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AdWords - Keine
Markenrechtsverletzung, kein Wettbewerbsverstoß
OLG Köln
Urteil vom 31.8.2007
Az. 6 U 48/07
Sachverhalt
Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Markt für Erotikartikel. Sie vertreiben
ihre Waren über das Internet. Die Klägerin ist Inhaberin der Marke "G.", welche
die Beklagte als B. verwendet. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihres
Markenrechts und ein unlauteres Verhalten. Sie nimmt die Beklagte auf
Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch und verlangt zudem Feststellung
einer Schadenersatzpflicht.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 9.2.2007, auf dessen tatsächliche
Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird,
antragsgemäß stattgegeben. Es hat in der Verwendung einer fremden Marke als B.
eine markenmäßige Benutzung gesehen und unter Annahme der weiteren
Voraussetzungen des § 14 MarkenG einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch
für gegeben erachtet.
Im Berufungsverfahren, in dem die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter
verfolgt, wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückweisung der
Berufung.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Verwendung eines
fremden Kennzeichens als B. begründet mangels markenmäßiger Benutzung des
Kennzeichens keine markenrechtlichen Ansprüche. Auch in wettbewerbsrechtlicher
Hinsicht ist das Verhalten der Beklagten nicht zu beanstanden.
1. Ein Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG scheitert bereits an dem
Erfordernis einer markenmäßigen Benutzung. Die Grundsätze der BGH-Entscheidung
"Impuls" (GRUR 2007, 65, 66 f), wonach die Verwendung eines
Unternehmenskennzeichens als Metatag eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt,
lassen sich entgegen einer in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im
Schrifttum vertretenen Ansicht nicht auf B.s übertragen (so auch LG Berlin MD
2007, 407, 408; LG Hamburg MMR 2005, 631, 633; LG Leipzig MMR 2005, 622, 623; LG
München, Urt. v. 26.6.2007 - 9 HK O 980/06; a.A. OLG Braunschweig GRUR-RR 2007,
71 und Urt. v. 12.7.2007 - 2 U 47/07; Eichelberger, MarkenR 2007, 84; offen
gelassen OLG Düsseldorf WRP 2007, 440 ff).
Nach Auffassung des Senats können die Erwägungen, die den BGH bei der Verwendung
von Metatags eine kennzeichenmäßige Benutzung bejahen lassen, eine solche im
Fall des Keyword-Advertising nicht begründen. Eine markenmäßige Benutzung ist
hier zu verneinen.
a) Ein markenmäßiger Gebrauch setzt voraus, dass das von der Beklagten benutzte
Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Rahmen des
Produktabsatzes auch dazu dient, Waren des einen Herstellers von denen anderer
zu unterscheiden. An der markenmäßigen Verwendung fehlt es, wenn der Verkehr in
dem in die Suchmaske eingegebenen Begriff "G." keinen Hinweis auf die Herkunft
der anschließend angebotenen Ware sieht. Die angesprochenen Verkehrskreise
bestehen aus den Nutzern des Internets. Es kommt somit darauf an, welche
Vorstellung ein Internetnutzer hat, wenn er "G." in die Suchmaske eingibt und
sodann über und neben der Trefferliste die Werbeanzeigen der Beklagten
erscheinen.
b) An einer markenmäßigen Benutzung bestehen schon deshalb Zweifel, weil B.s
ebenso wie Metatags nicht unmittelbar mit den menschlichen Sinnen wahrnehmbar
sind. Sie richten sich ausschließlich an das Programm einer Suchmaschine. Nach
Ansicht des BGH steht diese fehlende visuelle Wahrnehmbarkeit der Marke bei der
Verwendung einer Marke als Metatag einer markenrechtlich relevanten
Benutzungshandlung allerdings nicht entgegen (BGH GRUR 2007, 65, 66 - Impuls).
Dies lässt sich damit begründen, dass der Internetnutzer bei dem Erscheinen der
Trefferliste davon ausgehe, das jeweils eingegebene Suchwort beeinflusse das
Ergebnis der Trefferliste und zeige infolgedessen die Seite des Konkurrenten an.
Entgegen der Ansicht des OLG Braunschweig ist diese für Metatags zutreffende
Argumentation aber nicht auf B.s übertragbar.
Der durchschnittliche Nutzer weiß nicht, dass das Suchwort nicht nur den Inhalt
der Trefferliste, sondern auch den des Anzeigenteils beeinflusst. Er macht sich
keine Gedanken darüber, warum die Werbung des Konkurrenten neben der
Trefferliste erscheint und ob dies mit der Eingabe seines Suchwortes
zusammenhängt. Aus Sicht der maßgeblichen Nutzer ist daher schon keine Benutzung
einer Marke gegeben.
c) Doch selbst wenn einigen Nutzern bekannt sein sollte, dass die
Suchworteingabe nicht nur das Ergebnis der Trefferliste, sondern auch das des
Anzeigenteils beeinflusst, fehlt es an einer zeichenmäßigen Benutzung, da durch
die Verwendung der Marke als B. keine Vorstellungen über die Herkunft der vom
Werbenden angebotenen Ware hervorgerufen werden (Ullmann, GRUR 2007, 633, 638;
Illmer, WRP 2007, 399, 402).
