Tatbestand
Die Klägerin zu 1) ist ein in
Bremen ansässiges Unternehmen, welches Leuchten herstellt und vertreibt, u.a.
eine Leuchte "WG 24 Tischlampe mit Glasfuss" sowie "WA 24" in der Metallversion.
Sie ist die ausschließliche Lizenznehmerin hinsichtlich der urheberrechtlichen
Nutzungsrechte für die von Prof. W W während dessen Tätigkeit am Bauhaus in D
entworfenen Lampen. Der Kläger zu 2) ist Testamentsvollstrecker über den
Nachlass des 1990 verstorbenen Prof. ... W W.
Die Beklagte ist ein
europäisches Online-Auktionshaus mit Sitz in H. Die Beklagte bietet u.a. in
Deutschland unter www.r.de einen Online-Marktplatz, auf dem jedermann Waren und
Dienstleistungen aller Art gegen Höchstgebot anbieten oder erwerben kann. Die
jeweiligen Kunden (Verkäufer bzw. Käufer) registrieren sich zuvor bei der
Beklagten in einem vollautomatisierten Verfahren. Hierzu geben sie Namen,
Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer an. Ferner wählen sie einen sog.
Benutzernamen (Pseudonym), unter welchem sie im Folgenden für die Auktionen
auftreten, sowie ein Password, welches sie im Folgenden jeweils zum Einloggen
benutzen. Die Verkäufer können sodann ihr Warenangebot auktionieren. Hierzu
bedienen sie sich eines Formulars der Beklagten, in welches die maßgeblichen
Daten eingetragen werden (Kategorie, Artikel, Angaben zur Ware, Mindestpreis,
Bietschritt, Laufzeit u.a.). Diese Daten werden seitens der Beklagten nicht
überprüft. Den Zuschlag erhält der Meistbietende; bei gleich hohen Angeboten
jener, der zuerst das Gebot abgab. Bei erfolgreicher Auktion zahlt der Verkäufer
an die Beklagte eine Provision. Mit der Einrichtung der Online-Auktion sichert
der Anbieter zu, nicht gegen gesetzlichen Vorschriften, die guten Sitten oder
das Urheberrecht zu verstoßen (§ 6 Abs. 5 AGB). Der Kaufvertrag kommt direkt
zwischen den Nutzern zustande und wird zwischen diesen auch abgewickelt (§ 8
AGB). Wegen der AGB der Beklagten im Einzelnen wird Bezug genommen auf die
Anlage B1.
Am 14.03.2001 wurde im
Online-Auktionshaus der Beklagten durch die Betreiberin der Internetadresse
www.b.de eine sog. "W Tischlampe" versteigert. Die Lampe wurde wie aus
nachstehender Fassung des Hilfsantrages zu I. ersichtlich beworben. Die
Inhaberin der Domain www.b.de hat ihren Geschäftssitz in Nassau/Bahamas. Die
Kläger haben die Beklagte vorprozessual abgemahnt. Als Folge dessen hat die
Beklagte den Anbieter "B" gesperrt bzw. das Stichwort "Wagenfeld" in eine sog.
Keywordcheckliste aufgenommen, die dem Zweck dient, künftig rechtswidrige
Angebote aufzufinden und zu löschen.
Die Kläger behaupten, bei der
versteigerten Lampe handele es sich um ein Plagiat.
