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Urteil zu
Online-Auktionen
LG Düsseldorf
Urteil vom 29.10.2002
Az 4a O 464/01
Tatbestand
Die Klägerin zu 1. ist alleinige Herstellerin
der weltweit unter der Bezeichnung R... vertriebenen Uhren, die sie über ein
Netz von 14 eigenen Verkaufsgesellschaften in mehr als 100 Ländern vertreibt.
Die Uhrwerke - überwiegend mechanischer Art - werden ausschließlich in der der
Klägerin zu 2 gehörenden Manufaktur in Biel / Schweiz angefertigt
Die Uhren, die neben der Bezeichnung R... auf
dem Ziffernblatt sowie ferner auf der Armbandschließe das Bildemblem einer
stilisierten fünfzackigen Krone aufweisen, werden in verschiedenen, jeweils
unterschiedlich bezeichneten Modellausführungen, wie OYSTER, DATEJUST,
SUBMARINER und DAYTONA, in den Verkehr gebracht.
Die Bezeichnung R... geht auf eine erste
Schweizer Eintragung vom 2. Juli 1908 unter der Registernummer 24 001 für Uhren,
Teile von Uhren und Etuis zurück. Seit dem 31 Oktober 1913 ist die Bezeichnung
R... zugunsten der Klägerin zu 2 unter der ursprünglichen Markennummer 14 814 in
allen Verbandsstaaten des Madrider Markenabkommens geschützt; in Deutschland
unter dem Registerzeichen 318 642 mit einer Laufzeit bis zum 8. August 2006. Die
Bezeichnung R... ist weiterhin unter der Registernummer R 252 976 als
Wortbestandteil einer Kombinationsmarke in Verbindung mit dem Bildzeichen einer
stilisierten fünfzackigen Krone national und international zu Gunsten der
Klägerin zu 1. geschützt. Zu ihren Gunsten sind überdies die jeweiligen
Modellbezeichnungen, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Aufstellung in der
Klageschrift vom 16. März 2002 ... verwiesen wird, als Marken eingetragen.
Die Klägerin zu 1. ist weiterhin Inhaberin
einer Gemeinschaftsmarke mit der Wortbezeichnung R und der Abbildung einer
stilisierten fünfzackigen Krone (Nr.,1455 757) und einer Gemeinschaftsmarke mit
der Abbildung einer stilisierten fünfzackigen Krone (Nr. 1456 201). Ebenso wie
in Deutschland sind teilweise die Modellbezeichnungen als Gemeinschaftsmarke
eingetragen. Hierzu gehören die Gemeinschaftsmarken OYSTER PERPETUAL (Nr. 1457
522), DATEJUST (Nr. 1455 278), SUBMARINER (Nr. 1456 169), SEA-DWELLER (Nr. 1456
235), GMT-MASTER (Nr.1455 112), YACHT-MASTER (Nr. 1455 732), COSMOGRAPH (Nr.
1457 464) sowie DAYTONA in Verbindung mit der Bezeichnung R... nebst
stilisierter fünfzackiger Krone (Nr. 1457 639).
Die Beklagten gehören zu der ... Inc. Mit
Sitz in ... Kalifornien / USA. Sie befassen sich ihrem Unternehmensgegenstand
nach ausschließlich mit der Veranstaltung von sog. „Internet-Auktionen“ zum
Verkauf neuer und gebrauchter Güter gegen Höchstgebot. Grundlage dieser
„Auktionen“ sind die auf Seite 3 bis 10 GA wiedergegebenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen („Allgemeine Nutzungsbedingungen“, ANB) der Beklagten zu 2
in der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Fassung vom 16. Januar
2001
Die Beklagte zu 1. ist die Inhaberin der
Internet-Adresse www. ... .de. Sie betreibt diese Webseite in redaktioneller und
technischer Hinsicht für die Beklagte zu 2. Auf dieser Website werden von den
Nutzern des Internets unterschiedlichste Waren zum Verkauf angeboten Die auf
Anbieterseite agierenden Teilnehmer (nachfolgend Versteigerer) haben ein
zweistufiges System zu passieren, um ihre Angebote per Internet veröffentlichen
zu können Als ersten Schritt müssen sie sich in einem Zulassungsverfahren unter
Angabe. verschiedener persönlicher Daten, darunter Namen - unter Einräumung der
Möglichkeit der Verwendung eines Pseudonyms -, eines Benutzernamens und
Passworts, Anschrift, email-Adresse u.a. bei den Beklagten anmelden, um ihre
generelle Zulassung zur Teilnahme am System der Beklagten zu erwirken. Nach
Zulassung erhalten die Versteigerer die Gelegenheit, Daten über den
Versteigerungsgegenstand, das Mindestgebot und die Dauer der Laufzeit
einzugeben. Zwischen den Parteien ist dabei streitig, ob der Versteigerer mit
der Eingabe der Daten zu seinem Angebotunmittelbar auf der Angebotsseite
erscheint oder. ob diese Angebotsbeschreibungen zunächst in den Geschäftsgang
der Beklagten gelangen, von ihr erfasst, möglicherweise verändert und sodann
erst im Internet veröffentlicht werden.
Die auf die beschriebene Weise in das
Internet eingestellten Angebote werden jeweils einzelnen Rubriken zugeordnet.
Auf jeder Seite der Auktionslisten („listings“) ist der nachfolgende Hinweis:
„Copyright© 1995-2000 ... Inc.
Alle Recht vorbehalten“
sowie auf der Website, die den
Verkaufsgegenstand konkret beschreibt „alle Käufe sind versichert“ angebracht.
Auf diesem Wege werden täglich mehr als
90.000 neue Artikel bei den Beklagten aufgenommen. Interessenten können dann die
Artikel innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes ersteigern. Dabei bieten die
Beklagten den Kauf-Interessenten an, für diese in den zuvor festgelegten
Erhöhungsschritten bis zu dem eingegebenen Maximalangebot den Bietvorgang
vorzunehmen („Agentengebot“ oder „Bietagent“) Die Beklagten selbst erhalten
sowohl ein Nutzungsentgelt für das Einstellen eines Verkaufsangebotes durch den
Versteigerer als auch einen anteiligen Betrag an dem Verkaufserlös.
Um Markenrechtsverletzungen auf ihren
Websiten zu verhindern, weisen die Beklagten mehrfach darauf hin, dass der
Verkauf von rechtsverletzenden Gütern, insbesondere solchen, die gegen
wettbewerbs- und kennzeichnungsrechtliche Vorschriften verstoßen, ausdrücklich
untersagt sind Die Beklagten behalten sich insoweit vor, jeweilige Angebote zu
löschen. Zur konkreten Überprüfung von etwaigen Rechtsverletzungen stellen die
Beklagten ein Programm zur Verfügung ("Verifizierte Rechteinhaber“, VeRi),
welches es den Inhabern von Immaterialguterrechten ermöglicht, durch eine
Meldung von möglicherweise durch Nutzer begangenen Rechtsverletzungen eine
unverzügliche Löschung der Angebote herbeizuführen. Die nähere Ausgestaltung des
Programms ergibt sich aus der als Anlage B 1 zur Gerichtsakte gereichten
Ablichtung.
Über die lnternetseiten der Beklagten wurden
unter der Bezeichnung „R...“ und teilweise zusätzlich noch mit den anderen für
die Klägerinnen geschützten Marken mehrfach Uhren zur Versteigerung angeboten,
bei denen es sich um Fälschungen handelt Der Hinweis darauf, dass es sich um
Fälschungen handelt, folgte dabei teilweise unmittelbar aus den Angaben in den
Angebotstiteln sowie den Angebotsbeschreibungen. Teilweise ließ aber auch die
Angabe eines sehr niedrigen Mindestgebotes im Verhältnis zum Listenpreis der
jeweiligen Originaluhren den Schluss auf das Vorliegen einer Fälschung zu.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. September
2000 haben
u.a. die Klägerinnen zu 1. und 2. die
Beklagte zu 1. wegen rechtswidriger Benutzung ihrer eingetragenen Marken auf
Unterlassung in Anspruch genommen. Die geforderte Unterlassungserklärung hat die
Beklagte zu 1. nicht abgegeben. Die Beklagte zu 2. wurde auf Grund der zu diesem
Zeitpunkt vorhandenen Nutzungsbedingungen nicht in die Abmahnung einbezogen
Seitdem sind die den „Auktionen“ zugrundeliegenden ANB wesentlich geändert
worden. Die Beklagte zu 2. geht nunmehr als Betreiberin der Website aus den ANB
hervor.
