindung mit §§ 85
Abs. 1, 19a UrhG gegen die Antragsgegnerin zusteht.
Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle
anspruchsbegründenden Merkmale in § 97 Abs. 1 UrhG den Anspruchssteller (von
Wolff, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auf., § 97 Rn. 2), hier also die
Antragsstellerin.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin die
Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Musiktitel gem. § 85 Abs. 1 S. 1
UrhG zustehen.
Die Antragsstellerin hat auch eine Rechtsverletzung im Sinne des § 97 UrhG
glaubhaft gemacht, da unstreitig über den Internetzugang der Verfügungsbeklagten
illegal Downloads des streitgegenständlichen Musikwerkes zum Download angeboten
werden. Dadurch, dass dies durch die Zur-Verfügung-Stellung der technischen
Voraussetzungen für einen schnellen Internetzugang durch die Verfügungsbeklagte
geschieht, ist sie jedenfalls an dieser Rechtsverletzung beteiligt.
Hinsichtlich der Einstufung der Antragsgegnerin als Mitstörerin ist seit der
Entscheidung "Internetversteigerung l" des Bundesgerichtshofs (BGHZ 158, 236 =
GRUR 2004, 860 = CR 2004, 763 m. Anm. Volkmann = MMR 2004, 668 m. Anm. Hoeren)
davon auszugehen, dass die Haftungsprivilegierung des TDG (was auch für das TMG
gelten dürfte) nicht auf den allgemeinen verschuldensunabhängigen
Unterlassungsanspruch anzuwenden ist.
Vielmehr gilt für den Unterlassungsanspruch die allgemeine Störerhaftung (§§
823, 1004 BGB analog). Allerdings hat die Antragstellerin im Streitfall die
Anspruchsvoraussetzungen der allgemeinen Störerhaftung nicht hinreichend
glaubhaft gemacht.
Unstreitig ist die Antragsgegnerin ursächlich an der Verbreitung
urheberrechtsverletzender Informationen beteiligt, sobald diese über den
Newsserver abgerufen werden. Diese bloße Kausalität der Zugangsvermittlung und
Rechtsverletzung ist aber nicht ausreichend (Nordemann/Dustmann, CR 2003, 385).
Zusätzlich erfordert sie die Verletzung einer Prüfpflicht, deren Einhaltung dem
Cache-Provider im Einzelfall auch möglich und zumutbar sein muss (BGH v.
10.10.1996, GRUR 1997, 313 = Architektenwettbewerb; v. 10.04.1007, GRUR 1997,
909 = Branchenbuch-Nomenklatur; GRUR 1999, 418 = Möbelklassiker, v. 17.05.2001,
CR 2001, 850 = ambiente.de; vgl. dazu Haedicke, GRUR 1999, 397).
Wer Beiträge in technischer oder organisatorischer Form zu Rechtsverletzungen
Dritter leistet, muss einwenden können, dass er im konkreten Fall nicht gegen
eine Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen hat.
Insbesondere muss er geltend machen können, dass ihm eine Prüfung nicht möglich
oder zumutbar ist (Nordemann/Dustmann, CR 2004, 385).
Anderenfalls würde die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt werden,
die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Im
übrigen geht es in der vorliegenden Konstellation nicht an, das erstrebte Verbot
erst einmal zu erlassen und die Entscheidung, ob der Schuldner alles ihm
Zumutbare tut, aus dem Erkenntnisverfahren in künftige Vollstreckungsverfahren
zu verlagern.
Dazu ist das Usenet zu komplex und für einen Usenet-Anbieter zu schnelllebig und
vielschichtig. Es würde für den Usenet-Provider enorme Haftungsrisiken mit sich
bringen, wenn er erst im Vollstreckungsverfahren in jedem Einzelfall vortragen
und beweisen müsste, er habe die mehr als 160.000 verschiedenen Newsgroups und
den aktuellen Datenstrom von mehreren hundert Terabyte nicht hinreichend filtern
können.
