Tatbestand
Der Kläger ist steuerberatend tätig. Er ist
freier Mitarbeiter des Lohnsteuer-Hilfe-Rings Deutschland e. V.
Die Beklagten betreiben gemeinsam im Internet
eine Homepage unter der Domain ... Sie stellen sich selbst mit den Namen "S."
und "Webmaster C." vor.
Bestandteil davon ist neben anderen
Service-Leistungen ein so genanntes "Gästebuch". Dieses erlaubt es den Besuchern
der Seite, Texte zu schreiben und auf der betreffenden Seite zu hinterlegen, die
von künftigen Besuchern gelesen und sofern gewünscht beantwortet werden können,
wobei die Antworten gleichfalls jedem Besucher zugänglich sind.
Vor dem Hintergrund einer Auseinandersetzung
zwischen Mitgliedern der D. e. V. erschien am 24. Januar 2000 um 10:22 Uhr in
dem virtuellen "Gästebuch" der Beklagten unter Nr. 192 der folgende Eintrag:
"Mr. Anonym ist S., der neue Mann von Herrn
T. und 100 % wieder ein neuer Mann im Vorstand. Herr S. wohnt in T. in der
T-Straße 14. Er sollte aufpassen, ob es was bringt, Steuerbetrug und Geldwäsche
zu betreiben. Er arbeitet in dem Bereich der Lohnsteuer … :-) Gerne geschehen".
Dieser Eintrag war für den Namen des
Absenders mit "a" versehen. Hinweise auf dessen Identität fehlen.
Unter Nr. 193 enthält das "Gästebuch" mit
Datum vom 24. Januar 2000 und Uhrzeit um 10:35 Uhr den Eintrag eines "C." aus
Bayern/Oberpfalz mit der URL (i. e.: Internet-Adresse) …, der unter anderem
folgenden Text enthält:
"Teil I Hallo a Es ist wirklich sehr nett das
Du uns diesen Hinweis gegeben hast, aber wir wussten schon längst bescheid über
diesen Herrn. ..."
Beide Einträge waren noch bis mindestens zum
23. Februar 2000 im Internet abrufbar.
Der Kläger ließ durch seinen
Prozessbevollmächtigten die Beklagten auffordern, eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte zu 1. lehnte dies ab, der
Beklagte zu 2. reagierte nicht.
Der Kläger fühlt sich durch den Eintrag Nr.
192 in seiner Ehre verletzt und nimmt die Beklagten auf Unterlassung in
Anspruch.
Er hat zunächst am 29. Mai 2000 im
schriftlichen Vorverfahren seinem Antrag entsprechend ein Versäumnisurteil
erwirkt mit dem Inhalt:
die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes in Höhe von DM 10.100,00 zu unterlassen, auf ihrer Homepage im
Internet unter der Domain … wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptung zu
dulden, aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: "Herr
S. sollte aufpassen, ob es was bringt; Steuerbetrug und Geldwäsche zu
betreiben."
Nunmehr beantragt er,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, es zu unterlassen, auf ihrer Homepage im Internet unter der Domain
... wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptung zu dulden oder zu verbreiten:
"Herr S. sollte aufpassen, ob es was bringt, Steuerbetrug und Geldwäsche zu
betreiben.", ferner, das Gästebuch unter vorgenannter Domain in regelmäßigen
Abständen von höchstens einer Woche (hilfsweise: zwei Wochen) auf rechtswidrige
Einträge zu prüfen und solche rechtswidrigen Einträge unverzüglich nach
Kenntnisnahme zu löschen, soweit sie die Person des Klägers betreffen, gegen
Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe von DM
10.100,00.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, der angegriffene
Eintrag auf ihrer Homepage sei nicht von ihnen vorgenommen worden und entspreche
auch keineswegs ihrer Meinung. Der Eintrag sei ihnen auch nicht bekannt gewesen.
Sonst hätten sie dessen Inhalt sofort gelöscht. Auf der Homepage sei ein Hinweis
angebracht, dass sie sich vorsorglich von den Inhalten der Einträge im Gästebuch
distanzierten. Das Gästebuch werde regelmäßig überprüft und rechtswidrige
Einträge würden nach Kenntnisnahme gelöscht.
