Die
Herausgeberin der Zeitschriften "DIE WELT' und "WebWelt" veröffentlichte
unter der Überschrift "Schöner Wetten" einen Artikel über die
Internetunternehmerin (und das ehemalige "Top-Model") W, der sie und
ihre Unternehmungen in ein positives Licht setzte. Neben einer Nennung der
Webadressen der österreichischen Glücksspielunternehmen von Frau W im Artikel
brachte die Herausgeberin die Adressen darüber hinaus sowohl seitlich als auch
am Ende des Artikels an. Bei der Veröffentlichung im Internet wurden diese
Adressen zu Hyperlinks aktiviert. Eine Anbieterin von Sportwetten in Deutschland
klagte hiergegen, da sich die Veröffentlichung einschließlich der Linksetzung,
nicht zuletzt auf Grund einer fehlenden Erlaubnis i.S.v. § 284 StGB, als
sittenwidrig gem. § 1 UWG darstelle.
Aus den Gründen
Die
Berufung ist zulässig, aber unbegründet, da der Kl. die geltend gemachten
Unterlassungsansprüche (§ 1 UWG) nicht zustehen ..
2. Die Bekl, handelte ... nicht zu Zwecken des Wettbewerbs ... Seitens des
Verletzers [ist hierfür] die Absicht erforderlich ..., eigenen oder fremden
Wettbewerb zum Nachteil eines anderen Mitbewerbers zu fördern. .. Bei
Wettbewerbern wird eine derartige Weitbewerbsförderungsabsicht widerleglich
vermutet. ... Anderes gilt allerdings für Äußerungen und Veröffentlichungen
in Pressepublikationen. .. Es müssen deshalb konkrete Umstände vorliegen, die
erkennen lassen, dass neben der Absicht, das Publikum zu unterrichten, auch der
Zweck der Förderung fremden Wettbewerbs, hier der Unternehmen der Frau W, mehr
als nur eine untergeordnete, weil notwendigerweise begleitende Rolle gespielt
hat....
Die streitgegenständliche Veröffentlichung enthält nach Auffassung des Senats
keinerlei werblichen Überschuss, der eine Beurteilung der Veröffentlichung als
sittenwidrig i.S.d. § 1 UWG rechtfertigt .... Der werbliche Überschuss ergibt
sich auch nicht aus der Anbringung der Hyperlinks. hier kann auf die ausführlichen
und im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des LG verwiesen werden. Hoeren (WRP
1997, 993 ff.) mag zuzustimmen sein, dass die Anbringung eines Links
wettbewerbsrechtlich problematisch erscheint, wenn sie etwa i.R.e. Tests über
verschiedene Produkte oder Unternehmen nur bzgl. eines oder wenige der genannten
Unternehmen erfolgt. Dann könnte man in der Tat auch von einer Herabsetzung der
nichtgenannten Unternehmen sprechen. Zu weit geht allerdings die Annahme, durch
Setzung eines Links würden die Unternehmen, die eine Internetseite nicht
besitzen, herabgesetzt. Es kann nicht die Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein,
vor den Folgen eventueller unternehmerischer Versäumnisse zu schützen. Ein
einfacher Link hat auch keine Anlockwirkung dergestalt, dass der Besucher der
Internetseite verführt ist, auf diesen Link zu klicken. Angesichts der weiten
Verbreitung nimmt der Verbraucher einen Link nicht als außergewöhnlich, als
etwas Besonderes wahr, sondern vielmehr als zusätzliches Serviceangebot des
Betreibers der Internetseite. Letztendlich kann einem Presseunternehmen die
Setzung eines Links nicht untersagt werden, wenn eine positive Berichterstattung
über das Unternehmen erlaubt ist. Wie bereits gezeigt, kann von einem
werblichen Überschuss bzgl. des Artikels nicht ausgegangen werden. Dabei kann
auch die Nennung des Unternehmens sowie die Nennung der Homepage des
Unternehmens ohne die technische Ausgestaltung als Link wettbewerbsrechtlich
nicht beanstandet werden. Wollte man in solchen Situationen die Setzung eines
einfachen Links, ohne Werbebanner oder große anpreisende Überschrift,
untersagen, so wäre Verbotsgrund letztlich die Tatsache, dass der Leser die im
Artikel genannte Unternehmensadresse nicht mehr selber eintippen muss, sondern
die Anwahl durch einen Klick erledigen kann. Nach der Auffassung des Senats kann
eine derartige bloße Vereinfachung ein wettbewerbsrechtliches Verbot nicht
tragen. Dieser Vereinfachung wohnt nicht eine solche Attraktivität inne, dass
der Verbraucher nur deswegen auf den Link klickt. Nur der Verbraucher, der an
dem Unternehmen interessiert ist, wird den Link nutzen. Vorliegend stellt sich
die Linksetzung als eine befugte Serviceleistung für die Interessenten dar.
3. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 1 UWG unter dem
Aspekt des Vorsprungs durch Rechtsbruch. Zwar können auf eine strafbare Werbung
i.S.d. § 284 Abs. 4 StGB die eben genannten Kriterien zur Wettbewerbsförderungsabsicht
nicht übertragen werden. Es handelt sich dann nicht mehr um eine sittenwidrige
redaktionelle Werbung im üblichen Sinne, sondern um ein strafgesetzlich
untersagtes Verhalten. Denn eine - unterstellte - strafrechtlich relevante
Werbung i.S.d. § 284 Abs. 4 StGB steht jedenfalls außerhalb des
grundgesetzlichen Informationsauftrags der Presse. Ein Privileg dahingehend,
dass eine Vermutung hinsichtlich der Wettbewerbsförderungsabsicht nicht
besteht, kann dann nicht eingreifen. ...
Das Setzen des Links auf www.bxx.com stellt [indes] keine Werbung i.S.d. § 284
Abs. 4 StGB dar. Zutreffend geht das LG davon aus, dass Verknüpfungen dieser
Art medienspezifisch sind und vom Benutzer erwartet werden. Zudem stellen
Hyperlinks eines der wesentlichen Organisationsinstrumente des Internet dar, da
es auf Grund der antihierarchischen Struktur des Internet an einem übergeordneten
Ordnungssystem fehlt. Ein derartiger bloßer Hinweis unterfällt dem Verbot des
§ 284 Abs. 4 StGB nur dann, wenn nach seinem deutlich erkennbaren Sinn für
verbotenes Glücksspiel geworben werden soll (BayObLG NStZ-RR 1996, 135; Tröndle/Fischer,
StGB, 50. Aufl., § 284 Rdnr. 14b; § 129 Rdnr. 13). Den Ausführungen des
BayObLG zur Parallelnorm des § 129a Abs. 3 StGB ist zuzustimmen, wenn es die
Annahme eines Werbecharakters davon abhängig macht, dass der angesprochene
Adressat der Maßnahme einen Werbecharakter derselben im Einzelfall auch
erkennt. Es muss die Zielrichtung erkennbar sein, ... verbotenes Glücksspiel,
zu unterstützen. Eine derartige Wirkung kommt dem Link angesichts der
Verkehrserwartung nicht zu. Ein Großteil der Internetnutzer erwartet, dass der
Betreiber einer Homepage diese mit weiterführenden Links ausstattet. Mehr hat
auch die Bekl. nicht getan. Die bloße Angabe der Adresse "www.bxx.com"
kann nicht Werbung i.S.d. § 284 Abs. 4 StGB sein. Der Fall wäre evtl. anders
zu beurteilen, wenn zu der einfachen Verlinkung die Schaltung eines sog.
Banners, d.h. einer entgeltlichen Werbemaßnahme, im örtlichen Zusammenhang mit
dem Link hinzugetreten wäre (dazu Leupold/ Bachmann/Pelz, MMR 2000, 648, 655),
...
Das
Wichtigste:
Für
eine Wettbewerbsförderungsabsicht in Pressepublikationen müssen konkrete Umstände
vorliegen, die erkennen lassen, dass neben der Absicht, das Publikum zu
unterrichten, auch der Zweck der Förderung fremden Wettbewerbs mehr als nur
eine untergeordnete, weil notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat.
Wollte man in dem Setzen eines einfachen Links, ohne Werbebanner oder große
anpreisende Überschrift, bereits einen werbenden Überschuss erblicken, wäre
Verbotsgrund letztlich die Tatsache, dass der Leser die im Artikel genannte
Unternehmensadresse nicht mehr selber eintippen muß, sondern die Anwahl durch
einen Klick erledigen kann. Eine derartige bloße Vereinfachung kann ein
wettbewerbsrechtliches Verbot nicht tragen.
Ein
bloßer Hinweis auf ein verbotenes Glücksspiel unterfällt dem Verbot des §
284 IV StGB nur dann, wenn nach seinem deutlich erkennbaren Sinn dafür geworben
werden soll. Ein einfacher Link genügt dafür jedoch nicht.