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Prüfungspflicht - Diensteanbieter -TMG
OLG München
Urteil vom 21.12.2006
Az. 29 U 4407/06
Entscheidungsgründe
I.
Die Antragstellerin produziert und vertreibt Parfums und Kosmetika im
Luxussegment unter der Marke "L.". Für die Antragstellerin sind beim Deutschen
Patent- und Markenamt die Wort-/Bild- bzw. Wortmarken DE 815715 "L.", IR 157412
"L." und IR 439363 "M. N." ausweislich der als Anlage AS 1 vorgelegten
Registerauszüge eingetragen.
Zu den Produkten der Antragstellerin zählt das Eau de Toilette "L. M. N.",
welches in der Füllgröße 30 ml mit einer Flacon-Ausstattung angeboten wird, wie
sie aus der Abbildung gemäß Anl. AS 3 ersichtlich ist (die vormalige Ausstattung
ist Anl. AS 2 zu entnehmen).
Die Antragsgegnerin betreibt unter der Domain www.e.de eine Internetplattform,
die ihren Nutzern die Möglichkeit bietet, Waren der unterschiedlichsten Art zum
Kauf anzubieten. In ihrem Bestand befinden sich etwa eine Milliarde
Verkaufsangebote, die sich allein in Deutschland um täglich etwa 200.000
Angebote erhöhen.
Am 16.05.2006 stellte die Antragstellerin fest, dass unter den Pseudonymen "n."
bzw. "www-der-p.-de" auftretende Anbieter im Forum der Antragsgegnerin Parfums
mit den Bezeichnungen "M. N. L. 30 ml Edt Spray NEU OVP" bzw. 30 ml M. N. by L.
Edt Spray Women NEU" unter Beifügung von Fotos der Flacon-Ausstattungen wie aus
Anl. AS 4 ersichtlich bewarben.
Die Antragstellerin, die darin eine Fälschung ihres Eau de Toilette " L. M. N."
und eine Verletzung ihrer Markenrechte sieht, wandte sich mit Anwaltsschreiben
vom 18.05.2006 (Anl. AS 7) an die Antragsgegnerin und forderte diese zur Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erteilung von Auskünften
über die Namen und Anschriften der Anbieter und der mit dem Vertrieb der
Parfum-Fälschungen erzielten Umsätze auf. Die Antragsgegnerin leistete dieser
Aufforderung nicht Folge, löschte aber die von der Antragstellerin als
markenverletzend gerügten Angebote.
Unter dem 07.06.2006 stellte die Antragstellerin beim Landgericht München I den
Antrag, der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen
Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen,
1. im geschäftlichen Verkehr Angebote eines Parfums mit der Bezeichnung "L. M.
N." zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, in denen der nachfolgend
eingeblendete Flacon abgebildet ist:
2. der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die bei ihr hinterlegten
Anbieterdaten der Verkäufer "www-der-p.-de" und "n.".
Mit Urteil vom 03.08.2006 wies das Landgericht den Verfügungsantrag der
Antragstellerin als unbegründet zurück. Es fehle am Vorliegen eines
Verfügungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin könne weder
als Teilnehmerin noch im Wege der Störerhaftung für die streitgegenständlichen
markenrechtsverletzenden Handlungen verantwortlich gemacht werden. Insbesondere
habe die Antragstellerin eine Verletzung von der Antragsgegnerin obliegenden
Prüfungspflichten als Voraussetzung der Störerhaftung nicht glaubhaft gemacht.
Angesichts der erheblichen Menge der über die Antragsgegnerin in das Internet
eingestellten Daten sei dieser - ohne deren Geschäftsmodell in Frage zu stellen
- eine Überprüfung der Verkaufsangebote auf eventuelle
Kennzeichenrechtsverletzungen nur unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel,
insbesondere hierfür geeigneter Computerprogramme, zumutbar. Dass die
Antragsgegnerin durch den Einsatz einer Bilderkennungssoftware im Streitfall in
der Lage wäre, die von der Antragstellerin gerügten Fälschungen ihres Parfums
"L. M. N." zu erkennen und die Antragsgegnerin hiervon in zumutbarer Weise
Gebrauch machen könne, habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Das als
Anl. AS 26 vorgelegte Kurzgutachten stelle kein hinreichendes
Glaubhaftmachungsmittel dar. Die Verwendung eines lediglich schlagwortgestützten
Suchprogramms sei nicht ausreichend, weil dieses eine - der Antragsgegnerin
unzumutbare - händische Überprüfung von "L. M. N."- Verkaufsangeboten darauf, ob
es sich hierbei um Originalprodukte oder um Fälschungen handle, nicht
überflüssig machen würde. Schließlich verweise die Antragsgegnerin zu Recht auf
ihr "Veri-Programm". Deren Teilnehmern biete die Antragsgegnerin durch die
Löschung von als schutzrechtsverletzend gerügten Verkaufsangeboten und die
Bekanntgabe von Anbieterdaten eine ausreichende Handhabe, um sich vor künftigen
Rechtsverletzungen zu schützen. Da es bereits an der Störereigenschaft der
Antragsgegnerin fehle, sei diese auch nicht als Teilnehmerin der
streitgegenständlichen Markenrechtsverletzungen anzusehen. Der
verfahrensgegenständliche Unterlassungsanspruch bestehe daher nicht.