Die Klägerinnen behaupten, dass die Beklagten
bereits vor der Veröffentlichung der einzelnen Versteigerungsangebote auf der
Website ... inhaltliche Kenntnis von den Angeboten erlangen würden. Dies ergebe
sich daraus, dass den einzelnen Angeboten Angebotsbeschreibungen vorausgingen,
die teilweise von den Beklagten verändert würden. Weiterhin nähmen die Beklagten
bei den nachfolgenden Vertragsabschlüssen und den Vertragsabwicklungen die
Funktion einer zentralen Schaltstelle ein, in der alle Fälle zusammenliefen. Der
Weg vom Kaufinteressenten zum Versteigerer führe ausschließlich über die
Beklagten; sie seien in den anschließenden Vollzug der Verträge aktiv und aus
eigenem finanziellen Interesse eingeschaltet. Vor diesem Hintergrund seien die
Beklagten nicht nur für eine Verletzung der klägerischen Marken verantwortlich,
sondern darüber hinaus auch passivlegitimiert.
Die Beklagten könnten sich nicht auf die
Haftungsprivilegierung des Teledienstegesetz (TDG). Denn das TDG sehe nur eine
Haftungsfreistellung der Diensteanbieter für fremde Inhalte vor; die Beklagten
indes hielten mit den Versteigerungsangeboten eigene Inhalte bzw. sich zu Eigen
gemachte Inhalte zur Nutzung bereit. Selbst wenn man unterstellte, dass es sich
bei den Versteigerungsangeboten um fremde Inhalte im Sinne der §§ 8 Abs. 2, 9
bis 11 TDG handelte, seien die Beklagten von einer Haftung für die
Markenverletzungen nicht befreit, da sie nach den näher dargestellten Umständen
Kenntnis von den maßgeblichen Angeboten erlangt hätten.
Weiterhin sei es ihnen technisch möglich und
zumutbar, deren Nutzung zu verhindern.
Neben dem markenrechtlichen
Unterlassungsanspruch stehe ihnen zudem ein Unterlassungsanspruch auch aus §§ 1,
3 UWG sowie §§ 862, 1004 BGB analog zu Die Beklagten nutzten den guten Ruf der
Marken aus, zudem unterstutzen sie die sklavischen Nachahmungen der Originalware
Weiterhin machten die Beklagten in ihren Auktionslisten unrichtige Angaben und
tauschten über falsche Tatsachen Dieses Verhalten sei sittenwidrig und führe zur
einer maßgeblichen Täuschung der Verbraucher.
Die Klagerinnen beantragen,
I. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000,- € zu
verbieten,
1. im Geltungsbereich des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft die folgenden Gemeinschaftsmarken
1.1
1.2
1.3 OYSTER PERPETUAL
1.4 DATEJUST
1.5 SUBMARINER
1.6 SEA-DWELLER
1.7 GMT-MASTER
1.8 YACHT-MASTER
1.9 DAYTONA
1.10 COSMOGRAPH
und
2. in der Bundesrepublik Deutschland die
folgenden nach dem Madrider Markenabkommen und dem Markengesetz geschützten
Marken
2.1. R...
2.2 OYSTER
2.3 EXPLORER
2.4 LADYDATE
auf ihren Online-Auktionen entweder selbst zu
benutzen oder daran mitzuwirken, dass Dritte diese Marken benutzen, um auf
e...-Auktionen Uhren oder Uhrenteile zu versteigern, die weder aus dem
Geschäftsbetrieb der Klägerinnen stammen noch mit deren Zustimmung in den
Verkehr gelangt sind Das gilt insbesondere, soweit die Beklagten am
Zustandekommen oder bei der Abwicklung der Auktionen und der im Erfolgsfalle
abgeschlossenen Kaufverträge gegen eine vom Auftraggeber zu zahlende
Verkaufsprovision mitwirken, namentlich indem sie
(1) im Internet der folgenden EG-Länder unter
den jeweils angegebenen Domainnamen, nämlich Deutschland (e... .de), Belgien
(e... .be), Frankreich (e... .fr), Italien (e... .it), Irland (e... .at),
Schweden (e...sweden.com), Spanien (e... .com) - und Vereinigtes Königreich
(e... .co.uk), Online-Auktionen betreiben, auf denen Dritte ständig gefälschte
R...-Uhren unter ausdrücklicher Offenlegung ihres Fälschungscharakters zum Kauf
anbieten und über die Beklagten nach dem von diesen konzipierten und geleiteten
Auktionssystem unter Zugrundelegung ihrer Geschäftsbedingungen gegen Zahlung
einer Verkaufsprovision versteigern lassen;
(2.) in den fortlaufend, nahezu täglich
aktualisierten Auktionslisten („listings e... .de“), die jeweils alle aktuell
gültigen Angebote der betreffenden Warenkategorie unter Angabe des Artikels, des
Auktionsstatus, der Anzahl der Gebote, ihres letzten Preises und der laufenden
Auktionsdauer umfassen, Angebote gefälschter R ... -Uhren ausweisen, obgleich
aus der Artikelbeschreibung in den Auktionslisten oder der Produktbeschreibung
im zugrundeliegenden Angebot expressis verbis hervorgeht, dass es sich um
Falsifikate handelt;
(3.) in ihren Auktionslisten die Zahl der
jeweils angebotenen „R...-Artikel“ angeben, dabei aber die angebotenen
Fälschungen von R...-Uhren mitzuzählen;
(4.) den Nachfragern von R...-Uhren, die sich
für Originalerzeugnisse interessieren, unter dem Suchbegriff „R...“ auch die
angebotenen Fälschungen vorzuweisen und sie so zur Teilnahme am gesetzeswidrigen
Geschäftsverkehr verleiten; dasselbe gilt bei Eingabe der übrigen Klagemarken
unter den entsprechenden Suchbegriffen (z.B. SUBMARINER oder DAYTONA);
(5.) der Veröffentlichung des vom Anbieter
angemeldeten Angebotes eigene Erklärungen hinzuzufügen, beispielsweise zur Zahl
und zur Höhe der eingegangenen Gebote, zur Bietertätigkeit der Beklagten durch
Abgabe sogenannter Agentengebote und zur Versicherung der „e...-Kaufe“ durch die
Beklagten;
(6.) durch Handlungen tatsächlicher oder
rechtsgeschäftlicher Art am Zustandekommen und/oder an der Abwicklung von
Kaufverträgen zwischen Auktionsteilnehmern über gefälschte R...-Uhren
mitzuwirken, und zwar insbesondere dadurch,
a) dass sie in ihren Nutzungsbedingungen den
Inhalt der Willenserklärungen fixieren, welche die Beteiligten mit der
Veröffentlichung des Verkaufsangebotes und den Geboten dazu abgeben;
b) dass Gebote zum Kauf gefälschter
R...-Uhren an ... zu richten sind, und zwar mit der Rechtsfolge, dass der
Vertrag durch den Akt der Entgegennahme des höchsten Gebotes zwischen dem
anbietenden und dem am Ende der Auktionsdauer höchstbietenden Teilnehmer
zustande kommt, ohne dass es einer weiteren Erklärung der Beteiligten bedarf;
c) dass sie zur Durchführung des Verkaufs
gegen Höchstgebot nach Ablauf der Angebotsdauer dem Verkäufer und dem Käufer die
zur wechselseitigen Kontaktaufnahme erforderlichen Daten mitteilen;
d) dass sie an Stelle eines Bieters bis zu
einer von diesem bestimmten maximalen Grenze in den vorgesehenen
Erhöhungsschritten Gebote abgeben und ihre Mitwirkung gegenüber anderen Bietern
geheim halten;
e) dass sie eine Versicherung der getätigten
Geschäfte vornehmen.
II. die Beklagten zu verurteilen, den
Klägerinnen Auskunft zu erteilen, über die Anzahl der gefälschten R...-Uhren,
die auf Grund der von ihnen auf der Website www. ... .de veranstalteten
Auktionen seit dem 1. Januar 1998 zum Verkauf gelangt sind,
2. über die dabei von den Anbietern erzielten
Versteigerungserlöse und die davon auf die Beklagten entfallenden
Verkaufsprovisionen sowie
3. über Namen und Anschriften der an den
Kaufverträgen beteiligten Verkäufer.
III festzustellen, dass die Beklagten
gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägerinnen den Ersatz des Schadens
zu ersetzen, der ihnen durch Verletzungshandlungen gemäß Ziff. I 1. und 2.
entstanden ist oder zukünftig noch entsteht.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie vertreten die Ansicht, dass die
Verantwortlichkeit für die unter „e...“ durchgeführten Auktionen allein bei den
Versteigerern liege Sie stellten den Nutzern lediglich die technische Plattform
für die Durchführung von Auktionen zur Verfügung; Die Nutzer würden ihre
Auktionen selbständig und ohne Einfluss von ihrer Seite durchführen. Die Inhalte
der einzelnen Versteigerungsangebote würden vor der Veröffentlichung von ihnen
weder verändert, noch zur Kenntnis genommen. Schließlich würden die Angebote
nach Eingabe durch den Versteigerer nicht auf manuellem, sondern auf technischem
Wege, in das Internet eingestellt. Der gesamte Ablauf der Auktion sei von ihnen
automatisiert worden, ohne dass im Regelfall eine natürliche Person vom Inhalt
der Versteigerungsangebote Kenntnis nehme Ihre Tätigkeit sei mit derjenigen
eines Messeveranstalters vergleichbar.
