Entscheidungsgründe
I.
Die Antragstellerin erbringt in rechtlich zulässigerweise pornographische
Leistungen über das Internet. Die Antragsgegnerin zu 1), zu deren Vorstand der
Antragsgegner zu 2) gehört, bietet als sogenannter Access-Provider ihren Kunden
gegen Entgelt den Zugang zum Internet an.
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass auf zwei Webseiten der
Suchmaschine "google" pornographische und tierpornographische
Darstellungen ohne Zugangsbeschränkung aufgerufen werden konnten. Sie verlangt
deswegen von den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung, es bei
Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Nutzern den Zugang zum
Internet zu ermöglichen, ohne gleichzeitig den Zugang dieser Nutzer zu folgenden
Webseiten zu sperren:
www.google.de www.google.com
solange auf dieser und durch diese
a. pornographische Schriften ohne jegliche Zugangsbeschränkung verbreitet werden
b. tierpornographische Schriften verfügbar sind wie geschehen am 06.11.07.
Das Landgericht hat den Eilantrag durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen
wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat
eine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit der Antragsgegner für die
beanstandeten pornographischen Inhalte auf den Webseiten "google.de" und
"google.com" mit Recht verneint.
Dabei kann dahinstehen, ob das beanstandete Verhalten der Antragsgegner die
Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung i.S.v. § 2 l Nr. 1 UWG erfüllt. Auch
wenn dies zu bejahen ist, scheitert der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsanspruch jedenfalls daran, dass die Antragsgegnerin zu 1) als bloße
Vermittlerin des Zugangs zum Internet (Access-Provider) für die
Wettbewerbsverstöße (§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 184, 184 a StGB sowie den
Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages), die nach der glaubhaft
gemachten Darstellung der Antragstellerin auf den genannten Webseiten begangen
worden sind, wettbewerbsrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden kann; das
gleiche gilt für den Antragsgegner zu 2).
Die Antragsgegnerin zu 1) hat auf den Inhalt der Webseiten, zu denen sie ihren
Kunden den Zugang vermittelt, keinerlei Einfluss. Eine Haftung der
Antragsgegnerin kommt daher allenfalls nach den vom Bundesgerichtshof (WRP 07,
1173 - Jugendgefährdende Schriften bei eBay) entwickelten Grundsätzen über die
wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht in Betracht.
Danach kann derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die
ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte
Interessen von Marktteilnehmern verletzen, aufgrund einer sich aus § 3 UWG
ergebenden wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet sein, diese
Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen.
Eine Haftung der Antragsgegnerin zu 1) scheitert jedoch schon daran, dass nach
Auffassung des erkennenden Senats die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in
der genannten Entscheidung für die Verkehrspflichten des Betreibers einer
Internet-Auktionsplattform aufgestellt hat, auf die Antragsgegnerin zu 1) als
Access-Provider nicht übertragen werden können.
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht ist
der Umstand, dass das handelnde Unternehmen im eigenen geschäftlichen Interesse
in seinem Verantwortungsbereich selbst eine Gefahrenquelle für
Wettbewerbsverstöße durch Dritte schafft (BGH aaO Rdz. 36).
Diese Voraussetzung ist beim Betrieb einer Internet-Auktionsplattform gegeben,
weil der Betreiber einer solchen Plattform seinen Kunden die Verbreitung von
Inhalten ermöglicht, die erfahrungsgemäß häufig mit Vorschriften des
Wettbewerbsrechts oder anderen Rechtsvorschriften nicht vereinbar sind. Der
Betreiber der Plattform schafft seinen Kunden damit erst die Möglichkeit zur
Begehung von Wettbewerbsverstößen.
Hierin liegt die Eröffnung einer Gefahrenquelle, die es rechtfertigt, dem
Urheber dieser Gefahrenquelle - in den vom Bundesgerichtshof aufgezeigten engen
Grenzen des Zumutbaren - eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht und damit im
Ergebnis eine Mithaftung für Wettbewerbsverstöße aufzuerlegen, die ihren
Ursprung in dieser Gefahrenquelle haben.