Die Kläger sind der Ansicht:
Die Beklagte hafte für eine Urheberrechtsverletzung des "B", denn sie habe sich
das Versteigerungsangebot zueigen gemacht. Die Haftungsprivilegierung des § 5
Abs. 2 TDG a.F. sei auf Urheberrechtsverstöße nicht anwendbar gewesen und auch §
11 Satz 1 TDG n.F. greife nicht bei zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen,
sondern nur bei strafrechtlichen Ansprüchen. Jedenfalls seien die
Voraussetzungen des § 11 Satz 1 TDG nicht gegeben, denn die Beklagte sei
Diensteanbieter für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalte. Dies ergäbe
sich u.a. aus folgenden Aspekten: die Beklagte gäbe die äußere Gestaltung und
den Ablauf der Auktion vor, sie biete zusätzliche Serviceleistungen (Such- und
Bewertungsmöglichkeiten), sie erhalte eine Provision, und sie begleite die
Auktion, indem sie die Zahl der Bieter und der Gebote stets aktualisiert
anzeige. Die Kläger meinen ferner: Die Beklagte unterstütze den Missbrauch,
indem sie die Inhalte der Nutzer sofort ins Netz stelle, obwohl ihr eine
zeitliche Verzögerung möglich sei. Binnen etwa 24 Stunden sei der Beklagten eine
sachgerechte Überprüfung der Angebote durch Einsatz der Keywordcheckliste vorab
möglich; eine nachträgliche Überprüfung reiche nicht.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte zu
verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu Euro 250.000,00
ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
die Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, gemäß
§ 890 ZPO zu unterlassen,
Tischlampen wie nachstehend
gekennzeichnet durch die folgenden Merkmale:
a) Die pilzförmig gestaltete
Tischlampe ist rotationssymmetrisch und besteht aus den drei
Gestaltungsabschnitten Kopfteil, Mittelsäule und Sockel;
aa) das Kopfteil wird von
einem unten abgeschnittenen Kugelsegment gebildet,
(1) das größer ist, als eine
Halbkugel,
(2) das aus undurchsichtigem
aber lichtdurchlässigem Glas besteht und
(3) das mit seinem Schnittrand
auf einem umlaufenden metallisch glänzenden Band aufliegt;
bb) das Mittelstück besteht
aus einer zentrisch angebrachten Säule aus Glasmaterial mit innen zentrisch
verlaufendem Metallstab, wobei die Säulenenden oben und unten mit metallisch
glänzenden Säulenfassungen versehen sind;
cc) der Sockel besteht aus
einer Scheibe aus durchsichtigem Glasmaterial, deren Durchmesser in etwa dem
Durchmesser des Kugelsegments des Kopfteils entspricht,
b) der Schalter ist ein
Zugschalter mit einem Bändel oder einer Kette mit aneinander gereihten
Kügelchen, der unterhalb des Kopfteils, aber oberhalb der unteren metallisch
glänzenden Säulenfassung aus einem metallisch glänzend gestalteten Teil der
Säule austritt;
c) das elektrische Zuführkabel
tritt in den unteren Säulenteil oberhalb der als Sockel dienenden Scheibe in die
Säule ein, insbesondere Tischlampen wie nachfolgend abgebildet:
...und/oder
a) Die pilzförmig gestaltete
Tischlampe ist rotationssymmetrisch und besteht aus den drei
Gestaltungsabschnitten Kopfteil, Mittelteil und Sockel;
aa) das Kopfteil wird von
einem unten abgeschnittenen Kugelsegment gebildet,
(1) das größer ist als eine
Halbkugel,
(2) das aus undurchsichtigem
aber lichtdurchlässigem Glas besteht und
(3) das mit seinem Schnittrand
auf einem umlaufenden metallisch glänzenden Band aufliegt;
bb) das Mittelstück besteht
aus einer zentrisch angebrachten Säule aus Metall, an deren oberem Ende sich die
metallische Lampenfassung befindet;
cc) der Sockel besteht aus
einer Scheibe aus Metall, deren Durchmesser in etwa dem Durchmesser des
Kugelsegments des Kopfteils entspricht; auf der Unterseite der Scheibe befinden
sich mehrere niedrige Standfüße;
b) Der Schalter ist ein
Zugschalter mit einem Bändel oder eine Kette mit einander gereihten Kügelchen,
der in geringem Abstand unterhalb des Kopfteils aus der Säule austritt;
c) das elektrische Zuführkabel
tritt unter der als Sockel dienenden Metallscheibe in die Säule ein,
insbesondere Tischlampen wie nachfolgend abgebildet:
...