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird
auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Zwischen den Parteien steht nicht im Streit,
dass der Eintrag Nr. 192 in dem virtuellen "Gästebuch" der Beklagten den Kläger
in seiner Ehre verletzt. Es wird darin behauptet, er betreibe "Steuerbetrug" und
"Geldwäsche", was beinhaltet, dass er in Ausübung seiner Berufstätigkeit
Straftaten begeht. Es handelt sich bei dieser Äußerung um eine unerlaubte
Handlung im Sinne der § 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 186 StGB. Der Urheber
dieser Äußerung ("a") ist anonym; seine Identität ist nicht zu ermitteln.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann
ihnen diese Äußerung zugerechnet wer den mit der Folge, dass der Kluger gegen
sie entsprechend § 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung hat. Die Behauptung
der Beklagten, sie hätten den ehrverletzenden Eintrag sofort nach Kenntnisnahme
gelöscht, verhilft ihrer Verteidigung gegen die Klage nicht zum Erfolg.
Der Kläger kann von den Beklagten jedoch
nicht verlangen, derartige Eintragungen in ihrem Gästebuch gänzlich zu
verhindern. Deshalb ging die Verurteilung durch das Versäumnisurteil vom 29. Mai
2000 zu weit. Den Beklagten kann. nicht generell verboten werden, die
ehrverletzenden Behauptungen aufstellen zu lassen oder verbreiten zu lassen, da
sie damit in unzulässiger Weise für das Verhalten Dritter haften müssten.
Das virtuelle Gästebuch im Internet ist
vergleichbar mit seinem stofflichen oder auch mit einem öffentlich zugänglichen
schwarzen Brett, wo jedermann Mitteilungen jeder Art hinterlassen und frühere
Eintragungen bzw. Aushänge einsehen kann. Nicht erforderlich ist, dass diese
Botschaften mit dem Namen des Absenders versehen werden. Enthalten sie einen
Namen, so lässt dieser sich nicht notwendig einer bestimmten Person als Urheber
zuordnen.
Im Internet üblich ist die Verwendung von
Spitznamen ("nicknames"), die nach dem Willen des Verwenders mehr oder weniger,
zum Teil auch überhaupt keine Rückschlüsse auf dessen wahre Identität zulassen.
Solche "Gästebücher" dienen als Foren zum in formellen Meinungsaustausch von
Besuchern einer Webseite. Besonders beliebt sind sie bei thematisch orientierten
Webseiten, weil dadurch eine Diskussion mit gleichermaßen interessierten oder
betroffenen Personen ermöglicht wird. So verhält es sich auch mit der von den
Beklagten betriebenen Webseite.
Es ist nicht zu vermeiden, dass einzelne
Veröffentlichungen in einem solchen offenen Forum einen von dem Betreiber nicht
erwünschten Inhalt haben. Die einzige Möglichkeit, dies zu verhindern, bestünde
in der gänzlichen Schließung des Gästebuchs bzw. des schwatzen Bretts. Ebenso
verhält es sich mit einem "Gästebuch" im Internet. Denn solche unerwünschten
Eintragungen erscheinen sogleich nach dem Absenden auf der entsprechenden
Internetseite und können sofort von jedem Internetzugang aus abgerufen werden.
Zur Lösung derartiger Probleme hat der
Gesetzgeber in Umsetzung einer EG-Richtlinie die Verantwortlichkeit u. a. der
Anbieter von Diensten im Internet durch das Gesetz über die Nutzung von
Telediensten (TDG) vom 22. Juli 1997(BGBI. 11997, S. 1870) eingeschränkt. Nach §
5 Abs. 2 dieses Gesetzes sind Diensteanbieter für fremde Inhalte, die sie zur
Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten
Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu
verhindern.
Auch die Beklagten als Betreiber der Homepage
und des darin eingerichteten virtuellen Gästebuchs sind Diensteanbieter im Sinne
dieses Gesetzes. Es handelt sich im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG um ein
Angebot zur Information oder Kommunikation, bei dem nicht die redaktionelle
Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht.