Vorstehende Erwägungen träfen auch auf den geltend gemachten Auskunftsanspruch
zu. Dieser könne auch nicht auf § 242 BGB gestützt werden. Abgesehen davon, dass
es hierfür an mangelnder Dringlichkeit fehle, stehe dem Erlass einer
einstweiligen Verfügung insoweit der Gesichtspunkt der Vorwegnahme der
Hauptsache entgegen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die
Antragstellerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe verkannt, dass die
Antragsgegnerin die Existenz einer Bilderkennungssoftware, mit der die
verfahrensgegenständliche Parfumfälschung erkannt werden könne, nicht in Abrede
gestellt habe. Überdies wäre der Antragsgegnerin eine händische Überprüfung -
gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer schlagwortgestützten Filtersoftware -
verdächtiger Angebote zumutbar, nachdem sich die bei ihr eingestellten Angebote
von Parfums der Marke „M. N.“ auf 100 bis maximal 200 Stück begrenzten.
Demgegenüber weigere sich die Antragsgegnerin beharrlich, an der Verfolgung
markenrechtsverletzender Handlungen mitzuwirken. Zwischenzeitlich leiste sie
nicht einmal mehr der Aufforderung der Antragstellerin Folge, die
streitgegenständlichen Angebote - welche über weitere unbekannte Anbieter
unvermindert über die Antragsgegnerin nach Einleitung des Verfügungsverfahrens
in das Internet eingestellt worden seien - zu löschen. Angesichts dieser
Verhaltensweise sei die Antragsgegnerin nicht nur als Störer, sondern als
Teilnehmerin der Markenverletzungen anzusehen und habe nach dem gestellten
Hauptantrag die Verbreitung der verfahrensgegenständlichen Parfumfälschungen zu
unterlassen.
Sollte der Antragsgegnerin die
Überwachung sämtlicher Angebote von „M. N.“ unzumutbar sein, so hafte diese im
Sinne des Hilfsantrags jedenfalls hinsichtlich der Folgeangebote derjenigen
Verkäufer, auf die die Antragsgegnerin durch die Antragstellerin bereits
hingewiesen worden sei. Zum weiteren vorsorglich gestellten Hilfsantrag sei
darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin zumindest zur Löschung der im
Antrag aufgelisteten Verkaufsangebote verpflichtet sei.
Der Auskunftsanspruch folge aus
§ 19 Abs. 1 MarkenG. Die Möglichkeit
der Teilnahme am „Veri“-Programm der Antragsgegnerin sei hierfür ohne Bedeutung.
Hierauf müsse sich - auch hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen
Unterlassungsanspruchs - die Antragstellerin nicht verweisen lassen, zumal die
Antragsgegnerin dieses nur auf freiwilliger Basis und zu dem Zweck, der
Antragstellerin die der Antragsgegnerin obliegenden Prüfungspflichten - unter
Verweis auf die Marktbeobachtungspflicht des Kennzeichenrechtsinhabers -
aufzubürden, zur Verfügung stelle.
Die Antragstellerin beantragt:
Das Urteil des Landgerichts
München I vom 03.08.2006 wird abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird unter
Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern und Vorständen,
untersagt,
1. im geschäftlichen Verkehr
Angebote eines Parfums mit der Bezeichnung „L. M. N.“ zu verbreiten und/oder
verbreiten zu lassen, in denen der nachfolgend eingeblendete Flacon abgebildet
ist:
...