anzubieten, in den Verkehr zu
bringen oder zu besitzen
und/oder
am Verkauf derartiger
Tischlampen durch Dritte mitzuwirken,
indem sie zur Veranstaltung
sogenannter Online-Auktionen auf ihren Internet-Websites wissentlich
Verkaufsangebote derartiger Tischlampen von Auktionsteilnehmern verbreitet und
zur Nutzung bereithält,
durch Handlungen
rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Art aktiv am Zustandekommen von
Verkaufsverträgen zwischen Auktionsteilnehmern über derartige Tischlampen
mitwirkt, und zwar insbesondere dadurch,
dass sie von anbietenden
Auktionsteilnehmern, bevor sie deren Angebote zur Veröffentlichung im Internet
freischaltet, bestimmte, in die abzuschließenden Verkaufsverträge eingehende
Zusicherungen verlangt und diese Erklärungen gemäß § 164 Abs. 3 BGB als
Empfangsvertreter zukünftiger Bieter entgegennimmt;
dass sie die
Verkaufsveranstaltungen jeweils mit einer von ihr selbst gefertigten
Zusammenstellung von Tischlampen verschiedener Beteiligter unter Angabe der
Herstellermarke, Modellbezeichnung und des Mindestgebotes einbezieht, darunter
auch Angebote derartiger Tischlampen,
dass sie Gebote zum Kauf
derartiger Tischlampen als Empfangsvertreter der anbietenden Auktionsteilnehmer
gemäß § 164 Abs. 3 BGB entgegennimmt, und zwar mit der Rechtsfolge, dass der
Vertrag durch den Akt der Entgegennahme des höchsten Gebotes zwischen dem
anbietenden und dem höchstbietenden Teilnehmer zustande kommt, ohne dass es
einer weiteren Erklärung der Beteiligten bedarf,
dass sie den Höchstbietenden
unverzüglich nach Ablauf der Auktionsdauer vom Zustandekommen des Vertrages
unterrichtet, beide Parteien schriftlich miteinander bekannt macht und ihnen den
vereinbarten Kaufpreis mitteilt;
dass sie mit ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen den Inhalt der Willenserklärungen fixiert, die die
Beteiligten mit der Veröffentlichung des Verkaufsangebotes und des daraufhin
erfolgen Geboten abgeben;
dass sie als entgeltliche
Service-Leistung den Versand der verkauften Ware vom Verkäufer zum Käufer
übernimmt und die zur Beförderung notwendige Infrastruktur bereithält.
II. die Beklagte zu
verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Anzahl der hergestellten,
verbreiteten befindlichen Tischlampen wie sie im Antrag gemäß Ziffer I.
beschrieben sind und deren Abgabepreis sowie Rechnung zu legen über den mit
diesen Tischlampen erzielten Gewinn.
III. festzustellen, dass die
Beklagte den Klägern den Schaden zu ersetzen hat, der ihnen durch die Handlungen
gemäß Ziffer I. entstanden ist.
IV. die Kläger zu ermächtigen,
den verfügenden Teil des Urteils innerhalb von einem Monat ab Zustellung auf
Kosten der Beklagten in einer einschlägigen Fachzeitschrift auf dem Gebiet des
Lampendesigns bekannt zu machen. Die Beklagte ferner zu verurteilen, den Klägern
hierzu einen Kostenvorschuss in Höhe von DM 2.500,00 (Euro 1.278,23) zu
bezahlen.