Der Einordnung der Beklagten als
Diensteanbieter steht nicht entgegen, dass es sich bei ihnen um Personen
handelt, die ihr Angebot aus privatem Interesse für die Öffentlichkeit
bereithalten. Eine Entgeltlichkeit ihrer Leistungen ist nach § 2 Abs. 3 TDG
ohnehin nicht Voraussetzung dafür. Darüber hinaus gibt es aber auch keinen
Grund, den Begriff des Diensteanbieters auf kommerzielle oder institutionelle
Betreiber zu beschränken. Auch wer seine Tätigkeit nur privat und gelegentlich
ausübt, ist Diensteanbieter (Gounalakis in: Das Deutsche Bundesrecht, 861.
Lieferung, Baden-Baden 2000, zu § 3 TDG).
In jedem Fall ist es aus
verfassungsrechtlichen Gründen geboten, die Rechtsgrundsätze des § 5 TDG auf die
Beklagten als Betreiber einer privaten Homepage mit integriertem virtuellen
Gästebuch anzuwenden. Die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des
Versäumnisurteils käme aus den oben bereits dargelegten Gründen der Anordnung
der Schließung des "Gästebuchs" gleich. Wollte man jeden Betreiber einer
Internetseite (Webmaster) für alle Eintragungen in virtuellen Gästebüchern
verantwortlich machen, hätte dies zur Folge, dass das deutsche Recht die
Einrichtung solcher Gästebücher im Ergebnis verböte. Da im Prinzip jede irgendwo
in der Weit in das World Wide Web gestellte Seite in Deutschland empfangen
werden kann, stünde jeder Webmaster in der Gefahr, in der Bundesrepublik
Deutschland für den ehrverletzenden Eintrag eines Dritten in ein solches
virtuelles Gästebuch zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu
werden. Dies wäre ein schwer wiegender Eingriff in das Grundrecht der
Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Dieser Eingriff nur zu dem Zweck, die
vage Möglichkeit einer künftigen Ehrverletzung eines anderen durch eine dritte
Person zu verhindern, wäre unverhältnismäßig.
Die Haftung des Betreibers eines virtuellen
Gästebuchs für Eintragungen fremder Nutzer ist also grundsätzlich beschränkt auf
solche Inhalte, von denen er Kenntnis hat. Dass es ihm technisch möglich und
zumutbar ist, die Nutzung eines solchen Eintrags durch einfache Löschung zu
verhindern, ist offenkundig. Dies steht auch zwischen den Parteien nicht im
Streit. Darüber hinaus hat, wie nachfolgend ausgeführt wird, der Betreiber aber
auch sein Gästebuch regelmäßig auf rechtswidrige Einträge hin zu überprüfen.
In dem hier zu entscheidenden Fall steht zur
Überzeugung des Einzelrichters fest, dass zumindest der Beklagte zu 2. Kenntnis
von dem rechtswidrigen Eintrag Nr. 192 hatte. Dies folgt aus dem Eintrag Nr. 193
eines "C.", der nur dreizehn Minuten später veröffentlicht wurde. Dieser Eintrag
stellt inhaltlich eine Antwort auf den Eintrag Nr. 193 dar. Dass es sich bei
diesem "C." um den Beklagten zu 2. handelt, ist daraus ersichtlich, dass er die
URL (Internet-Adresse) seiner Homepage mit ... angibt.
Der Einzelrichter schließt aus, dass es sich
um eine Fälschung handelt, also ein anderer Nutzer unter dem Namen und der
Internet-Adresse des Beklagten zu 2. diesen Einträg verfasste. Dies wird von den
Beklagten selbst nicht ausdrücklich behauptet. Es gibt dafür auch keine
Anhaltspunkte. Im Gegenteil: wenn ein anderer sich missbräuchlich unter dem
Spitznamen des "C." geäußert hatte, dann hätte der Beklagte zu 2. dies
sicherlich alsbald in seinem Gästebuch richtig gestellt.
In dem Eintrag Nr. 193 äußert sich der
Beklagte zu 2. zustimmend zu dem ehrverletzenden Inhalt des Eintrags Nr. 192
("wir wussten schon längst Bescheid über diesen Herrn"). Jedenfalls aber lässt
der Beklagte zu 2. jede Distanzierung vermissen. Er hat sich damit die
rechtswidrigen Äußerungen des anonymen Schreibers zu Eigen gemacht. Deshalb ist
er nicht nur nach § 5 Abs. 2 TDG sondern auch nach § 5 Abs. 1 TDG dafür
verantwortlich. Es handelt sich für ihn nicht mehr um einen fremden, sondern um
einen eigenen Inhalt.
Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagte zu
1. als Mitbetreiberin der Homepage das Wissen des Beklagten zu 2. zurechnen
lassen muss. Sie selbst haftet unabhängig davon ebenfalls nach § 5 Abs. 1 TDG
für den ehrverletzenden Eintrag, weil auch sie sich dessen Inhalt zu eigen
gemacht hat.
Im Internet besteht generell die Möglichkeit,
sich gegenüber einem kleineren oder auch größeren Kreis thematisch
interessierter Personen unter dem Schutz der Anonymität zu äußern. Darin besteht
für viele Nutzer ein besonderer Reiz dieses Mediums. Dabei werden nicht selten
auch Grenzen überschritten, auf deren Einhaltung ein Nutzer sonst aus
verschiedenen Gründen genau achten würde.
Wer ein virtuelles Gästebuch auf einer
Homepage betreibt, muss also damit rechnen, dass dort auch Einträge erscheinen,
durch die andere in ihren Rechten verletzt werden In besonderem Maße gilt dies,
wenn ein solches Gästebuch Forum für eine kämpferische Auseinandersetzung mit
anderen ist, wie dies hier der Fall war. Aus dem Inhalt des Eintrags Nr. 192 ist
ersichtlich, dass die heftigen Streitigkeiten innerhalb der D. e. V. bereits
zuvor auf diesem Gästebuch ausgetragen wurden.
Wer in einer solchen Situation als Betreiber
eines virtuellen Gästebuchs die Einträge über längere Zeit ungeprüft lässt,
nimmt damit in Kauf, dass ehrverletzende Äußerungen dort erscheinen und von
einer unbegrenzten Zahl anderer Besucher gelesen werden. Umgekehrt schließt der
Besucher eines solchen Gästebuchs aus dem Umstand, dass ein ehrverletzender -
zudem noch anonymer - Eintrag über längere Zeit erhalten bleibt, dass der
Webmaster mit dessen Inhalt einverstanden ist. Ein allgemeiner Hinweis des
darauf, dass der Betreiber sich distanziere, reicht nicht aus, um diesen
Eindruck zu verhindern.
Wenn der Betreiber also wie die Beklagte zu
1. eine regelmäßige Kontrolle der Einträge unterlässt, macht er sich deren
Inhalte zu Eigen. Wie häufig eine solche Überprüfung vorzunehmen ist, hängt von
den Umständen des Einzelfalls ab. Bei einer rein privat betriebenen Webseite mit
einem verhältnismäßig beschränkten Aufkommen von Beiträgen dürfte es unter
normalen Umständen ausreichen, wenn der Betreiber die Eintragungen in das
Gästebuch in wöchentlichen Abständen zur Kenntnis nimmt und gegebenenfalls
solche mit rechtswidrigem Inhalt löscht. Bleibt dagegen wie hier ein solcher
Eintrag über eine Zeit von mehr als vier Wochen erhalten, ist davon auszugehen,
dass der Betreiber der Webseite sich dessen Inhalt zu Eigen macht.
Dem Unterlassungsanspruch des Klägers steht
nicht entgegen, dass es an einer Wiederholungsgefahr fehlte. Die
Wiederholungsgefahr ist die auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche
Besorgnis weiterer Störungen. Meist begründet eine vorangegangene Verletzung
eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung
durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (BGHZ 140, 1). So liegt es
auch hier. Die Beklagten haben keineswegs die Besorgnis widerlegt, dass von
ihnen auch künftig gleichartige Angriffe gegen den Kläger ausgehen könnten.
Der nunmehr von dem Kläger gestellte Antrag
ist insoweit unbegründet, als er die Verurteilung der Beklagten zu einer
Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot begehrt. Eine
Vertragsstrafe kann Gegenstand einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung
sein, durch die in ähnlich gelagerten Fällen ein Störer die Wiederholungsgefahr
beseitigen und damit einen Rechtsstreit vermeiden kann. Wird der
Unterlassungsanspruch jedoch durch ein Urteil zugesprochen, richtet sich die
Vollstreckung nach § 890 ZPO.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs.
1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 und § 708 Nr. 11
i. V. m. § 711 ZPO.