Das Gericht konnte keine für eine Störerhaftung erforderliche Verletzung von
Prüfpflichten erkennen. Der Aufwand für eine Prüfung muss nämlich
verhältnismäßig sein. Der Diensteanbieter muss dabei nicht jeden nur denkbaren
Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden. Vielmehr
muss die Bedeutung des Einzelfalls und der erforderliche technische und
wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes
gesehen werden.
Bezüglich der fremden Nachrichten, also solchen, die von Nutzern des Usenet,
nicht aber Kunden der Antragsgegnerin stammen, wovon auch beim
streitgegenständlichen Musiktitel auszugehen ist, ist die Antragsgegnerin als
sog. Cache-Providerin zu qualifizieren.
Die von fremden Usenet-Nutzern eingespeisten Nachrichten werden nämlich nur nach
einer Anforderung durch einen der Nutzer der Antragsgegnerin
zwischengespeichert. Die Antragstellerin hat die technischen Angaben der
Antragsgegnerin zur Einordnung ihrer Dienste als Caching nicht bestritten, auch
nicht nach der eingehenden Erörterung der technischen Gegebenheiten in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
Die fremden Nachrichten sind bis zur Anforderung nur ohne Inhalt in Form der "Header"
auf dem Server der Antragsgegnerin vorhanden. Dieser "Header" enthält alle
Informationen, die für den Transport der Nachrichten benötigt werden und ist
vergleichbar mit einem Link.
Der konkrete Inhalt der fremden Nachrichten ("Body") wird aber erst nach einer
Kundenanfrage auf den Server geladen und dann 32 Stunden gespeichert. Bei einer
solchen zeitlich begrenzten Speicherung handelt es sich um "Caching" gem. § 9
TMG (Hoffmann, MMR 2002, 284 (287)).
Dabei wird man eine genaue zeitliche Grenze nicht ziehen können; allerdings
verlängert sich der von § 9 TMG erfasste Zeitraum der Zwischenspeicherung durch
eine erneute Abfrage der Nachricht (Spindler/Schmitz/Geis § 10 TDG Rn. 4). Die
von der Antragsgegnerin durchgeführte Zwischenspeicherung dient alleine der
beschleunigten Übermittlung der Daten, da die Nachrichten ohnehin auf anderen
Servern gespeichert sind.
Auch das Bestreiten der Antragstellerin, dass die Inhalte von fremden
Nachrichten nur 32 Stunden vorgehalten werden, ändert an der Beurteilung nichts.
Selbst wenn man nämlich von einer Vorhaltezeit von 30 Tagen ausgehen würde, läge
dies noch im Anwendungsbereich des § 9 TMG, da die Spiegelung der Inhalte des
Usenet auf verschiedensten Servern weltweit einer effizienten Übermittlung an
die Nutzer des jeweiligen Newsservers dient.
Bei Cache-Providern nach § 9 TMG bestehen aber wesentlich geringere
Möglichkeiten, eine Störung abzustellen, als bei Host-Providern. Das Usenet als
weltweites Netzwerk basiert auf Diskussionsforen und ist aufgrund der Vernetzung
mit dem herkömmlichen Internet vergleichbar.
Eine Verpflichtung, die den Betrieb von (...) Newsserver - jedenfalls soweit
rechtsverletzende Inhalte betroffen sind - untersagt, legt jedoch in letzter
Konsequenz den Betreibern eine allgemeine Überwachungspflicht auf, die sie als
reine Cache-Provider überhaupt nicht zu leisten in der Lage sind.
Demgemäß beschränkt das Landgericht die Verpflichtung in der Begründung des
Urteils zwar richtigerweise auf bekannte Fälle. Mit seinem Antrag verfolgt der
Antragsteller jedoch das weitergehende Ziel, die Antragsgegnerin zu
verpflichten, die Verbreitung künftiger Postings zu unterlassen.
Um dies zu gewährleisten, müsste die Antragsgegnerin das Usenet ständig
daraufhin überprüfen, oh der genannte Beitrag erneut erscheint und
gegebenenfalls seine Verbreitung unterbinden. Dies ist nach Auffassung des
Senats der Antragsgegnerin nicht zuzumuten.
