Tatbestand
Der Klägerin
wurde mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.9.2001 (Anlage K1, BI.7 GA) auf
Grund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 25.10.2000 - 2 a 0 109/00 -
und des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.2.2001 - 20 U 109/00 -
die Kostenerstattung in Höhe von DM 855,12 zugunsten der Beklagten auferlegt. In
jenem Rechtsstreit stritten die Parteien über die Erstattungsfähigkeit einer
anwaltlichen Kostennote des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herrn
Rechtsanwalt, aus einer markenrechtlichen Abmahnung wegen angeblicher
Markenrechtsverletzung der eingetragenen Marke „Explorer,,. Die Klägerin
unterlag in vollem Umfang.
Der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin betrieb in der Vergangenheit zahlreiche
markenrechtliche Abmahnverfahren, die für Aufsehen in der Computerszene sorgten
und die in den einschlägigen Foren im Internet heftig diskutiert wurden. In
zahlreichen Beiträgen wurde dieser heftig beschimpft und ihm der Tod gewünscht
bzw. zu dessen Tötung aufgerufen.
Die Beklagte,
die Inhaberin der Domain „cxxxxx.de,, ist und unter dieser Adresse eine eigene
Homepage betreibt, führt dort auch ein „Gästebuch,,, in dem sich Besucher der
Homepage eintragen können. Hierzu ist ihre Homepage mit einem Anbieter von
Gästebüchern verlinkt. Die Beklagte hat diesbezüglich auf der Homepage folgenden
Vermerk geschaltet:
„Falls ich
auf meinen Seiten irgendwelche Rechte - ob Markenrechte oder Wer-weiss-was oder
„geistiges Eigentum,, oder Copyrights verletzen sollte, so geschieht dies ohne
mein Wissen und ohne Absicht.! Es reicht eine kurze Email und ich entferne
Was-auch-immer von meinen Seiten!
Dies gilt
ebenso für Einträge in mein Gästebuch, falls dort personenbezogene Beleidigungen
geäußert werden sollten oder sonstige unerlaubte Links oder Bemerkungen
hineingetippt werden!„
In dem
Gästebuch fanden sich auch Beiträge zu dem Abmahnverhalten des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Unter der laufenden Nr. 160 des
Gästebuches schrieb eine sich als „Freidepp von Graventröttel,, aus „Grafenreuth,,
bezeichnende Person am 27.10.2000 :
„also ich
würde diesem Herr gerne mal eine andere version des explorers zukemmen lassen,
den explodierer sozusagen, ich hasse den mann, kohle verdienen auf anderer leute
kosten, er ist und bleibt ein A.....achwas ein ARSCHLOCH halt, und das ist freie
meinungsäusserung,,.
Unter der
laufenden Nr. 168 des Gästebuches schrieb ein aus Forstern am 14.12.2000
folgenden Text:
„Hallo
zusammen,
durch reinen
Zufall bin ich auf Deine Site gekommen und habe mir nach dem Lesen Deiner
Information bzgl. Abmahnverein/Anwalt überlegt, ob ich darauf reagieren soll....
Ich habe für diese Art Zeitgenossen (das Wort Genosse ist eigentlich falsch,
denn darunter stellt man sich eher einen Menschenfreund vor) eine eigene Methode
entwickelt, die solche Parasiten sehr schnell zum Schweigen bringt. Leider darf
ich in der Öffentlichkeit nicht darauf eingehen, ich könnte sonst aus gewissen
Gründen verklagt werden.
Mich würde
der Name dieses „Anwalts" interessieren, denn wenn er aus dem Süddeutschen ist,
könnte man ihn ja durchaus aufsuchen.ff,,.
Zum Zeitpunkt
dieser Einträge hatte die Beklagte ca. 170 Einträge auf dem Gästebuch, im Januar
2002 waren es 225 Einträge.
Mit Schreiben
vom 3.3.2001 (Anlage K 2, Bl. 12 GA) forderte Herr Rechtsanwalt die Beklagte
auf, die gegen ihn gerichteten Beiträge binnen 3 Tagen zu löschen. Dieser
Aufforderung kam die Beklagte unmittelbar nach.
