Tatbestand
Die Parteien streiten über Unterlassungs- und
Auskunftsansprüche der Klägerin wegen Verletzung ihrer Rechte an einem
Lateinlehrbuch durch die Beklagte.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, die aus drei Schulbuchverlagen besteht und gemeinsam unter anderem das
Latein-Lehrbuch "Cursus Continuus, Texte und Übungen, Ausgabe A" verlegt, das
zahlreiche Lehr- und Aufgabentexte in deutscher und lateinischer Sprache sowie
Text- und Grammatikübungen enthält.
Die Beklagte betreibt in Deutschland die
Internet-Auktionsbörse "..." und bietet dafür unter der Domain-Adresse "www...
.de“ ein Internet-Portal an, über das dritte Personen Gegenstände anbieten
können, die potentielle Käufer entweder zu einem innerhalb einer Frist
abgegebenen Höchstgebot oder sofort zu einem Festpreis kaufen können. Die
Anbieter treten hierbei ausschließlich unter Pseudonymen auf.
Die Klägerin wurde darauf aufmerksam, dass
zunächst die Anbieter, die unter den Pseudonymen "schnaeppchen2401", "m-mercator"
oder „julinho512" auftraten, später auch weitere Anbieter auf dem Portal der
Beklagten deutsche Übersetzungen der Übungstexte aus dem "Cursus Continuus"
anboten. Ein Anbieter bewarb das Angebot mit einem Text, der auszugsweise
lautete: "Die 50 Lektionstexte des Cursus Continuus - schülergerecht übersetzt
... Sie bieten hier auf die 50 Übersetzungen, der 50 Lektionen aus dem gängigen
Lateinbuch ‚Cursus Continuus Ausgabe A’. ... Ich bitte Sie zu beachten, dass Sie
nicht auf das Buch Cursus Continuus bieten, sondern lediglich auf die
Übersetzungen der Lektionen. Die 50 Lektionsübersetzungen werden in einem
praktischen 48-seitigen DIN A 5-Heft geliefert. Alle Übersetzungen sind
schülergerecht, d.h.: kein Lehrer dürfte vermuten, dass die Übersetzungen nicht
von einem Schüler sind." Ein anderer Anbieter beschrieb sein Angebot mit den
Worten (Auszug): "... Die Lösungen für die kompletten Lektionen (enthalten alle
Übersetzungen der Texte und Lösungen der Arbeitsaufgaben). Diese Lösungen sind
leider nirgendwo mehr im Internet zu erhalten, weil sich die Betreiber der
jeweiligen Seiten durchaus strafbar machen. ..."
Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 02.
September 2004 mit der Aufforderung an die Beklagte, die entsprechenden Angebote
zu sperren sowie Auskunft über Namen und Anschriften der Anbieter zu erteilen.
Sie legte ihre Ansicht dar, dass das Lehrbuch Urheberrechtsschutz genieße und
die Verbreitung von Übersetzungen dieses verletze, und wies auf mögliche
Schadensersatz-, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche hin.
Mit Schreiben vom 10. September 2004 teilte die
Beklagte der. Klägerin mit, sie könne die angeforderten Informationen nicht
herausgeben, da sie hieran durch § 3 TDDSG gehindert sei. Des Weiteren wies sie
auf ihr so genanntes VeRI-Programm zur Verhinderung von Schutzrechtsverletzungen
hin.
Mit Schreiben vom 22. September 2004 forderte die
Klägerin die Beklagte auf, eine Erklärung zu unterzeichnen, in der sich die
Beklagte verpflichten sollte, es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu
unterlassen, Übersetzungen von lateinischen Texten aus dem Buch "Cursus
Continuus" zu verbreiten oder verbreiten lassen, sowie Auskunft über solche
Handlungen unter Angabe von - unter anderem -Namen und Anschriften der
Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Übersetzungen zu erteilen.
Sie setzte der Beklagten hierfür eine Frist bis zum 30. September 2004 und
begründete ihre Forderung mit der Tatsache, dass sich noch immer Angebote der
gerügten Art auf dem Portal der Beklagten befänden.
Die Beklagte teilte daraufhin der Klägerin mit
Schreiben vom 30. September 2004 mit, sie habe die von der Klägerin bezeichneten
Angebote vorzeitig beendet, zusätzliche Überprüfungen und selbständige
Beendigung seien ihr jedoch nicht möglich, da im Urheberrecht zumeist keine
offensichtlichen Rechtsverletzungen vorlägen und sie sonst vertragliche
Pflichten gegenüber ihren Nutzern durch unberechtigte Auktionsbeendigungen
verletze. So sei unklar, ob die Übungstexte die notwendige Schöpfungshöhe
aufweisen oder ob es sich um gemeinfreie lateinische Originaltexte handelt. Auch
verwies sie die Klägerin erneut auf das von ihr eingerichtete VeRI-Programm hin,
das es der Klägerin ermögliche, rechtsverletzende Angebote zu melden und in der
Folge unterbinden zu lassen.
