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Auktionshaus
- Haftung ab Kenntnis
OLG Düsseldorf
Urteil vom 26.2.2004
Az. I 20 U 204/02
Die Berufung
ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht und
mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zu dem in
zweiter Instanz im wesentlichen unveränderten Sachverhalt wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Nachdem der Senat mit
Schreiben vom 14. Oktober 2003 auf Bedenken gegen die bis dahin angekündigten
Klageanträge hingewiesen hatte, sind diese jedoch geändert worden. Die Klägerin
zu 2) hat ihre Klage zurückgenommen und gleichzeitig die Klägerin zu 1)
ermächtigt, im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen gegen die Beklagten
vorzugehen und die in diesem Zusammenhang entstandenen (angeblichen)
Schadenersatzansprüche an die Klägerin zu 1) abgetreten (Ermächtigungs- und
Abtretungserklärung vom 16. Oktober 2003). Die Klägerin zu 1) stellt nunmehr
folgenden Berufungsantrag:
I. Die
Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
unterlassen, über eine Internet-Plattform wie www.ebay.de
1. im
Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften die
folgenden Gemeinschaftsmarken
ROLEX
ROLEX (mit
Abbildung Krone)
Krone
(Abbildung)
OYSTER
OYSTER
PERPETUAL
DATEJUST
SUBMARINER
SEA-DWELLER
GMT-MASTER
YACHT-MASTER
DAYTONA
EXPLORER
COSMOGRAPH
im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für das Angebot von Uhren
einschließlich Zifferblätter und Armbänder in der Weise zu benutzen oder
benutzen zu lassen, dass sie
Versteigerungs-
und oder Verkaufsangebote Dritter in die von ihnen betriebene Datenbank
aufnehmen,
diese Datenbank
öffentlich zugänglich machen und
diese Angebote
mittels einer Software, die die Abgabe, Verarbeitung und Abwicklung von
Kaufgeboten und Annahmeerklärungen ermöglicht, verwalten,
insbesondere,
indem sie
- unter
Zugrundelegung ihrer Geschäftsbedingungen Angebote Dritter der Öffentlichkeit im
Internet zugänglich machen, und/oder - unter Zugrundelegung ihrer
Geschäftsbedingungen einen automatisierten Vertragsschluss zwischen Anbietern
und Käufern ermöglichen, und/oder - für den Verkauf und/oder die Versteigerung
der angebotenen Waren eine Verkaufsprovision vereinbaren und/oder einnehmen,
und/oder - den jeweiligen Angebotsstand in Auktionslisten ("listingsebay.de")
und/oder im Angebot selbst unter Angabe des Artikels, der Anzahl der Gebote,
ihres letzten Preises und der laufenden Aktionsdauer einstellen, und/oder - in
den Auktionslisten die Zahl der jeweils angebotenen Artikel angeben, und/oder -
die "eBay-Käufe" versichern, und/oder - den Anbieter und Käufern die zur
wechselseitigen Kontaktaufnahme erforderlichen Daten mitteilen, und/oder -
anstelle von Bietern bis zu einer von diesen bestimmten maximalen Grenze in den
vorgesehenen Erhöhungsschritten Gebote abgeben,
wenn und soweit
das Angebot erkennen lässt, dass die angebotenen Waren nicht aus dem
Geschäftsbetrieb der Klägerin stammen oder mit deren Zustimmung hergestellt
sind, nämlich durch
a) Hinweise auf
eine Produktfälschung wie durch die Formulierungen "Fälschung", "Plagiat",
"Falsifikat", "Art", "nicht echt", "Nachahmung", "Replika" "Blender", "Nachbau",
und/oder
b) durch eine
Preisangabe, die für neue Uhren unterhalb von Euro 800 liegt,
hilfsweise,
2. in der
Bundesrepublik Deutschland die folgenden Kennzeichen
ROLEX
ROLEX (mit
Abbildung Krone)
Krone
(Abbildung)
OYSTER
OYSTER
PERPETUAL
DATEJUST
SUBMARINER
SEA-DWELLER
GMT-MASTER
YACHT-MASTER
DAYTONA
EXPLORER
COSMOGRAPH
im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für das Angebot von Uhren
einschließlich Zifferblätter und Armbänder in der Weise zu benutzen oder
benutzen zu lassen, dass sie
Versteigerungs-
und/oder Verkaufsangebote Dritter in die von ihnen betriebene Datenbank
aufnehmen,
diese Datenbank
öffentlich zugänglich machen und
diese Angebote
mittels einer Software, die die Abgabe, Verarbeitung und Abwicklung von
Kaufgeboten und Annahmeerklärungen ermöglicht, verwalten,
insbesondere,
indem sie
- unter
Zugrundelegung ihrer Geschäftsbedingungen Angebote Dritter der Öffentlichkeit im
Internet zugänglich machen, und/oder - unter Zugrundelegung ihrer
Geschäftsbedingungen einen automatisierten Vertragsschluss zwischen Anbietern
und Käufern ermöglichen, und/oder - für den Verkauf und/oder die Versteigerung
der angebotenen Waren eine Verkaufsprovision vereinbaren und/oder einnehmen,
und/oder - den jeweiligen Angebotsstand in Auktionslisten ("listingsebay.de)
und/oder im Angebot selbst unter Angabe des Artikels, der Anzahl der Gebote,
ihres letzten Preises und der laufenden Aktionsdauer einstellen, und/oder - in
den Auktionslisten die Zahl der jeweils angebotenen Artikel angeben, und/oder -
die "eBay-Käufe" versichern, und/oder - den Anbietern und Käufern die zur
wechselseitigen Kontaktauf- nahme erforderlichen Daten mitteilen, und/oder -
anstelle von Bietern bis zu einer von diesen bestimmten maxi- malen Grenze in
den vorgesehenen Erhöhungsschritten Gebote abgeben,
wenn und soweit
das Angebot erkennen lässt, dass die angebotenen Waren nicht aus dem
Geschäftsbetrieb der Klägerin stammen oder mit deren Zustimmung hergestellt
sind, nämlich durch
a) Hinweise auf
eine Produktfälschung wie durch die Formulierung "Fälschung", "Plagiat",
"Falsifikat", "Art", "nicht echt", "Nachahmung", "Replika", "Blender", "Nachbau"
und/oder
b) durch eine
Preisangabe, die für neue Uhren unterhalb von Euro 800 liegt.
