Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist verfahrensrechtlich nicht zu
beanstanden und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Verfügungsklägerin hat weder nach §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG noch
nach §§ 1, 3 UWG Unterlassungsansprüche gegen die Verfügungsbeklagte wegen
der durch zahlreiche Internet-Suchmaschinen veranlassten Verknüpfung ihrer
Domain-Adresse mit den Webseiten der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsbeklagte
ist nicht Störer im Sinne dieser Regelungen des Marken- bzw. wettbewerbsrechts.
Der Verfügungsbeklagten selbst ist unstreitig keine rechtswidrige Handlung
vorzuwerfen. Sie war grundsätzlich befugt, sich eine Domain unter dem Namen ...
einzurichten bzw. einrichten zu lassen. Dieser Name ist für sie markenrechtlich
geschützt. Sie war damit auch befugt, Homepages
einzurichten, um unter diesem Namen oder unter dem ebenfalls markenrechtlich
geschützten Logo "... original" für ihr Unternehmen Werbung zu
betreiben. Es ist entgegen der Ansicht des Erstgerichts auch unerheblich, dass
die Verfügungsbeklagte vor Rechtskraft des Urteils, durch das die Verfügungsklägerin
zur Freigabe der für sie ursprünglich registrierten Domain "...de",
verurteilt worden ist (Verfahren LG Frankenthal (Pfalz)) und ohne Sicherheit zu
leisten, die Registrierung dieses Domain-Namens auf sich veranlasst hatte. Die
fehlende Rechtskraft war jedenfalls nicht kausal für die hier beanstandete
streitgegenständliche Verknüpfung.
Die
Verfügungsbeklagte ist entgegen der Ansicht des Erstgerichts auch nicht Störer
in dem Sinne, dass sie ein rechtswidriges Verhalten eines Dritten trotz Kenntnis
und Verhinderungsmöglichkeit für sich ausgenutzt hätte. Sie hatte zwar
infolge der Abmahnung der Klägerin Kenntnis von dem streitgegenständlichen
Sachverhalt. Es mag auch sein, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, die
beanstandete Verknüpfung durch sofortige Information der Suchmaschinenbetreiber
früher als geschehen zu unterbinden. Die Verfügungsbeklagte war hierzu aber
nicht verpflichtet, weil sie die fehlerhafte Verknüpfung nicht für sich
ausgenutzt hat. Eine Rechtspflicht zum Handeln besteht in derartigen Fällen
nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nur dann, wenn das
Verhalten des Dritten veranlasst oder gefördert worden wäre, wenn also ein -
entsprechend allgemeinen Rechtsgrundsätzen - rechtswidriges Verhalten
vorausgegangen oder ausgenutzt worden ist (vgl. z.B. BGH GRUR 1977, 114/115;
GRUR 1986, 683; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Einl. UWG Rdnr.
326). Ein solches Ausnutzen muss aber über ein bloßes Geschehenlassen
hinausgehen (vgl. z.B. OLG Zweibrücken NJW-RR 1988, 1341/1342). Hierzu reicht -
wie unstreitig im vorliegenden Falle - die bloße Kenntnis von dem
rechtswidrigen bzw. fehlerhaften Zustand nicht aus.
Auf
die Berufung ist das angefochtene Urteil daher antragsgemäß zu ändern.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Das
Wichtigste:
Eine
fehlerhafte Verlinkung einer Domainadresse mit einem Konkurrenten begründet
keine Störereigenschaft im Sinne des Marken- und Wettbewerbsrechts, solange
diese nicht vom Anmelder einer Homepage ausgenutzt oder beabsichtigt wurde.