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Broadmatching
und Wettbewerbsrecht
OLG Karlsruhe
Urteil vom 26.9.2007
Az. 6 U 69/07
Tatbestand
Die Kläger wenden sich mit ihrer negativen
Feststellungsklage gegen Ansprüche der Beklagten, die ihnen untersagen will,
Google-Adword-Anzeigen generieren zu lassen, die auf der Verwendung der
Bezeichnung „stellen-online.de“ oder „stellen-online.de AG“ beruhen.
Die Klägerin zu 1, deren Geschäftsführer der
Kläger zu 2 ist, und die Beklagte sind Wettbewerber bei der Vermarktung von
Internet-Dienstleistungen in den Bereichen Personalmarketing und Stellenbörsen.
Die Beklagte bietet solche Leistungen unter der für sie registrierten
Internet-Adresse stellen-online.de an, die – bis auf den Rechtsformzusatz „AG“ –
mit ihrer Firma identisch ist. Im Jahr 2006 wurden für die Webseiten der
Beklagten monatlich zwischen 48.000 und 95.000 Besuche verzeichnet.
Die Klägerin zu 1 bewirbt ihre Leistungen im
Internet unter anderem mit einer so genannten Adword-Anzeige bei der
Suchmaschine google.de. Solche Anzeigen werden, durch entsprechende Hinweise vom
eigentlichen Suchergebnis abgehoben und als Werbung gekennzeichnet, am rechten
Bildschirmrand eingeblendet, wenn ein Benutzer der Suchmaschine eine Suche
ausgelöst hat. Der Zusammenhang zwischen den Suchbegriffen und den
eingeblendeten Anzeigen wird über so genannte keywords hergestellt. Dies sind
vordefinierte Suchbegriffe, die der Werbende bei Google eintragen kann. Bei der
Festlegung der keywords kann der Werbende bestimmen, ob die Suchmaschine die
Anzeige nur dann einblenden soll, wenn der Suchende Begriffe verwendet hat, die
mit den keywords identisch sind (keyword-Optionen „Passende Wortgruppe“ oder
„Genau passend“), oder auch dann, wenn der Suchbegriff eine Ähnlichkeit mit den
keywords aufweist (keyword-Option „Weitgehend passend“). Wann eine solche
Ähnlichkeit gegeben ist, richtet sich nach der Suchlogik von Google. Der
Werbende kann das Verhalten der Suchmaschine zusätzlich beeinflussen, indem er
explizit festlegt, dass die Anzeige bei bestimmten Begriffen oder
Begriffskombinationen nicht erscheinen soll (keyword-Option „Eingebettetes
passendes keyword“).
Die Adword-Anzeige der Klägerin zu 1 ist mit
„Stellenmarkt bundesweit“ überschrieben und verweist auf die Internet-Adresse
der Klägerin zu 1. Die Klägerin zu 1 verwendet für diese Anzeige folgende
keywords: stellenangebote, stellenanzeige, stellenanzeigen, stellenmarkt, job,
jobs, jobs berlin, jobs frankfurt, jobs münchen, jobs leipzig, jobs dresden,
jobs köln, jobs hamburg, jobs stuttgart, Existenzgründer, Rechtsberatung,
praktikum, arbeitsagentur.
Mit Schreiben vom 13.11.2006 beanstandete die
Beklagte, dass bei der Eingabe der Suchbegriffe „stellen-online.de“ oder „stellen-online.de
AG“ in google.de die genannte Adword-Anzeige der Klägerin zu 1 eingeblendet
wird. Sie forderte beide Kläger zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf, in der sie sich verpflichten sollten, durch die
Verwendung entsprechender keywords oder in sonstiger Weise Adword-Anzeigen bei
Google Deutschland generieren zu lassen, welche auf der Verwendung von
Unternehmenskennzeichen der Beklagten beruhen.
Die Kläger wenden sich gegen dieses Ansinnen mit
ihrer negativen Feststellungsklage. Neben ihrem auf Feststellung gerichteten
Antrag haben die Kläger erstinstanzlich auch Ersatz von vorgerichtlichen
Anwaltskosten begehrt. Die Beklagte hat widerklagend Ersatz ihr entstandener
Anwaltskosten verlangt.