Mit Schreiben
vom 16.10.2001 verlangte die Beklagte von der Klägerin die Bezahlung der gegen
sie festgesetzten Kosten. Daraufhin stellte Herr Rechtsanwalt der Beklagten mit
Schreiben vom 24.10.2001 (Anlage K 2, Bl.10f. GA) für die Löschungsaufforderung
vom 3.3.2001 Kosten in Höhe von DM 1.007,81 in Rechnung, wobei er einen
Streitwert von DM 30.000,-- und eine 7,5/10 Geschäftsgebühr gemäß § 11,118 Abs.
1 Satz 1 BRAGO zugrundelegte. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die
Anlage K 2, Bl. 11 GA Bezug genommen. In diesem Schreiben erklärte er die
Abtretung der Kostenerstattungsansprüche im Umfang der titulierten Kosten des
Verfahrens vor dem LG/OLG Düsseldorf an die Klägerin und erklärte die
Aufrechnung mit den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.9.2001 festgesetzten
Verfahrenskosten. Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 25.10.2001
(Anlage K 5, BI.20 GA) mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und
forderte die Begleichung der festgesetzten Kosten unter der Ankündigung
ansonsten Zwangsvollsteckungsmaßnahmen einzuleiten. Die Klägerin begehrt mit
ihrer Klage, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss im
Hinblick auf die erklärte Aufrechnung mit dem Abmahnkostenerstattungsanspruch
teilweise für unzulässig zu erklären.
Die Klägerin
ist der Ansicht: Ihr stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung
der Abmahnkosten zu. Die beanstandeten Äußerungen enthielten Mordaufrufe bzw.
die Aufforderung zu einer Straftat und seien beleidigend. Der Beitrag Nr. 168
sei in einer Wortwahl gefasst, welche der NS-Propaganda-Minister Dr. Goebbels
für Juden verwendet habe. Die Äußerungen seien nicht von Art. 5 GG gedeckt.
Da die
Beklagte die Gästebucheinträge über Monate nicht beseitigt habe, sei von einer
Duldung der Beiträge auszugehen. Die Beklagte müsse sich den Inhalt des
Gästebuchs als eigenen zurechnen lassen. Sie sei verpflichtet gewesen, ihr
Gästebuch regelmäßig auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte zu überprüfen und
diese zu löschen. Der Warnhinweis sei ohne rechtliche Wirkung. Dies entspreche
auch der Haftung der Presse für Publikationen von Dritten.
Sie
behauptet: Sie habe DM 900,- an ihren Prozessbevollmächtigten bezahlt, welcher
die Aufrechnungsforderung an sie abgetreten habe.
Die Klägerin
hat zunächst beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf insgesamt für unzulässig
zu erklären. Zur Begründung hatte sie sich auch auf Schmerzensgeldansprüche aus
abgetretenem Recht ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von DM 855,12 berufen,
welche sie aber nach ausdrücklicher Erklärung des Prozessbevollmächtigten der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.7.2002 nicht mehr geltend macht.
Unter
Rücknahme der Klage im übrigen beantragt die Klägerin nunmehr, die
Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf vom
12.9.2001, Az. 2a 0 109/00, in Höhe eines Betrages von DM 486,25 für unzulässig
zu erklären.
Die Beklagte
beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht: Ein
aufrechenbarer Erstattungsanspruch bestehe nicht. Durch die Abmahnung sei kein
Kostenerstattungsanspruch entstanden. Sie habe weder einen Rechtsverstoß gegen
den klägerischen Prozessbevollmächtigten geduldet, noch habe sie sich mit der
Löschung in Verzug befunden. Die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs ziehe
noch keinen Kostenerstattungsanspruch nach sich.
Die
beanstandeten Gästebucheintragungen seien als Meinungsäußerungen zu bewerten und
daher rechtmäßig. Hinter dem Recht auf freie Meinungsäußerung habe das
Persönlichkeitsrecht zurückzutreten, wenn Angelegenheiten von öffentlichem
Interesse Gegenstand der Auseinandersetzung seien. Der Gästebucheintrag Nr. 160
sei offenkundig nicht ernst gemeint und habe einen eindeutig satirischen
Einschlag, was sich auch aus der Bezeichnung des Autors ergebe. Der Autor bringe
seine persönliche Auffassung zum Ausdruck, die erkennen lasse, dass er auf Herrn
außerordentlich wütend sei. Sicherlich gehe es zu weit, wenn der Autor diesen
dann anschließend in Großbuchstaben als „ARSCHLOCH,, bezeichne. Der Begriff
„Parasit,, werde nicht nur in der Biologie, sondern auch von Fr. Schiller in
seiner Komödie „Der Parasit,, für einen listigen, vor keiner Intrige
zurückschreckenden Staatsdiener verwendet, der keine Gelegenheit auslasse,
kleine und große Schwächen seiner Mitmenschen zum eigenen Vorteil auszunutzen.