Zu mehreren Zeitpunkten während des Rechtsstreits
fand die Klägerin weitere Angebote der als ihre Rechte verletzend gerügten Art
auf dem Portal der Beklagten vor (Anlagen K 21-23).
Die Klägerin trägt vor, es würden in dem Lehrbuch
keine gemeinfreien Originaltexte verwendet, sondern von den Autoren im Hinblick
auf die pädagogischen Anforderungen (Grammatik, Vokabular) originär geschaffene
Texte. Sie behauptet weiter, sie hätte die ausschließlichen Nutzungsrechte an
den Texten von den Urhebern erworben.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, ihr stehe
gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch nach §§ 97 Abs. 1, 1, 16,17, 19a,
23 UrhG zu. Diese hafte nicht nur als Störerin, sondern auch als Gehilfin, da
sie spätestens seit der Abmahnung vom 22. September 2004 die Rechtsverletzungen
durch die Anbieter billigend in Kauf nehme. Auch stehe ihr ein Auskunftsanspruch
nach §§ 101a, UrhG, 242, 259 f. BGB zu.
Die Klägerin beantragt zuletzt
I.
Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, an dessen
Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt,
oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren,
die Ordnungshaft zu vollziehen am Verwaltungsrat der Beklagten, verboten,
deutsche Übersetzungen von lateinischen Texten aus dem Lehrbuch "Cursus
Continuus, Texte und Übungen, Latein, Ausgabe A (ISBN: 3-486-87655-4) im
Internet unter der Domain-Adresse "www.___.de"
zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, insbesondere wie durch die Anbieter
"schnaeppchen2401", "m-mercator", „julinho512", "niropedi", "softwelle",
"3...2..1.-meins!", "lateinhilfen" und "bellumgalicum56“n gemäß Anlagen K 2, 4,
6, 10, 11, 21 und 22.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu
legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziff. 1 seit 30.09.2004, insbesondere
über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer
der Übersetzungen, der gewerblichen Auftraggeber und/oder Auftragnehmer, über
den Umfang und die Zeitdauer des Angebots der Übersetzungen im Internet
einschließlich der Anzahl der Zugriffe auf die entsprechenden Internet-Seiten (visits
und pageviews), über sämtliche Verkäufe der Übersetzungen unter Übergabe einer
geordneten Liste, die den jeweiligen Verkaufstag, das erzielte
Höchstgebot/Verkaufspreis sowie Namen und Anschriften der Verkäufer und
gewerblichen Käufer enthält, über die erzielten Umsätze in € (unter Einschluss
einer durch Werbung/Sponsoren auf den Internet-Seiten erwirtschafteten
Einnahmen), über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im
Einzelnen sowie die Kontoverbindungen der Anbieter.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie ist der Ansicht, das streitgegenständliche
Lateinlehrbuch genieße keinen Urheberrechtsschutz, da die Übungstexte die
erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichten. Da es sich bei dem Lehrbuch um
ein Gebrauchswerk handle, seien an die Schutzuntergrenze erhöhte Anforderungen
zu stellen.
Die Beklagte vertritt die Meinung, da die
Abmahnung nicht ausreichend konkret sei, liege keine ausreichend klare
Rechtsverletzung durch die Anbieter vor, sodass die Beklagte weder als Störerin
noch, mangels Gehilfenvorsatz, als Teilnehmerin hafte. Darüber hinaus sei sie an
der Erteilung der geforderten Auskünfte aus datenschutzrechtlichen Gründen
gehindert.
Hinsichtlich des Weiteren tatsächlichen
Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen
sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2005 Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang
begründet.
I.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen
Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Absatz 1 UrhG.
a) Die lateinischen Lektionstexte des "Cursus
Continuus" genießen urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
UrhG.
Die Klägerin hat durch Vorlage des
streitgegenständlichen Werkes nachgewiesen, dass es sich bei den Texten nicht um
die gemeinfreien lateinischen Originaltexte handelt, sondern um Texte, die
entweder von den jeweiligen Autoren selbst verfasst wurden oder zumindest in
einer weit gehenden Überarbeitung von lateinischen Originaltexten bestehen. Auch
wenn einige Lektionen an klassische Vorlagen angelehnt sind, ist offenkundig,
dass diese Texte umfassend in Bezug auf die verwendeten grammatikalischen
Konstruktionen und das Vokabular an die Bedürfnisse des Schulunterrichts
angepasst wurden: Jeder, der in einer Fremdsprache unterrichtet wurde, weiß,
dass unveränderte Originaltexte regelmäßig erst nach mehrjähriger Beschäftigung
mit der Sprache beherrscht werden können und daher ohne Anpassung für
Schullehrbücher nicht geeignet sind. Zudem geben die im streitgegenständlichen
Lehrbuch enthaltenen Hinweise auf vorbestehende Werke durch Angaben wie "nach
Sueton" oder "In Anlehnung an Ovid, ..." geben zudem klar zu erkennen, dass es
sich gerade nicht um die Originaltexte selbst, sondern um (unterrechtsgerechte)
Neuschöpfungen handelt.