Auch die Einstellung in die verschiedenen
Rubriken und Unterrubriken würden nicht von ihnen individuell vorgenommen,
sondern beruhten auf einem automatisierten Verfahren bzw. Computerprogramm, das
insoweit vorformatiert sei. Nach der Einstellung in das Internet erhielten sie
nur in Einzelfällen Kenntnis von ggfs. rechtsverletzenden Inhalten, nämlich dann
wenn ihnen solche gemeldet würden. Solche Inhalte würden. anschließend umgehend
von ihnen entfernt. Die Beklagten hielten damit nur fremde Inhalte zur Nutzung
bereit.
Ursprünglich haben die Klägerinnen die Klage
auf die Verletzung der für die Klägerinnen eingetragenen IR-Marken in
Deutschland gestützt. Nachdem die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 10. Oktober
2001 etwaige Ansprüche auch auf bestehende Gemeinschaftsmarken gestutzt haben,
hat das Landgericht Köln auf Antrag der Klägerinnen den Rechtsstreit an die
hiesige Kammer verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes
wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
Entscheidunqsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Den Klägerinnen steht ein
Unterlassungsanspruch weder aus den markenrechtlichen Bestimmungen der Art. 98
i.V.m. Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (GMVO) bzw. § 14 Abs 2 und 3, Abs 5
MarkenG noch aus §§ 1, 3 UWG und §§ 862, 1004 BGB analog zu. Auch ein Anspruch
auf Schadensersatz und Rechnungslegung ist nicht ersichtlich. Im Einzelnen:
1. Ein Unterlassungsanspruch aus Art. 98
i.V.m. Art. 9 GMVO besteht wegen Eingreifens der Haftungsprivilegierung des TDG
zu Gunsten der Beklagten nicht. Der Unterlassungsanspruch aus Art. 98 GMVO setzt
voraus, dass eine Verletzungshandlung erfolgt ist oder zumindest droht. Nach
Art. 9 Abs. 1 a) oder b) GMVO ist es einem Dritten verboten, ohne die Zustimmung
des Inhabers ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen. für Waren oder
Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie
eingetragen sind (a) bzw. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder
Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder
Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren
oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht
(b). Eine Verletzungshandlung ist bereits hinsichtlich der ersten beiden von den
Klägerinnen geltend gemachten Fallgruppen -eindeutige Kennzeichnung als
Fälschung in den Angebotstiteln bzw. Angebotsbeschreibungen - zweifelhaft. Aus
beiden Angeboten geht unmittelbar hervor, dass es sich bei den angebotenen Uhren
um Fälschungen handelt Nach der Rechtsprechung -des EuGH ist aber Art. 5 Abs. -1
der Ersten Richtlinie 89/1 04/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (MarkenRl)
- der Art 9 Abs. 1 GMVO entspricht - dahin auszulegen, dass sich der Inhaber
einer Marke nicht auf sein Ausschließlichkeitsrecht berufen kann, wenn ein
Dritter im Rahmen eines Verkaufsgespräches die Herkunft der Ware aus seiner
eigenen Produktion offenbart und er das betreffende Zeichen ausschließlich zur
Kennzeichnung der besonderen Eigenschaften der von ihm angebotenen Ware
verwendet, so dass ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als
betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH, WRP 2002, 664 - Hölterhoff)
Demzufolge liegt es nahe, im Hinblick auf die beiden erstgenannten Fallgruppen
die Ansicht zu vertreten, dass es wegen der Fälschungshinweise ausgeschlossen
ist, dass die jeweils benutzte Marke der Klägerin zu 1. als betriebliches
Herkunftszeichen aufgefasst wird. Anders ist möglicherweise der Fall zu
beurteilen, dass die Uhr, die angeboten wird, abgebildet wird und daraus
hervorgeht, dass eine der geltend gemachten Marken verletzt wird. Ähnliche
Zweifel, ob die Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG gegeben
sind, wenn bei lnternet-Auktionen in den Versteigerungsangeboten unübersehbar
darauf hingewiesen wird, dass es sich um Nachahmungen handelt, äußerte auch das
OLG Köln in seinem Urteil vom 2. November 2001 (MMR 2002, 110 - Rolex)
Auf eine abschließende Entscheidung kommt es
vorliegend jedoch nicht an, da die Beklagten wegen Eingreifens des § 11 Satz 1
Nr. 1 TDG nicht passivlegitimiert sind.
Neben Art. 98 GMVO findet - entgegen der
Ansicht der Klägerinnen - das TDG Anwendung. Das novellierte TDG in der Fassung
vom 21. Dezember 2001 ist einschlägig, da zur Beurteilung, ob eine -
Unterlassung ausgesprochen werden muss, auf ein zukünftiges Verhalten
abzustellen ist, so dass die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung maßgebend ist (vgl. auch Hoffmann, MMR 2002, 284). Das TDG
modifiziert die allgemeinen privatrechtlichen Haftungsbestimmungen und damit
auch die gesetzlichen Ansprüche wegen Markenrechtsverletzungen. In den
Erwägungsgründen zum TDG wird die Wirkungsweise der §§ 9 bis 11 TDG „untechnisch
mit der eines Filters“ verglichen (BT-Drs. 14/6098, Seite 23), wobei es
dahinstehen kann, ob es sich rechtssystematisch um einen „Vorfilter“ oder einen
„Nachfilter“ handelt. Für die erstgenannte Ansicht spricht sich die überwiegende
Ansicht im Schrifttum aus (vgl. Hoffmann, a.a.O., 285 m.w.N.), für die
letztgenannte sprechen die Gesetzesgründe (vgl. BT-Drs. a.a.O.) Nach beiden
Ansichten kann jedoch das angerufene Gericht einen auf eine deliktische Haftung
gestutzten Anspruch bei Anwendbarkeit des TDG nur dann zusprechen, wenn auch
eine Verantwortlichkeit nach dem TDG gegeben ist.
Der Anwendbarkeit des TDG steht nicht
entgegen, dass es sich bei der GMVO um Gemeinschaftsrecht handelt, wahrend das
TDG nationales Recht betrifft. Im Hinblick auf die Rechtslage seit der
Novellierung des TDG bedarf es keiner Entscheidung, ob — wie es das OLG Köln
vertritt - der nationale Gesetzgeber nicht die sich aus gemeinschaftsrechtlich
fundierten Vorschriften - wie § 14 MarkenG, der auf Art. 5 MarkenRl zurückgeht -
ergebende Haftung durch andere nationale Regelungen - wie § 5 TDG a.F.
-modifizieren oder ausschließen kann (so OLG Köln, a.a.O., 110 f. - Rolex). Zwar
handelt es sich bei der GMVO um gemeinschaftliches Recht. Aber auch das TDG in
seiner novellierten Fassung setzt Gemeinschaftsrecht in Gestalt der Richtlinie
2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie
über den elektronischen Geschäftsverkehr“; ABI. L 178 vom 17.07.2000, Seite 1
ff, nachfolgend E-Commerce-Richtlinie) um.
Der Anwendbarkeit des TDG bei Verletzungen
von Markenrecht stehen auch nicht die Art. 16, 41 und 45 des Übereinkommens über
handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1995
als Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (BGBI.
II, Seite 1730; nachfolgend TRIPS) entgegen. Die Art. 16, 41 und 45 TRIPS legen
lediglich die Haftungsvoraussetzungen für unmittelbare Rechtsgutverletzungen,
nicht aber für mittelbare Verletzungen fest. Dies folgt unmittelbar aus der in
der englischen Fassung gebrauchten Formulierung „knowingly, or with reasonable
grounds to know“, die nur vorsätzliches Verhalten oder Fälle erfasst, in denen
der Verletzer einem Hinweis auf die Rechtsverletzung nicht nachgegangen ist
(vgl. Spindler, CR 2001,- 324, 329; Decker, MMR 1999, 7, 8) Für diese Falle
besteht auch nach den §§ 8 bis 11 TDG keine Haftungsfreistellung, denn die §§ 8
bis 11 TDG befreien die Diensteanbieter nur von der Pflicht die Inhalte auf
ihren Servern aus Eigeninitiative und ohne Hinweis auf konkrete Inhalte zu
überwachen Die §§ 8 bis 11 TDG modifizieren damit im Ergebnis den
Sorgfaltspflichtenmaßstab für das Host Providing, indem die aktive
Routinekontrolle der Inhalte von den Handlungspflichten ausgenommen ist und
legen damit fest, wann ein Provider vernünftigerweise von der Vornahme einer
verletzenden Handlung wissen musste Ein solcher Fall liegt vorliegend jedoch
nicht vor. Darüber hinaus trifft das TRIPS keine Aussage zu der Frage, wer im
Einzelfall als Verletzer anzusehen ist. Der Gesetzgeber hat den Spielraum
insoweit genutzt, dass er den Content-Provider für voll verantwortlich erklärt,
lediglich die Host- und Access-Provider werden privilegiert (Müller-Terpitz, in
Kröger/Gimmy, Handbuch zum Internetrecht, Kap 6 Seite 186 für das TDG a F)
Der Anwendungsbereich des TDG ist vorliegend
eröffnet Der Anwendungsbereich des TDG ergibt sich aus §§ 2 Abs. 2 i.V.m. 3 Nr.