Hilfsweise beantragt die
Klägerin hinsichtlich des Klageantrages zu I.,
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu Euro 250.000,00 ersatzweise
Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die
Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten gemäß § 890
ZPO zu unterlassen, bei der Abwicklung eines im Rahmen einer Online-Auktion
erfolgten Verkaufs durch Dritte von Tischlampen gekennzeichnet durch
nachfolgende Merkmale:
a) Die pilzförmig gestaltete
Tischlampe ist rotationssymmetrisch und besteht aus den drei
Gestaltungsabschnitten Kopfteil, Mittelsäule und Sockel;
aa) das Kopfteil wird von
einem unten abgeschnittenen Kugelsegment gebildet,
(1) das größer ist, als eine
Halbkugel,
(2) das aus undurchsichtigem
aber lichtdurchlässigem Glas besteht und
(3) das mit seinem Schnittrand
auf einem umlaufenden metallisch glänzenden Band aufliegt;
bb) das Mittelstück besteht
aus einer zentrisch angebrachten Säule aus Glasmaterial mit innen zentrisch
verlaufendem Metallstab, wobei die Säulenenden oben und unten mit metallisch
glänzenden Säulenfassungen versehen sind;
cc) der Sockel besteht aus
einer Scheibe aus durchsichtigem Glasmaterial, deren Durchmesser in etwa dem
Durchmesser des Kugelsegments des Kopfteils entspricht,
b) der Schalter ist ein
Zugschalter mit einem Bändel oder einer Kette mit aneinander gereihten
Kügelchen, der unterhalb des Kopfteils, aber oberhalb der unteren metallisch
glänzenden Säulenfassung aus einem metallisch glänzend gestalteten Teil der
Säule austritt;
c) das elektrische Zuführkabel
tritt in den unteren Säulenteil oberhalb der als Sockel dienenden Scheibe in die
Säule ein, insbesondere Tischlampen wie nachfolgend abgebildet:
...
mitzuwirken, wie nachstehend
beispielhaft wiedergegeben:
...
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet,
täglich würden bis zu 70.000 Online-Auktionen gestartet und es liefen etwa
350.000 Online-Aktionen parallel.
Sie macht geltend, ihre
Tätigkeit sei mit der eines Messe- oder Marktplatzbetreibers vergleichbar. Sie
könne im automatisierten Verfahren nicht vorab prüfen, ob es sich um
rechtswidrige Angebote handele. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei
ausreichend tätig geworden, in dem sie nach Erhalt der Abmahnung den Anbieter
sperrte bzw. den Begriff "W" in ihre Keywordcheckliste aufnahm. Die Beklagte
meint ferner, es lägen die Voraussetzungen einer Haftungsprivilegierung i.S.v §
11 Satz 1 TDG vor.
Wegen des weiteren Vorbringens
der Parteien wird auf deren zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie
auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht
begründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem
rechtlichen Gesichtspunkt zu.
A. Der verfolgte
Unterlassungsanspruch ist weder im Haupt-, noch im Hilfsantrag gegeben. Ein
Anspruch aus §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 16 UrhG besteht nicht.
I. Zwar sind beide Kläger
aktiv legitimiert.
Der Kläger zu 2) ist als
Testamentsvollstrecker über den Nachlass von W gemäß § 2212 BGB befugt,
Verbietungsrechte wegen Urheberverletzung an der streitgegenständlichen Leuchte
geltend zu machen.
Auch die Klägerin zu 1) ist
aktiv legitimiert, die eingeklagten Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die
Klägerin zu 1) hat schlüssig vorgetragen, dass W ihr bzw. ihrer
Rechtsvorgängerin die Nutzungsrechte übertrug.
II. Auch handelt es sich bei
der Wagenfeldleuchte um ein Werk der angewandten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4,
Abs. 2 UrhG. Es handelt sich um eine persönlich geistige Schöpfung W Ihre
Eigentümlichkeit liegt in ihrer Schlichtheit (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v.
04.09.1992, – 20 U 144/91, GRUR 1993, 903; OLG Hamburg, Urt. v. 04.03.1999, – 3
U 169/98, GRUR 1999, 714).