Die Texte erreichen auch die notwendige
Schöpfungshöhe. Die von den Autoren selbst verfassten Texte stellen persönliche
geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG dar und genießen somit
urheberrechtlichen Schutz. Bei Werken, die nicht rein literarischer Natur sind,
kommt es darauf an, dass die schöpferischen Eigenheiten des Schriftwerkes das
Alltägliche und Handwerksmäßige deutlich überragen und sich die Leistung des
Urhebers nicht auf eine mechanisch-technische Aneinanderreihung des Materials
beschränkt (vgl. BGH GRUR 1986, 739, 741 - Anwaltsschriftsatz). Verfassen wie im
vorliegenden Fall qualifizierte Autoren wie Lehrer und Professoren neue
Übungstexte oder wandeln sie bestehende Originaltexte unter Berücksichtigung von
pädagogischen Gesichtspunkten aufwändig in Übungstexte um, so geht dies über
rein mechanische oder handwerkliche Tätigkeiten hinaus und verleiht den Werken -
durch die diesen eigentümliche Form und Anordnung des dargebotenen Stoffes und
durch das Bemühen um einen (trotz Einschränkungen bei Wortschatz und Grammatik)
authentischen Stil - einen eigenen geistig -schöpferischen Gehalt.
Auch Einschränkungen, wie sie vom
Bundesgerichtshof für wissenschaftliche Schriftwerke entwickelt wurden, um den
freien Zugang zur wissenschaftlichen Lehre zu gewährleisten (vgl. z.B. BGH GRUR
1981, 352, 353 -Staatsexamensarbeit), sind im vorliegenden Fall nicht
einschlägig, da ein für den Schulgebrauch vorgesehenes Latein-Lehrbuch nicht der
wissenschaftlichen Lehre zuzuordnen ist.
b) Die Klägerin hat auch durch Vorlage des
Autoren- und des Herausgebervertrages (Anlagen K 18 und 19) die Übertragung der
Verwertungsrechte durch die Urheber an die Klägerin hinreichend bewiesen.
c) Die Personen, die unter Pseudonym im
Internetportal der Beklagten selbst erstellte Übersetzungen der Lektionstexte
ohne die Einwilligung der Klägerin als Rechtsinhaberin verkaufen, verletzen
deren Rechte gemäß § 23 S. 1 UrhG. Die Beklagte hat insofern nicht bestritten,
dass es tatsächlich zu Verkäufen der angebotenen Übersetzungen kam, was nach dem
gewöhnlich zu erwartenden Gang der Dinge auch nahe liegt. (vgl. Klageschrift, Bl.
6 der Akte und Seite 4 des Schriftsatzes vom 04.10.2005, Bl. 85 der Akte).
d) Die Beklagte kann schon als Störerin wegen
der über ihr Auktionsportal abgewickelten Verletzungshandlungen auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden.
aa) Als Störer haftet bei der Verletzung von
absolut geschützten Rechten wie dem Urheberrecht jeder, der willentlich und
adäquat kausal zu der Rechtsverletzung beiträgt (BGH MMR 2004, 668, 671 -
Internetversteigerung / Rolex).
Um diese Haftung Dritter als Störer nicht
ausufern zu lassen, schränkt der Bundesgerichtshof sie auf die Fälle ein, in
denen die in Anspruch genommenen mittelbaren Verletzer eine ihnen zumutbare
Prüfungspflicht verletzt haben (BGH MMR 2004, 668, 671 - Internetversteigerung /Rolex;
BGHI GRUR 1999, 418, 420 - Möbelklassiker). Da bei Unternehmen wie der
Beklagten, die ähnlich wie Anzeigenteile von Presseerzeugnissen oder
Verkaufsmessen in großem Umfang Angebote Dritter aufnehmen, eine generelle
präventive Überprüfung nicht möglich ist, beschränkt sich bei solchen
Unternehmen die Verantwortlichkeit darauf, die konkreten Angebote unverzüglich
zu sperren und weitere gleichartige rechtsverletzende Angebote zu verhindern,
wenn sie auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen werden (BGH MMR 2004, 668, 671
f. - Internetversteigerung / Rolex).
Seit dem Schreiben vom 02. September 2004, in
dem die Klägerin die Beklagte auf spezifische rechtsverletzende Angebote auf dem
Portal der Beklagten hinwies, waren diese Voraussetzungen erfüllt.