4 TDG. Die Online-Auktionen sind als ein Angebot zur Nutzung des lnternets, für
eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten bestimmt und die Übermittlung
erfolgt über Telekommunikation; § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 TDG. Die Beklagten
ermöglichen durch den Betrieb ihrer Handelsplattform im Internet, dass Angebote
von Waren in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und
unmittelbarer Bestellmöglichkeit bereitstehen, wie eine, andere Kammer des
hiesigen Gerichts mit Urteil vom 22.08.2001 (Aktenzeichen 34 0 27/01) zutreffend
festgestellt hat. Im Vordergrund der Tätigkeit des Auktionshauses steht zwar die
Vermittlung eines Angebotes des Einlieferers an eine unbestimmte Vielzahl von
potentiellen Bietern, doch liegt der Schwerpunkt eindeutig in der individuellen
Kommunikation, indem die Bieter in der Regel ihr Angebot per email oder über ein
Online-Formular abgeben und nur das Angebot des Einlieferers sowie der aktuelle
Stand der Gebote allgemein zugänglich sind (so auch OLG Köln, a.a.0. - Rolex;
Spindler, MMR 2001, 737, 737).
Das TDG ist auch auf die hier vorliegende
verschuldensunabhängige Haftung (Unterlassungsanspruch nach Art. 98 i.V.m. Art.
9 GMVO) anwendbar. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass diese
Anspruchsart nicht erfasst werden sollte. Im Gegenteil spricht das mit der
Bestimmung verfolgte Ziel, die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters im
Hinblick darauf zu beschranken, dass sich seine Tätigkeit auf den technischen
Vorgang der Speicherung von Informationen (BT-Drs. 14/6098, Seite 25), für einen
auch verschuldensunabhängige Ansprüche umfassenden Geltungsbereich. Auch die
herrschende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur zum TDG a.F. bejahte eine
solche Haftung auf der Grundlage der Gesetzesmaterialien und der Formulierung
des § 5 Abs 4 TDG a F Denn der Gesetzgeber wollte hier jegliche
verschuldensunabhängige. Haftung erfassen (BT-Drs. 13/7385, Seite 21, OLG
Hamburg MMR 2000, 92 m Anm. Spindler, Spindler, MMR 2001
737, 742; Schmitz, CR 2000, 124, 125; Hoeren,
MMR 1998, 97 f.; Satzger, CR 2001, 109, 113 f) Auch wenn man § 5 Abs. 4 TDG a F
auf die Zugangsvermittler nach § 5 Abs. 3 TDG a F beschränkt, würde zumindest §
5 Abs. 2 TDG a F zu Gunsten der Diensteanbieter mit fremden Inhalten eingreifen
(Spindler, MMR 2001, 737, 742 m.w.N.).
Maßgeblich für die Frage der
Verantwortlichkeit der Beklagten für die von ihnen angebotenen Informationen ist
§ 8 Abs 1 TDG, wonach Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur
Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind. Eine
Einschränkung der Haftung erfolgt lediglich dann, wenn es sich bei den Angeboten
um fremde Informationen handelt, §§ 9 bis 11 TDG.
Bei den Versteigerungsangeboten handelt es
sich weder um eigene noch um sich zu Eigen gemachte Informationen der Beklagten,
sondern um fremde Informationen. Wie § 5 TDG a.F. differenzieren die §§ 8 bis 11
TDG zwischen eigenen und fremden Informationen. Dabei ist der Begriff, der
Information gleichbedeutend mit der bisher geltenden Bezeichnung der Inhalte.
Auch gehören nach dem neuen TDG zu den eigenen Informationen auch Informationen
Dritter, die sich der Diensteanbieter zu Eigen gemacht hat (BT-Drs. 14/6098,
Seite 23). Entscheidend ist danach allein, ob der Anbieter aus der Sicht des
Nutzers die Inhalte als eigene übernehmen will oder ob sie erkennbar fremd für
den Anbieter sind (Spindler, NJW 1997, 3193, 3196). Diese Frage ist anhand einer
am Einzelfall orientierten wertenden Betrachtung der erkennbaren Gesamtumstände
zu beurteilen. Dabei ist maßgeblich auf den verobjektivierten Empfängerhorizont
eines verständigen (Durchschnitts-) Nutzers abzustellen (Müller-Terpitz, in
Kröger/Gimmy, a.a.O., Kap. 6 Seite 192).
Wendet man diese zur alten Rechtslage
entwickelte Abgrenzung an, sind die einzelnen Angebote offensichtlich keine von
den Beklagten selbst eingebrachten Informationen und stellen daher auch keine
eigenen Informationen im Sinne des § 8 Abs. 1 TDG dar Zwar sind die Beklagten in
gewissem Umfang an der Präsentation und der Versteigerung der Waren im Internet
beteiligt Sie geben die vorformatierten Seiten vor, auf welchen die Versteigerer
jeweils das Angebot einstellen können und die Ersteigerer ihre einzelnen Gebote
abgegeben können Dieser Rahmen zeichnet sich durch die einheitliche graphische
Gestaltung der Internet-Seiten, verschiedene Links zu Übersichten über das
Gesamtangebot, Registrierungsmöglichkeiten, Hilfestellungen usw. aus Auch werden
die Beklagten — neben der Nutzungsgebühr - anteilig in Höhe des
Versteigerungserlöses finanziell beteiligt
Jeder Nutzer, der sich für den Erwerb eines
Artikels interessiert, wird nach Abruf des Hauptmenüs das individuelle Angebot
aufrufen Dort findet er die besonderen Angaben zu dem Produkt, Angaben über den
Verkäufer und den Herkunftsort sowie ggfs. eine vom Versteigerer formulierte
Produktbeschreibung Jedoch verhalten sich alle von den Beklagten in diesem
Zusammenhang eingestellten Rahmenbedingungen gegenüber den . individuellen
Beschreibungen der angebotenen Güter völlig neutral und wirken nicht
einzelfallbezogen verkaufsfördernd. Insoweit kann die Tätigkeit der Beklagten
mit derjenigen eines Messeausrichters verglichen werden, worauf die Beklagten
zutreffend hingewiesen haben. Die Beklagten geben lediglich den äußerlich völlig
einheitlichen und neutralen Rahmen vor. Die individuelle Ausgestaltung der
Angebote erfolgt nur durch die Nutzer.
Entgegen der Ansicht der Klägerinnen geben
die Beklagten im Rahmen der von ihnen veranstalteten Online-Auktion auch keine
eigenen Angebote ab. Die Beklagten stellen ihren Nutzern lediglich eine
Handelsplattform zur Verfügung, auf der diese selbständig Waren zum
Verkaufanbieten bzw. gegen Höchstgebot erwerben können. Es werden auch keine
Auktionen im Sinne des § 156 BGB durchgeführt. Es fehlt nicht nur an der für die
Versteigerung im Rechtssinne wesentlichen örtlichen Begrenzung, sondern auch an
einer Einlieferung der Artikel an die Beklagten sowie der Erteilung eines
Zuschlages durch die Beklagten (vgl. KG, NJW 2001,3272; OLG Frankfurt a.M., NJW
2001, 1434) Auch wird das Höchstgebot nicht wie bei Versteigerungen in einem
offenen Bieterwettstreit ermittelt, sondern ein auf der Plattform angebotener
Artikel wird an denjenigen verkauft, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der vom
Verkäufer gesetzten Frist das höchste Gebot abgegeben hat Eine
Eingriffsmöglichkeit der Beklagten sowie eine maßgebliche Mitwirkung ist daher
nicht ersichtlich.
Auch ein sich zu Eigen machen der
Informationen ist nicht erkennbar Von einem sich zu Eigen machen ist auszugehen,
wenn der Anbieter von einem Dritten zugelieferte oder anonyme Inhalte in den von
ihm verantworteten Angebotsbereich übernimmt, ohne sie als Fremdprodukte oder
anonyme Beiträge zu kennzeichnen. Umgekehrt muss allerdings allein der Umstand,
dass der Anbieter einen fremden Inhalt als solchen kenntlich macht; nicht in
jedem Fall eine Zurechnung ausschließen Auch wenn der Anbieter den Fremdbezug
offenlegt, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass er hierfür aus Sicht eines
verständigen Nutzers nicht einstehen will Als Beurteilungsmaßstab wird hierfür
von Teilen des Schrifttums die Rechtsprechung zur erforderlichen Distanzierung
von Presseorganen gegenüber übernommenen Zitaten oder Informationen mit
Modifikationen herangezogen (Müller-Terpitz, in Kröger/Gimmy, a.a.O., Kap. 6
Seite 193; Spindler, NJW 1997, 3193, 3196). Diese setzt eine eigene und
ernsthafte Distanzierung des Erklärenden von den Äußerungen eines Dritten voraus
(BGH, NJW 1996, 1131, 1132 m.w.N.). Selbst wenn man diesen Beurteilungsmaßstab
trotz der Bedenken, dass dem Diensteanbieter keine zeitliche Möglichkeit zu
einer Distanzierung zur Verfügung steht, anwenden will, liegt vorliegend kein
sich zu Eigen machen der Informationen vor.