II. Es wird
festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und der Firma Manufacture des
montres Rolex S.A., Biel, ab dem 10.09.2000 (Zugang der Abmahnung) bzw.
hinsichtlich der Gemeinschaftsmarke "ROLEX" ab dem 22.05.2002, durch
Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist oder zukünftig noch
entstehen wird.
III. Die
Beklagten werden verurteilt, der Klägerin über ihre geschäftlichen Aktivitäten
gem. Ziffer I. ab dem 10.09.2000 (Zugang der Abmahnung) bzw. hinsichtlich der
Gemeinschaftsmarke "ROLEX" ab dem 22.05.2002, Auskunft zu erteilen und zwar
1. über die
Anzahl der Angebote, die bei den von ihnen auf der Website www.ebay.de
veranstalteten Auktionen und/oder Verkäufen zum Verkauf gelangt sind,
2. über die
dabei von den Anbietern erzielten Versteigerungserlöse und die davon auf die
Beklagten entfallenen Verkaufsprovisionen sowie
3. über die
Namen und Anschriften der an den Kaufverträgen beteiligten Verkäufer.
Die Beklagten
stellen auch gegenüber diesem Antrag ihren angekündigten Antrag auf
Zurückweisung der Berufung.
1. Soweit in
der Tatsache, dass die Klägerin zu 1) jetzt auch aus Rechten der (früheren)
Klägerin zu 2) klagt, eine Klageänderung bzw. -erweiterung zu sehen ist, haben
die Beklagten darin eingewilligt (§§ 533 Nr. 1, 267 ZPO). Neuer Prozessstoff
wird dadurch nicht eingeführt (§ 533 Nr. 2 ZPO). Auch gegen die
Prozessstandschaft der Klägerin zu 1) ist unter dem Gesichtspunkt der
Zulässigkeit der Klage nichts zu erinnern. Die Ermächtigung der (früheren)
Klägerin zu 2) liegt vor (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung). Da
die Klägerin zu 1) die Vertreiberin der Rolex-Uhren ist, hat sie auch das
erforderliche rechtliche Interesse an der Geltendmachung im eigenen Namen (BGH
NJW-RR 89, 690 - Kronenthaler). Gemäß Art. 97 Abs. 3 GMVO wendet das
Gemeinschaftsmarkengericht seine eigenen Verfahrensvorschriften an.
2. Die neuen,
nach den Hinweisen des Senats gestellten Klageanträge sind zwar jetzt bestimmt
genug, insbesondere deshalb, weil sie nunmehr auf die konkreten Handlungen der
Beklagten Bezug nehmen, in denen die Klägerin zu 1) (im folgenden: Klägerin) den
Gesetzesverstoß erblickt (vgl. BGH NJW 03, 3406, 3408 - Paperboy). Die neuen
Anträge ändern aber nichts daran, dass die Klage weiterhin nach dem eigenen
Vorbringen der Klägerin unbegründet bleibt. Zutreffend hat das Landgericht
angenommen, dass den geltend gemachten Ansprüchen jedenfalls die Vorschriften
des Teledienstegesetzes (TDG) entgegenstehen. Dabei sind für den in die Zukunft
gerichteten Unterlassungsanspruch die §§ 8 und 11 des Teledienstegesetzes in
seiner neuen Fassung vom 14.12.2001 maßgebend, wenn sich auch, wie noch zu
zeigen sein wird, gegenüber der früher in § 5 TDG a.F. geregelten
"Verantwortlichkeit" im vorliegenden Fall daraus keine Änderungen ergeben.
Das Klageziel
ist zunächst dahin klarzustellen, dass die Klägerin nach Antrag und Vortrag
einen Unterlassungsanspruch verfolgt, und nicht einen Beseitigungsanspruch. Es
geht der Klägerin nicht um die Entfernung bestimmter Informationen aus der
Speicherung der Beklagten (vgl. § 11 Nr. 2 TDG), auf die sie die Beklagten
hingewiesen hat. Für solche Fälle haben die Beklagten das "Verifizierte Rechte
Inhaber (VeRI) Programm" entwickelt (Anlage B 1), dass es den Inhabern
"geistigen Eigentums" ermöglicht, rechtsverletzende Artikel von den Seiten der
Beklagten (nachträglich) entfernen zu lassen. Dazu führen die Beklagten aus, sie
könnten "als größte Handelsplattform im Internet bei der Abwicklung von
Verkäufen zwischen Einzelpersonen nicht überprüfen, ob Verkäufer berechtigt oder
befähigt sind, ihre angebotenen Artikel zu verkaufen oder zu vertreiben" (Anlage
B 1). Eine Teilnahme an diesem VeRI-Programm haben die Klägerinnen jedoch
nachdrücklich abgelehnt, insbesondere mit dem Anwaltsschreiben vom 24.10.2000
(284 GA). Dort wird von einer "Zumutung" gesprochen sowie einem "Widerspruch zum
geltenden Recht, dem das System vorbeugender Unterlassungsrechte eigen" gewesen
sei. Auch im Berufungsvortrag ist von einem "vorbeugenden Unterlassungsanspruch"
die Rede, der auch im Internet nicht "vollständig eliminiert" werden dürfe. Der
Klägerin geht es also nicht um die nachträglich Entfernung bestimmter, konkreter
Informationen bzw. rechtsverletzender Angebote. Vielmehr verlangt sie, dass die
Beklagten solche Angebote nach den abstrakten Kriterien der Klageanträge vorher
herausfiltern und gar nicht erst erscheinen lassen, und zwar auch in Fällen, in
denen ein objektiver Eingriff noch nicht vorliegt, aber drohend bevorsteht (vgl.
Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 9, Rdnr.
1 zum Wesen des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs).
Einem solchen
Klagebegehren steht von vorn herein § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG entgegen, wonach
Dienstanbieter im Sinne der §§ 9-11 nicht verpflichtet sind, die von ihnen
übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen
zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. § 8 Abs. 2 Satz 2
TDG, wonach Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von
Informationen nach den allgemeinen Gesetzes unberührt bleiben, besagt nicht das
Gegenteil. Entsprechend dem bisherigen Rechtszustand gilt das nämlich nur, wenn
der Dienstanbieter von solchen Informationen Kenntnis erlangt (Gesetzbegründung
BT-Drucksache 14/6098, Seite 23).
3. Die
Vorschriften des Tele-Dienstegesetzes sind vorliegend anwendbar.
a) Der
Bundesgerichtshof hat in einer inzwischen veröffentlichten Entscheidung vom
23.09.2003 entschieden, dass die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 5
Abs. 2 TDG a.F. als anspruchsbegründende Merkmale für eine Haftung des fremde
Inhalte Anbietenden Internetproviders nach § 823 BGB anzusehen sind (NJW 03,
3764). Dabei hat sich der BGH die Ansicht zu eigen gemacht, dass § 5 TDG a.F.
eine Art "Filterfunktion" in dem Sinne habe, dass die Voraussetzungen dieser
Norm erfüllt sein müssten, bevor die Prüfung der einschlägigen Vorschrift nach
den Maßstäben des jeweiligen Rechtsgebiets erfolge. Diese Auffassung entspreche
auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Nach der amtlichen Begründung trage die
Begrenzung der Verantwortlichkeit des Dienstanbieters der Tatsache Rechnung,
dass es ihm aufgrund der technisch bedingten Vervielfachung von Inhalten und der
Unüberschaubarkeit der in ihnen gebundenen Risiken von Rechtsgutsverletzungen
zunehmend unmöglich sei, alle fremden Inhalte zur Kenntnis zu nehmen und auf
ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. § 5 Abs. 2 TDG a.F. solle dem Dienstanbieter
dadurch, dass für die Verantwortlichkeit seine Kenntnis von dem fremden Inhalt
verlangt wird, die erforderliche Rechtssicherheit verschaffen (a.a.O. 3765).
Unter "Kenntnis" ist nach Auffassung des BGH die positive Kenntnis des einzelnen
konkreten Inhalts zu verstehen, so dass ein "Kennen müssen" nicht genügt (a.a.O.
3764).
An dieser
Rechtslage haben die Vorschriften des neuen TDG, die u.a. die Art. 14 und 15 der
Richtlinie 2000/31 EG über den elektronischen Geschäftsverkehr umsetzen, nichts
geändert. Insbesondere vertritt die Gesetzesbegründung ebenfalls die Auffassung,
dass die Verantwortlichkeitsregeln eine Art Filter seien, der vor der Prüfung
der allgemeinen Verantwortlichkeitsnormen heranzuziehen sei (BT-Drucksache
14/6098, Seite 23). Jede Haftung wegen einer unerlaubten Handlung muss also
diesen Filter passieren. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob wegen der
unerlaubten Handlung Schadenersatz, Beseitigung oder Unterlassung verlangt wird.
Zu den unerlaubten Handlungen gehören nach allgemeiner Ansicht auch
Markenverletzungen und (allgemeine) Wettbewerbsverstöße. Der Senat sieht in den
§§ 8-11 TDG insbesondere eine gesetzliche Regelung bzw. Eingrenzung der
Störerhaftung. Soweit die Vorschriften anwendbar sind, regeln sie, inwieweit
zumutbare Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfungspflichten bestehen (vgl. BGH
NJW-RR 03, 1685, 1686 f. - Ausschreibung von Vermessungsleistungen).
b) Durch die
nachträgliche Einführung ihrer Gemeinschaftsmarken konnten die Klägerinnen die
Anwendung des Teledienstegesetzes nicht verhindern, wie schon das angefochtene
Urteil zutreffend ausgeführt hat. Zwischen den Regelungen der Störerhaftung im
Teledienstegesetz und der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die
Gemeinschaftsmarke besteht ebenso wenig ein Konkurrenzverhältnis wie zur
Markenrechtsrichtlinie, weil auch die Gemeinschaftsmarkenverordnung keine
Vorschriften über die Störerhaftung enthält (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz,
2. Aufl., vor §§ 14-19, Rdnr. 35 gegen OLG Köln - 6 U 12/01 - Anl. B 32). Die
Tatsache, dass die Gemeinschaftsmarkenverordnung auch keine Vorschriften über
die (verbotene) Markenbenutzung, die Täterschaft und die Teilnahme macht, ist
von den Parteien umfänglich diskutiert worden. In Fragen, die nicht durch die
Gemeinschaftsmarkenverordnung erfasst werden, wenden aber die
Gemeinschaftsmarkengerichte gemäß Art. 98 Abs. 2 GMVO nationales Recht an, -
also auf alles, was nicht den Unterlassungsanspruch betrifft - vorrangig
natürlich das auf europäischer Rechtsvereinheitlichung beruhende nationale Recht
wie das auf der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr beruhende
Teledienstegesetz n.F. Dabei ist schon hier darauf hinzuweisen, dass in § 125 b)
Nr. 2 MarkenG dem Inhaber einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke zwar zusätzlich
zu den Ansprüchen nach den Art. 9-11 GMVO Ansprüche auf Schadenersatz und
Auskunftserteilung eingeräumt werden, ein bloßer Störer nach deutschem Recht
aber nur auf Unterlassung und Beseitigung haftet (BGH NJW-RR 02, 832 - Meißner
Dekor).
c) Von dem
mangelnden Konkurrenzverhältnis abgesehen ist aber auch das Bemühen der Klägerin
verfehlt, die Gemeinschaftsmarkenverordnung als gegenüber dem Teledienstegesetz
höherrangiges Recht hinzustellen. Unmittelbar auf der "Europäischen"
Gemeinschaftsmarkenverordnung beruht nur der durch ihren Art. 9 gewährte
Unterlassungsanspruch (vgl. Ingerl/Rohnke a.a.O. § 125 b), Rdnr. 5). Auf diesen
ist, wie bereits ausgeführt, wegen seiner Zukunftswirkung das Teledienstegesetz
in neuer Fassung anzuwenden, die auf einer Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG
über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht. Es handelt sich also in
gleicher Weise um Europäisches Recht wie bei der Gemeinschaftsmarkenverordnung.
