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Löschungspflicht bei Online-Archiven
OLG Hamburg
Beschluss v. 28.03.2007
Az.: 7 W
9/07
Entscheidungsgründe
I.
Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der der
Antragsgegnerin untersagt werden soll, über ihn im Zusammenhang mit dem Mord an
... Namensnennung zu berichten. Der Mord geschah im Juli 1990. Der Antragsteller
wurde etwa ein Jahr später festgenommen und im Mai 1993 wegen Mordes zu
lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Aus einem anderen Beschwerdeverfahren
(Geschäftsnummer 7 W 20/07) ist dem Senat bekannt, dass die im Hinblick auf die
Schwere der Schuld anzunehmende Mindestvollstreckungszeit für den Antragsteller
am 2.7.2007 abläuft (Beschluss des Landgerichts Marburg Geschäftsnummer 7 StVK
115/04).
Ausweislich des mit der Beschwerdebegründung (als Anlage K 5 (2) in Kopie)
eingereichten Beschlusses des OLG Frankfurt am Main vom 1.8.2006
(Geschäftsnummer 3 Ws 389/06 (StVollz)) sind dem Antragsteller
Vollzugslockerungen nebst flankierenden Maßnahmen zu gewähren. Der Antragsteller
behauptet, bereits Freigänger zu sein.
Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch
Beschluss vom 3.1.2007 zurückgewiesen, auf dessen Gründe zur weiteren
Sachdarstellung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird. Der
Antragsteller hat dagegen am 16.1.2007 sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Dem Antragsteller ist gemäß §§ 114 ff. ZPO für den ersten
Rechtszug Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Unterlassungsklage zu
bewilligen. Denn dieser Klage kann nach der im Prozesskostenhilfeverfahren
vorzunehmenden Beurteilung eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen
werden. Dabei ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Erfolgsaussicht
nicht überspannt werden dürfen, weil dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe,
dem Unbemittelten den weit gehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen,
verfehlt würde (vgl. BVerfG NJW 2003, 1857, zitiert nach Juris: Rn.7).
Nach diesem Maßstab ist davon auszugehen, dass der Antragsteller von der
Antragsgegnerin die Unterlassung einer seinen Namen nennenden Berichterstattung
vom Mord an ... §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB in Verbindung mit dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verlangen kann.
Wie das Landgericht zutreffend im Grundsatz ausgeführt hat, folgt aus dem langen
Zeitablauf sowie im Hinblick auf die Resozialisierung des Antragstellers aus
seiner bevorstehenden möglichen Haftentlassung ab dem 2.7.2007, dass er die
weitere Veröffentlichung seines vollen Namens im Zusammenhang mit dem Mordfall
nicht dulden muss (vgl. BVerfGE 35, 202 ff.; BVerfG NJW 2000,1859 ff.). Die
Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen
Persönlichkeitsrecht und den gemäß Art. 5 Abs.1 GG geschützten Interessen des
Publikationsorgans und der Öffentlichkeit an umfassender Information dürfte zu
einem Überwiegen der Rechte des Antragstellers führen.
Gegenüber einem Unterlassungsanspruch des Antragstellers aus §§ 823 Abs. 1, 1004
Abs. 1 S. 2 analog BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG haben
die Einwendungen der Antragsgegnerin kein so großes Gewicht, dass der
Unterlassungsklage eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO
abgesprochen werden kann.
a) Die dem Antragsteller vorgehaltene Presseerklärung seines Verteidigers vom
15.4.2005 (Anlage B 1) wurde mehr als zwei Jahre vor dem Ablauf der
Mindestverbüßungszeit am 2.7.2007 abgegeben. Selbst wenn eine Reaktualisierung
des öffentlichen Interesses durch die Presseerklärung dem Antragsteller
zuzurechnen wäre und deshalb sein Anonymitätsinteresse im Jahr 2005 oder sogar
bis April 2006 eingeschränkt gewesen wäre, war dies jedenfalls im Juni 2006 -
zur Zeit der Abmahnung der Antragsgegnerin - im Hinblick auf das zunehmende
Resozialisierungsinteresse nicht mehr der Fall.