So befindet sich ein deutlicher Hinweis, dass
der Verkäufer die volle Verantwortung für das Anbieten des Artikels trägt, neben
den Standardangaben zu dem fraglichen Produkt und der individuellen Beschreibung
in vergrößerter Schreibweise. Auf diese Weise distanzieren sich die Beklagten
von dem jeweiligen Produkt und stellen, für den Nutzer erkennbar klar, dass sie
sich den Kaufgegenstand mit seinen Eigenschaften sowie die Form der. Anpreisung
nicht zu Eigen machen wollen. Der Verweis auf einen verantwortlichen Verkäufer
lässt vielmehr erkennen, dass die Beklagten weitere Einzelheiten zu dem Produkt
weder abgeben können noch wollen. Insoweit wird der Interessent darauf
verwiesen, sich mit dem Anbieter in Verbindung zu setzen Dem steht auch nicht
entgegen, dass die Anbieter unter einem Pseudonym ihr Angebot einstellen dürfen.
Nach § 4 Abs. 6 TDDSG sind die Beklagten gerade gesetzlich verpflichtet, den
Nutzern ihrer Plattform die Möglichkeit zu geben, unter einem Pseudonym
aufzutreten Eine gesetzliche Verpflichtung kann jedoch nicht dazu fuhren, dass
eine fremde Information zu einer eigenen wird. Das gesetzliche Gebot kann nicht
zum Nachteil der Beklagten wirken. Die Beklagten zwingen zudem keinen Nutzer zur
Verwendung eines Pseudonyms, sondern verlangen von den Teilnehmern der Plattform
lediglich die Auswahl eines Nutzernamens, der auch dem bürgerlichen Namen
entsprechen kann.
Auch aus der Art der Darstellung ergibt sich
für den Nutzer weiterhin zweifelsfrei, dass ein etwaiger Kaufvertrag direkt
zwischen ihm und dem Versteigerer zustande kommt. Jeder Anbieter weiß, dass, wie
in Ziffer 4 der ANB der Beklagten festgelegt, die Beklagten lediglich eine
Handelsplattform betreiben Dies ergibt sich auch aus den Nutzungsbedingungen,
die von den Parteien als Grundlage zu Beginn der Vertragsbeziehungen anerkannt
werden Das OLG Hamm hat zum Vertragsschluss bei Internet-Auktionen zutreffend
ausgeführt (NJW 2001, 1142, 1143), dass „soweit diese Bedingungen Regelungen
hinsichtlich des Vertragsschlusses unter Teilnehmern enthielten, musste und
durfte daher jeder Teilnehmer aus der maßgeblichen Sicht des objektiven
Empfängerhorizontes davon ausgehen, dass den abgegebenen Erklärungen der in den
AGB beigemessene Erklärungswert zukommt.“ Die Erklärungen der Nutzer bleiben
also auch Erklärungen der Nutzer, unabhängig davon, dass diese in einem
automatisierten Verfahren zusammengestellt werden.
Auch der Umstand, dass die von den Beklagten
betriebene Handelsplattform den Domainnamen der Beklagten zu 1. trägt, lässt
nicht den Schluss zu, dies rufe bei den Nutzern der Plattform die
Fehlvorstellung hervor, sie würden mit der Beklagten zu 1. und nicht etwa mit
den jeweiligen Anbietern kontrahieren. Im Internet gibt es zahlreiche
Handelsplattformen verschiedenster Unternehmen, auf denen die Nutzer dieser
Handelsplattform selbständig ihr Warenangebot präsentieren können, ohne dass
bisher ein Fall bekannt geworden wäre, in dem der Nutzer der Fehlvorstellung
erlegen wäre, sein Vertragspartner sei nicht der Anbieter der Ware, sondern der
Betreiber der Plattform.
Weiterhin folgt auch aus dem Umstand, dass
die Beklagten angeben, die „e... Käufe seien versichert“, keine andere
Bewertung. Die Formulierung „e-Kauf“ lasst sich im Zusammenhang mit dem
Gesamtbild, das sich dem Nutzer der Website bietet, nicht den Rückschluss zu,
die Beklagten seien Kaufvertragspartner Die Wendung nimmt lediglich allgemein
Bezug auf alle denkbaren Kaufverträge im Rahmen der Plattform. Diese allgemeine
Angabe erweckt nicht den Eindruck, die Beklagten hatten Einfluss auf die
individuelle Beschreibung des jeweiligen Produktes.
Auch die Angabe „Copyright© 1995 - 2000 e...
Inc. Alle Rechte vorbehalten“ bedeutet kein sich zu Eigen machen der
Nutzerangebote Dieser Hinweis bezieht sich ebenso wie der vorstehend
beschriebene Hinweis „alle...-Käufe sind versichert“ nicht auf einzelne, von den
Nutzern der Website eingestellte Angebote oder deren Beschreibung durch die
Anbieter, sondern allein auf das Layout und die Gesamtgestaltung der jeweiligen
Unterseite, auf der neben dem e...-Logo stets auch die Links „stöbern“,
„verkaufen“, „Service“, „suchen“, „Hilfe“ u.a. sichtbar sind.
Entgegen der Ansicht der Klagerinnen stellt
auch das Zurverfügungstellen eines „Bieteragenten“ (Agentengebote) kein sich zu
Eigen machen dar. Über die Agentengebote bieten die Beklagten den
Kaufinteressenten an, für diese in den zuvor festgelegten Erhöhungsschritten bis
zum dem eingegebenen Maximalangebot den Bietvorgang vorzunehmen. Die Abgabe
solcher Agentengebote erfolgt lediglich formularmäßig und wird automatisch nach
Eingabe der entsprechenden Daten - Bietschritte und Höchstgebot -durch den
Interessenten vorgenommen. Eine Mitwirkung der Beklagten ist darin nicht zu
sehen, da sie auf diese Weise nicht aktiv an dem Versteigerungsvorgang
teilnehmen. Bei dem Bietagenten handelt es sich um eine den Nutzern. von den
Beklagten angebotene, aber ausschließlich von den Nutzern eingesetzte Software.
Nur der Nutzer bestimmt, ob er diese Funktion verwendet oder nicht. Die
Agentengebote werden also weder von den Beklagten noch von einem von deren
Mitarbeitern abgegeben, sondern von dem Nutzer, der sich dieser Software
bedient.
Ein sich zu Eigen machen kann auch nicht über
das finanzielle Interesse der Beklagten begründet werden, dadurch dass sie durch
die kaufpreisabhängige Provision am Umsatz des Anbieters beteiligt werden.
Dieses Interesse fällt nicht maßgeblich ins Gewicht Denn letztlich kommt der
Vertragsschluss zwischen Anbieter und Käufer zustande; die Beklagten stehen,
ähnlich wie ein Makler, im Hintergrund des Geschehens.
Die Beklagten stellen daher mit der
Handelsplattform fremde Informationen zur Nutzung durch Dritte bereit. Eine
Haftung für fremde Informationen besteht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen
der §§ 9 bis 11 TDG Maßgeblich ist vorliegend § 11 Satz 1 Nr. 1 TDG, der eine
Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für fremde Informationen, die ein Nutzer
speichert, ausschließt, sofern der Diensteanbieter keine Kenntnis von der
rechtswidrigen Handlung oder der Information hat An einer solchen Kenntnis
mangelt es vorliegend, denn die Beklagten haben keine positive Kenntnis von den
rechtsverletzenden Informationen der Nutzer ihrer Websiten und eine solche
positive Kenntnis ist nach § 11 Satz 1 Nr. 1 TDG erforderlich.