III. Die Kläger tragen aber
nicht hinreichend vor, dass die vom "B" beworbene bzw. verkaufte Leuchte eine
illegal hergestellte, oder illegal angebotene Reproduktion der von der Klägerin
zu 1) in Alleinlizenz vertriebenen Leuchten darstellt. Die Kläger legen weder
die konkrete Ausführungsform des verkauften Exemplars dar, noch gleichen sie
diese mit der von der Klägerin zu 1) vertriebenen Leuchte ab. Dieser Vortrag ist
auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sich aus der in der Bewerbung
verwendeten Fotografie die Ausgestaltungsform eindeutig ergäbe, wie die Kläger
im Termin zur mündlichen Verhandlung argumentierten. Ob es sich tatsächlich um
ein Plagiat handelt, kann der Bewerbung schon deshalb nicht entnommen werden,
weil die dortige Fotografie untertitelt ist mit "Bild nur zur Illustration.
Originalgröße: bitte klicken! Bild nur zur Illustration". Eine nochmalige
Auflage an die Kläger, ihren Vortrag zu ergänzen, war entbehrlich, denn zum
Einen hatte die Beklagte die Mängel im klägerischen Vortrag bereits in der
Klageerwiderung vom 23.12.2002 gerügt, zum Anderen scheitert die Klage auch an
weiteren Voraussetzungen einer Urheberverletzung.
IV. Es fehlt jedenfalls an
einer Verletzungshandlung der Beklagten. Dabei kann im Ergebnis offen bleiben,
ob das Gesetz über die Nutzung von Telediensten insbesondere die
Haftungsprivilegierung (§ 11 Satz 1 TDG n.F.) anwendbar ist – wozu die Kammer
neigt –, oder die Haftung lediglich nach allgemeinen Vorschriften zu beurteilen
ist. Denn in beiden Fällen fehlt es an einer Haftung der Beklagten für eine
vermeintliche Urheberverletzung des B. Im Einzelnen:
Die Beklagte ist als
Diensteanbieterin i.S.v. § 3 Nr. 1 TDG anzusehen. Maßgeblich ist das TDG in der
aktuellen Fassung vom 21.12.2001 (BGBl I 1997, 1870; zuletzt geändert durch Art.
1 und 4 Abs. 1 G v. 14.12.2001 I 3721), zumal es den Klägern um einen in die
Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch geht. Die Haftung der Beklagten
scheitert danach an der Haftungsprivilegierung gemäß § 11 Satz 1 TDG n.F.
a) Das Haftungsprivileg des §
11 TDG n.F. ist anwendbar. Eine Einschränkung auf den strafrechtlichen
Anwendungsbereich vermag die Kammer dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Im
Übrigen war auch nach alter Rechtslage auf den Hostprovider, also demjenigen,
der fremde Inhalte auf eigenen Rechnern zugänglich macht, die
Haftungsprivilegierung (§ 5 TDG a.F.) anwendbar und es wurde teilweise sogar
eine analoge Anwendung für Mediendienste befürwortet (vgl. Schricker,
Urheberrecht, 2. Aufl. Rn. 40e, 40a zu § 97 UrhG m.w.Nw.).
b) Auch sind die
Voraussetzungen des § 11 Satz 1 TDG n.F. gegeben. Denn das streitgegenständliche
Auktionsangebot der W Tischleuchte des Verkäufers "B" ist für die Beklagte eine
fremde Information i.S.v. § 11 TDG, die sie sich nicht zueigen macht.
Internetauktionshäuser sind für die ins Netz gestellten Inhalte nicht
verantwortlich (vgl. LG Potsdam, Urt. v. 10.10.2002, JurPC Web-Dok. 339/02, Abs.
1-35 – ebay, für § 1 UWG; LG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.2002, AZ: 4a O 464/01,
für § 14 MarkenG, § 1 UWG und §§ 823, 1004 BGB).
(1) Denn der jeweilige
Interessent oder Kunde der Beklagten ist sich bewusst, dass das Warenangebot,
insbesondere der die Ware beschreibende Text, vom Anbieter stammt und er im
Falle des Höchstgebotes von diesem direkt erwirbt.