Die Beklagte hat erklärt, dass sie ihr Begehren
ausschließlich auf Ansprüche nach dem UWG stützt und keine markenrechtlichen
Ansprüche geltend macht.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin zu
1 hafte jedenfalls deshalb als Störerin, weil sie keine Vorkehrungen getroffen
habe, um die Einblendung der Anzeigen zu verhindern. Hierzu sei die Klägerin zu
1 verpflichtet gewesen, weil die Beklagte branchenspezifisch notorisch bekannt
sei. Zwar genieße die Unternehmensbezeichnung der Beklagten mangels
hinreichender Unterscheidungskraft keinen markenrechtlichen Schutz. Dennoch
könne die Beklagte aufgrund der von ihr erlangten Verkehrsgeltung als eine der
zehn größten von insgesamt rund 400 Jobbörsen im Internet verlangen, dass die
Klägerin zu 1 die Einblendung der Anzeigen unterbinde. Die Wettbewerbswidrigkeit
ergebe sich nicht aus einer Zuordnungsverwirrung, sondern aus einem Umleiten von
Kunden. Ein Benutzer, der unter Verwendung der Unternehmenskennzeichen der
Beklagten im Internet suche, werde durch die Anzeigen auf ein konkurrierendes
Angebot eines Wettbewerbers aufmerksam gemacht, mit dem er anderenfalls nicht in
Kontakt getreten wäre.
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag
stattgegeben, wobei es hinter dem Wort „Unterlassungsantrag“ die Worte „nach
UWG“ eingefügt hat. Die mit Klage und Widerklage geltend gemachten
Zahlungsansprüche hat das Landgericht abgewiesen. Hiergegen richtet sich die
Berufung der Beklagten, mit der diese ihr erstinstanzliches Begehren in vollem
Umfang weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt,
das am 09.03.2007 verkündete Urteil des
Landgerichts Karlsruhe abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Kläger als
Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 439,90 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass
der Tenor des angefochtenen Urteils in Nr. 1 wie folgt gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen
keinen der Kläger einen Anspruch darauf hat, es ihr gegenüber zu unterlassen,
durch die Verwendung entsprechender key-words oder in sonstiger Weise
Adword-Anzeigen bei Google Deutschland generieren zu lassen, welche auf der
Verwendung der Bezeichnungen „stellen-online.de“ oder „stellen-online.de AG“
beruhen.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist im
Ergebnis unbegründet. Der Beklagten stehen die allein geltend gemachten
Ansprüche aus Wettbewerbsrecht nicht zu. Die Fassung des Urteilstenors war
jedoch an den auf einen Hinweis des Senats hin gestellten neuen Antrag der
Kläger anzupassen.
1. Die in zweiter Instanz erfolgte Änderung der
Antragsfassung ist zulässig. Sie dient der Verdeutlichung des von Anfang an
verfolgten Klagebegehrens und lässt – anders als die erstinstanzliche Fassung
des Urteilstenors – auch ohne Bezugnahme auf nicht zum Urteil gehörige
Unterlagen erkennen, über welchen Anspruch entschieden wurde.
2. Der Streitgegenstand ist wirksam auf
wettbewerbsrechtliche Ansprüche beschränkt.
a) Die Beklagte hat schon in erster Instanz
erklärt, dass sie ihr Begehren, obwohl es dem Wortlaut nach auf die Verwendung
von Unternehmenskennzeichen abstellt, nur auf Ansprüche aus Wettbewerbsrecht
stützt. Diese Beschränkung ist rechtlich möglich und wirksam.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, richtet sich der Streitgegenstand bei
Ansprüchen, die sich nebeneinander aus einem Schutzrecht sowie aus § 3 UWG
ergeben können, grundsätzlich danach, ob der Kläger sich zur Begründung seines
Begehrens auf den das Schutzrecht betreffenden Lebenssachverhalt stützt oder ob
er – kumulativ oder alternativ – einen Lebenssachverhalt vorträgt, der geeignet
ist, etwa den Tatbestand einer wettbewerbswidrigen Nachahmung oder einer
Irreführung zu begründen (BGH GRUR 2001, 755, 757 – Telefonkarte mwN.). Im
vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte von Beginn an ausdrücklich
vorgetragen, dass sie ihr Begehren nicht auf markenrechtliche Sachverhalte
stützen will, sondern das Verhalten der Klägerin zu 1 ausschließlich deshalb
beanstandet, weil in wettbewerbswidriger Weise Kunden umgeleitet werden. Damit
hat sie ihr Begehren wirksam auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche beschränkt.
b) Die Kläger, denen die Festlegung des
Streitgegenstandes obliegt, haben von Beginn an erklärt, dass sie sich mit ihrer
negativen Feststellungsklage nur insoweit gegen das Unterlassungsbegehren der
Beklagten wenden, als diese es im Rahmen ihrer Klageerwiderung konkretisiert.
Hieran haben sie auch im weiteren Verlauf festgehalten. Damit ist der
Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage spätestens seit der
Klageerwiderung der Beklagten und der Replik der Kläger wirksam auf
wettbewerbsrechtliche Ansprüche beschränkt. Ob die Klage zuvor wegen nicht
hinreichend bestimmter Festlegung des Streitgegenstandes unzulässig war, braucht
angesichts dessen nicht entschieden zu werden.