Hilfsweise (nachfolgend:
Hilfsantrag 1),
im geschäftlichen Verkehr
Angebote der Verkäufer mit den Pseudonymen
[es folgt eine Namensliste mit
Anbietern]
eines Parfums mit der
Bezeichnung Lancome „ Magie Noire “, in denen der nachfolgend eingeblendete
Flacon abgebildet ist
..
zu verbreiten und/oder
verbreiten zu lassen,
höchst hilfsweise (nachfolgend:
Hilfsantrag 2),
im geschäftlichen Verkehr die
in den Feldern „Artikelbezeichnung“ und „Beschreibung“ eingestellten Inhalte der
Angebote
...
zu verbreiten und/oder
verbreiten zu lassen,
2. der Antragstellerin Auskunft
zu erteilen über die bei ihr hinterlegten Anbieterdaten der Verkäufer „www-der-p.-de“
und „n.“.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung der
Antragstellerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das
landgerichtliche Urteil. Das Erstgericht habe zutreffend ausgeführt, dass allein
der Einsatz eines Bilderkennungsprogramms der Antragsgegnerin ermögliche, auf
zumutbare Weise die streitgegenständlichen Parfum-Fälschungen zu erkennen und
die entsprechenden Angebote aus dem Internet zu entfernen. Ein Schlagwortfilter
könne Originale nicht von Fälschungen abgrenzen. Auch zur Nachschaltung eines
weiteren Filters mit den Namen derjenigen Anbieter, die bereits früher die
streitgegenständliche Piraterieware über E. angeboten haben, sei der
Antragsgegnerin nicht zumutbar, weil sie eine angebotsbezogene händische Prüfung
im Einzelfall nicht ersetze, nachdem auch bei diesen Kunden nicht davon
ausgegangen werden könne, dass sie erneut rechtsverletzende Angebote einstellen.
Die Existenz einer Bilderkennungssoftware, die in der Lage sei, mit der
erforderlichen Treffsicherheit Produkte eines Herstellers mit denjenigen eines
anderen zu vergleichen, habe die Antragstellerin allerdings weder substantiiert
dargelegt noch glaubhaft gemacht. Aus der von der Antragstellerin vorgelegten
Anl. B 7 ergebe sich vielmehr das Gegenteil. Hinzu käme, dass auch die generelle
Verfügbarkeit einer solchen Software nicht genügen würde, um eine den Belangen
der Kunden der Antragsgegnerin ausreichend Rechnung tragende Angebotsprüfung zu
ermöglichen. Im Falle des Erlasses der beantragten einstweiligen Verfügung wäre
die Antragsgegnerin gehalten, eine unbegrenzt skalierbare Datenbank zu
errichten, weil angesichts der Masse der bei E. eingestellten Angebote eine
nicht eingrenzbare Anzahl von Abbildungen verschiedenster Markenartikel
gespeichert und fortlaufend durch neue Abbildungen ergänzt werden müsse.
Auch eine Teilnehmerhaftung
komme im Streitfall nicht in Betracht. Es fehle am hierfür erforderlichen
Gehilfenvorsatz der Antragsgegnerin. Nachdem diese die streitgegenständlichen
Angebote vor ihrer Veröffentlichung nicht zur Kenntnis nehme, sie vielmehr
automatisch durch die Anbieter in das Internet eingestellt würden, scheide eine
Teilnahme der Antragsgegnerin an den Verletzungshandlungen aus. Entgegen der
Behauptung der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin rechtsverletzende
Angebote nach Kenntnisnahme unverzüglich gelöscht, so dass auch insoweit eine
Teilnahmehandlung nicht vorliege.
Mangels Störereigenschaft sei
auch für die gestellten Hilfsanträge kein Raum. Die Tatsache, dass sich die
Antragsgegnerin geweigert habe, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abzugeben, ändere hieran schon deshalb nichts, weil (mangels Verletzung von
Prüfungspflichten) ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die
Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt bestanden habe.
Auskunftsansprüche nach
§ 19 Abs. 1 MarkenG setzten voraus,
dass die Antragsgegnerin für die vorgetragenen Schutzrechtsverletzungen als
Täter oder Teilnehmer einzustehen habe. Aus den vorgenannten Gründen sei dies
nicht der Fall. Nachdem die Antragsgegnerin auch nicht als Störer hafte, stünden
einem auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsanspruch
§ 3 TDDSG und Artikel 6 der
Richtlinie 2002/58/EG entgegen.
Im Übrigen wird auf die im
Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll
des Termins vom 21.12.2006 Bezug genommen.
