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Forum -
Urteil - Distanzierung - Meinungsforum
OLG München
Urteil vom 17.5.2002
Az.: 21 U 5569/01
Tatbestand
Die Parteien
streiten um die Zulässigkeit einer Äußerung im Internet. Die beklagte
Einzelfirma betreibt unter der Bezeichnung „Pro-Verbraucher” wie sie sich
ausdrückt „Internetauftritte” unter verschiedenen Domainnamen, z.B. unter
www.vorsicht-nepp.de. Sie bezeichnet ihre Angebote als
„Verbraucherschutzseiten”. Die Beklagte gestaltet die Seiten nicht vollständig
selbst. Vielmehr können auch Dritte Beiträge einbringen. Es handelt sich nach
Ansicht der Verfügungsbeklagten um ein „Diskussionsforum”. Gegenstand dieses
Forums war das Vorgehen von „Online-Verlagen” (hier als Oberbegriff gebraucht)
im Zusammenhang mit der Anwerbung von Kunden für ihre Online-Telefonbücher.
Kunden von solchen Verlagen sahen sich (u.a.) infolge der Gestaltung der
verwendeten Formulare getäuscht. Es wurden Rechtsstreitigkeiten geführt.
Unter anderem
am 19.7.2001 enthielt eine der Unterseiten der Verfügungsbeklagten (Anlage ASt
2) folgenden Eintrag: „Online Verlag hat Prozess in Berlin verloren. Autor: W.K.”.
Die Seite enthielt eine Zusammenstellung einer Fülle von weiteren Beiträgen,
überwiegend in einer Zeile formuliert. Die beiden letzten Beitragstitel nehmen 2
Zeilen ein. Auf der streitgegenständlichen Zeile war ein Hyperlink unterlegt.
Durch Anklicken kam man auf eine Seite überschrieben: „Thema Online Verlag hat
Prozess in Berlin verloren”. Hier kam nach kurzem Text: „Lesen Sie näheres unter
http://www.ergofilm.de/6Online/online.html”.
Durch
Anklicken dieser Adresse kam man auf eine Seite der „Ergo Film + TV” mit der
Überschrift: „Unterlagen und Infos zum Thema, „ONLINE VERLAGE”. Dort stand in
dem Frame (Kasten) rechts oben u.a.: „6.9. Prozess gewonnen gegen Online/Raeder
– Verzichtsurteil vor dem AG Berlin Charlottenburg.”
Die
Verfügungsklägerin firmiert mit „Online Verlag GmbH”. Sie bezieht die Zeilen der
beiden zuerst genannten Seiten auf sich. Es ist unstreitig, dass die
Verfügungsklägerin keinen Prozess in Berlin verloren hat. Die Verfügungsbeklagte
sieht die Bezeichnung „Online Verlag” als Gattungsbezeichnung, als Oberbegriff
zu den einzelnen Verlagen an.
Das LG hatte
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss abgewiesen.
Auf Beschwerde hatte der Senat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.
Auf Widerspruch der Verfügungsbeklagten hin hat das LG die einstweilige
Verfügung des Senats bestätigt. Hiergegen richtet sich die Berufung der
Verfügungsbeklagten. Es ist unstreitig, dass das Diskussionsforum von der
Verfügungsbeklagten am 10.8.2001 vollständig entfernt worden ist.
Von einer
weiteren Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der
Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin ergibt sich aus § 823 Abs. 1, §
1004 Abs. 1 S. 2 BGB, jeweils in entsprechender Anwendung. Die
Verfügungsbeklagte haftet als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, bzw. als
Gehilfe i.S.v. §§ 830, 840 BGB. Eine Haftungsbeschränkung ergibt sich nicht etwa
aus § 5 TDG a.F. (oder der entsprechenden neuen Fassung des TDG) oder aus § 5
MDStV. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben.
1. Ist das
TDG auf das vorliegende Meinungs-Forum anwendbar (vgl. Spindler in Hoeren/Sieber,
Handbuch Multimedia Recht, Teil 29, Rz. 54 ff.), so gilt dessen § 5 Abs. 2 a.F.
oder dessen § 11 S. 1 n.F. Die Verfügungsbeklagte handelte als Hostprovider; sie
lässt die Nutzer deren Inhalte in das Netz stellen, diese Inhalte sind als für
die Verfügungsbeklagte „fremd” i.S.d. TDG anzusehen. Einer Privilegierung der
Verfügungsbeklagten würden i.Ü. auch § 5 Abs. 4 TDG a.F. oder § 8 Abs. 2 S. 2
TDG n.F. entgegenstehen.