Unter Kenntnis i.S.v. § 5 Abs 2, Abs 4 TDG a
F hat die herrschende Meinung die tatsächliche, positive Kenntnis eines
Inhaltes, nicht jedoch das Kennenmüssen des Diensteanbieters verstanden;
fahrlässige Unkenntnis sollte danach ausscheiden. Auch die Vorsatzform des dolus
eventualis sollte keine Verantwortlichkeit des Anbieters begründen (BeucherlLeyefldeCker/
v Rosenberg, a a 0, § 5 TDG Rdnr 17, Sieber, CR 1997, 581, 583, Spind1er, MMR
2001,737, 738 m.w.N.). In Art. 14 E-Commerce-Richtlinie, welcher durch § 11 TDG
in das innerstaatliche Recht umgesetzt wurde, ist von etatsächlicher“ Kenntnis
die Rede Erwägungsgrund 46 der E-Commerce-Richtlinie sieht den Anbieter eines
Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von Informationen
besteht, erst dann zu unverzüglichem Tätigwerden verpflichtet an, wenn ihm
rechtswidrige Tätigkeiten bekannt oder bewusst werden, um die betreffende
Information zu entfernen oder zu sperren § 11 TDG spricht zwar nur von
„Kenntnis“ der Diensteanbieter, es findet sich aber weder im Gesetzeswortlaut
noch in den Gesetzesgründen ein Hinweis darauf, dass dieser Vorschrift ein
anderes Verständnis des Kenntnis-Begriffes zugrunde zu legen ist, als, der der
bereits zu § 5 Abs. 2 und Abs. 4 TDG a.F. von der herrschenden Meinung vertreten
wurde und in Art. 14 bzw. Erwägungsgrund 46 E-Commerce-Rl. zum Ausdruck kommt.
Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit der Erwägung des Gesetzgebers,
dass sich die Tätigkeit des Diensteanbieters auf den technischen Vorgang der
Speicherung von Informationen beschränkt und deshalb ebenso wie im Fall des § 10
TDG dem bloßen Vermittlungsvorgang zuzurechnen ist, was es rechtfertigt, dessen
Verantwortlichkeit zu beschränken (BT-Drs. 14/6098, Seite 25.).
Dies zugrundelegend kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Beklagten bereits mit Eingabe der von den
Klägerinnen beanstandeten Angebote durch den Anbieter von diesen Kenntnis
erlangen. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Haftungseinschränkung in § 11 TDG
ist nur ein aktuelles Wissen des menschlichen Diensteanbieters zu
berücksichtigen, auf das dieser durch unverzügliches Tätigwerden nach § 11 Satz
1 Nr. 2 TDG zu reagieren hat (Wiebe, CR 2002, 53, 54; Spindler, MMR 2001, 737,
740). Eine Kenntnis der Beklagten von den beanstandeten Angeboten kann nicht
damit begründet werden, die Rechtswidrigkeit der von den Klagerinnen
beanstandeten Angebote ergebe sich in einigen Fällen bereits aus dem
Angebotstitel oder der Angebotsbeschreibung. Mangels einer Sichtung der Angebote
erlangen die Beklagten faktisch erst dann von einem bestimmten Angebot Kenntnis,
wenn das betreffende Angebot von einem Dritten unter Angabe der Auktionsnummer
beanstandet wird. Soweit die Klägerinnen vorbringen, die Beklagten erlangten vor
der erstmaligen Veröffentlichung der Angebotsbeschreibungen und
Zusammenfassungen im Rahmen des Registrierungsverfahrens Kenntnis von deren
Inhalten, ist diese Ansicht unzutreffend. Bei den der Veröffentlichung der
Auktionsangebote auf der Website der Beklagten vorangeschalteten Zulassungs- und
Registrierungsverfahren handelt es sich. um rein automatisierte Verfahren.
Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerinnen, die Angebote würden von
Mitarbeitern der Beklagten manuell eingegeben, liegen nicht vor. Dies erscheint
auch im Hinblick auf das tägliche Schalten von 90.000 neuen Angeboten
ausgeschlossen.
Auch der allgemeine Hinweis eines
Markenrechtsinhabers, dass es in der Vergangenheit zu Markenrechtsverletzungen
durch Angebote gekommen ist, hat nicht zur Folge, dass der Diensteanbieter in
Zukunft bereits mit Eingabe der Angebotsdaten in das System tatsächliche
Kenntnis von der Markenverletzung erlangt, weil es sich insoweit um einen
automatisierten Vorgang handelt. Der zu § 5 Abs. 2 TDG a.F. vertretenen Ansicht,
dass in solchen Fällen das lnternet-Auktionshaus auf Grund seiner allgemeinen
Kenntnis der die Gefahr begründenden Umstände nach Treu und Glauben gemäß § 162
BGB bzw. § 242 BGB dem Kennenden gleichgestellt werden müsse, der sich der
Kenntnis einer erheblichen Tatsache, also hier der Kenntnis von fremdem
Inhalten, bewusst verschließt oder entzieht (so Hoeren, MMR 2002, 113), kann
nicht gefolgt werden Diese Ansicht lasst sich zumindest dann nicht mit der
Zielsetzung des Gesetzgebers vereinbaren, die Verantwortlichkeit des
Diensteanbieters auf die tatsachliche Kenntnisnahme eines automatisierten
Vorgangs zu beschränken, wenn der Diensteanbieter dazu gezwungen wird, die
eingehenden Auktionsangebote durch menschliche Bearbeiter darauf überprüfen zu
lassen, ob die Marken des Hinweisgebers verletzt worden sind, weil er sich
anderenfalls dem Vorwurf der Kenntnis von der Verletzung der Marken des
Hinweisgebers ausgesetzt sehen würde Dem steht auch § 8 Abs. 2 TDG entgegen, der
ausdrücklich bestimmt, dass die Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 TDG
nicht verpflichtet sind, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten
Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen die auf eine
rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Würde dem Unterlassungsantrag der Klagerinnen
stattgegeben, müssten die Beklagten alle eingehenden Auktionsangebote, in denen
die geltend gemachten Marken der Klägerinnen genannt werden, durch Mitarbeiter
daraufhin überprüfen lassen, ob diese den von der Beklagten beanstandeten Inhalt
aufweisen Denn auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien ist nicht
ersichtlich, dass es ein automatisiertes Verfahren gibt, dass diesen
Überprüfungsvorgang zuverlässig ausfuhren kann, ohne dass es eines menschlichen
Prüfers bedarf. Die Klägerinnen haben insoweit lediglich pauschal behauptet,
dass sie den Beklagte Adressen von Unternehmen nennen könnten, welche die
erforderlichen Computerprogramme bei den Beklagten installieren könnten.
Konkrete Angaben, wie diese ausgestaltet sind, und nach welchem Prinzip sie
arbeiten, um zu gewährleisten, dass es nicht zu den von den Klagerinnen
beanstandeten Auktionsangeboten kommt, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen.
Allein mit der Installation eines
Rechercheprogrammes, das die eingehenden Auktionsangebote nach bestimmten, eine
Markenverletzung andeutenden Schlüsselwörter überprüft („black list“), könnten
die Beklagten dem Unterlassungsverlangen der Klägerinnen jedenfalls nicht
nachkommen, selbst wenn eine solche Recherche nach Eingabe der Anzeige, aber
noch vor deren Veröffentlichung im Internet überhaupt technisch möglich sein
sollte, was von den Beklagten bestritten wird. Denn auch durch eine
automatisierte Recherche nach bestimmten, markenrechtsverletzungen andeutenden
Schlüsselwörter kann die Veröffentlichung von Anzeigen mit den beanstandeten
Inhalten nicht zuverlässig verhindert werden Vielmehr bleibt die Möglichkeit,
dass derartige Anzeigen ohne die Verwendung der in das Rechercheprogramm
aufgenommenen Schlüsselwörter oder Tippfehler eingebaut werden Zudem stellt sich
das Problem der falschen Positivtreffer, die wiederum eine menschliche
Überprüfung erforderlich macht. Dabei mussten die Klägerinnen - wie unstreitig
zwischen den Parteien feststeht - mehrfach die Feststellung machen, dass
Angebote, von deren Fälschungscharakter sie im Hinblick auf die Beschreibungen
ausgingen, sich nach einer Kontrolle durch sie als echt erwiesen Wenn schon den
Klagerinnen im Rahmen einer menschlichen Kontrolle der Angebote eine konkrete
Unterscheidung zwischen Fälschungen und Originalen nicht möglich ist, erscheint
dies für die Beklagten erst recht als ausgeschlossen. Dies gilt zwangsläufig
auch für Angebote der dritten Fallgruppe, bei welchen ein Hinweis auf den
Fälschungscharakter nur auf Grund eines geringen Mindestgebotes besteht. Die
Klagerinnen haben für diese Falle selbst vorgetragen, dass nur durch eine
visuelle Kontrolle eines Fachmanns des Verkaufsgegenstandes beurteilt werden
kann, ob eine Fälschung vorliegt. Eine präventive Kontrolle durch die Beklagten
führte daher nicht zu dem angestrebten Ziel der Klägerinnen.