Insoweit vermag sich der erkennende Senat nicht den Ausführungen des OLG
Braunschweig anzuschließen, es mache keinen Unterschied, ob das von der
Suchmaschine gefundene Ergebnis in der Trefferliste aufgeführt werde oder im
Anzeigenteil erscheine. Das OLG Braunschweig geht davon aus, durch die Eingabe
des Suchwortes werde eine gedankliche Verknüpfung erzeugt, die den Eindruck
entstehen lasse, dass auch im Anzeigenteil Leistungen des Unternehmens der
Klägerin gelistet werden. Dies sieht der erkennende Senat anders.
Selbst wenn der Nutzer durch die Eingabe der Marke der Klägerin auch zu den
Produkten der Beklagten geführt wird, so löst dies keine herkunftsbezogenen
Vorstellungen dergestalt aus, dass die Produkte der Beklagten mit der Marke der
Klägerin gekennzeichnet würden. Der Nutzer differenziert zwischen den beiden
räumlich und farblich getrennten Plattformen, die ihm nach der Eingabe des
Suchwortes dargeboten werden (Ullmann, GRUR 2007, 633, 638).
Er wird daher nicht annehmen, die Angaben in der Trefferliste hätten die gleiche
Verbindung zum Suchbegriff wie die Angaben in dem als solchen gekennzeichneten
Anzeigenteil. Möglicherweise geht der Nutzer davon aus, dass die Ergebnisse im
Anzeigenteil mit dem eingegebenen Suchbegriff thematisch in Verbindung stehen,
aber jedenfalls nicht herkunftsmäßig (so auch Illmer, WRP 2007, 399, 403, Hüsch,
K & R 2006, 223, 224; Ott, Anmerkung zu LG Braunschweig MMR 2007, 121, 123).
Wollte man den vom OLG Braunschweig angeführten Vergleich der Suchmaschine mit
den Aufgaben eines Verkäufers aufgreifen, der die vom Nutzer benannten Produkte
heraussucht, dann ist die Überschrift "Anzeige" im Internet gleichzusetzen mit
dem Hinweis des Verkäufers, dass es sich bei den hier angebotenen Produkten um
Kaufalternativen handelt. Das Zeichen der Klägerin wird daher in seiner
Herkunftsfunktion nicht beeinträchtigt.
d) Die gegenteilige Auffassung führt nach Ansicht des Senats auch nicht zu
befriedigenden Ergebnissen. Die Bejahung der markenmäßigen Benutzung hat in den
bei der Verwendung des Zeichens als B. typischen Situation der Identität von
Zeichen und Dienstleistungen die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkG zur
Folge. Der B.-Einsatz des Zeichens wäre daher auch in Fallgestaltungen zu
untersagen, in denen Verwechslungsgefahren nicht zu besorgen wären.
2. Das Verhalten der Beklagten stellt auch keine gezielte Behinderung im Sinne
von § 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Abfangens von Kunden
dar.
a) Da mit jeder Wettbewerbshandlung die Beeinträchtigung der wettbewerblichen
Entfaltungsmöglichkeit des Mitbewerbers einher geht, müssen weitere Merkmale
hinzutreten, damit von einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung und damit von
einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (BGH GRUR
2001, 1061, 1062 - Mitwohnzentrale; BGH GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker).
Steht das Abfangen von Kunden in Rede, ist zu berücksichtigen, dass niemand
einen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstamms hat. Es gehört vielmehr zum
Wesen des Wettbewerbs, dass Kunden abgeworben werden. Folglich kann es einem
Anbieter nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich um (potenzielle) Kunden
seines Mitbewerbers bemüht. Ein unlauteres Abfangen von Kunden liegt nur dann
vor, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen
(potenziellen) Kunden stellt, um durch unsachliche Beeinflussung des Kunden in
bestehende Kundenbeziehungen einzudringen (BGH GRUR 2004, 704 -
Verabschiedungsschreiben) oder um ihm eine Änderung seines Kaufentschlusses
aufzudrängen (BGH GRUR 2001, 1061, 1063 - Mitwohnzentrale).