a) Das EGG
enthält zur Änderung des TDG keine Übergangsvorschriften. Ob für die
Entscheidung über einen Unterlassungsanspruch wegen eines Verhaltens vor
In-Kraft-Treten der Neufassung am 21.12.2001 noch die alte oder schon die neue
Fassung anzuwenden ist, ist fraglich. Für die Anwendung der alten Fassung könnte
sprechen, dass die streitgegenständliche Äußerung, ja das gesamte Forum, nach
unbestrittenem Vortrag der Verfügungsbeklagten bereits am 10.8.2001 gelöscht
wurde, es sich also um einen abgeschlossenen Tatbestand handelt. Für eine
Beurteilung nach der Neufassung spricht, dass es um die Beurteilung eines
Unterlassungsanspruchs geht, also darum, Verhalten der Verfügungsbeklagten in
der Zukunft zu verhindern (in diesem Sinn Hoffmann, MMR 2002, 284 unter I.1).
Der Senat
hält eher die zuerst genannte Auffassung für zutreffend, so dass die alte
Fassung des TDG anzuwenden ist.
b) Diese
Frage könnte aber auch offen bleiben. Die Verfügungsbeklagte hatte nach
Überzeugung des Senats Kenntnis vom Inhalt der Internet-Seite ASt2 mit der Zeile
„Online Verlag hat Prozess in Berlin verloren”. Vorausgesetzt wird hier positive
Kenntnis; Kennenmüssen genügt nicht. An die Kenntnis sind im vorliegenden Fall
keine hohen Anforderungen zu stellen. Grund für die Privilegierung des Providers
ist bei § 5 Abs. 2 TDG, dass es für den Betreiber aufgrund der gespeicherten
großen Datenmengen und der fehlenden Möglichkeit zu einer verlässlichen
automatischen Erkennung rechtswidriger Inhalte zunehmend unmöglich ist, alle
fremden Inhalte im eigenen Dienstebereich zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre
Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. Sieber, Verantwortlichkeit im Internet,
München 1999, Rz. 281). Dieser Grund trifft für den hier in Anspruch genommenen
Provider weniger zu. Es handelte sich nicht um große Datenmengen. Die
Verfügungsbeklagte hat die Einträge tatsächlich auch – wie ihr Inhaber selbst
angibt – alle 2–3 Tage kontrolliert. Bei einer solchen Kontrolle fällt
notwendigerweise der Unterschied zwischen der Angabe „Online Verlag” hat Prozess
verloren und der Angabe „Online
Fachverlag” sofort ins Auge. Auch hat die Verfügungsbeklagte selbst
Beiträge in das Forum eingestellt. Die Behauptung der Verfügungsbeklagten von
ihrer fehlenden Kenntnis des Inhalts ist damit nicht glaubwürdig. Kenntnis der
Verfügungsbeklagten vom Inhalt und der Abweichung von Online Verlag zu
Online Fachverlag ist jedenfalls
überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft i.S.v. §§ 936, 920 Abs. 2, § 294
ZPO. Die Kenntnis der Verfügungsbeklagten von der tatsächlichen Existenz des
konkreten Dateiinhalts genügt, die Kenntnis oder das Bewusstsein der
Rechtswidrigkeit sind – jedenfalls nach der alten Fassung des § 5 TDG – nicht
erforderlich (vgl. Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, Mediengesetze, § 5 TDG Rz.
19; Spindler NJW 2002, 922 [923]). Pflichtenbezogene oder voluntative Elemente
sind im Begriff der Kenntnis nicht enthalten; es geht um das Wissen einer
Tatsache (vgl. Spindler in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Teil 29, Rz.
101 ff.; vgl. zu dem vergleichbaren Begriff der Kenntnis im neuen
Verjährungsrecht Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Ergänzungsband, § 199 Rz.
26). Im Übrigen lag ein offensichtlicher Problemfall vor, der eine
Prüfungspflicht für die Verfügungsbeklagte auslöste (vgl. Hoffmann, MMR 2002,
284 [288] m.w.N.). Letzteres gilt auch für die Neufassung der Privilegierung in
§ 11 TDG n.F. Auch bei Anwendung dieser Fassung wäre also ein Fall der
Privilegierung der Verfügungsbeklagten nicht gegeben.
c) Nach dem
Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung vom 5.9.2001 war und ist es dem
Inhaber der Verfügungsbeklagten technisch möglich und auch zumutbar, die Nutzung
insoweit zu verhindern. Dort teilt dieser z.B. auf Seite 2 mit, dass „ein
Eingriff nur unter der Voraussetzung stattfindet, dass dort Behauptungen
aufgestellt werden, die für mich, wenn ich davon Kenntnis habe, ersichtlich
einer Publikation unwürdig sind und in jeder öffentlichen Diskussion
Zurechtweisungen zur Folge gehabt hätten.”
d) § 5 Abs. 4
TDG a.F. und § 8 Abs. 2 S. 2 TDG n.F. lassen Verpflichtungen zur Entfernung oder
Sperrung der Nutzung von rechtswidrigen Inhalten oder Informationen unberührt.