Ob sich diese Umstände bereits
aus der Tätigkeit als Auktionshaus, also eines Unternehmens, welches Waren
Dritter versteigert, ergibt, kann offen bleiben. Denn letztlich entnimmt der
interessierte Kunde jedenfalls der Bewerbung des Artikels, dass dieser allein
vom "B" zum Kauf angeboten wird. Unter der Rubrik "Verkäufer" ist "B" angegeben.
In der Rubrik "Produktbeschreibung" findet sich der Hinweis auf weitere Artikel,
die beim "B" erworben werden können. Die Angabe "Über B.com erhalten Sie neben
dem Auktionsartikel auch alle anderen Bauhausklassiker. Diese Reproduktionen
berühmter Möbel von Le Corbusier, Mies van der Rohe, Charles Eames, Eileen Gray
und Anderen bieten wir zu erschwinglichen Preises an! ..." stammt erkennbar vom
Anbieter. Der Begriff "wir" bezieht sich – entgegen der Auslegung der Kläger –
erkennbar nicht auf die Beklagte.
Letztlich erfährt der
interessierte Kunde spätestens bei der seiner Registrierung, die er benötigt, um
etwa Gebote abgeben zu können, dass die Beklagte nur das Forum für die Auktion
stellt. Denn er passiert im Rahmen der Registrierung die AGB der Beklagten.
Diese erläutern insbesondere in § 8 den Vertragsschluss und die Abwicklung. In §
10 ist zudem bestimmt, dass die Beklagte keine Gewähr für die Verkäuferangaben
übernimmt.
(2) Dabei ergibt sich aus dem
Umstand, dass die Beklagte den Nutzern die Teilnahme an der Auktion mittels eine
Pseudonyms ermöglicht, nichts anderes. Hierdurch wird die Beklagte nicht selbst
zur Anbieterin der Waren. Denn gemäß § 4 TDDSG muss sie eine Teilnahme mittels
Pseudonym gerade ermöglichen.
(3) Der Umstand, dass die
Beklagte vom Verkäufer eine Provision bezieht, führt ebenso wenig dazu, dass sie
sich dessen Angebot zu Eigen macht. Die Provision ist vergleichbar mit der
Nutzungsgebühr auf einem traditionellen Marktplatz (Standplatzmiete).
c) Die Beklagte hatte auch
keine Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung des "B" i.S.v. § 11 Satz 1 TDG
n.F.
(1) Eine Kenntnis im Zeitpunkt
der Auktion (§ 11 Satz 1 Nr. 1 TDG n.F.) ist nicht gegeben. Die Beklagte konnte
von einem Rechtsverstoß nichts erfahren, bevor sie seitens der Klägerin nicht
vorprozessual abgemahnt wurde. Denn das Angebot wird im automatisierten
Massenverfahren registriert. Dabei kann es dahin stehen, dass die Kläger die
Anzahl der laufenden Auktionen bzw. täglichen Registrierungen mit Nichtwissen
bestreiten. Selbst wenn die Zahl geringer wäre – was die Kläger nicht einmal
behaupten – liegt jedenfalls ein automatisiertes Massenverfahren vor. Denn bei
der Beklagten handelt es sich bekanntermaßen neben dem "Marktführer" ebay um
eines der größeren Internetauktionshäuser.
(2) Soweit die Beklagte
nachträglich von dem Rechtsverstoß erfuhr, hat sie ihrer Pflicht gemäß § 11 Satz
1 Nr. 2 TDG genügt. Denn sie ist unverzüglich tätig geworden, um die Information
zu entfernen. Sofort nach Bekanntwerden des Verstoßes hat sie den Anbieter "B"
gesperrt bzw. das Stichwort "W in eine sog. Keywordcheckliste aufgenommen, die
dem Zweck dient, künftig rechtswidrige Angebote aufzufinden und zu löschen.
d) Die Beklagte hat auch gegen
keine Überwachungspflicht verstoßen.