Die Kennzeichnung des Abmahnverhaltens des klägerischen Prozessbevollmächtigten
als „parasitär,, liege noch im Rahmen des Erlaubten.
Die Beklagte
behauptet, sie identifiziere sich nicht mit der Meinung der Gästebuch-Autoren.
Sie habe erst mit Erhalt des Schreibens vom 3.3.2001 von diesen Einträgen
Kenntnis genommen.
Sie ist der
Ansicht, die Abtretung sei nicht wirksam.
Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist
begründet.
Die
Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsanspruch des Landgerichts
Düsseldorf- 2 a 0 109/00 - vom 12.9.2001 ist in Höhe eines Teilbetrages von €
248,62 (= DM 486,25) unzulässig.
Dem
titulierten Kostenerstattungsanspruch der Beklagten steht in dieser Höhe die
Einwendung der Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB entgegen, nachdem die Klägerin
im anwaltlichen Schreiben vom 24.10.2001 mit dem an sie abgetretenen Anspruch
auf Erstattung der Abmahnkosten bezüglich der beanstandeten
Gästebucheintragungen bzw. zumindest in der Klageschrift die Aufrechnung erklärt
hat.
l.
Der Klägerin
steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung der
Kosten, die aufgrund der Abmahnung vom 3.3.2001 in Bezug auf die beleidigenden
Gästebucheintragungen Nr. 160 und 168 entstanden sind, unter dem Gesichtspunkt
der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 683 BGB zu.
Entgegen der
Ansicht der Beklagten ist die Abtretung des Erstattungsanspruchs von dem
Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt, an die Klägerin gemäß § 398
BGB wirksam. Zwar setzt die wirksame Abtretung einen entsprechenden Vertrag
zwischen den Parteien voraus. Ein solcher ist jedoch grundsätzlich formfrei und
kann auch stillschweigend erfolgen (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 398 RN
7). In dem Schreiben vom 24.10.2001 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin,
Herr, ausdrücklich die Abtretung seiner Kostenerstattungsansprüche an die
Klägerin erklärt. Zwar fehlt es in diesem Schreiben an einer entsprechenden
Annahmeerklärung der Klägerin. Diese liegt aber spätestens in der gerichtlichen
Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin im Rahmen der erhobenen
Vollstreckungsgegenklage. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ohne
deren Vollmacht Klage erhoben hat, hat die Beklagte nicht gerügt, § 88 Abs. 1
ZPO.
2.
Der
Gegenanspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten aus Geschäftsführung
ohne Auftrag gemäß §§ 670, 683 BGB ist auch wirksam entstanden. Die Beklagte ist
von Herrn Rechtsanwalt zu Recht abgemahnt worden. Dieser konnte gemäß §§
823,1004 BGB, 5 Abs. 1 TDG a.F. von der Beklagten Unterlassung der Duldung bzw.
Verbreitung sowie Löschung der ehrverletzenden Äußerungen in den Einträgen Nr.
160,168 verlangen. Es lag daher im Interesse der Beklagten, dass Herr
Rechtsanwalt ihr durch das Aufforderungsschreiben vom 3.3.2001 Gelegenheit gab,
die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche durch Löschung der Einträge
abzuwenden.
a)
Die Beklagte
ist als Diensteanbieterin gemäß § 5 Abs.1 TDG a.F. nach den allgemeinen
Gesetzen, mithin auch nach dem BGB, für die Eintragungen in dem über ihre
Homepage zur Verfügung gestellten Gästebuch verantwortlich. Das
Teledienstegesetz findet vorliegend Anwendung. Die Beklagte ist
Diensteanbieterin iSv § 5 TDG a.F. denn sie hält nach der Legaldefinition des §
3 Nr. 1 TDG als natürliche Person Teledienste zur Nutzung bereit, indem sie über
ihre Homepage für Dritte die Möglichkeit bietet, sich in ihr Gästebuch mit
jedweden Beiträgen einzutragen. Unter Teledienste sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1
Angebote im Bereich der Individualkommunikation bzw. gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1
Angebote zur Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, zu verstehen.