3. Die vom Landgericht erörterte Frage, ob es
eine kennzeichenmäßige Verwendung darstellt, wenn ein Wettbewerber durch Setzen
von keywords bewirkt, dass eine Suchmaschine bei Eingabe eines
Unternehmenskennzeichens als Suchbegriff eine Adword-Anzeige einblendet, die auf
ein konkurrierendes Unternehmen verweist (bejahend z.B. OLG Stuttgart,
09.08.2007, 2 U 23/07, juris; OLG Dresden K&R 2007, 269; verneinend z.B. OLG
Düsseldorf MMR 2007, 247, 248; Ullmann, GRUR 2007, 633, 638), ist im
vorliegenden Rechtsstreit unerheblich.
a) Wie bereits dargelegt hat die Beklagte ihr
Begehren ausdrücklich nicht auf eine kennzeichenmäßige Verwendung, sondern nur
auf einen wettbewerbsrechtlich relevanten Sachverhalt gestützt, und die Kläger
haben den Gegenstand ihrer negativen Feststellungsklage dem angepasst. Selbst
wenn in dem Verhalten der Klägerin zu 1 eine kennzeichenmäßige Verwendung läge,
könnte dies folglich den von der Beklagten geltend gemachten Anspruch nicht
stützen.
b) Die Bejahung einer kennzeichenmäßigen
Verwendung führt andererseits – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht
dazu, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche von vornherein ausgeschlossen sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs kommt der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne
von § 15 MarkenG auch aufgrund wettbewerbsrechtlicher oder
bürgerlich-rechtlicher Vorschriften in Betracht, wenn es um Verwendungen geht,
die nicht unter die markenrechtlichen Vorschriften fallen, insbesondere bei
Beeinträchtigungen aus Verwendungen, die mangels Benutzung im Sinne des § 15
Abs. 3 MarkenG kennzeichenrechtlich nicht erfassbar sind (vgl. nur BGH GRUR
2000, 70, 73 – SZENE; BGH GRUR 2004, 1039, 1041 – SB-Beschriftung, je mwN.).
Eine solche Beeinträchtigung macht die Beklagte
hier geltend, indem sie den Klägern vorwirft, diese lenkten Kunden, die sich für
das Angebot der Beklagten interessieren, in unzulässiger Seite auf ihr eigenes
Angebot um. Ein solches Verhalten begründet – seine Wettbewerbswidrigkeit
unterstellt – einen eigenständigen Wettbewerbsverstoß, der unabhängig von der
durch eine kennzeichenmäßige Verwendung verursachten Zuordnungsverwirrung ist
und deshalb auch neben oder an Stelle eines Anspruchs aus Markenrecht geltend
gemacht werden kann.
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt in
dem Verhalten der Kläger keine wettbewerbswidrige Behinderung. Die Klägerin zu 1
ist nicht gehindert, die von ihr verwendeten keywords für die Schaltung von
Adword-Anzeigen einzusetzen. Sie ist aufgrund wettbewerbsrechtlicher
Vorschriften auch nicht verpflichtet, ein „eingebettetes passendes keyword“ zu
definieren, um eine Einblendung der Anzeige bei Verwendung der
Unternehmenskennzeichen der Beklagten explizit zu verhindern.
a) Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen,
dass die Klägerin zu 1 für die in Rede stehende Anzeige nur die im Tatbestand
genannten keywords verwendet hat. Die Beklagte hat zwar Zweifel an dieser
Behauptung geäußert, aber weder konkret vorgetragen noch unter Beweis gestellt,
dass und welche anderen keywords die Klägerin zu 1 eingesetzt haben soll. Sie
hat vielmehr ausdrücklich eingeräumt, dass die Aufzählung der Kläger zutreffen
kann.
b) Die verwendeten keywords bestehen durchweg aus
allgemeinen, rein beschreibenden Begriffen, die zum Teil mit Ortsangaben
kombiniert sind. In der Verwendung solcher keywords durch einen Anbieter, der in
der betreffenden Branche tätig ist, liegt weder eine unzulässige Behinderung von
Wettbewerbern noch ein wettbewerbswidriges Umleiten von Kunden. Gerade weil es
sich um allgemeine und beschreibende Begriffe handelt, muss es vielmehr
grundsätzlich jedem Wettbewerber möglich sein, sich dieser Begriffe als keywords
zu bedienen.
c) Die Klägerin zu 1 braucht keine besondere
Vorsorge dafür zu treffen, dass ihre Anzeige bei Verwendung der Suchbegriffe „stellen-online.de“
oder „stellen-online.de AG“ nicht erscheint.