Entscheiden sich die (potenziellen) Kunden bewusst und ohne unsachliche
Beeinflussung dafür, vom Angebot der betroffenen Mitbewerber zunächst einmal
Abstand zu nehmen, ist dies nicht unlauter (so auch BGH GRUR 2004, 877, 879 -
Werbeblocker). Ein solcher Fall liegt hier vor.
b) Der Internetnutzer, der die Marke der Klägerin als Suchwort eingibt, ist
keineswegs schon zum Kauf entschlossen. Es kann mithin nicht angenommen werden,
durch das Verhalten der Beklagten werde ein Kunde zu einer Änderung eines schon
gefassten Kaufentschlusses gedrängt. Der Nutzer ist dabei, sich zu informieren
und allenfalls auf dem Weg in den "virtuellen Laden" der Klägerin. Hierbei wird
er nicht von der Klägerin abgelenkt, denn deren Homepage erscheint weiterhin
unbeeinträchtigt in der Trefferliste.
Der Nutzer wird lediglich auch zur Werbung der Beklagten hingelenkt (Köhler in
Bornkamm/Köhler, 25. Aufl. 2007, § 4 Rn. 10.31) und erhält damit Informationen
über weitere Kaufmöglichkeiten: Soweit einige Formulierungen in der eine
Kostenbeschwerde betreffenden Senatsentscheidung K & R 2006, 240, 241 ein
anderes Verständnis nahe legen, wird daran nicht festgehalten.
In dieser rechtlichen Beurteilung vermag der Senat keinen unvereinbaren
Widerspruch zu der Rechtsprechung des BGH zu sehen, in der er die sog.
Handzettelwerbung als unlauter beurteilt hat, also zu Fällen, in denen sich ein
Mitbewerber gezielt vor das Geschäft des Konkurrenten stellt und an diejenigen,
die es betreten wollen, Handzettel verteilt (BGH GRUR 1963, 197, 200 -
Zahnprothesen-Pflegemittel; vgl. auch BGH GRUR 1986, 547, 548 -
Handzettelwerbung, wo der BGH allerdings aufgrund der konkreten Umstände des
Einzelfalles einen Wettbewerbsverstoß verneinte).
Diese Rechtsprechung stammt aus einer Zeit vor der Liberalisierung des
Wettbewerbsrechts und kann heute nicht mehr ohne Weiteres Geltung beanspruchen.
Das Keyword-Advertising stellt auch nicht etwa einen gravierenderen Eingriff in
die Interessen des Mitbewerbers dar als die Handzettelwerbung.
Das Argument, das Umlenken im Internet werde - im Gegensatz zu einem realen
Einkauf - dadurch erleichtert, dass das alternative Angebot nur einen "Klick"
entfernt sei, vermag nicht zu überzeugen. Denn der Nutzer kann genauso leicht -
nämlich durch einen "Klick" - wieder zum ursprünglich avisierten Anbieter
zurückkehren.
c) Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass der konkrete Inhalt der
streitgegenständlichen Werbeanzeigen der Beklagten mit dem Lauterkeitsrecht
nicht vereinbar ist, sind nicht ersichtlich. Allerdings heißt es in der ersten
im Klageantrag zu 1) in Bezug genommenen Anzeige, dass die Erotikartikel der
Beklagten "bis 80 % günstiger als Andere!" seien.
Durch die nahe Platzierung der Anzeige bei der Benennung der Klägerin auf der
Google-Seite kann der Verbraucher annehmen, der besagte Preisvorteil errechne
sich gerade auch im Verhältnis zu den Artikeln der Klägerin. Wie mit den
Parteien in der Berufungsverhandlung erörtert worden ist, ist indessen weder
vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich, dass die Angabe bei diesem
Verständnis unwahr und daher irreführend wäre.
3. Die Verwendung eines fremden Kennzeichens als B. vermag auch keinen
Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung nach § 4 Nr. 9 lit.
b UWG zu begründen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen nicht vor, weil
die Beklagte weder Waren noch Dienstleistungen der Klägerin nachahmt. Ob man die
mit der Kennzeichenverwendung verbundene Rufausbeutung unter die Fallgruppe der
gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG (so Köhler in Köhler/Bornkamm, § 4 Rn.
10.82) oder unter die Generalklausel § 3 UWG fasst, kann letztlich ebenso
dahinstehen wie die Frage, ob das Lauterkeitsrecht neben dem Markenrecht
überhaupt Anwendung findet, denn die Voraussetzungen für eine Rufausbeutung sind
nicht gegeben.
Es fehlt an dem für eine Rufausbeutung notwendigen Imagetransfer (BGH GRUR 2005,
349, 353 - Klemmbausteine). Wenn das Erscheinen einer Werbung als Ergebnis einer
Eingabe eines kennzeichenrechtlich geschützten Suchwortes beim Nutzer nicht
einmal zu einer herkunftsbezogenen Vorstellung führt, so ist sie erst recht
nicht geeignet, einen Imagetransfer zwischen Suchwort und Werbenden
hervorzurufen (Illmer, WRP 2007, 399, 404).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 108 ZPO.
Angesichts der unterschiedlichen instanzgerichtlichen Rechtsprechung war die
Revision nach § 543 II Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 29.08.2007 gab keinen Anlass, die mündliche
Verhandlung wiederzueröffnen.
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