II.
Der zulässigen Berufung der
Antragstellerin ist kein Erfolg verbeschieden. Das Landgericht hat zu Recht
unter Hinweis auf das Fehlen eines Verfügungsanspruchs den Antrag der
Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das
Berufungsvorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine anderweitige
Entscheidung. Im Einzelnen:
A) Unterlassungsantrag (Antrag
1.)
1. Hauptantrag
Dem geltend gemachten
Unterlassungsanspruch (§ 14 Abs. 5
i.V.m. § 14 Abs. 2 MarkenG) steht
entgegen, dass die Antragsgegnerin für die mit der Verbreitung der
streitgegenständlichen Parfum-Flacons eingetretenen Kennzeichenverletzungen
seitens der unter Pseudonymen auftretenden Anbieter weder als Teilnehmerin noch
unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung einzustehen hat.
a) Da die Antragsgegnerin die
Piraterieware nicht selbst anbietet, erfüllt sie durch ihre Tätigkeit nicht die
Merkmale einer Kennzeichenverletzung nach dem MarkenG. Auch eine Haftung als
Teilnehmerin an Markenverletzungen seitens der Anbieter scheidet aus, weil die
insoweit allein in Betracht zu ziehende Gehilfenstellung zumindest einen
bedingten Vorsatz voraussetzt, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit
einschließen muss (vgl. BGHZ 158, 236,
250 - Internet-Versteigerung ). Da die
Antragsgegnerin die Angebote vor Veröffentlichung nicht zur Kenntnis nimmt,
diese vielmehr automatisch durch die Anbieter in das Internet eingestellt
werden, scheidet eine vorsätzliche Teilnahme der Antragsgegnerin insoweit aus.
Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil
Internet-Versteigerung (aaO., S. 250)
offengelassen, ob eine Gehilfenstellung eines Diensteanbieters im Sinne des
§ 11 TDG - die Antragsgegnerin ist ein
solcher Diensteanbieter - in Betracht zu ziehen ist, wenn die Pflichten, die
sich aus dessen Stellung als Störer ergeben, nachhaltig verletzt werden. Hiervon
kann allerdings im Streitfall nicht ausgegangen werden. Die den Anlass für den
Antrag vom 07.06.2006 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bildenden
Verkaufsangebote für das Parfum „L. M. N.“ unter den Pseudonymen „n.“ und „www-der-p.-de“
(Anl. AS 4) löschte die Antragsgegnerin unmittelbar nach Erhalt des
Abmahnschreibens (am 19.06.2006, vgl. eidesstattliche Versicherung des
Mitarbeiters der Antragsgegnerin C. B., Anl. AG 2 zur Schutzschrift vom
01.06.2006). Hinsichtlich weiterer markenrechtsverletzender Angebote hat die
Antragstellerin selbst vorgetragen, dass diese von der Antragsgegnerin wenige
Tage nach Kenntnisnahme gelöscht waren (Anl. AS 11 bis AS 13). Mit Schriftsatz
ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2006 ließ die Antragstellerin ausführen,
dass die Antragsgegnerin die gerügten Angebote (lediglich) lösche (Bl. 46 d.A.).
Damit kam die Antragsgegnerin - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur
Störerhaftung ergibt - in ausreichendem Umfang ihrer Verpflichtung, einem
Fortdauern der begangenen Markenverletzungen entgegenzuwirken, nach. Für eine
Haftung als Teilnehmerin an den Rechtsverletzungen besteht kein Raum. Hieran
ändert auch der - in der Berufungsinstanz vertiefte - Vortrag der
Antragstellerin, wonach zwischenzeitlich Piraterieangebote von der
Antragsgegnerin nicht einmal mehr gelöscht würden, nichts. Unbeschadet der
mangelnden Substantiierung dieses Vorbringens - es wurde diesbezüglich lediglich
eine pauschale Behauptung aufgestellt, ohne diese näher zu spezifizieren - sowie
seiner mangelnden Glaubhaftmachung ist die Antragsgegnerin dieser Darstellung in
der Berufungsverhandlung durch den Vortrag entgegengetreten, dass sie nach
Inkenntnissetzung durch einen Schutzrechtsinhaber als rechtsverletzend gerügte
Angebote grundsätzlich - vorbehaltlich vereinzelter „Ausreißer“, die nicht
ausschließbar seien - unverzüglich lösche. Angesichts dieser Umstände ist für
eine Teilnehmerhaftung der Antragsgegnerin aufgrund nachhaltiger Verletzung der
Pflicht zur Löschung schutzrechtsverletzender Angebote kein Raum.