Die Berufung befürchtet eine Verletzung des Grundsatzes der "Einheitlichkeit der
Gemeinschaftsmarke", weil das Landgericht der Geltendmachung der Rechte aus der
Gemeinschaftsmarke zu Unrecht einen Filter vorgeschaltet habe, der den
Markeninhaber unter den im TDG geregelten Voraussetzungen seiner Rechte
"beraube". Das Gegenteil ist richtig. Die Einheit der Gemeinschaftsmarke wird
eher gefördert, weil durch die Umsetzung von Art. 14 und 15 der Richtlinie über
den elektronischen Geschäftsverkehr der Geltendmachung von Rechten aus der
Gemeinschaftsmarke gemeinschaftsweit der gleiche Filter vorgeschaltet wird.
Die Annahme
eines Rangverhältnisses zwischen Gemeinschaftsrecht aufgrund einer Verordnung
und Gemeinschaftsrecht aufgrund einer Richtlinie (vgl. Art. 249 Abs. 2 und 3 EGV)
wäre auch sonst verfehlt. Dagegen spricht schon, dass Verordnung und Richtlinie
in Teilbereichen als austauschbar behandelt und die Unterschiede auch dadurch
eingeebnet werden, dass die "perfektionierte" inhaltlich verordnungsähnliche
Richtlinie als zulässig angesehen wird (vgl. Oppermann, Europarecht, 2. Aufl., §
6, Rdnr. 548, 551). Auch die Ergebnisse der von der Klägerin vertretenen Meinung
erscheinen ungereimt. Danach würde sich zwar der auf der
Gemeinschaftsmarkenverordnung beruhende Unterlassungsanspruch gegen die
Vorschriften des Teledienstegesetzes durchsetzen, ein Unterlassungsanspruch
aufgrund eines Urheberrechts dagegen nicht, weil das Urheberrecht nur durch
Richtlinien vereinheitlicht wurde (vgl. Loewenheim/Vogel, Handbuch des
Urheberrechts, § 2, Rdnr. 28).
Angesichts der
Tatsache, dass die Neufassung des Teledienstegesetzes, mit der die Richtlinie
über den elektronischen Geschäftsverkehr in innerstaatliches Recht umgesetzt
wurde, aus dem Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen
Geschäftsverkehr (EGG) vom 14.12.2001 stammt, erscheint die Annahme unzulässig,
der deutsche und der europäische Gesetzgeber hätten Ansprüche aus der
Gemeinschaftsmarkenverordnung unberührt lassen wollen oder übersehen. Die
umgesetzten Haftungsprivilegierungen der Art. 12-15 der Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr erfassen querschnittartig alle Rechtsgebiete -
auch das Strafrecht und das Urheberrecht (Spindler, NJW 02, 921, 922). Ferner
ergibt der Erwägungsgrund 18 der Richtlinie, dass man sich auch über deren
Anwendung auf den weiten Bereich der "Dienste der Informationsgesellschaft"
völlig im Klaren war.
4. Der von der
Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der "vorbeugend" auf eine von
den Beklagten vorzunehmende Vorkontrolle auf Hinweise auf eine Produktfälschung
oder auf Preisangaben von unter 800 EUR für neue Rolex-Uhren gerichtet ist (vgl.
oben 2.), kann nach § 11 TDG keinen Erfolg haben. Nach dieser Vorschrift sind
Dienstanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern,
nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung
oder der Information haben (Nr. 1) oder unverzüglich tätig geworden sind, um die
Information zu entfernen, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben (Nr. 2). Dabei
ist die Regelung der Nr. 2 deshalb nötig, weil der Dienstanbieter sonst im Wege
des Umkehrschlusses aus der Nr. 1 bei Kenntniserlangung der
Haftungsprivilegierung verlustig gehen würde. Nach den Gesetzesmaterialien soll
er jedoch vor Entfallen der Verantwortlichkeitsbeschränkung die Möglichkeit
haben, den Zugang zu der Information zu sperren (BT-Drucksache 14/6098, Seite
25).
Zentraler
Begriff ist in beiden Fällen derjenige der Kenntnis, die dem Dienstanbieter auch
durch Dritte verschafft werden kann (BT-Drucksache 14/6098, Seite 23). Diese
Kenntnis ist, wie nach § 5 TDG, im Sinne positiver Kenntnis des einzelnen
konkreten Inhalts zu verstehen (BGH NJW 03, 3764). Daraus ergibt sich aber, dass
ein "normaler" Unterlassungsanspruch, wie ihn die Klägerin geltend macht, hier
von vorn herein ausgeschlossen ist. Durch einen entsprechenden
Unterlassungstitel würde nämlich der Dienstanbieter faktisch gezwungen, für die
Zukunft ein Überwachungs- bzw. Kontrollverfahren einzuführen. Oben 2. wurde
bereits auf § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG hingewiesen, wonach die Dienstanbieter dazu
gerade nicht verpflichtet sein sollen (vgl. auch Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie
über den elektronischen Geschäftsverkehr). Das Erfordernis der positiven
Kenntnis führt damit zum Verbot "proaktiver" Überwachungspflichten (vgl.
Spindler/Volkmann, WRP 03, 1, 3 f.).
