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Haftung für Urheberrechtsverletzung in
einem Profil
OLG Saarbrücken
Beschluss vom 29.10.2007
Az.: 1 W 232/07-49
A.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine gegen die Antragsgegner
gerichtete Klage, mit der sie einen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1
Alt. 2 UrhG sowie einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener
Anwaltskosten in Höhe von 461,60 EUR geltend zu machen beabsichtigt.
Die Antragstellerin verfasste das Gedicht "Die Liebe sprach". Mehrere
registrierte Nutzer des von den Antragsgegnern betriebenen Internetportals "..."
gaben dieses Gedicht in ihren Profildarstellungen wieder; die Antragstellerin
wendet sich allein gegen die Veröffentlichung des Gedichts durch die Nutzerin
mit der Nummer ....
Mit E-Mail vom 03.12.2006 (Bl 40 d.A.) wies die Antragstellerin die
Antragsgegner auf die Verwendung des von ihr selbst im Internet veröffentlichten
Gedichtes durch die im Einzelnen benannten Nutzer hin und verlangte, den
Gedichttext umgehend zu entfernen.
Die Antragsgegner wandten sich daraufhin mit Mail vom 04.12.2006 an die
einzelnen Nutzer und forderten sie dazu auf, "die entsprechenden Inhalte
umgehend aus deinem Userprofil zu entfernen. Andernfalls sehen wir uns gezwungen
deinen Account zu deaktivieren" (Bl 41 d.A.).
Die Antragstellerin wurde über diese Anschreiben informiert; in gleicher Weise
hatten die Antragsgegner auch schon auf frühere Hinweise darauf reagiert, dass
einzelne Nutzer das Gedicht der Antragstellerin in ihrem Lebensprofil verwendet
hatten.
Bei einer Nachkontrolle am 12.12. wurden vier Nutzer, die das Gedicht noch nicht
entfernt hatten, nochmals auf den Verstoß hingewiesen. Bei einer weiteren
Kontrolle am 01.01.2007 stellten die Antragsgegner fest, dass nur noch die
Nutzerin ... das Gedicht in ihrem Profil verwendete; die Administration der
Antragsgegner entfernte daraufhin das Gedicht aus dem Profil dieser Nutzerin.
Nach ihrer Aufforderung vom 04.12.2006 schaltete die Antragstellerin ihre
jetzige Prozessbevollmächtigte ein, wobei der Zugang eines ersten Schriftsatzes
vom 18.12.2006 mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung streitig ist.
Auf einen zweiten Schriftsatz vom 30.12.2006 (Bl 27 d.A.), bei der Post
eingeliefert am 03.01.2007, antworteten die Antragsgegner mit Schreiben vom
05.01.; sie verweigerten die Abgabe der Unterlassungserklärung mit dem Hinweis
darauf, dass sie in adäquater Weise den Aufforderungen zur Entfernung des
beanstandeten Gedichts nachgekommen seien (Bl 46 f d.A.).
Mit Antragsschrift vom 29.01.2007 begehrt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe
für einen Unterlassungsantrag, mit dem den Antragsgegnern verboten werden soll,
das Gedicht "Die Liebe sprach" auf der Internetadresse www.....de mit der id ...
öffentlich zugänglich zu machen, sowie für einen Zahlungsantrag in Höhe von
461,60 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen "zur Freistellung von der
Rechtsanwaltsgebührenforderung".
Mit Beschluss vom 09.08.2007 (Bl 48 ff d. A.) hat das Landgericht den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass die
beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe.
Gegen den ihr am 13.08.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am
24.08.2007 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage weiter verfolgt (Bl
58 f d.A.). Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03.09.2007
nicht abgeholfen (Bl 61 f d.A.).
B.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässig; in der
Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt,
der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die Klage zu bewilligen, weil dieser
die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt (§ 114 ZPO), und zwar sowohl in Bezug auf
den Unterlassungs- (1.) als auch den Zahlungsantrag (2.).
1. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97
Abs. 1 S. 1 UrhG nicht zu. Nachdem das Gedicht der Antragstellerin aus dem
Profil der Nutzerin ... entfernt wurde, richtet sich der Unterlassungsantrag
allein gegen künftige Verwendungen durch diese Nutzerin.
