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Wort-/Bildmarke als
AdWord bei Google
LG Braunschweig
Urteil vom 28.11.2007
Az. 22 O 2623/07
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist Logistikunternehmen insbesondere
im Brief- und Paketbeförderungsbereich. Sie verfügt über die deutsche
Wort-Bildmarke Nr. 301 53 689.9 "PACKSTATION" (BI. 12, 14) sowie die
Wort-Bildmarke Nr. 301 53 690.2 "Deutsche Post Packstation" (BI. 15, 17). Ferner
besteht die Gemeinschaftsmarkenregistrierung Nr. 3 488 475 "PACKSTATION" mit
Priorität 30. Oktober 2003 (BI. 18), sämtlichst zur internationalen Klasse 6 für
Behälter aus Metall zur Lagerung von Paketen und Päckchen. Die
Verfügungsklägerin ist auch Inhaberin der deutschen Wort-Bildmarke Nr. 397 05
392.4 "PostBox" (BI. 21, 23) sowie der 3-Dimensionalen Marke Nr. 397 05 393.2 "PostBox"
(BI. 24, 26; 71) jeweils mit Priorität vom 7. Februar 1997 sowie der
Gemeinschaftsmarkenregistrierung Nr. 2 355 402 "POSTBOX" (BI. 27) mit Priorität
28. August 2001 ebenfalls insbesondere in Klasse 6 und für Behälter und Kästen
aus Metall bzw. Kunststoff geschützt. Zudem ist die Verfügungsklägerin Inhaberin
der deutschen Wortmarke Nr. 300 12 966.1 "POST" (BI. 31) mit Priorität vom 22.
Februar 2000 sowie Wort-Bildmarke Nr. 397 58 809.7 "Deutsche Post" (BI. 34, 36)
mit Priorität vom 9. Dezember 1997 und zwar für die Erbringung von Transport-
und Logistikdienstleistungen sowie für Behältnisse aus Metall oder Kunststoff in
den internationalen Klassen 35, 39, 16 und 20 geschützt.
Zum Angebot der Verfügungsklägerin bei Brief- und
Paketdienstleistungen in Zusammenarbeit mit ihrem Konzernunternehmen DHL gehört
die Bereitstellung von automatisierten Serviceeinrichtungen bezeichnet mit
Packstation (BI. 9). Dort können Beförderungsdienstleistungen von Kunden
abgerufen, Brief- und Paketsendungen aufgegeben und abgeholt werden. Mit
vorhandenen, rund 1000 Packstationen sieht die Verfügungsklägerin dazu ein
flächendeckendes Netz in Deutschland. Bis 2009 soll das Packstations-Netz auf
ca. 2.400 Packstationen erweitert sein. Informationen und eine Übersicht zu
Packstationen hält die Verfügungsklägerin unter www.deutschepost.de bereit. Die
Marke PostBox bzw. POSTBOX nutzt die Verfügungsklägerin für Transportbehälter
für Brief- und Paketsendungen (Abbildung BI. 30).
Die Verfügungsbeklagte zu 1. befasst sich mit Herstellung und
Vertrieb von Behältern unter dem Begriff Paketboy, mit der Beschreibung „nicht
nur für Pakete, der Paketboy nimmt an, was nicht in den Briefkasten passt; die
Ausführung vario annonciert wahlweise als Großraumbriefkasten mit riesigem
Fassungsvermögen oder als separater Paketkasten (BI. 37, Einzelerläuterung auch
BI. 67). Sie ist im Internet unter www.paketkasten.de zu erreichen. Sie hat bei
google eine Anzeige geschaltet unter der Überschrift Paket-Briefkasten (BI. 41).
Die Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. sind persönlich haftende Gesellschafter.
Auf die Abmahnung hin haben die Verfügungsbeklagten geltend
gemacht (BI. 51), es sei nicht bekannt gewesen, dass Packstation und Postbox
geschützte Wörter seien. Die Anzeige sei eindeutig gekennzeichnet.
Durch Beschluss vom 5.10.2007 ist den Verfügungsbeklagten
unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben worden, es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr
a) die Kennzeichnung "Packstationen" als AdWord in Internetsuchmaschinen
und/oder
b) die Kennzeichnungen „Packstationen" und/oder „Packstation" und/oder „Deutsche
Post Packstation" und/oder „Post Packstation" und/oder „Postbox" im HTML-Code
von Internetseiten zum Angebot und/oder zur Bewerbung von Lagerungsbehältern für
Brief- und/oder Paketsendungen zu verwenden und/oder derartige Handlungen durch
Dritte begehen zu lassen.