Unter den
Voraussetzungen des § 11 TDG kann die Klägerin damit beim Unterlassungsanspruch
nicht wie sonst im Wege der Verallgemeinerung der konkreten
Verletzungshandlungen vorgehen, wie sie das bei der Begründung ihrer
Schlussanträge ausdrücklich ausgeführt hat. Der Dienstanbieter haftet im Falle
des § 11 TDG nicht schon deshalb, weil er die angegriffene Information
speichert, sondern erst, wenn ihm die Kenntnis von der konkreten Information
verschafft worden ist, und er gleichwohl nichts tut, um sie zu entfernen.
Deshalb sollen Abmahnkosten in solchen Fällen erst nach der zweiten Abmahnung
verlangt werden können (vgl. Spindler, NJW 02, 921, 925). Der
Unterlassungsanspruch ist mit einem entsprechenden Beseitigungsanspruch
weitgehend identisch, weil eine Erfüllung des Unterlassungsanspruchs nicht ohne
Beseitigungshandlung möglich ist (vgl. Teplitzky a.a.O., Kap. 22, Rdnr. 5 mit
Fußnote 12). Um bei dem gestellten Klageantrag zu bleiben: Die Unterlassung der
von einem Angebot einer neuen Rolex-Uhr zum Preis von unter 800 EUR ausgehenden
Störung erfordert die Beseitigung dieses Angebots. Deshalb wird angenommen, dass
in diesen Fällen eine enge Tenorierung des Unterlassungsurteils notwendig sei,
etwa indem der Inhalt und seine Adresse auf dem Rechner genau benannt werden
(Spindler a.a.O.).
Einen solchen
Antrag hat die Klägerin aber nicht gestellt, und sie will ihn auch nicht
stellen, wie ihr gesamter Vortrag ergibt. Vielmehr will sie "vorbeugend" gegen
die Beklagten vorgehen. Ein derartiges Unterlassungsbegehren ist bei Eingreifen
der Haftungsprivilegierung des § 11 TDG von vornherein unbegründet.
5. Die
Beklagten können sich aber auf diese Haftungsprivilegierung berufen. Die
Klägerin hat nämlich nicht dargelegt, dass deren Voraussetzungen nicht gegeben
sind. Bei diesen Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 11 TDG handelt es
sich um anspruchsbegründende Merkmale für eine Haftung fremde Inhalte
anbietender Internetprovider mit der Folge, dass die Darlegungs- und Beweislast
den Anspruchsteller trifft. Dies ist zwar zu § 5 Abs. 2 TDG a.F. entschieden
worden (BGH NJW 03, 3764), gilt aber in gleicher Weise für § 11 TDG, weil mit
den §§ 8-11 TDG n.F. eine Rechtsänderung nicht beabsichtigt war (vlg.
BT-Drucksache 14/6098, Seite 22). Auch nach dem neuen Recht besteht kein
Bedürfnis, die Position des Anspruchstellers durch eine Beweislastumkehr oder
Beweiserleichterung zu Lasten des Dienstanbieters zu stärken, weil der
Anspruchsteller jederzeit dem Anbieter "Kenntnis geben" und dies entsprechend
den allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften beweisen kann (vgl. BGH a.a.O.
3765).
Die Beklagten
haben immer wieder umfangreich dargelegt, dass die Informationen der Nutzer auf
ihren Internetseiten für sie fremde Inhalte darstellten, von denen sie ohne
Information der Klägerinnen keine Kenntnis hätten (vgl. insbesondere den Vortrag
zu den Anlage B 2-B 20 in erster Instanz und BB 1-BB 13 in zweiter Instanz).
Diese Darlegungen haben die Klägerinnen nicht widerlegt, sondern ihnen immer nur
widersprochen, ohne sie wirklich zur Kenntnis zu nehmen. Bezeichnend hierfür
ist, wenn noch in der Replik auf die Berufungserwiderung rechtlich etwas daraus
hergeleitet werden soll, dass die Beklagten sich selbst als "Auktionshaus"
bezeichnen oder auch nur von Dritten so genannt werden. Dieser
begriffsjuristische Ansatz ist ganz offensichtlich verfehlt. Es kommt nicht
darauf an, wie etwas genannt wird, sondern nur darauf, dass eine
Internet-Auktion sachlich etwas ganz anderes ist als eine Auktion im Sinne von §
156 BGB. Demgemäß ist schon der Kommentarliteratur zum Markenrecht zu entnehmen,
dass Online-Auktionsunternehmen nach den §§ 8-11 TDG keine generelle
Prüfungspflicht haben, weil es sich bei den Angeboten der Verkäufer um für sie
fremde Informationen handelt (Ingerl/Rohnke, a.a.O., vor § 14-19, Rdnr. 43). Die
Bezeichnung "Auktion" oder "Versteigerung" für Verkäufe gegen Höchstgebot im
Internet, die keine Versteigerungen im Sinne von § 34 b) GewO sind, ist in der
Rechtsprechung nicht als irreführend bezeichnet worden, weil es inzwischen eine
Vielzahl unterschiedlicher auktionsähnlicher Verkaufsveranstaltungen gebe, die
als "Online"- oder "Internet-Auktionen" bezeichnet würden (OLG Frankfurt NJW 01,
1434; KG NJW 01, 3272).
Der
Durchschnittsverbraucher hat als Nichtjurist keine feststehende Vorstellung von
"Auktion". Die Vorstellungen des durchschnittlichen Internet-Nutzers sind
angesichts der überragenden Bekanntheit der Beklagten eher durch das geprägt,
was sich auf ihren Internet-Seiten abspielt.
In der Sache
geht es darum, ob die von den Nutzern eingegebenen Informationen für die
Beklagten fremde oder eigene Informationen sind. Die §§ 8-11 TDG haben diese
Unterscheidung beibehalten, und die Gesetzesbegründung spricht auch noch von
Informationen Dritter, die der Dienstanbieter sich zu eigen macht (BT-Drucksache
14/6098, Seite 23). Ob es diese Kategorie im Hinblick auf den Wortlaut von Art.