Der Ausdruck „stellen-online“ hat, wie auch die
Beklagte im Ansatz nicht verkennt, beschreibenden Charakter und steht deshalb
ebenfalls grundsätzlich jedem Unternehmen offen, das im Internet
Stellenvermittlung anbietet.
Der Zusatz „.de“ vermag hieran nichts zu ändern,
weil er, wie dem Verkehr geläufig ist, einen notwendigen Bestandteil einer
Internet-Adresse darstellt. Zwar ist dem Verkehr bekannt, dass Internet-Adressen
mit beschreibendem Inhalt häufig von einzelnen Anbietern genutzt werden und
deshalb keinen vollständigen Überblick über den einschlägigen Markt vermitteln
(vgl. BGH GRUR 2001, 1061, 1063 – Mitwohnzentrale.de). Mit der Registrierung
eines beschreibenden Begriffs als Domain-Bezeichnung werden aber keinerlei
Rechte gegenüber Dritten begründet (BGH aaO., GRUR 2001, 1061, 1063 –
Mitwohnzentrale.de). Damit wäre es nicht vereinbar, wenn die Beklagte allein
durch die Registrierung der genannten Internet-Domain nicht nur die Möglichkeit
erhielte, Interessenten, die die Adresse unmittelbar eingeben, mit Ihren Seiten
zu verbinden, sondern zugleich das alleinige Recht, die Adresse als
Anknüpfungspunkt für Adword-Werbung zu nutzen.
Die von der Beklagten in Anspruch genommene
„Verkehrsgeltung“ führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch die Beklagte macht
nicht geltend, dass die beschreibende Bezeichnung „stellen-online.de“ kraft
Verkehrsgeltung oder gar Verkehrsdurchsetzung die für ein
Unternehmenskennzeichen erforderliche Kennzeichnungskraft erlangt hat. Den
Angaben der Beklagten über die Anzahl der Besuche auf ihren Internetseiten lässt
sich dafür ebenfalls nichts entnehmen. Der Umstand, dass die Beklagte die
genannte Domain für sich hat registrieren lassen und aktiv nutzt, gibt ihr noch
keine geschützte Rechtsposition gegenüber Dritten.
Für den Zusatz „AG“ gilt im Ergebnis nichts
anderes. Zwar deutet er auf ein Unternehmenskennzeichen hin. Der
Unternehmensbezeichnung der Beklagten fehlt es jedoch, wie auch diese im Ansatz
nicht verkennt, an hinreichender Kennzeichnungskraft.
d) Das von der Beklagten beanstandete Verhalten
ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Abfangens potentieller
Kunden wettbewerbswidrig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
liegt ein unlauteres Abfangen von Kunden nur vor, wenn sich der Werbende
gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine
Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen (GRUR 2001, 1061, 1063 –
Mitwohnzentrale.de mwN.). Von einem Interessenten, der die Bezeichnung „stellen-online.de“
als Suchbegriff in eine Suchmaschine eingibt, kann aber nicht angenommen werden,
dass er bereits zu einem Vertragsschluss mit der Beklagten entschlossen ist oder
dieser zumindest einen Vorrang einräumen will. Zwar mag es Interessenten geben,
die nur das Angebot der Beklagten in Anspruch nehmen möchten und deshalb die
ihnen bekannte Internet-Adresse eingeben. Für solche Interessenten liegt es aber
nahe, die Internet-Adresse direkt anzusteuern und nicht erst als Suchbegriff in
eine Suchmaschine einzugeben, die, wie allgemein bekannt ist, in aller Regel
nicht nur einen, sondern eine Vielzahl von Treffern liefert. Selbst
Interessenten, die zum Aufruf einer bestimmten Seite aus Bequemlichkeit oder
Unkenntnis nicht die Navigationszeile des Browserprogramms, sondern die
Suchmaschine nutzen, ist geläufig, dass diese Vorgehensweise in aller Regel
nicht nur einen einzigen Treffer, sondern eine große Anzahl von Vorschlägen
nebst davon räumlich getrennter Anzeigen erzeugt. Wenn ein Wettbewerber solche
Interessenten auch auf andere Angebote aufmerksam macht, liegt darin noch kein
unzulässiges Ablenken, sondern allenfalls ein wettbewerbsrechtlich nicht zu
beanstandendes Hinlenken von potentiellen Kunden.
Der von der Beklagten zitierten Entscheidung des
Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 08.06.2004 – 6 W 59/04, K&R 2006, 240)
lässt sich für den Streitfall nichts anderes entnehmen. In jener Entscheidung
war für die Beurteilung des beanstandeten Verhaltens als wettbewerbswidrig von
entscheidender Bedeutung, dass als Suchwort der prägende Bestandteil einer
eingetragenen Marke verwendet wurde. Letzteres ist vorliegend gerade nicht der
Fall.
Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des
§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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