Dies wird dahin verstanden, dass eine Privilegierung ggü.
Unterlassungsansprüchen – gleich ob öffentlich-rechtlicher oder
privat-rechtlicher Natur – überhaupt nicht stattfindet (vgl. etwa Spindler NJW
2002, 922 [923]). Folgt man dieser Auffassung in dieser weiten Bedeutung, dann
ergibt sich aus dem Vorfilter des TDG – gleich in welcher Fassung – ohnehin
keine Privilegierung.
2. Wäre der
MDStV anzuwenden (vgl. Holznagel in Handbuch Multimedia Recht, Teil 3.2, Rz. 57
in der Tabelle unter offene Mailinglisten; anders in Rz. 43 und vielleicht Rz.
54), dann würde sich aus dessen § 5 Abs. 2 (eine Neufassung ist noch nicht in
Kraft) nichts anderes ergeben. Folgte man der Auffassung, dass die Regelung des
§ 5 MDStV mangels Gesetzgebungskompetenz der Länder insoweit verfassungswidrig
ist (vgl. zu dieser Frage Gounalakis/Rhode, Persönlichkeitsschutz im Internet,
Rz. 267), dann würde nur der „Vorfilter”, die „Filtervorschaltung” (so J. Helle,
Sonstige Persönlichkeitsrechte, in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht,
Abschnitt 8.1, Rz. 28; für den strafrechtlichen Bereich wird zum Teil von einer
tatbestandsintegrierten Vorfilterlösung gesprochen – vgl. Sieber,
Verantwortlichkeit im Internet, München 1999, Rz. 246), die rechtliche Vorfrage
vor Anwendung der Regelung des BGB, wegfallen und die Haftung ergäbe sich dann
uneingeschränkt aus §§ 823, 1004 BGB.
3. Der Senat
folgt nicht der Auffassung der Verfügungsbeklagten, dass sich die Zeile auf
Online-Verlage allgemein, auf den Gattungsbegriff, bezieht, nicht aber auf die
Verfügungsklägerin. Nach dem Aktenstand gibt es nur 4 Online-Verlage, davon
heißt einer Online Gewerbedatenverlag und ein weiterer
Online Fachverlag (vgl. die
eidesstattliche Versicherung des Inhabers der Verfügungsbeklagten vom 5.9.2001
S. 4). Die Zahl der Fundstellen in Yahoo (geliefert von Google) nach der
vorgelegten Anlage ist nicht maßgebend, weil die hierzu vorgelegte Liste aus
späterer Zeit stammt. Die beiden nur als „Online Verlag” bezeichneten Firmen
gehören dem alleinigen Gesellschafter der Verfügungsklägerin. Der Bezug zur
Verfügungsklägerin ist danach für den durchschnittlichen Nutzer der Seite so
stark, dass ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb gerade der
Verfügungsklägerin vorliegt, nicht nur ein Hinweis auf die Niederlage eines der
Online-Verlage allgemein oder gar nur des Online Fachverlags des Herrn R. Die
Zeile konnte ohne weiteres auf den Online
Fachverlag beschränkt werden; der Zwang zur Kürze bei Überschriften (vgl.
Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz. 16.41 für die Presse) steht dem nicht
entgegen. Die Zeile kann nicht so behandelt werden, wie eine Artikelüberschrift
in der Presse. Der Benutzer gelangt nur über 2 weitere Schritte zu einer näheren
Erklärung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche
Internetnutzer diese beiden Schritte vollzieht, zumal die Eröffnungsseite ASt2
eine Fülle von Einträgen enthält. Daran ändert auch nichts, dass sich die
Mehrzahl der Besucher der Seite möglicherweise aus den Gewerbetreibenden
zusammensetzt, die sich als durch „Online Verlage” im Sinn eines Oberbegriffs
geschädigt ansehen. Denn zum einen ist nicht sicher, dass sie die Zeile anders
verstehen. Und zum anderen ist hierzu nichts glaubhaft gemacht, was von dem hier
konkret angenommenen Verständnis der Äußerung abweichen könnte.