14 Abs. 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr überhaupt noch
gibt (verneinend Spindler NJW 02, 921, 923), kann hier im Ergebnis dahinstehen.
Jedenfalls beurteilt sich die Abgrenzung von fremden und eigenen Inhalten ebenso
wie von solchen, die als eigene übernommen werden, unter Würdigung aller
Umstände des Einzelfalles aus der Sicht eines objektiv verständigen Nutzers
(vgl. Ingerl/Rohnke a.a.O., vor § 14-19, Rdnr. 39; Hoeren/Sieber/ Spindler,
Handbuch Multimediarecht, Kap. 29, Rdnr. 95). Es gilt also auch hier das
europäische Leitbild des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Verbrauchers, den eine gewisse "Informationsbeschaffungslast"
trifft (vgl. Teplitzky a.a.O., Kap. 21, Rdnr. 18). Für einen solchen Nutzer ist
es in keiner Weise zweifelhaft, dass die von den übrigen Nutzern der
Handelsplattform der Beklagten eingegebenen Informationen allein Informationen
dieser Nutzer sind, die sich die Beklagten auch nicht zu eigen machen.
Das ergibt sich
schon aus der unbestritten überragenden Bekanntheit der Beklagten bzw. ihrer
Handelsplattform bei den Internet-Nutzern. Teilweise hängt das damit zusammen,
dass es in Zeitschriften bzw. im Zeitschriftenhandel unstreitig eine Vielzahl
von unabhängigen "eBay-Führern" gibt, die den Interessenten in die
Funktionsweise des virtuellen Handelsplatzes der Beklagten einführen. Die
Beklagten haben einige davon vorgelegt (Anlage BB 10). Diese Veröffentlichungen
lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass eBay-Nutzer untereinander handeln,
und eBay selbst weder als Käufer, Verkäufer noch Auktionator auftritt. So heißt
es etwa in der Broschüre "Die wunderbare Welt des "eBay Internet" unter der
Überschrift: "Was ist eBay?"
"Wie ein
Marktplatzbetreiber bietet eBay die Plattform an, auf der sich Verkäufer und
Käufer begegnen und miteinander handeln können - wobei jeder Mensch sowohl als
Käufer wie auch als Verkäufer auftreten darf ... -. Und wie verdient eBay dann
Geld? Durch die Verkäufer. Wer seine Waren hier mit Fotos und Beschreibung feil
bietet, muss an eBay eine niedrige Gebühr zahlen. Und für jeden erfolgreichen
Verkauf hält es - wie jedes Auktionshaus der Welt - noch einmal die Hand auf ...
-"
Es ist
bezeichnend, wenn in der Replik auf die Berufungserwiderung hieraus nur die
Passagen zitiert werden, in denen das Wort "Auktionshaus" vorkommt, obwohl die
Broschüre gleichzeitig klar macht, dass "Auktion" nichts anderes bedeutet, als
den Abschluss von Kaufverträgen zwischen den Nutzern, die Käufer oder Verkäufer
sein können. Auch die Broschüre "eBay & Co" verwendet zwar zur Beschreibung der
Kaufgeschäfte Begriffe wie "Auktion", "Gebote" und "der Hammer ist gefallen",
macht aber gleichzeitig immer wieder klar, dass der Käufer es grundsätzlich mit
dem Verkäufer zu tun hat, und nicht mit den Beklagten. So hängt z.B. die Methode
der Kaufabwicklung "vom jeweiligen Verkäufer ab" (Seite 25). Schließlich werden
in besonderen Kapiteln auch Ratschläge gegeben: "Selbst Verkäufer werden!" und
"Shop bei eBay eröffnen". Auch solche "Shops", etwa der Quelle AG, sind entgegen
der Ansicht der Klägerin erkennbar keine Angebote der Beklagten, auch wenn dort
zu Festpreisen - und nicht für das höchste Gebot - angeboten wird. Auch die
Veröffentlichung des Wirtschaftsmagazins "Capital" vom 11.06.2003 gibt getrennte
Ratschläge für "Käufer" und "Verkäufer" (Seite 74 und 80), woraus sich allein
schon ergibt, dass es sich dabei um die jeweiligen Nutzer handelt, und nicht
etwa um die Beklagten.
Der Nutzer bzw.
Verkäufer muss zwar, wie die oben zitierte Broschüre auch ausführt, für die
Nutzung des "Internet-Marktplatzes eBay" an die Beklagten gewisse Entgelte
zahlen. Das ändert aber nichts daran, dass die Beklagten an den Kaufabschlüssen
bzw. "Auktionen" nicht beteiligt sind. Die Angebote sind solche der Verkäufer.
Wie die Beklagten immer wieder ausgeführt haben, bieten sie dem Nutzer erkennbar
einen Markt- oder Messeplatz, auf dem der Nutzer (fast) alles kaufen und
verkaufen kann (die oben genannten Broschüren sprechen auch von "Trödelmarkt").
Die meisten
Besucher der Internet-Seiten der Beklagten werden wohl durch solche
Veröffentlichungen darauf aufmerksam werden, weil damit den Interessenten
gezielt eine etwaige Scheu genommen werden soll: "eBay ist ganz einfach!" Diese
Nutzer wissen schon, wie der "Marktplatz für alles" funktioniert und kennen auch
die Rolle, die die Beklagten dabei übernehmen. Aber auch derjenige Nutzer, der
die Internet-Seiten der Beklagten "unvorbereitet" aufruft, kann immer wieder
erkennen, dass die Angebote bzw. "Inhalte" solche der Verkäufer sind und "eBay"
dafür nur seine Seiten gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Dazu soll hier nur
auf einige wesentliche Einzelheiten aus dem Internet-Auftritt der Beklagten
eingegangen werden; im übrigen wird auf die umfangreichen Darstellungen der
Beklagten und insbesondere die dazugehörigen Anlagen verwiesen (vor allem
Anlagen B 2 ff. und BB 1 ff.).