Denn gemäß § 8 Abs. 2 TDG ist
sie von einer allgemeinen Überwachungspflicht gerade freigestellt.
2. Letztlich kann die
Anwendbarkeit des TDG bzw. der Haftungsprivilegierung offen bleiben. Denn
selbst, wenn diese nicht greifen würde (so zu § 5 TDG a.F.: OLG München, Urt.
08.03.2001, CR 2001, 324), so wäre eine Haftung der Beklagten gleichwohl auch
nach allgemeinen Vorschriften nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, durch
welche eigene deliktische Handlung die Beklagte haften sollte, oder inwiefern
sie an der deliktischen Handlung des "B" als Mitstörerin mitwirkte.
So hat bereits das OLG Köln
(Urt. v. 02.11.2001, CR 2002, 50) im Rahmen einer markenrechtlichen
Inanspruchnahme der Beklagten ausgeführt, dass das Haftungsprivileg des § 5 Abs.
2 TDG a.F. zwar nicht greife. Das OLG Köln hat aber gleichwohl den
Unterlassungsanspruch abgelehnt, da allein der Umstand, dass die Angebote der
Nutzer in ein von dem Betreiber der Auktionsplattform erarbeitetes Programm
eingestellt sind, diese nicht zu dessen eigenen bzw. selbst geschaffenen
Inhalten macht. Auch hat das OLG Köln eine Mitstörerhaftung verneint, denn in
Anbetracht des Umfanges des zu verarbeitenden Datenmaterials werde sowohl die
Veröffentlichung der Angebote als auch die vorgeschaltete Zulassung und
Registrierung in einem automatisierten Verfahren durchgeführt. Diese Grundsätze
gelten auch hinsichtlich des hier auf Urheberrecht gestützten
Unterlassungsanspruchs:
a) Eine eigene deliktische
Handlung der Beklagten scheidet schon deshalb aus, weil das Warenangebot
ausschließlich vom "B" stammt. Insoweit kann auf die obigen Darstellungen
verwiesen werden. Die Handlungen der Beklagten, wie die Bereitstellung eines
Formulars, Serviceleistungen (Bieterstand, Bewertung) sind allenfalls
Rahmenhandlungen. Durch diese Maßnahmen mag die Beklagte die Möglichkeit zu
einem Urheberverstoß durch die ihr Auktionshaus nutzenden Verkäufer schaffen.
Die Rechtsverletzung begeht sie aber nicht selbst.
b) Auch haftet die Beklagte
nicht als Mitstörerin.
Als Störer haftet, wer
willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung eines Zustandes mitgewirkt
hat, der die rechtswidrige Beeinträchtigung eines Dritten zur Folge hat. Dabei
kann die bloße – auch gutgläubige – Unterstützung eines eigenverantwortlich
handelnden Dritten mit Mittel des eigenen Betriebs genügen, sofern die
rechtliche Möglichkeit besteht, die Handlung zu verhindern (Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 22 Aufl., Einl. Rn. 325f). Diese Mitwirkung setzt aber die
positive Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände voraus, aus denen sich die
rechtswidrige Beeinträchtigung ergibt. Hieran fehlt es, denn vor Erhalt des
Abmahnschreibens hatte die Beklagte, wie bereits dargelegt, keine Kenntnis vom
Rechtsverstoß. Im automatisierten Verfahren ist ihr eine Kenntnis der
individuellen Inhalte gar nicht möglich. Der Vorhalt der Kläger, die Beklagte
dürfe die Angebote dann eben nicht sofort ins Netz stellen, sondern müsse diese
etwa binnen 24 Stunden erst überprüfen, geht fehl. Selbst wenn die Beklagte sich
entgegen obiger Ausführungen nicht auf § 11 TDG n.F. berufen könnte, kann sie
eine derartige allgemeine Prüfungspflicht auch nach allgemeinen Vorschriften
nicht treffen. Vergleichbar dem Inhaber eines Kopierladens (vgl. BGH, Urt. v.
