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Provider-Pflicht zur Sperrung von Google?
LG Frankfurt a.M.
Beschluss vom 5.12.2007
Az.: 2-03 O 526/07
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der den Antragsgegnern
bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt werden soll, im geschäftlichen Verkehr
zu Zwecken des Wettbewerbs Nutzern den Zugang zum Internet zu ermöglichen, ohne
gleichzeitig den Zugang dieser Nutzer zu folgenden Webseiten zu sperren:
www.....de www.....com
solange auf dieser und durch diese
a. pornografische Schriften ohne jegliche Zugangsbeschränkung verbreitet werden;
b. tierpornografische Schriften verfügbar sind wie geschehen am 06.11.2007
ist zurückzuweisen.
Der Verfügungsantrag ist mangels Bestehens eines Verfügungsanspruchs
unbegründet.
Allerdings wird ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht schon
allein dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin zu 1. als sog.
Access-Provider nach dem Telemediengesetz (TMG) nur eingeschränkt haftet. Das zu
ihren Gunsten eingreifende Haftungsprivileg des § 8 TMG findet auf
Unterlassungsansprüche keine Anwendung (vgl. BGH GRUR 2004, 860, 862 -
"Internetversteigerung"; BGH Urt. v. 12.07.2007, WRP 2007, 1173, 1175, Rn.
20 - "Jugendgefährdende Schriften bei eBay").
Vielmehr bleiben nach § 7 Abs. 2, Satz 2 TMG Verpflichtungen zur Entfernung oder
Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im
Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters unberührt.
Eine derartige Haftung der Antragsgegner für rechtswidrige, weil gegen §§ 184,
184 a StGB und §§ 24, 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstoßende
Handlungen Dritter, insbesondere in Form des Anbietens von Pornografie auf den
Webseiten www.....de und www.....com und den über diese Plattform zu
erreichenden, weil verlinkten, Anbieterhomepages, besteht nicht.
Zunächst haften die Antragsgegner nicht als Täter oder Teilnehmer von
Wettbewerbsverstoßen nach § 4 Nr. 11 UWG.
Ersichtlich bietet die Antragsgegnerin zu 1. selbst keine pornografischen
Schriften und/oder Bilder im Internet an. Als Access-Provider stellt die
Antragsgegnerin zu 1. vielmehr lediglich Verbindungen zu einem
Kommunikationsnetz her und macht die dort öffentlich angebotenen Leistungen
nicht selbst zugänglich (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2005, 147 m.w.N.). Auch die
Antragstellerin behauptet nicht, dass die Antragsgegnerin zu 1. oder der für sie
handelnde Antragsgegner zu 2. selbst als Täter in Betracht kommen.
Eine Tätigkeit der Antragsgegner als Teilnehmer der von Dritten im Internet
begangenen Handlungen der Verbreitung pornografischer Schriften und/oder Bilder
scheidet aus, weil es an einer irgendwie gearteten Teilnahmehandlung fehlt. Eine
Beihilfe durch Unterlassen setzt das Bestehen einer Garantenstellung voraus, die
hier - bezogen auf die Antragsgegner - nicht ersichtlich ist.
Ein täterschaftlicher Verstoß der Antragsgegnerin zu 1. gegen die Generalklausel
des § 3 UWG, den der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.07.2007 (BGH Urt.
v. 12.07.2007, WRP 2007, 1173, 1175, Rn. 20 - "Jugendgefährdende Schriften
bei eBay") im Fall des Anbietens jugendgefährdender Medien über die
Handelsplattform eBay angenommen hat, scheitert am Vorliegen einer
Wettbewerbhandlung.
Zur Begründung verweist die Kammer vollinhaltlich auf die nachfolgend zitierten
Erwägungen an, mit denen das Landgericht Kiel in seinem Urteil vom 23.11.2007
(Anlage AG 5 zur Schutzschrift der Antragsgegner vom 27.11.2007):
"Eine Wettbewerbshandlung ist jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zu
Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug
von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern.
Die Beklagte stellte lediglich den Zugang zum Internet und auch zu der
Internetseite ccc zur Verfügung. Die Kunden der Beklagten erhalten damit die
Möglichkeit, Inhalte aus dem Internet abzurufen oder in das Internet
einzustellen. Dafür erhebt sie Gebühren.
Die Erhebung dieser Gebühren erfolgt völlig unabhängig davon, welche Inhalte der
Kunde aus dem Internet herunterlädt bzw. welche Inhalte er in das Internet
einstellt. Die Leistung der Beklagten zu 7. ist inhaltsneutral, sie erbringt
eine reine Telekommunikationsleitung und verfolgt wieder eigene noch fremde
Wettbewerbsinteressen mit konkretem Bezug auf die Internetseite ccc.
Ihr geht es nicht darum, dass bestimmte Inhalte im Internet abrufbar sind. Die
Beklagte profitiert in keiner Weise von der Nutzung der beanstandeten Website.
Die monatlichen Grundgebühren fallen für den Nutzer unabhängig davon an, obwohl
in welcher Weise einen Anschluss genutzt wird."
Schließlich haften die Antragsgegner nicht nach den von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätzen der Störerhaftung aus einer analogen Anwendung des §
1004 BGB auf Unterlassung. Dabei kann offen bleiben, ob der Bundesgerichtshof in
seiner Entscheidung vom 12.07.2007 abweichend von seiner früheren Rechtsprechung
die Störerhaftung im Wettbewerbsrecht grundsätzlich von einer eigenen
Wettbewerbshandlung des Inanspruchgenommenen iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG abhängig
machen wollte (so: Köhler GRUR-RR 2007, 337, 343).
Denn schon nach der bisherigen Rechtsprechung setzte die Störerhaftung voraus,
dass der Inanspruchgenommene eine zurechenbare Ursache für eine Verletzung von
Rechten des Anspruchstellers durch den eigenverantwortlich handelnden Dritten
gesetzt hat und zudem die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser
Handlung hatte. Daran fehlt es vorliegend.
Die Antragsgegner haben keine zurechenbare Ursache für die pornografischen
Angebote Dritter gesetzt. Die Handlungen der Betreiber der Internetseiten www.....de
und/oder www.....com oder der über diese Suchseiten zu erreichenden Webseiten
pornografischen Inhalts sind den Antragsgegnern nicht zuzurechnen.
Die Antragsgegnerin zu 1. steht in keinerlei vertraglicher Beziehung zu den
Betreibern vorgenannter Seiten. Sie ermöglicht lediglich den Zugang zu ihnen.
Insoweit ist ihre Leistung inhaltsneutral.
Das bloße Internet-Angebot eines konkreten Anschlusses zur Telekommunikation
kann nicht als eine von dem Anbieter der Kommunikationsleistung zu
verantwortende Verletzungshandlung qualifiziert werden (vgl. für den
vergleichbaren Fall der Freischaltung eines Faxanschlusses: OLG Karlsruhe Urteil
v. 08.05.2002, WRP 2002, 1090 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, S. 1 ZPO, der Streitwertbeschluss
auf § 3 ZPO.
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