Die Startseite
(Anlage BB 1) enthält die von den Beklagten zur Einordnung zur Verfügung
gestellten Warenkategorien ("Auto und Motorrad", "Baby-Spielzeug", usw.). Die
Kopfleiste zeigt die Rubriken "Neu bei eBay?", "Anmelden", "So kaufen Sie", "So
verkaufen Sie". Am Schluss werden verschiedene Links gezeigt wie z.B. "Kaufen",
"Verkaufen", "Suchen", "Hilfe". Es folgt der schon im Tatbestand des
angefochtenen Urteils wiedergegebene Copyright-Vermerk und u.a. die Hinweise:
"Ausgewiesene Marken gehören ihrem jeweiligen Eigentümern. Mit der Benutzer
dieser Website erkennen Sie die eBay-AGB und die Datenschutzerklärung an."
Wer "neu bei
eBay" ist und die entsprechende Taste drückt, wird auf der entsprechenden Seite
(Anlage BB 3) wie folgt begrüßt:
"Wir freuen
uns, Sie auf unserem Marktplatz begrüßen zu dürfen.
Sie können bei
eBay kaufen oder selbst verkaufen.
eBay ist die
größte Handelsgesellschaft der Welt - Tag für Tag kaufen und verkaufen auf
unserem Marktplatz Millionen von Menschen Millionen von Artikeln.
...
als Verkäufer
stellen Sie Ihre Angebote schnell und einfach bei eBay ein. Nun steht Ihnen
buchstäblich das Tor zur Welt offen. Denn bei eBay handeln Sie nicht regional
begrenzt, sondern in ganz Deutschland, in Europa oder sogar weltweit.
"So verkaufen
Sie!" (Hervorhebungen im Originaltext)
Auch diese
Seite enthält wieder am Schluss den Hinweis auf die AGB und die
Datenschutzerklärung sowie darauf, dass ausgewiesene Marken den jeweiligen
Eigentümern gehören. Wählt der Nutzer dann die Seite "erfolgreich verkaufen bei
eBay" (Anlage BB 4), dann erfährt er dort:
"Ganz gleich,
ob Sie noch nie bei eBay verkauft haben oder Ihre Verkäufe noch erfolgreicher
gestalten möchten. Vielleicht möchten Sie sich auch selbständig machen oder eBay
als Vertriebskanal für Ihre Unternehmen nutzen. Hier finden Sie wertvolle
Informationen, Tipps und Tricks sowie sämtliche Links zu den verkaufsrelevanten
Bereichen bei eBay".
All dies macht
klar, dass hier andere Nutzer "bei eBay" etwas verkaufen, und nicht etwa die
Beklagten Verkäufer oder "Versteigerer" sind. Unter der Überschrift "Verkaufen
ganz einfach!" (Anlage BB 5) wird der interessierte Verkäufer weiter belehrt:
"Als
Marktplatzbetreiber bietet eBay die Plattform, auf der Verkäufer und Käufer
miteinander handeln können. Unsere Mitglieder verkaufen die Artikel, die sie bei
eBay anbieten, selbst. Daher kann eBay keine Haftung für die korrekte Abwicklung
übernehmen und auch keine Garantie dafür geben, dass alle angebotenen Artikel
korrekt beschrieben sind oder tatsächlich existieren.
Wie jeder
Verbraucher sollten Sie sich deshalb durch einfache Verhaltensweisen vor
Betrugsfällen schützen. Hier sind einige Grundregeln: ..."
Aber auch der
Käufer, der sich sogleich auf die Angebote "stürzt", ohne sich vorher zu
informieren, wird gewissermaßen mit der Nase darauf gestoßen, dass es sich hier
um für die Beklagten fremde Angebote handelt. Jeder Angebotsbeschreibung enthält
"Angaben zum Verkäufer" und den Hinweis "Der Verkäufer übernimmt die volle
Verantwortung für das Einstellen dieses Artikels". Der Käufer kann sich auch
jederzeit mit dem Verkäufer in Verbindung setzen und wird dazu auf den
Internet-Seiten auch aufgefordert.
Wer sich danach
bei den Beklagten "anmelden" will, muss zunächst die Nutzungsbedingungen
akzeptieren (Anlage BB 8). Diese werden ihm anschließend mit elektronischer Post
zugeschickt (Anlage BB 9). Darin heißt es:
"Dies sind die
allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (im folgenden: "AGB"). Sie regeln das
Vertragsverhältnis zwischen eBay und den natürlichen und juristischen Personen,
die Teledienste von eBay nutzen (im folgenden: "Mitglied"). Die AGB betreffen
die Nutzung der Websites eBay ... -"
§ 1 der AGB
lautet unter der Überschrift "Marktplatz":
"Die
eBay-Website ist ein Marktplatz, auf dem von den Mitgliedern Waren und
Leistungen aller Art (nachfolgend "Artikel") angeboten, vertrieben und erworben
werden können, sofern deren Angebot, Vertrieb oder Erwerb nicht gegengesetzlich
Vorschriften, diese AGB oder eBay-Grundsätze verstößt ..."
eBay bietet
selbst keine Artikel an und wird selbst nicht Vertragspartner der ausschließlich
zwischen den Mitgliedern dieses Marktplatzes geschlossenen Verträge. Auch die
Erfüllung dieser über die eBay-Website geschlossenen Verträge erfolgt
ausschließlich zwischen den Mitgliedern."
Damit wird noch
einmal juristisch ausgedrückt, was sich für den durchschnittlich verständigen
Internetnutzer allenthalben aus den Internetseiten selbst ergibt. Die Beklagten
halten auf ihren Internetseiten Angebote Dritter vor, die für sie fremde Inhalte
sind, und bei denen sich das Eigeninteresse darauf beschränkt, dass die Anbieter
für die Nutzung der Seiten die vorgesehenen Entgelte zu zahlen haben (vgl. § 5
der AGB). Dass dies entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht einmal ein Indiz
für die Annahme eigener Informationen im Sinne des § 11 TDG ist, bedarf keiner
näheren Darlegung. Es gehört zum Wesen des Wettbewerbs, dass mit einer neuen
Geschäftsidee, die offensichtlich "eingeschlagen" ist, auch entsprechende
Gewinne gemacht werden.