Dieser Unterlassungsanspruch ist jedoch nicht begründet, da die Gefahr einer in
der Verantwortung der Antragsgegner stehenden Rechtsverletzung durch nochmalige
Veröffentlichung des Gedichtes unter der Nummer ... nicht gegeben ist.
Die Antragsgegner sind nämlich nicht als Störer verantwortlich für die
inzwischen behobene Urheberrechtsverletzung, so dass diese Verletzung nicht die
tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründen kann; Anhaltspunkte
für eine Erstbegehungsgefahr, an die eine vorbeugende Unterlassungsklage
anknüpfen könnte, sind weder ersichtlich noch dargetan.
Im Einzelnen:
Wie vom Landgericht bereits zutreffend ausgeführt, worauf zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird, setzt eine Haftung der Antragsgegner als
Störer jedenfalls für die ungenehmigte Vervielfältigung (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16
UrhG) des Gedichtes durch die Nutzerin ... den Verstoß gegen eine zumutbare
Prüfungspflicht voraus.
Kommt eine solche - präventive - Kontrollpflicht vor Kenntnisnahme des
Internetanbieters fremder Inhalte von dem Urheberrechtsverstoß nicht in
Betracht, wie es vorliegend in Ansehung der Nutzerin ... außer Streit steht,
dann muss er nachfolgend nach Kenntniserlangung "unverzüglich tätig" werden, "um
die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren" (§ 10 Nr. 2 TMG,
wortgleich mit §§ 11 Nr. 2 TDG).
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH finden die
Haftungsprivilegien der §§ 10 TMG bzw. 11 TDG zwar keine unmittelbare Anwendung
auf den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch; zur Begründung einer die
Störereigenschaft begründenden Garantenstellung nach Kenntnis von einer
rechtswidrigen Handlung wird jedoch die in §§ 10 Nr. 2 TMG bzw. 11 Nr. 2 TDG
normierte Pflicht zu unverzüglichem Handeln herangezogen (statt vieler BGH GRUR
2004, 860, 864 - Internet I).
Vom Ergebnis her verlangt § 10 Nr. 2 TMG die Sperrung oder Entfernung der
rechtswidrigen Information, wobei der Anbieter unverzüglich tätig werden muss.
Die Unverzüglichkeit wiederum ist im Sinne eines Verschuldens zu verstehen, so
dass Zumutbarkeitsfragen eine Rolle spielen. Geht es um die Verletzung nicht
hochrangiger Rechtsgüter, kann der Anbieter grundsätzlich zunächst den Nutzer
zur Stellungnahme und Entfernung des inkriminierten Inhaltes auffordern (
Spindler /Schmitz/ Geis, TDG, 2004, § 11 Rdn. 50 f, 55).
Ausgehend hiervon ist eine Störereigenschaft der Antragsgegner wegen Verletzung
der Pflicht zu unverzüglicher Reaktion auf den ihnen zur Kenntnis gebrachten
Urheberrechtsverstoß nicht begründbar. Denn die Antragsgegner sind unmittelbar
nach Hinweis der Antragstellerin vom 03.12. tätig geworden, indem sie am
Folgetag die einzelnen Nutzer zur Entfernung des Gedichtes aufforderten.
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles durften
die Antragsgegner die Aufforderung an die Nutzer nach acht Tagen wiederholen,
bis sie schließlich weitere 14 Tage später von sich aus - da der Zugang des
Schriftsatzes vom 18.12.2006 von der beweispflichtigen Antragstellerin nicht
nachgewiesen werden kann - das Gedicht aus dem Profil der Nutzerin ... löschten;
mit dieser Vorgehensweise sind sie gerade noch im Rahmen dessen geblieben, was
in zeitlicher Hinsicht bis zur Entfernung der beanstandeten Information als
pflichtgemäß zu akzeptieren ist.
Bei der gebotenen Konkretisierung der Verhaltensanforderung des § 10 Nr. 2 TMG
im dargestellten Sinne sind im Einzelnen folgende Umstände zu berücksichtigen:
Es handelt sich um eine äußerst geringfügige Urheberrechtsverletzung, indem die
Einbindung des Gedichtes in die individuell erstellten Profile der jugendlichen
Nutzer nicht nur weit jenseits jeglicher Kommerzialisierung liegt, sondern sich
sogar einer rein privaten Zwecksetzung annähert, vergleichbar einer Wiedergabe
des Gedichtes in den "Poesiealben" oder "Freundschaftsbüchern" früherer Zeiten.