Mit den Hinweisen der Klägerin war es für die
Beklagte ohne größeren Aufwand möglich zu erkennen, dass die bezeichneten
Angebote das Urheberrecht der Klägerin verletzten. Schon aus dem Schreiben der
Klägerin vom 02. September 2004 und den konkret bezeichneten Angeboten konnte
die Beklagte erkennen, dass Übersetzungen des von der Klägerin herausgegebenen
Lehrbuchs verbreitet wurden. Aus den Anzeigen selbst konnte sie auch schließen,
dass diese Übersetzungen in der dargebotenen Form ("DIN A 5 Heft", "DIN A 4
Blätter" teilweise auch mit Abbildungen) und mit den angepriesenen Inhalten
(„kein Lehrer dürfte vermuten, dass die Übersetzungen nicht von einem Schüler
sind"; „nirgendwo mehr im Internet zu erhalten, weil sich die Betreiber der
jeweiligen Seiten durchaus strafbar machen") nicht auf die Klägerin
zurückgingen. Des Weiteren wurde schon in dem Schreiben der Klägerin vom
02.09.2004 erklärt, dass sie die notwendige Einwilligung für die Bearbeitungen
durch die Anbieter nicht erteilt habe.
Alleine diese Tatsachen reichten aus, um eine
erkennbare klare Rechtsverletzung im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes zu begründen. Würde man demgegenüber eine klare
Rechtsverletzung - wie die Beklagte verlangt - nur dann annehmen, wenn der
Verletzte im Rahmen seines Hinweises urkundliche Belege sämtlicher potentiell
bestreitbarer Tatbestandsmerkmale der Urheberrechtsverletzung vorlegt, würde
dies die Anforderungen überspannen und im Ergebnis einer Rechtsverweigerung
gleich kommen: Den Betreibern von Internetverkaufsplattformen würde andernfalls
der simplen Hinweis auf potentielle Zweifel an den rechtlichen Voraussetzungen
einer Urheberrechtsverletzung genügen, um sich einer Überprüfung der von ihnen
verbreiteten Angebote - jedenfalls vorerst - zu entziehen. Der Beklagten ist
daher zumindest gehalten, zusammen mit dem Rechteinhaber eine Klärung der
konkreten Punkte herbeizuführen, in Bezug auf die - bei vernünftiger Betrachtung
- noch Zweifel am Bestehen von dessen Schutzrecht oder der Verletzung dieses
Rechts durch den Anbieter bestehen können.
bb) Die Annahme einer ausreichend klaren
Rechtsverletzung im vorliegenden Fall steht auch nicht im Gegensatz zu den
Vorgaben, die der BGH in der Entscheidung „Internetversteigerung - Rolex" (MMR
2004, 668) gemacht hat. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die
Rechtsinhaberschaft und die Rechtsverletzung im Markenrecht häufig leichter
nachzuweisen sein werden als im Urheberrecht. Dies ist bei den konkreten
Angeboten aber - auch im Vergleich zu dem vom BGH beurteilten Sachverhalt -
gerade nicht der Fall.
Angesichts der oben dargelegten Hinweise, die
sich für die Beklagte schon aus den Texten der streitgegenständlichen Angebote
selbst ergaben, konnte die Beklagte die Bestätigung der Richtigkeit des
Hinweises der, Klägerin ohne Weiteres bereits aus diesen selbst entnehmen. Etwa
verbleibende Zweifel hätte sie ohne großen Aufwand durch einfache
Nachforschungen bezüglich der Tatsachen - die meisten der von der Beklagten als
fehlend gerügten Informationen hätten schon durch konstruktive Nachfragen bei
der Klägerin ermittelt werden können - und Einholung von rechtlichem Rat zu
beseitigen. Derartige Bemühungen erscheinen auch angesichts des eigenen
wirtschaftlichen Interesses an der Durchführung der Auktionen der Beklagten auch
zumutbar. Insbesondere ist es ihr ohne weiteres zuzumuten, entsprechenden
rechtlichen Sachverstand unternehmensintern oder -extern verfügbar zu halten,
der ihr die zutreffende Beurteilung klarer Verstöße gegen absolut geschützte
Rechtsgüter erlaubt.
Es konnte die Beklagte daher nicht von ihrer
Haftung als Störerin befreien, dass sie sich mit fern liegenden Argumenten der
Erkenntnis einer weitgehend klaren Rechtsverletzung verschloss und die
Rechtsinhaberschaft der Klägerin als leicht zu ermittelnder Herausgeberin des
Buches oder die Schutzfähigkeit des Lehrbuches in Zweifel zog.
cc) Diese Auslegung des Erfordernisses einer
"klaren Rechtsverletzung" ist auch vereinbar mit den Urteilen des
Bundesgerichtshofes, in denen die Anforderungen an die Klarheit von
Rechtsverletzungen und die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten in Fällen der
Haftung als mittelbarer Störer entwickelt wurden. So kann sich die Beklagte im
Gegensatz zu der in der Sache "Möbelklassiker" (BGH GRUR 1999, 418, 420) nicht
auf die Pressefreiheit berufen. Auch ist im Fall von Werbeanzeigen in
Presseorganen die Person, die die unmittelbar verletzende Handlung vornimmt,
selbst erkennbar und kann damit auch durch Inhaber von Schutzrechten verfolgt
werden, während im vorliegenden Fall die Anbieter selbst nicht unmittelbar
greifbar sind, da diese auf dem Portal der Beklagten nur unter Pseudonymen
auftreten.