b) Die Antragsgegnerin haftet
für die von den Anbietern begangenen Markenrechtsverletzungen auch nicht als
Störerin. Grundsätzlich kann derjenige, der, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein,
in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines
geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung in
Anspruch genommen werden (vgl. BGHZ 148, 13,
17 - ambiente.de ;
BGH GRUR 2002, 618, 819 -
Meißner Dekor mwN.). Weil die
Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht
selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung
des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt
sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den
Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH aaO. -
Internet-Versteigerung , S. 251 mwN.).
Einem Unternehmen, das - wie die Antragsgegnerin - im Internet eine Plattform
für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor
Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu
untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage
stellen (BGH aaO. - Internet-Versteigerung
, S. 251 unter Hinweis auf Erwägungsgrund 42 der
Richtlinie 2000/31/EG über den
elektronischen Geschäftsverkehr) und mit dem sich aus
§ 8 Abs. 2 Satz 1 TDG ergebenden Verbot
proaktiver Überwachungspflichten kollidieren (vgl.
Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, TDG,
§ 8 TDG Rn. 11). Andererseits ist zu bedenken, dass die Antragsgegnerin durch
die ihr geschuldete Provision an dem Verkauf der Piraterieware beteiligt ist.
Unter diesen Umständen kommt dem Interesse der Antragsgegnerin an einem
möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsbetriebs ein
geringeres Gewicht zu als beispielsweise dem Interesse der Registrierungsstelle
für Domainnamen an einer möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe (BGH
aaO. - Internet-Versteigerung , S. 252
mwN.). Dies bedeutet, dass die Antragsgegnerin immer dann, wenn sie auf eine
klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot
unverzüglich sperren muss (vgl. § 11 Satz 1
Nr. 2 TDG), sie muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst
nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt (BGH aaO. -
Internet-Versteigerung , S. 252). Dabei
wird die Prüfungspflicht des Diensteanbieters im Sinne von
§ 11 TDG erst durch die - im Regelfall
durch Stellungnahmen des Rechtsinhabers bewirkte - Kenntnis von
rechtsverletzenden Fremdinformationen „aktiviert“. Daraus folgt, dass es zu
einer Störerhaftung des Diensteanbieters im Sinne des
§ 11 TDG erst im Hinblick auf
Rechtsverletzungen kommen kann, die einer klaren Rechtsverletzung nachfolgen,
von der dem Diensteanbieter Kenntnis verschafft worden ist (vgl.
Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8.
Aufl., § 14 Rn. 216).
Vor diesem Hintergrund ist eine
Störerhaftung der Antragsgegnerin zu verneinen: Die mit Zugang des
Anwaltsschreibens vom 18.05.2006 (Anl. AS 7) und Kenntnisnahme von den
Kennzeichenverletzungen der Anbieter der „L. M. N.“-Parfums gemäß Anl. AS 4
einsetzende Prüfungspflicht der Antragsgegnerin erstreckt sich nur auf technisch
mögliche Maßnahmen, die der Antragsgegnerin auf zumutbare Weise ermöglichen,
Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt.
Die Existenz solcher im Einzelfall tauglicher technischer Hilfsmittel hat die
Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht; eine händische Überprüfung der über die
Antragsgegnerin in das Internet eingestellten Verkaufsangebote darauf, ob diese
mit der angegriffenen Ausstattung des Parfums „L. M. N.“ versehen sind, ist der
Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zumutbar.