Ersteren unterfallen unter anderem Meinungsforen (Beucher, Leyendecker, von
Rosenberg, Mediengesetze, 1999, § 2 TDG, RN 4), wozu auch das vorliegende
Gästebuch gehört, letzteren auch Homepages, da es sich dabei um Anzeigen handelt
(Beucher, Leyendecker, von Rosenberg, aaO., RN 6).
b)
Die Beklagte
hat die beanstandeten Gästebucheintragungen als eigene Inhalte iSv § 5 Abs.1 TDG
a.F. zur Nutzung bereit gehalten. Unstreitig hat zwar nicht die Beklagte,
sondern haben unbekannte Dritte die beanstandeten Äußerungen in das Gästebuch
eingestellt, so dass es sich grundsätzlich um fremde Inhalte handelt. Dennoch
greift vorliegend das Haftungsprivileg des § 5 Abs. 2 TDG a.F. nicht. Nach
dieser Vorschrift ist der Diensteanbieter für fremde Inhalte nur dann
verantwortlich, wenn er von diesen Inhalten positive Kenntnis hat und es ihm
technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Zwar hat die
Beklagte behauptet, sie habe erst mit dem Schreiben vom 3.3.2001 Kenntnis von
den Einträgen erhalten. Soweit die Klägerin dies bestreitet und diverse
Internetauszüge vorlegt, aus denen sich die regelmäßige Aktualisierung der
Homepage der Beklagten ergibt, kann aus diesen Unterlagen noch nicht zwingend
auf eine positive Kenntnis der Beklagten von den Gästebucheintragungen
geschlossen werden. Eine Haftung der Beklagten käme danach nicht in Betracht.
Vorliegend geht das Gericht jedoch davon aus, dass sich die Beklagte die fremden
Inhalte durch deren Duldung zu eigen gemacht hat, so dass es bei der Haftung
nach § 5 Abs.1 TDG a.F. verbleibt.
Wie sich aus
den von der Klägerin als Anlage K 8 vorgelegten Auszügen aus der Homepage der
Beklagten ergibt, hat diese regelmäßig über das Abmahnverhalten des Herrn im
allgemeinen und über den zwischen den Parteien schwebenden Rechtsstreit
berichtet. Insoweit trägt sie selbst vor, dass das Abmahnverhalten für Aufsehen
in der Computerszene sorgte und heftig, teils in rüdem Umgangston, diskutiert
wurde. Dies klingt auch in dem Gästebucheintrag Nr. 66 vom 16.4.2000 „Ich hasse
XXXX!!!„ an. Vor diesem Hintergrund musste sie aber als Betreiberin des
virtuellen Gästebuches damit rechnen, dass dort auch Einträge von - teils
anonymen - Verfassern erscheinen, die ehrverletzenden Inhalt haben. Aus diesem
Grunde war sie verpflichtet, die Einträge, deren Einstellen sie nicht verhindern
konnte, zumindest regelmäßig zu kontrollieren und rechtsverletzende Äußerungen
zu löschen (LG Trier, 4 0 106/00, Urteil vom 16.5.2001). Dies stellt keine
unzumutbare Belastung der Beklagten dar. Denn das Bereitstellen eines
Gästebuches erschöpft sich nicht darin, dass Internetnutzer sich dort eintragen
können, sondern hat den Zweck, dass die Einträge auch vom Betreiber des
Gästebuches gelesen werden.
In welchen
Abständen eine Kontrolle der Einträge zu erfolgen hat, hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab. Vorliegend hatte die Beklagte zum Zeitpunkt der
beanstandeten Einträge, d.h. Ende 2000 unstreitig ca. 170 Einträge, Anfang 2002
ca. 250 Einträge. Daraus ergibt sich, dass es sich um eine beschränkte und damit
leicht überschaubare Anzahl neu eingehender Beiträge handelt. Ob diese
wöchentlich oder zumindest einmal im Monat zu kontrollieren sind, kann
vorliegend dahinstehen. Denn unstreitig standen die Beiträge Nr. 160 und 168 ca.