dd) Der Beklagten standen schließlich auch
technisch und wirtschaftlich zumutbare Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung, um
ab dem 02. September 2004 die durch die Klägerin konkret bezeichneten sowie im
Wesentlichen gleiche Angebote zu ermitteln und zu unterbinden. Dass dies
unproblematisch möglich ist, ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte selbst
vorträgt, die Klägerin könne mit "vernachlässigbarem Aufwand" (Schreiben vom
30.09.2004, Anlage K13) möglicherweise verletzende Angebote mit Hilfe der
Suchfunktion des Auktionsportals ermitteln. Es ist daher davon auszugehen, dass
es gleichermaßen der Klägerin möglich ist, mit geringem Aufwand eine
automatische Filterfunktion einzurichten, die möglicherweise verletzende
Angebote anhand von Suchworten wie "Cursus Continuus" und "Übersetzung"
identifiziert und zur individuellen Beurteilung Mitarbeitern der Beklagten
vorlegt. Der damit zusammenhängende Aufwand für die Beklagte, um weitere
kerngleiche Verstöße zu vermeiden, ist ihr angesichts ihres finanziellen
Interesses an den Verletzungshandlungen, das sie auf Grund der für die Benutzung
des Auktionsportales anfallenden Gebühren an den verletzenden Umsätzen hat, auch
zuzumuten. Ob auch die noch weitergehende, vom LG Hamburg im Urteil vom
04.01.2005, Anlage K 20, präventive Kontrolle im Rahmen der Einstellung neuer
Angebote (statt des bloßen Einsatzes "reaktiver Filter", die bereits
eingestellte Angebote scannen) technisch mit vertretbarem Auf wand machbar ist,
muss vorliegend nicht entschieden werden.
e) Da die Beklagte nicht bereit ist, eine
Unterlassungserklärung abzugeben, besteht Wiederholungsgefahr.
f) Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht
auch nicht die Haftungsprivilegierung nach §§ 8 Abs. 2, 11 TDG entgegen. Wie der
Bundesgerichtshof überzeugend dargelegt hat (BGH MMR 2004, 668, 669
-Internetversteigerung / Rolex) und sich auch aus dem 45. Erwägungsgrund der
Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt), die diesen Vorschriften zu
Grunde liegt, ergibt, steht diese Haftungsprivilegierung einer
Unterlassungsverpflichtung nicht im Weg.
2. Die Klägerin hat auch nach § 101a UrhG
Anspruch auf Auskunft über die Anbieter der Übersetzungen und deren Umsätze.
a) Die Anbieter handeln im Sinne von § 101 a
Abs. 1 UrhG im geschäftlichen Verkehr.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind an dieses
Merkmal keine hohen Anforderungen zu knüpfen (BGH MMR 2004, 668, 671 -
Internetversteigerung / Rolex). Vielmehr ist jedes Handeln als geschäftlich
anzusehen, das nicht ausschließlich dem privaten oder amtlichen Bereich
zuzuordnen ist. In Anbetracht der Tatsache, dass nach dem von der Beklagten
nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin einzelne Anbieter mehrmals die
Übersetzungen verkauft haben, ist von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr
auszugehen.
b) Die Anbieter der Übersetzungen verletzen das
Urheberrecht der Klägerin, indem sie Vervielfältigungsstücke des geschützten
Werkes verbreiten.
Auch Bearbeitungen von urheberrechtlich
geschützten Werken wie die streitgegenständlichen Übersetzungen stellen
Vervielfältigungsstücke dieser Werke dar (vgl. zum LUG: BGHZ 26, 52, 56 -
Sherlock Holmes; BGH GRUR 1963, 441, 443 - Mit Dir allein). Zwar stellt § 23
UrhG für Bearbeitungen gegenüber § 16 UrhG spezielle Regelungen für die
Verwertung auf (vgl. Wandtke / Bullinger, UrhR 1. Aufl. 2002, § 16 UrhG Rn. 6),
es spricht jedoch nichts im Wortlaut des § 101a UrhG oder des § 23 UrhG dafür,
dass der Anspruch auf Drittauskunft bei Herstellung und Verbreitung von
Vervielfältigungsstücken durch § 23 UrhG eingeschränkt werden soll.
c) Die Verletzungshandlungen durch die Anbieter
sind spätestens seit dem 30. September 2004 der Beklagten als Gehilfin
zuzurechnen, sodass diese nach § 830 Abs. 1 S. 1 BGB den unmittelbaren
Verletzern gleich steht.