Bei der Beurteilung dieser
Frage ist zunächst der Antragsgegnerin darin beizupflichten, dass der Einsatz
einer schlagwortgestützten Filtersoftware für sich genommen eine händische
Überprüfung nicht obsolet machen würde, weil die Eingabe diesbezüglich in
Betracht zu ziehender Begriffe (z.B. „L.“, „M. N.“) nach dem unstreitigen
Sachvortrag der Antragsgegnerin keine klare Unterscheidung zwischen
Originalprodukten bzw. von der Antragstellerin lizenzierten Produkten einerseits
und Piraterieware andererseits treffen könnte. Entgegen der Auffassung der
Antragstellerin ist der Antragsgegnerin eine händische Überprüfung der
Verkaufsangebote nach einer durch die Filtersoftware erfolgten Vorauswahl nicht
zumutbar - auch nicht unter Zugrundelegung des Sachvortrags der Antragstellerin,
wonach die Zahl der über die Antragsgegnerin in das Internet eingestellten
Angebote von Parfums der Marke „M. N.“ nur bei etwa 100 bis 200 liege. In seiner
Entscheidung Internet-Versteigerung (aaO.,
S. 251) hat der Bundesgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die
Prüfungspflicht des Störers auf mögliche Rechtsverletzungen hin unter dem
Vorbehalt der Zumutbarkeit stehe und nicht dazu führen dürfe, dessen
Geschäftsmodell in Frage zu stellen. Daher kann einem Dienstleistungsunternehmen
wie der Antragsgegnerin, deren gesamtes Geschäftsmodell darauf ausgerichtet ist,
ihre Dienstleistung ausschließlich im Wege der elektronischen Datenübermittlung
zu erbringen, nicht auferlegt werden, Personal mit der händischen Überprüfung
von Angebotsinhalten dritter Anbieter auf mögliche Schutzrechtsverletzungen hin
zu beauftragen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Streitfall - aufgrund der
gerichtsbekannt außergewöhnlich hohen Datenmengen, mit denen die Antragsgegnerin
täglich konfrontiert ist, damit gerechnet werden muss, dass die Antragsgegnerin
von einer Vielzahl potentieller Anspruchsteller aufgefordert würde, in gleicher
Weise wie von der Antragstellerin gefordert händische Überprüfungen in ähnlich
gelagerten Fällen wie dem hier zu entscheidenden durchzuführen.
Die Existenz einer
Bilderkennungssoftware (und die - für diesen Fall - zumutbare Einsatzmöglichkeit
für die Antragsgegnerin), die in der Lage wäre - gegebenenfalls in Kombination
mit einer schlagwortgestützten Filtersoftware -, ohne das Erfordernis einer
ergänzend durchzuführenden händischen Kontrolle Verletzungshandlungen der
streitgegenständlichen Art zu erkennen (also Verkaufsangebote für das Parfum „L.
M. N.“ mit einer Flacon-Ausstattung wie aus Anl. AS 4 ersichtlich), ist zwischen
den Parteien streitig. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, gelang
es der Antragstellerin nicht, glaubhaft zu machen, dass es der Antragsgegnerin
möglich wäre, mit zumutbaren Mitteln unter Einsatz eines solchen
Bilderkennungsprogramms auf elektronischem Wege Erkenntnisse über das Vorliegen
von schutzrechtsverletzenden Verkaufsangeboten zu gewinnen. Das von der
Antragstellerin in Anlage zu Anl. AS 26 vorgelegte Kurzgutachten des Prof.
Dr.-Ing. T. kann insoweit nicht als ausreichendes Glaubhaftmachungsmittel
angesehen werden. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um ein Privatgutachten
und insofern lediglich um einen qualifizierten Parteivortrag handelt (vgl.
Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27.
Aufl., vor § 402 Rn. 5), sowie unbeschadet der Tatsache, dass das Gutachten T.
bereits über 3 ½ Jahre alt ist und insofern nur begrenzt geeignet erscheint,
Erkenntnisse über den aktuellen Stand der Technik auf dem Gebiet der Entwicklung
der Bilderkennungssoftware zu bieten, steht einer ausreichenden Glaubhaftmachung
entgegen, dass sich Prof. Dr.-Ing. T. in seinem Kurzgutachten vom 06.06.2003 nur
in sehr allgemeiner Form zur Frage geäußert hat, ob eine Filtersoftware
grundsätzlich Fotografien durch einen Vergleich mit Referenzbildern erkennen
könne. Ob diese Möglichkeit auch im Streitfall bestünde und die Antragsgegnerin
hiervon in einer für sie zumutbaren Weise Gebrauch machen könne, lässt sich dem
Kurzgutachten gerade nicht entnehmen. Vielmehr weist Prof. Dr.-Ing. T. an zwei
Stellen seines Gutachtens (in Anlage zu Anl. AS 26, dort Seiten 3 und 4) darauf
hin, dass unter den dort genannten - auch hier zu berücksichtigenden -
Voraussetzungen (z.B. beim Erfordernis variabler Darstellungen) das
Vergleichsverfahren mit einem höheren Aufwand verbunden sei. Angesichts dieser
Erkenntnisse lässt sich dem Kurzgutachten eine verlässliche Aussage, ob im
Streitfall auf eine taugliche und in zumutbarer Weise einsetzbare
Bilderkennungssoftware zum Herausfiltern schutzrechtsverletzender
Verkaufsangebote zurückgegriffen werden könne, nicht entnehmen. Dies gilt auch
im Hinblick auf die von der Antragstellerin im Berufungsverfahren vorgelegten
Anlagen B 7 und B 11 - unabhängig von der Frage der Zulassung dieser
Angriffsmittel in der Berufungsinstanz (§§ 529
Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
Dem Internet-Artikel „Lizenz zum Schmunzeln“ lässt sich vielmehr entnehmen, dass
die Entwicklung in diesem Bereich gerade noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Anl.