Mit dieser Ausgangssituation ist die Stellung und geschäftliche Tätigkeit der
Antragsgegnerin zu 1) nicht vergleichbar. Die Antragsgegnerin zu 1) ermöglicht
ihren Kunden lediglich gegen Entgelt den Zugang zum Internet; die Kunden der
Antragsgegnerin zu 1) sind dabei - auch wenn sie unter Inanspruchnahme des
Dienstes der Antragsgegnerin zu 1) auf wettbewerbswidrige Inhalte stoßen - nicht
Urheber dieser Wettbewerbsverstöße, sondern allenfalls deren Nutznießer oder
Opfer.
Damit eröffnet die Antragsgegnerin zu 1) nicht in ihrem eigenen
Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße, sondern
ermöglicht nur den Zugang zu etwaigen Wettbewerbsverstößen, die aus einer von
einem Dritten eröffneten Gefahrenquelle herrühren. Dafür, dass die Grundsätze
über die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht auch auf eine solche Form der
Mitverursachung von Wettbewerbsverstößen ausgeweitet werden könnten, lassen sich
der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Anhaltspunkte entnehmen.
Nach Auffassung des erkennenden Senats würde hierdurch auch die Haftung für das
wettbewerbswidrige Verhalten anderer überspannt. Allein der Umstand, dass der
Täter des Wettbewerbsverstoßes nicht oder nur unter großen praktischen
Schwierigkeiten verfolgt werden kann, rechtfertigt es jedenfalls nicht, Dritte
auch dann zur Verantwortung zu ziehen, wenn sich ihr Mitwirken am Eintritt des
Wettbewerbsverstoßes auf einen derart untergeordneten Beitrag beschränkt, wie er
im vorliegenden Fall in Rede steht.
Selbst wenn man der Antragsgegnerin zu 1) als Access-Provider abweichend von der
dargestellten Auffassung des Senats eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht
grundsätzlich auferlegen wollte, würde eine Haftung der Antragsgegnerin zu 1) im
vorliegenden Fall jedenfalls daran scheitern, dass die mit dem Antrag verlangte
Sperrung des Zugangs zu den Seiten "google.de" und "google.com" - solange sich
auf diesen die beanstandeten Inhalte befinden - für die Antragsgegnerin zu 1)
unzumutbar wäre.
Es ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht dargetan, dass
die Antragsgegnerin zu 1) dem Unterlassungsverlangen technisch etwa dadurch
nachkommen könnte, dass sie ihren Kunden den Zugang zu den beiden Seiten unter
Aussparung der beanstandeten Teile dieser Seiten ermöglicht. Nach dem
derzeitigen Sachstand ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu
1) zur Befolgung eines etwaigen Verbots ihren Kunden den Zugriff zu den beiden
"google"-Seiten vollständig unmöglich machen musste, solange dort Inhalte
der im Antrag beschriebenen Art auffindbar sind.
Eine solche Maßnahme wäre der Antragsgegnerin zu 1) im Hinblick darauf, dass es
sich bei "google" um eine wichtige und aus der Sicht ihrer Kunden
unverzichtbare Suchmaschine handelt und nur ein verschwindend geringer Teil
dieser Kunden auf die beanstandeten Inhalte zugreifen wollen und werden, nicht
zuzumuten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 l ZPO.
Den Streitwert für das Eilverfahren und das Beschwerdeverfahren hat der Senat
unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts auf den in der Antragsschrift
vorgeschlagenen Betrag von 25.000,- € festgesetzt. Auch wenn ein Verbot des
beantragten Inhalts für die Antragsgegnerin zu 1) erhebliche Auswirkungen hätte,
folgt daraus nicht, dass die eigene Streitwertangabe der Antragstellerin deren
Interesse am Erlass der einstweiligen Verfügung nicht entspricht.