4 bzw. 3 Monate im Gästebuch. Innerhalb dieser Zeit hätte aber auf jeden Fall
eine Kontrolle seitens der Beklagten erfolgen müssen.
Da sie eine
regelmäßige Kontrolle der Einträge unterlassen hat, hat sie sich deren Inhalte
zu eigen gemacht. Denn sie hat insoweit in Kauf genommen, dass ehrverletzende
Äußerungen im Gästebuch erscheinen und von einer unbegrenzten Anzahl anderer
Internetnutzer gelesen werden. Hinzu kommt, dass der Besucher des Gästebuches
aus dem Umstand, dass ein ehrverletzender Eintrag über längere Zeit eingestellt
bleibt, den Eindruck gewinnt, dass der Betreiber des Gästebuches mit dessen
Inhalt einverstanden ist. Der Vermerk der Beklagten auf ihrer Homepage, dass sie
sich von beleidigenden Äußerungen distanziere, kann diesen Eindruck nicht
verhindern (LG Trier, 4 0 106/00, Urteil vom 16.5.2001).
c)
Die
Äußerungen in den Einträgen Nr. 160,168 enthalten zwar entgegen der Ansicht der
Klägerin keine Aufrufe zu einer Straftat bzw. Mordaufrufe, sie haben aber einen
beleidigenden Inhalt und stellen daher unerlaubte Handlungen iSv § 823 Abs. 1,
Abs.2 BGB iVm §§ 185 StGB dar. Im einzelnen gilt folgendes:
aa) Entgegen
der Auffassung der Klägerin enthält der Satz über die Zusendung des „explodierers,,
in dem Eintrag Nr. 160 keine Aufforderung zu Begehung einer Straftat bzw. einen
Mordaufruf. Er ist im Konjunktiv gehalten und äußert daher lediglich eine
Wunschvorstellung des Autors. Dass er diese Wunschvorstellung in die Tat
umzusetzen gedenkt, ist dem Beitrag ebenso wenig zu entnehmen wie eine
Aufforderung an Dritte, dieses zu tun. Aus der Gegenüberstellung der Begriffe
„andere Version des explorers,, - „explodierer,, ergibt sich vielmehr, dass der
Autor durch das Wortspiel die Leser zum Lachen bewegen möchte. Dass der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin seinerseits schon einem Sprengstoffanschlag
ausgesetzt war und dies verständlicherweise wenig erheiternd empfindet,
rechtfertigt keine andere Bewertung.
Die
Bezeichnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als „Arschloch,, verletzt
diesen jedoch in seinem Persönlichkeitsrecht. Die Äußerung „er ist und bleibt
ein A.... achwas ein ARSCHLOCH halt.,, stellt ein Werturteil dar. Der Begriff
„Arschloch,, ist bekanntermaßen ein Schimpfwort, in dem ohne Zweifel eine
ehrverletzende Kundgabe der Missachtung iSd § 185 StGB liegt. Die
Persönlichkeitsrechtsverletzung ist auch rechtswidrig. Grundsätzlich genießen
Werturteile als Meinungsäußerung zwar den Schutz des Grundrechts auf
Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist
allerdings nicht unbegrenzt gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine
Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der
persönlichen Ehre. Bei der hiernach erforderlichen Abwägung zwischen zwei
hochrangigen Rechtsgütern ist vorliegend einerseits zu Lasten des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sich der Beitrag
auf das Abmahnverhalten bezieht, so dass grundsätzlich lediglich eine
Ehrverletzung in der Sozialsphäre, d.h. im Bereich seiner beruflichen Beziehung
zur Umwelt vorliegt, welche keinen absoluten Schutz genießt. Vielmehr muss in
diesem Bereich eher Kritik hingenommen werden als wenn der Intimbereich einer
Person betroffen ist (Palandt-Thomas, BGB, 61.Aufl. § 823 RN 185). Grundsätzlich
ist bei der erforderlichen Abwägung auch das eigene Verhalten des Verletzten,
das dem Eingriff vorausgeht, mit zu berücksichtigen. Davon dass der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin die scharfe Äußerung des Autors durch
Einmischung in die Diskussion selbst provoziert hat, kann jedoch nicht
ausgegangen werden. Denn die dahingehende - von der Klägerin bestrittene -
Behauptung der Beklagten ist gänzlich unsubstantiiert. Es werden keinerlei
Tatsachen -wann, wo, in welcher Weise hat der Prozessbevollmächtigte der
Klägerin sich geäußert - vorgetragen, die diesen Schluss rechtfertigen.