6. Von diesen
für sie fremden Informationen haben die Beklagten keine Kenntnis im Sinne des §
11 Satz 1 Nr. 1 TDG. Sie haben weder Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der
Handlung noch von der Rechtswidrigkeit der Information (vgl. dazu Spindler NJW
02, 921, 924 mit Fußnote 39), noch haben sie Kenntnis von Umständen, aus denen
die rechtswidrige Handlung oder rechtswidrige Information offensichtlich wird.
Das leuchtet unmittelbar ein, wenn Kenntnis mit dem BGH (NJW 03, 3764) auf die
positive Kenntnis des einzelnen konkreten Inhalts bezogen wird. Eine solche
Kenntnis erscheint im Hinblick auf das Einstellen von täglich 90.000 neuen
Angeboten von vorn herein ausgeschlossen. Zu einem anderen Ergebnis kommen die
Klägerinnen nur mit Hilfe verschiedener Kenntnisfiktionen, die im Ergebnis die
vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Haftungsprivilegierung unterlaufen. Im
Erwägungsgrund 42 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr heißt
es eindeutig:
"Die in dieser
Richtlinie hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen decken nur
Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der
Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein
Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, über das
von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen übermittelt oder zum
alleinigen Zweck vorübergehend gespeicherter werden, die Übermittlung
effizienter zu gestalten. Diese Tätigkeit ist rein technischer, automatischer
und passiver Art, was bedeutet, dass der Anbieter eines Dienstes der
Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete
oder gespeicherte Information besitzt".
So liegt es
hier. Wie die Beklagten immer wieder vorgetragen haben, beschränkt sich ihre
Tätigkeit darauf, gegen entsprechendes Nutzungsentgelt der Verkäufer ein
raffiniertes Datenverarbeitungsprogramm zur Verfügung zu stellen, das jedem
Nutzer den Abschluss von Kaufverträgen über das Internet ermöglicht und
erleichtert. So ist z.B. die Figur des sog. "Bietagenten" eine reine
Softwarefunktion, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. In dieser
ausschließlichen Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung liegen Sinn und
Zweck der ganzen Veranstaltung. Ähnlich wie es von vornherein zu keiner
Mitwirkung der Beklagten beim Abschluss der Kaufverträge kommen soll, ist auch
eine vorherige Kenntnisnahme der Angebote durch Personal der Beklagten von
vornherein nicht vorgesehen.
Nach § 5 Abs. 2
TDG a.F. setzte die Haftung des Dienstanbieters für fremde Inhalte neben der
Kenntnis weiter voraus, dass es ihm technisch möglich und zumutbar war, deren
Nutzung zu verhindern. Das soll auch nach § 11 TDG weiter gelten (BT-Drucksache
14/6098, Seite 23). Diese Unzumutbarkeit ergibt sich letztlich schon daraus,
dass das automatisierte System der Beklagten, wie bereits ausgeführt, gerade
keine menschlichen Kontrollen vorsieht. Dies braucht jedoch nicht weiter
vertieft zu werden, weil es schon an der erforderlichen Kenntnis der Beklagten
fehlt. Es versteht sich, dass weder Käufer noch Verkäufer den Beklagten
unterstehen (§ 11 S. 2 TDG).
Auch auf § 11
Satz 1 Nr. 2 TDG braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Wie bereits
mehrfach ausgeführt (oben 2. und 4.) geben sich die Klägerinnen mit den dort
vorgesehenen nachträglichen Kontrollen nicht zufrieden und lehnen insbesondere
eine Beteiligung an dem Verifizierte Rechte Inhaber Programm (VeRI) der
Beklagten (Anlage B 1) ausdrücklich ab. Der Europäischen Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr und den darauf beruhenden Vorschriften des
Teledienstegesetzes liegt indes die Wertung zugrunde, dass präventive Kontrollen
- und deren Kosten - nicht zu Lasten der Beklagten als Dienstanbieter, sondern
zu Lasten der Klägerinnen als Hersteller bzw. Vertreiber von Markenartikeln
gehen sollen. Hierzu ist dem Senat aus anderen Prozessen dienstlich bekannt,
dass Hersteller und Vertreiber von Luxusartikeln den Markt innerhalb und
außerhalb des Internet auf Markenverletzungen genau beobachten. Tun die
Klägerinnen dies auch hier, dann können sie den Beklagten jederzeit im Sinne des
§ 11 Satz 1 Nr. 2 TDG die erforderliche Kenntnis verschaffen, von der
Möglichkeit gegen den Verkäufer als Markenverletzer vorzugehen einmal ganz
abgesehen.
Ob die
Beklagten in solchen Fällen auch nur als Störer für eine Markenverletzung haften
(vgl. dazu OLG Köln - 6 U 12/01 -, Anlage B 32), kann ebenfalls offen bleiben,
weil eine etwaige Haftung jedenfalls den "Filter" des § 11 TDG nicht passieren
würde.
7. Die
Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Der Senat hat
die Revision zugelassen, weil die Sache offensichtlich von grundsätzlicher
Bedeutung ist. In der mündlichen Verhandlung wurde im anderen Zusammenhang
erörtert, dass die Beklagten sich noch einer Vielzahl von Klagen anderer
Markenartikelhersteller ausgesetzt sehen könnten. Abgesehen davon, dass das
Urteil des BGH vom 23.09.2003 (NJW 03, 3764) noch zu § 5 Abs. 2 TDG a.F.
ergangen ist, sind damit noch nicht alle Rechtsprobleme des Falles
revisionsrechtlich geklärt.
Berufungsstreitwert. 1 Mio. Euro.
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