b) Erst recht gilt diese Einschätzung mangels zeitlichen Zusammenhangs für einen
Artikel in der Zeitschrift ..., von dem die Antragsgegnerin vorträgt, er gehe
auf ausführliche Auskünfte des Antragstellers zurück; denn der zitierten
Entscheidung des OLG München vom 16.1.2007, 18 U 5093/06 (S. 8, Anlagenkonvolut
K 5) ist zu entnehmen, dass dieser Artikel bereits im Jahr 1999 erschien.
c) Was den Inhalt der Internet-Seite des früheren Verteidigers des
Antragstellers angeht, der dort die Presseerklärung vom 15.4.2005 und
Zeitungsartikel über Wiederaufnahmeanträge aus den Jahren 1999 bis 2004 (Anlage
B 1, Anlagenkonvolut B 2) bis Mitte 2006 im Internet verbreitete, so behauptet
der Antragsteller, dass er davon keine Kenntnis gehabt habe und verweist darauf,
dass er selbst seit dem Jahr 2004 gegen die Veröffentlichung seines Namens
vorgegangen sei (Anlagenkonvolut K 5, unter anderem mit einem Schreiben an die
... wegen eines Artikels mit der Überschrift "... in Wahrheit von diesem
Frauenheld erschlagen?", den die Internetseite des früheren Verteidigers
wiedergab). Demgegenüber hätte es der Antragsgegnerin oblegen, für eine
Einwilligung des Antragstellers in den ihn betreffenden Inhalt des
Internet-Auftritts seines früheren Verteidigers Beweis anzutreten, da es sich
dabei um die tatsächlichen Grundlagen einer Einwendung gegen den
Unterlassungsanspruch handelt.
d) Auch der Einwand der Antragsgegnerin, der angegriffene Beitrag sei nur noch
in ihrem Online-Archiv abrufbar und werde nicht im Rechtssinne verbreitet, steht
einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Insoweit ist zu
berücksichtigen, dass der Zugang zu dem so genannten Online-Archiv für einen
Internetnutzer sehr viel einfacher ist als die Nutzung eines herkömmlichen
Zeitschriftenarchivs: Schon die Eingabe von Stichworten oder Eckdaten in die
Suchfunktion der Online-Ausgabe der ... oder eine Internet-Suchmaschine
ermöglicht vom häuslichen Computer aus die Einsichtnahme in die im
Internetauftritt der Antragsgegnerin archivierten Artikel.
Auf diese Weise kann sich jeder Interessierte, der nur den Namen des
Antragstellers eingibt, mit Hilfe eines Internetanschlusses über dessen
Verurteilung informieren, solange der beanstandete Artikel mit voller
Namensnennung im Netz vorhanden ist. Dadurch ist die Gefahr einer fortdauernden
Stigmatisierung des Antragstellers - auch in Anbetracht der zunehmenden Nutzung
des Internets -ungleich höher als bei einer Archivierung des Artikels in einem
herkömmlichen Medienarchiv, zu dem die Allgemeinheit nicht ohne weiteres Zugang
hat.
In Anbetracht der schwer wiegenden Beeinträchtigung des
Resozialisierungsinteresses des Antragstellers erscheint es zumutbar, dass die
Antragsgegnerin für Artikel, die verurteilte Straftäter mit vollem Namen nennen,
wenn sie sie jahrelang im Internet veröffentlicht, ein Kontrollverfahren
vorsieht.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer
noch in diesem Jahr bevorstehenden Haftentlassung neigt der Senat zu einer
Interessenabwägung zu Gunsten des Anonymitätsschutzes für den Antragsteller.
Auch der Umstand, dass es sich bei der Frage, wie die Informationsfreiheit zu
bewerten ist, wenn sie sich auf die Nutzung von so genannten Online-Archiven
bezieht, um eine schwierige und noch relativ neue Rechtsfrage handelt, die -
soweit ersichtlich - erst von wenigen Oberlandesgerichten entschieden worden
ist, steht einer abschließenden - negativen - Entscheidung im
Prozesskostenhilfeverfahren entgegen.
2. Der Antrag, dem Antragsteller seinen Prozessbevollmächtigten
beizuordnen, wird dahin verstanden, dass damit konkludent das Einverständnis des
Prozessbevollmächtigten erklärt wird, mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121
Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung beigeordnet zu werden (vgl. BGH NJW
2006, 3783).
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