Zu Gunsten
des Autors ist zu berücksichtigen, dass er mit seiner Äußerung einen Beitrag zur
Auseinandersetzung mit einer die Öffentlichkeit berührende Frage, nämlich das
Abmahnverhalten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, leisten wollte. Dies
ergibt sich aus dem Kontext der zu beanstandenden Äußerung „kohle verdienen auf
anderer leute kosten,,. Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die
Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als
Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (BVerfG NJW
1992, 2013). Dies rechtfertigt grundsätzlich auch scharfe Kritik. Die
Bezeichnung als „Arschloch,, ist jedoch insoweit unverhältnismäßig, als sie mit
einer Abwertung des Charakters des Prozessbevollmächtigten der Klägerin
verbunden ist, die zur Erreichung des Zwecks, die Auseinandersetzung mit dem
Abmahnverhalten, nicht erforderlich ist. Denn bei dem kritisierten
Abmahnverhalten handelt es sich zwar möglicherweise um eine ärgerliche, die
Öffentlichkeit jedoch nicht fundamental berührende Streitfrage. Eine derart
drastische Ausdrucksweise ist damit nicht mehr sachbezogen und unangemessen.
Davon geht auch die Beklagte aus, wenn sie vorträgt, dass diese Äußerung
„sicherlich zu weit,, gehe.
bb) Der
Beitrag Nr. 168 stellt ebenfalls keinen Mordaufruf dar. Der Autor äußert
lediglich, dass er eine Methode entwickelt habe, solche Parasiten sehr schnell
zum Schweigen zu bringen. Dass damit zwingend die Tötung des
Prozessbevollmächtigten gemeint ist, kann daraus nicht gefolgert werden.
Erfordert auch nicht Dritte zur Tötung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin
auf.
Die
Bezeichnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als „Parasit,, stellt
jedoch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs.2 BGB iVm §
185 StGB dar. Bei dieser Äußerung handelt es sich ebenfalls um ein Werturteil
und nicht um eine Tatsachenbehauptung. Dieses bezieht sich durch die Bezugnahme
auf die Information der Beklagten bezüglich „Abmahnverein/Anwalt,, erkennbar auf
den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Der Begriff Parasit bedeutet
„Schmarotzer,, (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl. 1989). Soweit der
Begriff im Rahmen der NS-Propaganda auch gegenüber Juden gebraucht wurde oder
auch in der Tier- und Pflanzenwelt Anwendung findet, kommt ihm inhaltlich keine
andere Bedeutung zu. Auch in der Biologie bezeichnet er ein Lebewesen, das aus
dem Zusammenleben mit anderen Lebewesen einseitig Nutzen zieht, das es oft auch
schädigt und bei denen es Krankheiten hervorrufen kann. Der Begriff „Parasit,,
wird darüber hinaus zwar in der antiken Komödie zur Bezeichnung einer
Typenfigur, nämlich eines gefräßigen, komisch-sympathischen Schmarotzers, der
sich durch kleine Dienste in reiche Häuser einschmeichelt sowie in der Geologie
als Bezeichnung für einen kleinen, am Hang eines Vulkans auftretenden Kraters
verwendet (Duden, aaO.). Aus dem Sachzusammenhang ergibt sich aber, dass der
Autor den Begriff nicht in den beiden zuletzt genannten Bedeutungen verwendet
hat. Insbesondere wollte er ihn auch nicht als komisch-sympathischen Schmarotzer
titulieren, da er ansonsten kaum Überlegungen angestrengt hätte, an diesem eine
strafbare Handlung ausführen zu wollen („Methode.., die... sehr schnell zum
Schweigen bringt,,, „könnte sonst....verklagt werden,,.) Eine Person, die als
Schmarotzer auf Kosten anderer lebt, selbst also nichts leistet oder bereit ist,
selbst zu geben, wird als nicht wertvoll oder Schädling angesehen. Die Äußerung
ist daher geeignet, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in seinem Ansehen
in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen.