Auch wenn man die für Schadensersatzansprüche
in § 11 Satz 1 Nr. 12. HS TDG zugrundeliegenden geringeren Anforderungen der
Kenntnis –„Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige
Handlung oder die Information offensichtlich wird“ - d.h. lediglich eine grobe
Fahrlässigkeit auch für den Unterlassungsanspruch genügen lassen wurde,
begründet dies eine Haftung der Beklagten nach dem TDG dennoch nicht. Denn die
Beklagten als Diensteanbieter sind nicht verpflichtet aktiv nach Hinweisen zu
forschen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Inhalte ergibt. Eine Haftung
wird danach nur dann ausgelöst, wenn dem Diensteanbieter Umstände bekannt
werden, die die Begehung rechtswidriger Handlungen bzw. die Existenz
rechtswidriger Inhalte nahe legen Fraglich ist dabei lediglich, wie konkret die
Hinweise sein müssen (vgl. Spindler, MMR 2001, 737, 741). Ausgeschieden werden
können danach allgemeine Hinweise, die keinen konkreten Rückschluss auf einen
Inhalt zulassen, wenn etwa allgemein bekannt ist, dass auch „heiße Ware“ über
ein Auktionshaus angeboten wird. Eine Offensichtlichkeit scheidet auch in den
Fällen aus, bei denen Hinweise vorliegen, dass bestimmte Plagiate oder
Raubkopien systematisch angeboten werden (a.A. Spindler, aaO) Es ist allgemein
bekannt, dass gerade über lnternet-Plattformen Plagiate bekannter Marken
angeboten werden. Dadurch würde dem Diensteanbieter wiederum eine konkrete
Nachforschungspflicht auferlegt. Sie müssten manuell die konkret in das Netz
eingestellten Angebote im Hinblick auf Markenverletzungen untersuchen, eine
solche Nachforschungspflicht wird in § 8 Abs. 2 TDG jedoch gerade
ausgeschlossen. Letztlich wird daher eine Kenntnis der Umstände erst bei,
Vorliegen von konkreten rechtsverletzenden Angeboten bejaht werden können Eine
solche ist - wie vorstehend ausgeführt - weder vor Einstellung der Angebote in
das Internet noch danach vorhanden.
Im Übrigen muss an dieser Stelle nochmals
darauf hingewiesen werden, dass gerade in den Fallen, in denen die Anbieter in
den Auktionsangeboten durch entsprechende Wortwahl gegenüber potentiellen
Käufern in der Überschrift oder in der Beschreibung des Auktionsangebotes klar
zu erkennen geben, dass es sich um Falsifikate, also um Uhren handelt, die nicht
von den Beklagten stammen, erhebliche Zweifel daran bestehen, ob eine Verletzung
der Marken der Klägerinnen überhaupt vorliegt, weil - wie bereits ausgeführt -
nach der Rechtsprechung des EuGH in einem vergleichbaren Fall, nicht
ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches
Herkunftszeichen aufgefaßt wird (EuGH, WRP 2002, 664 - Hölterhoff).
Letztendlich ist den Beklagten eine Sperrung
des Zugangs für markenverletzende Inhalte auch technisch nicht möglich und
zumutbar. §5 Abs. 2 TDG a.F. sah insoweit vor, dass die Verantwortlichkeit für
fremde Inhalte dadurch eingeschränkt wird, dass neben der Kenntnis der Inhalte
eine Sperrung technisch möglich und dem Anbieter zumutbar sein muss. Diese
Voraussetzung ist auch nach der Novellierung des TDG maßgeblich, auch wenn das
Gesetz jetzt nicht mehr ausdrücklich darauf abstellt, dass die Sperrung
technisch möglich und zumutbar sein muss. Denn diese Anforderungen ergeben sich
bereits aus allgemein übergeordneten Grundsätzen. Technisch Unmögliches darf das
Recht ebenso wenig verlangen wie Unzumutbares, wobei die Zumutbarkeitsgrenze in
jedem Einzelfall zu bestimmen ist und von der Wertigkeit des Rechtsgutes ausgeht
(BT-Drs. 14/6098, Seite 23).
Den Provider trifft daher zunächst nur dann
eine Verantwortlichkeit, wenn eine Verhinderung der weiteren Nutzung technisch
möglich ist. Die Klägerinnen haben zu den technischen Möglichkeiten eine
präventiven Sperrung lediglich pauschal behauptet, dass sie den Beklagten
Adressen von Unternehmen nennen könnten, welche die erforderlichen
Computerprogramme bei den Beklagten installieren könnten Konkrete Angaben, wie
diese ausgestaltet sind, wie hoch sich die Kosten belaufen und nach welchem
Prinzip diese arbeiten, um zu gewährleisten, dass es nicht zu Handlungen. kommt,
deren Unterlassung die Klägerinnen in ihrem Antrag begehren, haben die
Klägerinnen nicht vorgetragen, so dass insoweit nicht beurteilt werden kann, ob
diese Programme für das System der Beklagten überhaupt geeignet waren
Die “Beklagten selbst haben zahlreiche
Hinweise. eines Verbots markenrechtsverletzender Angebote auf den Websiten
angebracht. Des weiteren betreiben sie das „verifizierte Rechteinhaber-Program (VeRi).
Dieses dient dem Schutz von Markeninhabern und ermöglicht es den Inhabern von
Immaterialgüterrechten, durch eine Meldung von möglicherweise von Nutzern der
Plattform begangenen Rechtsverletzungen eine unverzügliche Überprüfung und
Löschung der betroffenen Angebote herbeizuführen (Beschreibung in Anlage B 1) Es
handelt sich hierbei zwar lediglich um eine Kontrolle nach Einstellen des
Angebotes in das Netz. Es erlaubt den Beklagten jedoch sofort nach Anzeige eines
schutzrechtsverletzenden Inhaltes diesen unmittelbar zu löschen. Die Klägerinnen
wollten sich diesem Programm nicht anschließen.
Auch soweit von etwaigen „black lists“ die
Rede ist, welche die Angebote im Hinblick auf bestimmte Schlagworte wie
„Fälschung“, „Falsifikat“ usw. untersuchen, arbeiten diese rein reaktiv, d.h.
erst nach Schalten des Angebotes in das Internet Dass diese in dem kurzen
Zeitraum zwischen Eingabe des Angebotes und Freischaltung ihre Funktion ausüben
können, d.h. rechtsverletzende Angebote aufspüren und sperren, ist nicht
ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Selbst wenn eine solche Durchsicht der
eingegebenen Angebote vor deren Freischaltung nach vorab eingegebenen
Schlagwortkombinationen möglich sein sollte, wäre damit noch nicht
gewährleistet, dass es in Zukunft nicht doch noch zu den von den Klägerinnen
beanstandeten Handlung dadurch kommt, dass entsprechende Angebote eingestellt
werden, die nicht die eingegebenen Schlagworte enthalten
Neben dem Nichtvorhandensein von technischen
Möglichkeiten sind den Beklagten etwaige andere Maßnahmen auch .nicht zumutbar.
Das Zumutbarkeitserfordernis des § 5 Abs. 2 TDG a F soll verhindern, dass der
Diensteanbieter verpflichtet wird, jeden nur erdenklichen Aufwand zu betreiben,
um den Zugriff auf einen fremden rechtswidrigen Inhalt unmöglich zu machen
(Amtliche Begründung RegE zum IuKDG § 5 TDG, Beuchen/Leyendecker/v. Rosenberg
a.a.O. § 5 TDG Rdnr 24) Bei der Beklagten werden täglich 90~000 neue Angebote in
das System eingestellt. Eine personelle Kontrolle dieser Angebote vor
Einstellung in das System durch Mitarbeiter ist nicht zumutbar ohne die
wirtschaftlichen Interessen der Beklagten vollständig in der Hintergrund treten
zu lassen Dass bereits die technischen Möglichkeiten für eine vollumfängliche
Kontrolle vor Eintritt in des System, d h im Rahmen einer technischen Sekunde,
vorhanden sind, haben die Beklagten, wie vorstehend ausgeführt, nicht
vorgetragen Sie haben zwar behauptet, dass es Programme gäbe, die auf
Schlagworte wie „Falsifikate“, „Fälschungen“ etc. programmiert werden können
Hierbei wurde es sich jedoch lediglich um eine „halbe“ Lösung handeln, da in ein
solches Programm nicht jegliche einfache Abwandlungen - Austausch von Groß- und
Kleinschreibung - einprogrammiert werden könnte Ein vollumfänglicher Schutz, den
die Klägerinnen zu erreichen suchen, wäre damit nicht zu erreichen.
Nach alledem sind die Beklagten als
Diensteanbieter für die von den Klägerinnen beanstandeten Auktionsangebote nicht
verantwortlich, weil sie davon nicht bereits dadurch Kenntnis erlangt haben,
dass diese von den Anbietern in das System der Beklagten eingestellt und auf
Grund automatisierter Vorgänge im Internet veröffentlicht wurden.