Nicht berücksichtigt hat das Landgericht bei seiner Entscheidung, dass es der
Antragsgegnerin selbst kaum möglich ist, rechtsverletzende fremde Inhalte aus
dem Usenet zu löschen. Anders als bei Internetforen kann der Betreiber eines
Newsservers, welcher die Daten des Usenet aufgrund des "Mirrorings" redundant
speichert, nicht endgültig aus dem Usenet entfernen. Er kann nur diejenigen
Daten löschen, die auf seinem eigenen Server zwischengespeichert sind.
Bei einer neuen Anforderung eines Nutzers hingegen werden die Daten wieder auf
den Server übertragen. Dies ist so lange möglich, wie die betreffende Nachricht
noch im Usenet abrufbar ist. Eben deshalb bestehen bei Anbietern nach dem § 9
TMG wesentlich geringere Möglichkeiten, eine Störung abzustellen als bei bspw.
Host-Providern nach § 10 TMG (vgl. Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 9
Rn. 32 m.w.N.).
Die Antragsgegnerin selbst verfügt aber über keine speziellen technischen
Hilfsmittel, um Binärdateien, die in das Usenet gestellt werden, aufzufinden.
Sie kann hierzu lediglich - wie auch alle anderen Nutzer - nur von den gängigen
Suchmaschinen, also "Newsreadern" Gebrauch machen.
Der Antragsgegnerin ist es aufgrund des enormen Datenvolumens, der Textkodierung
von binären Inhalten, und der Tatsache, dass der Provider keinen Einfluss auf
das Einstellen und Verbreiten von Inhalten im Usenet hat, nicht zumutbar,
sämtliches urheberrechtlich geschütztes Material von legalen Inhalten zu
unterscheiden und den Zugang dazu zu unterbinden.
Eine genügend engmaschige Überwachung für eine mögliche Fülle von zu erwartenden
Verletzungen ist ihr wirtschaftlich daher gar nicht möglich, denn dem
Verfügungsbeklagten ist es als bloßer Cache-Provider nicht zumutbar, alle Daten
händisch zu durchsuchen und zu filtern.
Hinzu kommt, dass die Antragstellerin selbst technisch in der Lage ist, mit
einfachen Mitteln urheberrechtsverletzende Postings zu löschen. Das Usenet lässt
seit der Verabschiedung der technischen Regulierung RFC1036 im Dezember 1987
sog. "Fremdcancel" (Anlage AG2) zu. Dafür steht das Konzept der so genannten
Cancel-Messages zur Verfügung.
Ursprünglich ist das Konzept dazu gedacht, dass ein Autor seine eigene Nachricht
durch eine Cancel-Message wieder aus dem Usenet entfernen kann. Dazu muss er
eine spezielle Nachricht ins Usenet einstellen. Diese Nachricht enthält
bestimmte Informationen im Header, welche sie als Cancel-Message deklarieren.
Des Weiteren enthält eine solche Nachricht Informationen über die Nachricht, die
gelöscht werden soll (Message-ID), Absender der zu löschenden Nachricht,
Absender der Cancel-Message und noch einige andere. Diese Cancel-Message wird
nach Absenden im Usenet verteilt und sorgt dafür, dass die Nachricht weltweit
auf den Newsservern gelöscht wird.
Das setzt allerdings eine entsprechende Konfiguration der Newsserver voraus. Da
jeder Admin seinen Newsserver selbst konfigurieren kann, liegt es auch in seiner
Entscheidungsgewalt, wie der Server auf Cancel-Messages reagieren soll.
Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt,
dass ihr Dienst einen Fremdcancel zulasse. Insofern hatte es die Antragstellerin
in der Hand, mit einem solchen "Cancel" den streitgegenständlichen Musiktitel
von den Servern der Antragsgegnerin und darüber hinaus von vielen weiteren
Usenetrechnern zu entfernen.
Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. l S. l ZPO.
Gegen Berufungsurteile im einstweiligen Rechtsschutz findet gemäß 542 Abs. 2 ZPO
eine Revision nicht statt. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist
mithin nicht veranlasst.
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Ein
Usenet-Zugangsdienst haftet
nicht als Mitstörer für die
Usenet begangenen
Urheberrechtsver-letzungen. |
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