Die Äußerung
ist auch rechtswidrig, da sie nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung
gedeckt ist. Die Meinungsfreiheit muss stets zurücktreten, wenn sich eine
herabsetzende Äußerung als Schmähkritik darstellt (BGH NJW 2000, 3421, 3422).
Eine solche liegt vor, wenn bei einer Äußerung nicht die Auseinandersetzung in
der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht (BVerfG NJW
1995, 3303, 3304, BGH aaO, S. 3422). Dies ist vorliegend zu bejahen. Der Autor
des Eintrags Nr. 168 reagiert zwar auf die Informationen der Beklagten über das
Abmahnverhalten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wie sich aus dem
Einleitungssatz ergibt. Der Beitrag setzt sich aber inhaltlich gar nicht mit dem
Abmahnverhalten auseinander, sondern erschöpft sich ausschließlich in der
Mitteilung der Kenntnis einer Methode, die den Prozessbevollmächtigten zum
Schweigen bringt bzw. mit der Frage, wie dieser heißt und wo er wohnt. Es
handelt sich demnach nicht um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf, sondern
im Vordergrund steht die Herabwürdigung der Person des Prozessbevollmächtigten
der Klägerin.
Da die
Einträge demnach das Persönlichkeitsrecht des Prozessbevollmächtigten der
Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 185 StGB verletzen und die
Beklagte sich diese durch Duldung zu eigen gemacht hat, ist das
Aufforderungsschreiben vom 3.3.2001 grundsätzlich zu Recht und damit im
Interesse der Beklagten erfolgt.
d)
Gemäß § 670
BGB hat die Beklagte die zur Geschäftsführung erforderlichen Kosten
für die
Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu erstatten. Die Ersatzpflicht besteht auch
dann, wenn der Rechtsanwalt sich selbst vertritt (Palandt-Heinrichs, aaO., § 249
RN 21). Vorliegend handelte es sich nach dem unwidersprochen gebliebenen
Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung vom 10.7.2002 auch um die erste Abmahnung, so dass kein
Massengeschäft vorlag, das die Einschaltung eines Anwaltes entbehrlich machte.
Etwas anderes mag allerdings für weitere Abmahnungen wegen rechtswidriger
Gästebucheintragungen gelten.
Entgegen der
Angaben im Schreiben vom 24.10.2001 ist jedoch bei der Berechnung der
Abmahnkosten nicht ein Streitwert von DM 30.000,-, sondern lediglich ein solcher
in Höhe von DM 10.000,- zugrunde zu legen. Dies entspricht dem Interesse des
Verletzten, § 3 ZPO. Eine weitere Reduzierung kam hingegen nicht in Betracht.
Insoweit war bei der Bemessung zu berücksichtigen, dass es sich um zwei
beleidigende Äußerungen und damit um zwei Angriffe handelte und Herr zumindest
in der Computerszene nicht gänzlich unbekannt ist. Darüber hinaus sind die
Äußerungen durch die Einstellung ins Internet einer unbegrenzten Vielzahl von
Internetbesuchern zugänglich gemacht worden. Schließlich fällt
streitwerterhöhend ins Gewicht, dass die rechtsverletzenden Beiträge jeweils
mehrere Monate im Gästebuch standen.
Als
erforderliche Kosten sind eine 7,5/10 Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO zuzüglich Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO zu erstatten. Mehrwertsteuer
macht die Klägerin hingegen nach entsprechendem Hinweis des Gerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 10.7.2002 nicht mehr geltend. Danach errechnet sich
eine Forderung von DM 486,25 (DM 446,25 + DM 40,--). In dieser Höhe ist die
Forderung der Beklagten auf Kostenerstattung in Höhe von DM 855,12 gemäß §
387,389 BGB entfallen, so dass eine Vollstreckung aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss nur noch in Höhe von DM 368,87 zulässig ist.
Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.
III.
Die Berufung
war nicht gemäß § 511 Abs.2 Nr.2 ZPO zuzulassen, da Gründe hierfür
nicht
vorliegen, § 511 Abs. 3 Nr.1, 2 ZPO.