Dagegen wendet sich der Widerspruch der
Verfügungsbeklagtenseite (BI. 59).
Die Verfügungsklägerin stützt sich weiterhin darauf, dass -
wie sie Mitte September 2007 festgestellt haben will - die Verfügungsbeklagten
bei Google die Kennzeichnung Packstationen als AdWord geschaltet hat und im
HTML-Code (Quellcode) der Internetseite Metatags "Postbox", "Packstation",
"Packstationen", "Deutsche Post Packstation" und "Post Packstation" aufgenommen
hat (BI. 42).
Sie sieht Ansprüche aus § 14 MarkenG und nimmt OLG Stuttgart
MMR 2007, 649 in Bezug.
Die Verfügungsklägerin beantragt (BI. 86, 92), den
Verfügungsbeschluss aufrecht zu erhalten.
Die Verfügungsbeklagten beantragen (BI. 59, 86),
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie stellt heraus, ab 2002 sei wegen der Zusammenarbeit in
Pilotprojekten und angesichts der Verteilung von 15.000 Paktboy-Werbeprospekten
(BI. 81, 91) durch die Verfügungsklägerin vom Einverständnis mit Verwendung der
streitgegenständlichen Begriffen auszugehen.
Wegen der Wort-Bildmarken sei die von Verfügungsklägerseite
zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig. Solche Marken könnten schon technisch
nicht als Adwords, auch nicht als Metatag Keywords verwendet werden. Die
konkreten Marken seien kennzeichnungskräftig allein wegen des Posthorns (BI. 70)
oder der Schriftart oder des Bildverlaufs im Hintergrund oder der farblichen
Gestaltung und insbesondere der Farbe gelb.
Postbox bedeute nichts anderes als Briefkasten. Nur als
Wort-Bildmarke könne es dazu überhaupt einen Schutz geben, in der Richtung der
Wort-Bildmarke sei von Verfügungsbeklagtenseite aber nichts verwendet worden.
Packstation(en) sei rein beschreibend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf die gewechselten Schriftsätze, die in der mündlichen Verhandlung in Bezug
genommen sind, die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und die weitere
Darstellung in den Entscheidungsgründen verwiesen. Auf das Protokoll wird
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach
dem Verständnis der Kammer von vornherein nicht gerechtfertigt. Einen
Verfügungsanspruch gibt es nach Ansicht der Kammer nicht.
Ob und wann das Wort Post (wie z.B. bei „deutsche City Post")
im Kontext von Postzustellerdienstleistungen gegenüber der Marke Post
verwechslungsfähig ist oder nicht (dazu OLG Nürnberg, 17.09.2007, 3 U 196/07)
kann hier dahin stehen.
Eine privilegierte, einen Unterlassungsanspruch
ausschließende Nutzung nach § 23 MarkenG ist nicht gegeben. Denn ein fremdes
Kennzeichen kann als Suchwort verwendet worden, um auf eine kennzeichenrechtlich
zulässige Benutzung des fremden Zeichens hinzuweisen, z.B. um bei einem
zulässigen Vergleich der Angebote die Einzelheiten zu verdeutlichen. Die
privilegierte Benutzung kommt auch in Betracht, um den Fall einer Verknüpfung
von Leistungsangeboten zu verdeutlichen. Stets muss aber eine eindeutige, offene
Nennung des fremden Kennzeichens erfolgen, woran es hier fehlt (gefehlt hat) und
stattdessen die Verfügungsbeklagtenseite eben auf sich hinlenkt.
Packstation(en) als AdWord bedingt, dass bei Eingabe des
Begriffs in die Suchmaske von Google im (derzeit) rechten Anzeigebereich das
Angebot der Verfügungsbeklagten angezeigt wird. Insofern dient das Suchwort hier
dazu, den Nutzer auf das Angebot der Verfügungsbeklagten hinzuweisen. Als
Wort-Bild-Marke ist der Begriff aber für die Verfügungsklägerin geschützt. Die
Metatags im html-Code bedingen ohne optische Anzeige, dass unter Wahrnehmung der
Wörter die Suchmaschine bei Suchanfragen eine entsprechende Relevanz für gegeben
erachtet und die Internetseite der Verfügungsbeklagten als passend präsentiert.