Eine Haftung als Gehilfin ist entgegen dem
Vorbringen der Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Angebote ihrer
Kunden regelmäßig in einem automatisierten Verfahren in das Auktionsportal
übernommen werden, ohne im Einzelnen auf ihren Inhalt überprüft zu werden. Der
BGH hat vielmehr ausdrücklich offen gelassen, "ob eine Gehilfenstellung dann in
Betracht zu ziehen ist, wenn die Pflichten, die sich aus der Stellung der Bekl.
als Störerin ergeben, nachhaltig verletzt werden." (BGH MMR 2004, 668, 671
-Internetversteigerung / Rolex)
Vorliegend sind die Voraussetzungen einer
Gehilfenstellung erfüllt.
aa) Unstreitig kam es noch bis mindestens
11.08.2005 zur Verbreitung der rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungen der
Texte der Klägerin. Für diese war die Beklagte ursächlich, da sie über ihre
Plattform den Kauf und Versand vermittelte. Die Einschränkungen, die das OLG
München in seiner Entscheidung vom 28.07.2005, „Kopierschutzumgehung" (MMR 2005,
768, 771) angesichts der dort nicht ausreichend nachgewiesenen Ursächlichkeit
für tatsächliche Verkäufe des zur Aushebelung des Kopierschutzes geeigneten
Softwareprodukts, aufstellte, greifen daher vorliegend nicht.
bb) Aus der in manchen Angeboten zum Ausdruck
gebrachten Kenntnis um die Strafbarkeit der Verbreitung der Übersetzungen im
Internet ist zu schließen, dass zumindest einzelne Anbieter vorsätzlich das
Urheberrecht der Klägerin verletzen. Die Unterstützungshandlung der Beklagten
besteht darin, dass sie durch Anbieten der Auktionsplattform im Internet den
Anbietern den Vertragsschluss ermöglicht und die Angebote einem großen Kreis
potentieller Kunden zugänglich gemacht wird.
cc) Die Beklagte handelte auch mit bedingtem
Gehilfenvorsatz, da sie von der Verletzung des Urheberrechts der Klägerin durch
konkrete Angebote von nicht autorisierten Übersetzungen des "Cursus Continuus"
kannte und sie billigend in Kauf nahm, indem sie die konkreten Verkaufsvorgänge
sogar während des bereits anhängigen Zivilprozesses weiter auf ihrem Portal
geschehen ließ und diese sowie weitere, im wesentlichen gleiche Angebote nicht
unterband.
Der bedingte Vorsatz des Gehilfen muss auch das
Bewusstsein der Rechtswidrigkeit umfassen (BGH MMR 2004, 668, 671 -
Internetversteigerung / Rolex). Auch diese Voraussetzung war spätestens am 30.
September 2004 erfüllt, nachdem die von der Klägerin gesetzte Frist zur Abgabe
einer Unterlassungserklärung abgelaufen war. Grundsätzlich ist für die Annahme
bedingten Vorsatzes erforderlich, dass sich der Gehilfe der Möglichkeit der
Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung durch den unmittelbaren Verletzer
bewusst ist. Hierfür ist es nicht ausreichend, dass die Beklagte lediglich
generelle Kenntnis davon hat, dass auf ihren Marktplatz auch Produkte angeboten
werden, die die Schutzrechte Dritter verletzen. Die Beklagte handelte jedoch
auch in Bezug auf solche Angebote mit bedingtem Vorsatz, die kerngleich mit den
von der Klägerin bezeichneten Angeboten sind und nach dem 30. September in das
Portal der Beklagten eingestellt wurden (vgl. zu übertragbaren Erwägungen im
Bereich des Strafrechts zur notwendigen Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes
allgemein BGH NStZ 1997, 272, 273, zur Beihilfe durch "neutrale" Handlungen BGH
NStZ 2000, 34). Bezüglich solcher Angebote haftet die Beklagte seit dem 02.
September 2004 als Störerin.
Indem die Beklagte gegen ihre daraus
erwachsenden Prüfungspflichten verstieß, weil sie die auf der Hand liegende
Möglichkeit weiterer Rechtsverletzungen durch die bezeichneten Angebote nicht
überprüfte und nichts unternahm, um mögliche weitere Rechtsverletzungen zu
verhindern, nahm sie billigend in Kauf, dass es zu weiteren
Urheberrechtsverletzungen kommen konnte.
d) Die Verpflichtung zur Auskunft über die
Anbieter der Übersetzungen stellt keine unverhältnismäßige Belastung der
Klägerin im Sinne von § 101a Abs. 1 letzter Halbsatz UrhG dar.
aa) Sie ist geeignet, der Klägerin die
Durchsetzung ihrer Ansprüche wegen der Verletzungen ihres Urheberrechts
gegenüber den Anbietern als unmittelbaren Verletzern zu ermöglichen.