B 7: „Europäische Wissenschaftler entwickeln Bilderkennungssoftware“). Aus der
als Anl. B 11 vorgelegten Abhandlung von E. und P. „Automatisierte Recherche von
Markenpiraterie im Internet“ folgen keine gegenteiligen Erkenntnisse.
Soweit die Antragstellerin die
Auffassung vertritt, es bestehe eine Vermutung dafür, dass klar
rechtsverletzende Angebote von der Antragsgegnerin auch mit zumutbaren Mitteln
identifiziert und eliminiert werden könnten, demzufolge eine Modifizierung der
Glaubhaftmachungslast zu Lasten der Antragsgegnerin vorzunehmen sei (vgl.
Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 01.11.2006), ist
ihr nicht zu folgen. Auch im Bereich der Störerhaftung gilt, dass die
anspruchsbegründenden Haftungsvoraussetzungen grundsätzlich vom Verletzten
darzulegen und - im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - von
diesem glaubhaft zu machen sind. Dies gilt auch für den Umfang der
Prüfungspflichten eines Störers. Der Streitfall bietet keinen Anlass, um von
dieser grundsätzlichen Wertung abzuweichen. Anhaltspunkte hierfür bietet auch
nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes „
Internet-Versteigerung “.
Mangels Verletzung zumutbarer
Prüfungspflichten kann die Antragsgegnerin daher aus den vorgenannten Gründen
nicht von der Antragstellerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auf
die im landgerichtlichen Urteil angesprochene Frage, ob die Antragstellerin auf
das Veri-Programm der Antragsgegnerin verwiesen werden und auch aus diesem Grund
dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht stattgegeben werden
könne, kam es somit für die Entscheidung des Rechtsstreits (dies gilt auch im
Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen zu den gestellten Hilfsanträgen)
nicht an.
2. Hilfsantrag 1
Der Hilfsantrag ist ebenfalls
unbegründet. Zur Frage der mangelnden Teilnahme der Antragsgegnerin an den
verfahrensgegenständlichen Kennzeichenrechtsverletzungen ist auf die
vorstehenden Ausführungen unter A) 1. a) zu verweisen. Der hilfsweise geltend
gemachte, sich auf Angebote von im Hilfsantrag bezeichneten, unter Pseudonymen
auftretenden Rechtsverletzern beschränkte Unterlassungsanspruch lässt sich auch
nicht unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ableiten. Insoweit gelten
dieselben Erwägungen wie unter A) 1. b) dargestellt: mangels Verfügbarkeit einer
tauglichen Bilderkennungssoftware ist es der Antragsgegnerin ohne händische
Überprüfung der einzelnen Verkaufsangebote nicht möglich,
schutzrechtsverletzende Handlungen der streitgegenständlichen Art zu erkennen.
Dies gilt auch, soweit Verkaufsangebote von den im Hilfsantrag näher
bezeichneten Anbietern - den vermeintlichen Tätern der von der Antragstellerin
gerügten Kennzeichenverletzungen - in Zukunft in das Internet eingestellt werden
sollten. Die Antragsgegnerin kann nämlich ohne händische Überprüfung solcher
Angebote dieser Kunden nicht feststellen, ob - erneut - Piraterieware angeboten
wird oder nicht. Dass der Antragsgegnerin aus grundsätzlichen Erwägungen eine
händische Überprüfung nicht zumutbar ist, wurde allerdings bereits dargestellt.
Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass es hinsichtlich einzelner Kunden
nach Angaben von Schutzrechtsinhabern in der Vergangenheit bereits zu
Rechtsverletzungen gekommen sein soll. Die Antragsgegnerin kann auch nicht
darauf verwiesen werden, dass dem Anliegen durch Löschung der im Hilfsantrag
aufgeführten vermeintlichen Kennzeichenrechtsverletzer Rechnung zu tragen sei.