Auch dazu bedienen sich die Verfügungsbeklagten geschützter Marken der
Verfügungsklägerin. Das ist jedoch nach Ansicht der Kammer hinzunehmen wegen des
modernen Mediums und zwar auch dann, wenn die Verwendung einer markenrechtlich
geschützten Bezeichnung im Rechtssinn als solche kennzeichenmäßig erfolgt,
sobald sie als Keyword für eine "Google"-AdWords-(Werbe-) Anzeige eingesetzt
wird, OLG Stuttgart MMR 2007, 649, und diese Beurteilung analog Metatags
erfolgt, wozu sich BGHZ 128, 28ff. — Impuls — geäußert hat.
Die Kammer meint, dass einschlägige Rechtsfragen hier dazu
dahin stehen können, weil es allein auf die konkreten Umstände ankommt, die
davon bestimmt sind, dass die Beteiligten des Verfahrens nicht in Konkurrenz
stehen.
Die Verfügungsbeklagten bieten eine Empfangsvorrichtung an,
mit dem Leistungsangebot der Verfügungsklägerseite hat das zu Lasten der
Verfügungsklägerseite nichts zu tun. Ein Monopol darf die Verfügungsklägerseite
für den gesamten Bereich nicht in Anspruch nehmen. Das Angebot der
Verfügungsbeklagten ist eine sinnvolle, sachgerechte Ergänzung der
Leistungsangebote von Verfügungsklägerseite oder von deren Konkurrenten. Dazu
darf und soll den Verfügungsbeklagten nichts verboten sein und werden. Es fehlt
an einem rechtsverletzenden Verhalten. Die Klagemarken erlangen
Kennzeichnungskraft aber nicht durch den rein beschreibenden Wortbestandteil,
dessen sich die Verfügungsbeklagtenseite bedient (hat), sondern durch die
spezielle graphische Gestaltung bzw. die 3-Dimensionalität, die
Zusammenschreibung der Wörter und das Gesamtbild, auch die typische Postfarbe.
All dessen haben sich die Verfügungsbeklagten nicht bedient und technisch auf
dem gewählten Weg auch gar nicht bedienen können. Die Herkunftsfunktion der
Klagemarken wird durch das Vorgehen der Verfügungsbeklagten noch nicht einmal
andeutungsweise in Frage gestellt. Der Ruf der Marken der Verfügungsklägerin
leidet — offenkundig — nicht. Gedanklich wird das Produkt der
Verfügungsbeklagten mit der Marke/den Marken der Verfügungsklägerin bei Vertrieb
durch die Verfügungsklägerin offenkundig nicht verknüpft. Einen Hinweis auf eine
Lizenzierung gibt es ersichtlich nicht. Dass das Begehren der Verfügungsklägerin
von einem anerkennungsfähigen Rechtsschutzziel getragen ist, erschließt sich der
Kammer nicht. Um eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der
Wertschätzung der (bekannten) Marken oder auch nur Anlehnung geht es offenbar
nicht. Dass für eine Verwechslungsgefahr eine gewisse Branchennähe genügen kann,
hat die Kammer dabei bedacht. Dass den Verfügungsbeklagten andere Begriffe zur
Verfügung stehen (sollten), um das Auswahlverfahren zu beeinflussen und Nutzer
auf die eigene Internetseite lenken zu lassen, ist ohne Bedeutung. Die
Unkenntnis der Verfügungsbeklagtenseite von dem Schutz der fremden
Marken/Kennzeichen ist zwar unterlassungsrechtlich ohne jede Relevanz. Die
Kammer meint aber insgesamt, dass die Verfügungsbeklagten eben bloß die neuesten
Möglichkeiten des neuen Mediums genutzt haben, um die eigene Werbeanzeige
möglichst günstig zu platzieren und das Auswahlverfahren auf legitime, lautere
Weise beeinflusst worden ist bzw. werden sollte, obwohl über die Suchmaschine
durch Wortbestandteile fremder Kennzeichen Nutzern Suchtreffer präsentiert
worden sind, die diese jedenfalls „auf ersten Blick" wohl kaum erwartet haben.
Denn der Paketboy ist eben nicht eine Packstation, die Verknüpfung ergibt sich
nur über Nutzerverhalten, das dann aber auch präzise zu offenbaren ist, nicht
über Anzeigen gelenkt werden darf. Insofern geht hier letztlich zu Lasten der
Verfügungsklägerin, dass alle aufgeführten Marken nicht unterscheidungskräftig
genug sind, sondern glatt beschreibend sind und geblieben sind, soweit sie als
Suchwort bzw. inhaltliche Orientierungshilfe verwendet worden sind.
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