Die in Deutschland ansässige Beklagte zu 1.
kann sich auf eine fehlende Verantwortlichkeit für das gesamte
Gemeinschaftsgebiet berufen. Nach Art. 3 Abs. 1 E-Commerce-Richtlinie hat jeder
Mitgliedstaat dafür Sorge zu tragen, dass die Dienste der
Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen
Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden
innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich
fallen Nach Absatz 2 dieser Vorschrift dürfen die Mitgliedstaaten den freien
Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen
Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich
fallen, Daraus folgt, dass die Diensteanbieter grundsätzlich allein die
innerstaatlichen Vorschriften des Mitgliedstaates zu beachten haben, in dem sie
niedergelassen sind (BT-Drs. 14/6098, Seite 16) Daraus folgt aber auch, dass
sich die Beklagte zu 1. gegenüber dem Vorwurf der Verletzung der von den
Klägerinnen geltend gemachten Gemeinschaftsmarken gemeinschaftsweit auf fehlende
Verantwortlichkeit nach § 11 TDG, der Art 14 E-Commerce-Richtlinie in
innerstaatliches Recht umsetzt, berufen kann Sollte die Verantwortlichkeit im
Recht eines der anderen Mitgliedstaaten strenger geregelt sein als dies nach
deutschem Recht wäre dies, weil eine solche Regelung in den durch die
E-Commerce-Richtlinie koordinierten Bereich fiele, unbeachtlich
Hinsichtlich der in der Schweiz ansässigen
Beklagten zu 2. ist die Kammer nur für Verletzungshandlungen zuständig, die in
Deutschland begangen worden sind oder drohen. Eine weitergehende Zuständigkeit
scheidet vorliegend aus.
Ein Unterlassungsanspruch besteht auch nicht
hinsichtlich der zugunsten der Klägerinnen eingetragenen IR-Marken nach §§ 14
Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 MarkenG Auch diesbezüglich scheidet eine
Verantwortlichkeit der Beklagten nach dem TDG aus. Das TDG (n.F.) ist
uneingeschränkt auf das MarkenG anwendbar. Nach seiner Neufassung besteht
keinerlei Grundlage mehr für eine Diskussion über die Unanwendbarkeit von
nationalem Recht auf „höherrangiges“ Recht (vgl. hierzu. OLG Köln, WRP 2002, 110
ff. - Rolex). Nunmehr setzen beide Gesetze EG-Richtlinien um; das MarkenG setzte
die Richtlinie 89/104/EG vom 21:12.1988, das TDG setzte die
E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG vom 8.06.2000 um. Es besteht keine
unterschiedliche Gewichtigkeit der Richtlinien sowie der Gesetze.
Ein Anspruch der Klägerinnen gegen die
Beklagten ergibt sich weiterhin auch nicht aus §§ 1, 3 UWG sowie §§ 862, 1004
BGB analog. Im Hinblick auf die Gemeinschaftsmarken können
Unterlassungsansprüche wegen der abschließenden Regelungssystematik der GMVO,
insbesondere wegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GMVO, lediglich aus der GMVO abgeleitet
werden Hinsichtlich der IR-Marken stehen weiteren Unterlassungsansprüchen auch
die einschlägige Haftungsprivilegierung von Diensteanbietern gemäß §§ 8 Abs. 2,
11 Nr. 1 TDG entgegen.
II.
Ein Schadensersatzanspruch nach Art 98 Abs. 2
GMVO i.V.m. § 14 Abs. 6 MarkenG sowie ein Rechnungslegungsanspruch nach § 242
BGB bestehen nicht Die Filterfunktion des § 11 Satz 1 Nr. 1 2 HS TDG schließt
eine etwaige Haftung der Beklagten für einen Schadensersatz- und
Rechnungslegungsanspruch aus. Den Beklagten waren keine Tatsachen und Umstände
bekannt, aus denen die als Markenverletzung beanstandeten Auktionsangebote
offensichtlich geworden sind Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum
Vorliegen einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Beklagten Bezug genommen, § 11
Satz 1 Nr. 1 2 HS TDG
Ebensowenig bestehen Schadensersatzansprüche
für die Zeit vor der Novellierung des TDG. Für diese Zeit findet das TDG a.F.
auf Schadensersatzansprüche Anwendung, was im Ergebnis jedoch zu keinem anderen
Ergebnis führt. Das TDG a.F. ist — entgegen der Ansicht des OLG Köln (a.a.O. -
Rolex) sowohl auf die GMVO wie auch das MarkenG anwendbar.
Die GMVO verpflichtet die Gerichte der
Mitgliedstaaten in Art. 98 Abs. 2 GMVO ausdrücklich dazu, in Bezug auf alle in
Art 98 Abs. 1 GMVO nicht geregelten Fragen das Recht der Mitgliedstaaten
einschließlich dessen internationales Privatrecht anzuwenden, in dem die
Verletzungshandlungen begangen worden sind oder drohen. Eine Beschränkung dieses
Verweises lediglich auf das Markenrecht der Mitgliedstaaten folgt weder aus dem
Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung. Die ausdrückliche
Einbeziehung auch des internationalen Privatrechtes der Mitgliedstaaten lässt
vielmehr keinen Zweifel daran, dass Art. 98 Abs. 2 GMVO als Rechtsgrundverweis
auf die gesamte Rechtsordnung desjenigen Mitgliedstaates verweist, in dem die
Verletzungshandlung begangen wurde. Etwaige wegen einer Verletzungshandlung
begründete Ansprüche könnten dem Markenrechtsinhaber daher nur dann zustehen,
wenn die dafür vom nationalen Gesetzgeber in §§ 5 TDG a F, 14 Abs. 6, 19 MarkenG
aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind Da Art 98 Abs. 2 GMVO auf nationales
Recht verweist, kann dieses nicht gegen Art. 9 Abs. 2 GMVO verstoßen, soweit es.
die Geltendmachung von Auskunfts- und
Schadensersatzanspruche geht, die in der GMVO nicht geregelt wurden Auch im
Hinblick darauf, dass die Art 14, 15 E-Commerce-Richtlinie, die im wesentlichen
in §§ 8 bis 11 TDG umgesetzt wurden, den § 5 TDG a F bestätigen, läßt sich
ersehen, dass der europäische Gesetzgeber eine gemeinschaftsweite Einschränkung
der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter beabsichtigt hat und somit eine
Anwendung der nationalen Vorschriften und Beschränkungen nicht ausschließen
wollte.
Das TDG a F ist auch auf das MarkenG
anwendbar. Eine Nichtanwendbarkeit des TDG a F mit der Begründung eines
Verstoßes gegen höherrangiges Recht liegt nicht vor Art 10 EGV, der die
Mitgliedstaaten verpflichtet, gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur
Wirksamkeit zu verhelfen, hindert den nationalen Gesetzgeber nicht daran,
Vorschriften zu erlassen, die sich auch auf die Haftung für
Markenrechtsverletzungen auswirken können, da es sich beim Markenrecht und bei
der Haftungseinschränkung im Internet für Diensteanbieter um unterschiedliche
Regelungsbereiche handelt. Darüber hinaus ist für die Zulässigkeit einer
Anwendung des TDG a F auf das MarkenG zu berücksichtigen, dass es sich bei
nationalem Recht, das EG-Richtlinien, umsetzt, nicht um höherrangiges Recht
handelt. Gerade weil die EGRichtlinien noch in nationales Recht umgesetzt werden
müssen, ist auch ein Umsetzungsgesetz auf einer Stufe mit nationalem Recht
einzuordnen. Soweit nationales Recht mit EG-Vorgaben kollidiert, führt dies
lediglich zu einem Vertragsverletzungsverfahren auf EU-Ebene; für die
Zivilgerichte hat der Konflikt keine Auswirkungen. Im Übrigen könnten selbst bei
Bejahung eines Vorrangs für Umsetzungsgesetze diese nur insoweit herangezogen
werden, als sie Aussagen zu einer Haftung in Bezug auf Internet-Provider machen.
Das MarkenG ist insoweit jedoch nicht abschließend; es trifft keine Aussage
hierüber. Die dort geregelten Ansprüche können daher ohne irgendwelche
Wertungswidersprüche mit der Filterfunktion des § 5 TDG a.F. kombiniert werden.
Das TDG a.F. beschränkt wie die §§ 8 bis 11
TDG die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter. Nach § 5 Abs. 1 und 2 TDG a.F.
haftet der Diensteanbieter nur bei Vorliegen von eigenen Inhalten sowie einer
Kenntnis, von sich zu Eigen gemachten bzw. fremden Inhalten und der Zumutbarkeit
der Sperrung Im Hinblick auf die Abgrenzung von eigenen zu fremden Inhalten kann
auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden Eine Änderung des
Begriffsverständnisses ist durch die Novellierung des TDG nicht erfolgt. Auch im
Hinblick auf die Kenntnis des Dienstanbieters von fremden Inhalten kann auf die
gemachten Ausführungen Bezug genommen werden Nach der neuen wie der alten
Rechtslage ist unter Kenntnis nur die positive Kenntnis zu verstehen Eine solche
lag jedoch vorliegend nicht vor, so dass eine Haftung der Beklagten auch nach §
5 Abs. 2 TDG ausscheidet
Ob bereits das TDG a.F. die
Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nicht nur national, sondern
gemeinschaftsweit regelt, kann dahinstehen, da die Klagerinnen jedenfalls nicht
dargetan haben, dass es in der Vergangenheit zu Verletzungshandlungen der
Beklagten zu 1. außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland gekommen
ist, Art. 92 Abs. 2 GMVO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.
1, 100 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 1.000.000,- EUR
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