Abgesehen davon, dass dieses Begehren in Richtung auf den gestellten
Hilfsantrag, der sich lediglich auf Angebote betreffend das Parfum „L. M. N.“
mit der angegriffenen Flacon-Ausstattung bezieht, zu weit gehen würde, kann der
Antragsgegnerin nicht untersagt werden, in Zukunft Rechtsbeziehungen zu ihren
Kunden aufrechtzuerhalten.
3. Hilfsantrag 2
Auch dieser Hilfsantrag ist
unbegründet. In ihrer Berufungsbegründung stützt sich die Antragstellerin
darauf, dass sie von der Antragsgegnerin die Löschung rechtsverletzender
Angebote verlangen könne. Inwieweit die verfahrensgegenständlichen Angebote im
Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Berufungsverhandlung von der
Antragsgegnerin noch nicht entfernt worden waren, hat die Antragstellerin nicht
vorgetragen und sich insoweit auch nicht mit der Behauptung der Antragsgegnerin,
sie lösche nach Anzeige eines Schutzrechtsinhabers vermeintlich verletzende
Angebote grundsätzlich unverzüglich, auseinandergesetzt. Darüber hinaus ist
Hilfsantrag 2 nach seinem Wortlaut nicht auf Löschung, sondern darauf gerichtet,
in Zukunft die Verbreitung der im Einzelnen nummernmäßig aufgeführten Angebote
zu unterlassen. Die Antragsgegnerin hat - ohne dass die Antragstellerin dem
entgegen getreten wäre - vorgetragen, dass die unter den
verfahrensgegenständlichen Nummern in Hilfsantrag 2 aufgelisteten Angebote nicht
mehr aktuell seien. Dies hätte zur Folge, dass die Antragsgegnerin Angebote, die
- erneut - unter den verfahrensgegenständlichen Nummern in das Internet
eingestellt werden sollten, daraufhin zu überprüfen hätte, ob sie mit dem
streitgegenständlichen Parfum-Flacon versehen sind. Diese Maßnahmen setzten
wiederum eine händische Überprüfung voraus, die der Antragsgegnerin aus den
vorstehend erwähnten Gründen unzumutbar ist.
B) Auskunftsantrag (Antrag 2.)
Der geltend gemachte
Auskunftsanspruch besteht ebenfalls nicht. Soweit die Antragstellerin diesen auf
§ 19 MarkenG stützt, fehlt es aus den
unter A) dargestellten Gründen bereits an einer Markenverletzung der
Antragsgegnerin als anspruchsbegründender Tatbestandsvoraussetzung. Da die
Antragsgegnerin weder Täterin noch Teilnehmerin einer Markenverletzung ist, kann
ein Auskunftsanspruch auch nicht mit Erfolg auf
§ 242 BGB zur Vorbereitung eines
Schadensersatzanspruchs gestützt werden. Eine - hier nicht vorliegende -
Störerhaftung würde einen Schadensersatzanspruch ohnehin nicht auslösen (vgl.
BGHZ 157, 236, 253 - Internet-Versteigerung
).
Schließlich kann im Streitfall
ein Auskunftsanspruch auch nicht aus der
Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte
des geistigen Eigentums hergeleitet werden. Zwar normiert dessen Art. 8 Abs. 1
Buchst. c) ein Recht auf Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege von
Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen,
auch gegenüber Nichtstörern, sofern diese nachweislich für rechtsverletzende
Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht haben.
Allerdings ist dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten, in Umsetzung der
Richtlinie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Durchsetzung dieses
Auskunftsanspruchs im Wege einstweiliger Maßnahmen mittels einzelstaatlicher
Rechtsvorschriften zu regeln (vgl. Erwägungsgründe 22, 23 zur
Richtlinie 2004/48/EG, ABl. Nr. L 157,
S. 45 ff.). Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber bislang keinen Gebrauch
gemacht. Mangels Fehlens einer § 19 Abs. 3
MarkenG entsprechenden gesetzlichen Regelung sowie mangels Vorliegens der
Voraussetzungen der §§ 935,
940 ZPO kommt daher der auf
Auskunfterteilung gerichtete Erlass einer einstweiligen Verfügung im Streitfall
nicht in Betracht. Die Berufung der Antragstellerin ist demgemäß auch insoweit
unbegründet.
C) Die Entscheidung über die
Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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