09.06.1983, GRUR 1984, 54 – Kopierläden) kann die Beklagte nur für Maßnahmen im
Bereich des Zumutbaren haften. Die Beklagte hat danach zwar Vorkehrungen zu
treffen, nach denen etwaige Verstöße möglichst ausgeschlossen, jedenfalls aber
soweit wie möglich verhindert werden können. Art und Umfang dieser Maßnahmen
bestimmen sich aber nach Treu und Glauben. Eine generelle vorherige Kontrolle
ihrer Kunden obliegt der Beklagten nicht, denn ein großer Teil der Kunden
berührt die Rechte der Kläger oder Dritter nicht. Ein generelles Misstrauen der
Beklagten ihren Kunden gegenüber ist daher nicht angezeigt. Es reicht vielmehr
aus, dass die Beklagten in ihren AGB (dort § 6) auf die Verpflichtung der Kunden
zur Beachtung fremder Urheberrechte hinweist. Dies hat sie hinreichend deutlich
getan, denn jeder Kunde "passiert" vor der Registrierung die AGB mit
verständlichem Inhalt. Anders als etwa der Händler, dem regelmäßig eine sehr
strenge Prüfungspflicht aufzuerlegen ist, hat die Beklagte, die nur das Forum
für den Handel stellt, damit alles Erforderliche getan.
3. Dessen ungeachtet ist nicht
ersichtlich, wie die streitgegenständliche Auktion durch eine vorherige Prüfung
der Daten hätte vermieden werden können. Denn die Eingabe von Begriffen wie
"Reproduktion" oder "Wagenfeld" oder "Bauhaus" ist nicht derart verdächtig, dass
die Beklagte bereits anfangs hätte misstrauisch werden und hiergegen vorgehen
müssen. Selbst bei einer Vorabkontrolle – wie sie die Kläger fordern – wäre die
streitgegenständliche Auktion nicht unterbunden worden. Denn die durch den
Verkäufer verwendeten Begriffe sind für sich betrachtet völlig neutral. Auch die
Klägerin zu 1) vermarktet letztlich nur "Reproduktionen", denn die Lampen sind
nicht von Prof. W selbst gefertigt, sondern gehen auf seine Entwürfe zurück.
Auch die Begriffe "W" und "B" indizieren keinen Rechtsverstoß. Die Lizenzrechte
an Wagenfeldprodukten mögen den Klägern wohl vertraut sein, Allgemeinwissen
stellen sie nicht dar. Die Beklagte, die von einer vermeintlichen
Rechtsverletzung erst durch das spätere Abmahnschreiben erfuhr, hätte bei einer
Vorabkontrolle durchaus annehmen können, dass der "B" die Waren mit Lizenz
vermarktet, oder von der Klägerin zu 1) lizenzierte Ware anderweitig eingekauft
hat und diese im Aktionswege anbietet. Eine (nochmalige) Nachfrage beim B, ob
eine Rechtsverletzung Dritter tatsächlich ausgeschlossen sei, hätte bei
lebensnaher Betrachtung kein anderes Ergebnis gebracht als die
Verkäufererklärung gemäß § 6 Abs. 5 AGB. Auch danach sichert der Anbieter zu,
nicht gegen gesetzlichen Vorschriften, die guten Sitten oder das Urheberrecht zu
verstoßen. Für eine Nachfrage bei den Klägern bestand seitens der Beklagten kein
Anlass, denn hierzu hätte sie zunächst einmal wissen müssen, dass eine
Gefährdung klägerischer Rechte überhaupt besteht.
B. Aus dem Ausgeführten ergibt
sich ferner, dass die Kläger auch keinen Anspruch auf Auskunft, Schadensersatz
oder Veröffentlichung haben.
C. Die Kostenentscheidung
folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 709 Satz 1, 2 ZPO.