4. Der
angebrachte Disclaimer entlastet die Verfügungsbeklagte nicht. Im Juli 2001 war
er unter dem Button „Hinweise” versteckt. Auch die spätere Umbenennung in
„Rechtliche Hinweise” ändert daran nichts. Ein Ausschluss der Haftung der
Verfügungsbeklagten wäre allenfalls und auch nur unter Umständen in Betracht
gekommen, wenn der Nutzer die Seiten nur über den Disclaimer erreichen kann oder
wenn jede Seite einen deutlichen direkten Text zum Haftungsausschluss enthalten
hätte. Dabei ist zu bedenken, dass grundsätzlich nur ein vertraglicher
Haftungsausschluss möglich wäre, nicht ein solcher ggü. geschädigten Dritten
(vgl. Spindler in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Teil 29, Rz. 401).
Deshalb bestünde allenfalls die Möglichkeit, in einem deutlich angebrachten
Disclaimer eine ausreichende Distanzierung zu sehen, so dass – nach Scheitern
des Vorfilters – die Grundsätze angewendet werden könnten, die für die „alten”
Medien als Markt der Meinungen entwickelt worden sind (vgl. dazu etwa BGHZ 66,
182 = MDR 1976, 749 = AfP 1976, 75 = NJW 1976, 1198 – Panorama; J. Helle,
Sonstige Persönlichkeitsrechte, in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht,
Abschn. 8.1, Rz. 26; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz. 16.15 ff., 16.21; für
das TDG: Gounalakis/Rhode, Persönlichkeitsschutz im Internet, Rz. 121; Spindler
NJW 2002, 922 [923]). Mangels ausreichender Deutlichkeit des Disclaimers im
Zeitpunkt des schädigenden Eingriffs kann aber vorliegend hierauf nicht
zurückgegriffen werden. Allein aus dem Charakter des vorliegenden Angebots als
Meinungsforum kann eine hinreichende Distanzierung nicht entnommen werden, zumal
sich die Verfügungsbeklagte auch selbst mit einem oder mehreren Beiträgen
beteiligt hat. Es kann ebenso unentschieden bleiben, ob die Grundsätze, wie sie
für Live-Sendungen im Rundfunk entwickelt worden sind, hierher übertragen werden
können. Dies wäre nur möglich, wenn nicht §§ 8 bis 11 TDG n.F. (oder die
entsprechende a.F.) eine spezielle Regelung enthielten. Für den
Unterlassungsanspruch ist dies aber der Fall.
5. Die
erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Hat einmal ein rechtswidriger
Eingriff stattgefunden, dann spricht eine tatsächliche Vermutung für das
Vorliegen der Gefahr einer Wiederholung dieses Eingriffs. An die Beseitigung
dieser Gefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch für
Äußerungen im Internet. Die Verfügungsbeklagte hat die einstweilige Verfügung
des Senats nicht als endgültig anerkannt, vielmehr Widerspruch eingelegt und
auch Berufung. Erst recht hat sie keine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abgegeben. Der Annahme einer Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass die
Verfügungsbeklagte nach ihrer unbestrittenen Behauptung das gesamte Forum am
10.8.2001, also unmittelbar nach Erlass der einstweiligen Verfügung, gelöscht
hat. Sie ist damit nur ihrer Verpflichtung aus der einstweiligen Verfügung
nachgekommen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Verfügungsbeklagte sich
dem Wortlaut von § 5 Abs. 4 TDG a.F. und § 5 Abs. 4 MDStV und ebenso dem
Wortlaut von § 8 Abs. 2 S. 2 (in Vollzug von Art. 12 Abs. 3 ECRL) entsprechend
verhalten hat. Denn diese Regelung kann nicht dahin verstanden werden, dass sie
direkt oder mittelbar die Frage der Wiederholungsgefahr beeinflusst. Das
Tatbestandsmerkmal der Wiederholungsgefahr ist Teil des haftungsbegründenden
Tatbestands des deutschen materiellen Rechts. Es hat keine Verbindung zum
Vorfilter der Regelungen des TDG oder des MDStV. Allein durch Befolgen des
Gebots einer einstweiligen Verfügung wird die Wiederholungsgefahr nicht
beseitigt. Das kann nicht dann anders sein, wenn zusätzlich zur Haftungsnorm ein
Vorfilter zu prüfen ist.
6. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit oder den Wert der Beschwer ist nicht erforderlich, weil es
sich um ein Urteil im Verfügungsverfahren handelt.
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