Die Antragstellerin hat zu dieser Verwendung des inhaltlich die Altersgruppe der
13-, 14-Jährigen ansprechenden Gedichtes auch regelrecht eingeladen, indem sie
dieses kopierbar auf ihrer Internetseite darstellte, wie unwidersprochen von den
Antragsgegnern vorgetragen.
Die von den Antragsgegnern gewählte Vorgehensweise, zunächst die Nutzer selbst
anzusprechen, um auf freiwilliger Basis eine Entfernung des beanstandeten
Inhaltes zu erreichen, genügte in der Vergangenheit den Erwartungen der
Antragstellerin; auch vorliegend wurde sie hiervon in Kenntnis gesetzt, wobei
zwangsläufig damit zu rechnen war, dass auf diesem Weg der Verstoß nicht
innerhalb weniger Tage zu beseitigen sein würde, da nicht jeder private Nutzer
regelmäßig E-Mail-Eingänge kontrollieren wird.
Da schließlich die Antragsgegner die Befolgung ihrer ersten Aufforderung vom
04.12. kontrollierten, bis sie schließlich eingriffen und das Gedicht löschten,
sind sie insgesamt - im vorliegenden konkreten Fall - noch unverzüglich tätig
geworden.
Dies bedeutet, dass die erfolgte Urheberrechtsverletzung durch die Nutzerin ...
nicht den Antragsgegnern als Störern anzulasten ist. Hieraus folgt wiederum,
dass bereits keine widerrechtliche Verletzung im Sinne des § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG
vorliegt, die eine Wiederholungsgefahr indizieren könnte, so dass schon aus
diesem Grund dem Unterlassungsanspruch keine Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 114
ZPO).
Damit bedarf es keiner Vertiefung, ob im vorliegenden Fall überhaupt die
Regelannahme erlaubt ist, die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung
trage die tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr, da es hierfür
kumuliert zweier rechtswidriger Verhaltensweisen bedürfte - einer nochmaligen
Verwendung des Gedichtes durch die Nutzerin ... und einer verzögerten Reaktion
der Antragsgegner; dies erscheint durchaus fraglich.
2. Auch dem Antrag auf Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten - sei er nun
als Zahlungs- oder als Freistellungsantrag auszulegen - kommt keine hinreichende
Erfolgsaussicht zu.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind Abmahnkosten nur dann gemäß § 683
BGB unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag
erstattungsfähig, wenn berechtigterweise abgemahnt wurde (Palandt/Sprau, BGB,
65. Auflage, § 683 Rdn. 7 a m.w.N.), wobei zur Beurteilung auf die Sach- und
Rechtslage bei Zugang der entsprechenden Schreiben abzustellen ist.
Von einer berechtigten Abmahnung kann vorliegend keine Rede sein, da der
Schriftsatz vom 18.12.2006, der bereits zum Anfall der geltend gemachten
Anwaltskosten führte, nicht nachweisbar zuging, und bei Zugang des Schriftsatzes
vom 30.12. das Gedicht aus dem Profil der Nutzerin ... bereits entfernt worden
war.
Insbesondere aber erfolgte die Einschaltung der jetzigen Prozessbevollmächtigten
nach Maßgabe der voranstehenden Ausführungen unter Ziff. 1 verfrüht, nämlich zu
einem Zeitpunkt, da den Antragsgegnern noch keine Verletzung ihrer
Handlungspflicht nach Kenntnisnahme von der Urheberrechtsverletzung vorgeworfen
werden kann. Damit kann die begehrte Erstattung der Anwaltskosten auch nicht auf
Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB) gestützt werden.
Insgesamt war daher die sofortige Beschwerde mangels Erfolgsaussicht der Klage
zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Antragstellerin die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 22 GKG, 1811 KV auch ohne
besonderen Ausspruch zu tragen hat und Kosten der Antragsgegner nicht erstattet
werden (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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