bb) Die Verpflichtung der Beklagten zur
Drittauskunft ist auch erforderlich, da die Klägerin keine weniger in die Rechte
der Beklagten eingreifenden Möglichkeiten hat, die Informationen über die
Anbieter rechtsverletzender Produkte zu erlangen, die sie benötigt, um ihre
Rechte effektiv durchsetzen zu können. Insofern kann sie auch nicht von der
Beklagten auf deren VeRI-Programm verwiesen werden, da es nicht von der
Gestaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Internetportals
und einer Einwilligung der potentiellen Schädiger abhängen kann, ob der Inhaber
eines Schutzrechts seine Rechtsposition wirksam durchsetzen kann.
cc) Schließlich ist die Belastung der Beklagten
mit einer Auskunftsverpflichtung auch verhältnismäßig i. e. S., da sie nur
Angaben zur Verfügung stellen muss, über die sie schon verfügt, und ihrem Recht
am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb das Urheberrecht der Klägerin
gegenübersteht und mit diesem abgewogen werden muss (vgl. LG Hamburg MMR 2005,
55, 58). Die Belastung der Beklagten mit der Filterung und Überprüfung der von
ihr weiterverbreiteten Angebote ist nicht größer, als die, die im Rahmen ihres
VeRI-Programmes potentiellen Geschädigten überbürden möchte, siehe hierzu
bereits oben I.1.d)dd).
e) Der Auskunftsanspruch ist auch nicht wegen §
11 TDG ausgeschlossen.
Nach § 11 Nr. 1 TDG haften Dienstanbieter wie
die Beklagte nur dann nicht wegen durch sie für Dritte gespeicherte
Informationen auf Schadenersatz, wenn ihnen "keine Tatsachen oder Umstände
bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information
offensichtlich wird". Wie oben dargelegt wurde, hatte die Beklagte durch die
Schreiben vom 02. und vom 22. September 2004 Informationen von der Klägerin
erhalten, die es ihr ermöglichten, ohne unzumutbaren Aufwand von den
urheberrechtsverletzenden Angeboten Kenntnis zu nehmen und sich von ihrer
Rechtswidrigkeit zu überzeugen (vgl. Spindler / Schmitz /Geis, TDG, 2004, § 11
TDG Rn. 22). Da sich die Haftung der Beklagten nur auf Angebote mit konkreten,
einfach zu identifizierenden Schlüsselwörtern beschränkt, verstößt sie auch
nicht gegen das Verbot einer allgemeinen Überwachungspflicht nach § 8 Abs. 2 S.
1 TDG.
Da der hier fragliche Auskunftsanspruch
unmittelbar der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen dient und auch
geringere Belastungen für den Anspruchsgegner mit sich bringt als
Schadenersatzansprüche, sind die weniger strengen Voraussetzungen des § 11 Nr. 1
zweiter Alternative TDG anzuwenden und nicht das Erfordernis der positiven
Kenntnis der rechtswidrigen Verletzungshandlungen der ersten Alternative.
f) Die Beklagte ist auch datenschutzrechtlich
berechtigt, der Klägerin die verlangte Auskunft über die Anbieter zu erteilen.
Zwar schließt grundsätzlich § 3 Abs. 1 TDDSG die verlangte Herausgabe von
personenbezogenen Daten über Kunden der Beklagte an die Klägerin aus, das LG
Hamburg hat jedoch in seinem Urteil vom 07.07.2004 (MMR 2005, 55, 58 f.)
ausführlich und in überzeugender Weise dargelegt, dass, obwohl die Vorschriften
des spezielleren TDDSG grundsätzlich das BDSG verdrängen (§ 1 Abs. 3 BDSG), in
Fällen wie dem vorliegenden eine Ermächtigung der Beklagten zur Auskunft nach
dem Rechtsgedanken von § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG anzunehmen ist.
Diese Anwendung von § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG
neben den Erlaubnistatbeständen des TDDSG kann zum einen auf die Tatsache
gestützt werden, dass entgegen der in den Gesetzesmaterialien vertretenen
Ansicht (BT-Drs. 14/6098 vom 17. Mai 2001, S. 14) die Erlaubnistatbestände des
TDDSG (konkret §§ 5 und 6 f DSSG) bezüglich des Umganges mit personenbezogenen
Daten insofern nicht abschließend sein können, als sie keine Regelungen zur
Frage der Datenermittlung im berechtigten Drittinteresse oder zur Abwehr von
Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit beinhalten (LG Hamburg
MMR 2005, 55, 59). Da nach § 1 Abs. 3 BDSG das BDSG nur subsidiär ist, "soweit
andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich
deren Veröffentlichung anzuwenden sind", ist seine Anwendung daher nicht
ausgeschlossen.
Zum anderen ergibt sich die Notwendigkeit, § 28
Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG ergänzend heranzuziehen, aus einer Abwägung der nach Art.
14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Rechtsposition der Klägerin mit dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung der Anbieter der Übersetzungen (Art. 2 Abs. 1
GG). Inhabern von Schutzrechten ist es nicht möglich, Ansprüche gegen Anbieter,
die unter Synonymen auftreten, ohne Informationen, wie sie die Klägerin fordert,
zu unterbinden und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese Möglichkeit
muss jedoch Urheberrechtsinhabern gewährt werden, da der Gesetzgeber nur so
seiner Verpflichtung nachkommen kann, eine angemessene Verwertung von
Urheberrechten als Rechte i. S. v. Art. 14 GG sicher zu stellen (vgl. BVerfG NJW
1971, 2163, 2164).
In der Abwägung für den konkreten Fall ist auch
der Hinweis der Beklagten auf ihr VeRI-Programm aufschlussreich: Dieses dient
zwar dem legitimen Interesse der Beklagten, im Massenverkehr häufig auftretende
Verletzungen zügig zu unterbinden, zeigt jedoch gerade im Umkehrschluss, dass
die geltend gemachten Ansprüche bestehen müssen: Es kann gerade nicht von dem
Willen der Betreiber von Auktionsplattformen und den einzelnen Anbietern
abhängen, ob Urheberrechtsinhaber durch im Vorhinein erteilte Einwilligungen zur
Auskunftserteilung eine Möglichkeit erhalten, ihre den Schutz von Artikel 14 GG
genießenden Rechte effektiv durchzusetzen. Auch ist den Inhabern von
Schutzrechten nicht zuzumuten, dass ihnen die Beklagte ihre schon weit
eingeschränkten Prüfungspflichten sowie das Risiko der irrtümlichen
Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen aufbürdet, indem diese ihre
Rechtsinhaberschaft an Eides statt versichern müssen und die angeblich
verletzenden Angebote selbst auf dem Marktplatz der Klägerin identifizieren
müssen, (vgl. zur Funktion des VeRI-Programmes Bl. 77 d. A.)
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
BDSG sind auch erfüllt. Der vorrangige § 28 Abs. 1 BDSG ist nicht einschlägig,
da die Auskünfte nicht zur Verfolgung von Geschäftszwecken der Beklagten
herausgegeben werden sollen. Die Klägerin ist jm Verhältnis zur Beklagten als
Daten verarbeitender Stelle, und den Anbietern der Übersetzungen als Personen,
auf die sich die zu übermittelnden Daten beziehen, Dritte i. S. v. § 28 Abs. 3
S. 1 Nr. 1 BDSG. Der zivilrechtliche Anspruch auf Auskunft nach § 101a Abs. 1
UrhG stellt ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG dar.
Schließlich liegen keine Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Interesse der
Anbieter der Übersetzungen als Betroffenen vor. Das Interesse der Anbieter,
wegen ihrer schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzungen nicht belangt zu
werden, ist nicht schutzwürdig.
3. Der Klage auf Auskunftserteilung ist auch
insoweit stattzugeben, als die Klägerin über § 101a UrhG hinausgehend auf §§
101a Abs. 5, 97 Abs. 1 S. 2 UrhG, 242, 259, 260 BGB gestützt Auskünfte verlangt,
die für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Beklagte selbst
von Bedeutung wären.
a). Dem Grunde nach hat die Klägerin einen
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte: Seit dem 30. September 2004 haftet
die Beklagte als Gehilfin für die durch die Anbieter begangenen
Urheberrechtsverletzungen. Wie oben dargelegt wurde, ist diese Haftung der
Klägerin auch nicht nach §§ 8 Abs. 2, 11 TDG ausgeschlossen.
Da einzelne Rechtsverletzungen positiv
festgestellt werden können, genügt in Bezug auf weitere Verletzungsfälle die
Darlegung der Wahrscheinlichkeit solcher Fälle (Möhring / Nicolini, UrhG 2.
Aufl. 2000, § 97 Rn. 231, 234). Diesem Erfordernis genügt die Klägerin, indem
sie über den Termin der mündlichen Verhandlung hinaus verletzende Angebote
geltend macht.
b) Die Klägerin befindet sich in entschuldbarer
Ungewissheit über die Höhe ihrer Ansprüche gegen die Beklagte, da sie diese nur
anhand der geforderten Informationen ermitteln kann.
c) Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
die Auskunftserteilung für die Beklagte unzumutbar sein könnte.
d) Die durch die Klägerin geforderten Angaben
übersteigen nicht den Umfang dessen, was zur Bezifferung des Anspruchs der
Klägerin notwendig ist (vgl. zu diesem Erfordernis Möhring / Nicolini, UrhG 2.
Aufl. 2000, § 97 Rn. 233).
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1
S. 1 ZPO.
2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §
709 S. 1 und 2 ZPO.
3. Der Streitwert wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO, 3,
63 Abs. 2 GKG festgesetzt.