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Beweislast
für mögliche und zumutbare Maßnahmen
LG Hamburg
Urteil vom 3.8.2005
Az. 315 O 296/05
Tatbestand
Die Antragstellerin verlangt von
der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, sich der Internet-Domain
"g...travel24.net" zu bedienen. Dabei streiten die Parteien im Wesentlichen über
eine Störereigenschaft der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der eingetragenen deutschen Wortmarke "Travel
24" mit einer Priorität vom 23.09.1997 sowie der am 01.09.2000 eingetragenen
gleichlautenden europäischen Wortmarke (Anlage AS 2). Gegenstand des
Unternehmens der Antragstellerin ist die Organisation. Veranstaltung und
Vermittlung von Reiseleistungen.
Die Antragsgegnerin vermittelt unter der Domain www.t....de Reisen. Zu diesem
Zweck betreibt sie unter dem Namen ... ein Reisepartnerprogramm. Das
Reisepartnerprogramm dient der Antragsgegnerin dazu, auf den Internetseiten
ihrer Partner für Reisen zu werben, dadurch zu möglichst vielen potentiellen
Kunden einen Kontakt herzustellen und Reisen zu vermitteln.
Zu diesem Zweck fügt der (Werbe-)Partner auf seiner eigenen Webseite einen
Werbebanner der Antragsgegnerin ein. Hierbei kann sich der Werbepartner
bestimmte Reisekategorien heraussuchen, die thematisch zu seiner Webseite
passen. Außerdem besteht die Möglichkeit, ein großes Banner mit dem kompletten
"Reiseservice" einzubinden. Diese Werbebanner liegen als Daten auf den Servern
der Antragsgegnerin. Die Grafiken werden durch einen automatischen Link in die
Webseite des Werbepartners eingebunden. Der Werbepartner kann aber, auch ohne
das Werbematerial der Antragsgegnerin zu nutzen, an dem "Affiliate-Programm"
teilnehmen, indem er eigene Banner, Grafiken oder einfache Textlinks verwendet.
Klickt ein Internet-Nutzer auf der Webseite des Werbepartners auf ein solches
Banner der Antragsgegnerin oder eine vom Werbepartner selbst erstellte Grafik
bzw. Text, wird der Kunde über einen von der Antragsgegnerin zur Verfügung
gestellten, hinter der Grafik bzw. dem Text stehenden Link auf die Webseite
eines konkreten Reiseveranstalters oder einer veranstalterunabhängigen
Buchungsmaschine (IBE - Internet Booking Engine) weitergeleitet. Sofern der
Internet-Kunde dann auf der Webseite des Reiseveranstalters bzw. der IBE eine
Reise bucht, erhält die Antragsgegnerin eine bestimmte Provision. Von dieser
Provision kehrt sie einen Teil als "Werbekostenzuschuss" an den Werbepartner
aus. Zur Erfassung und Verarbeitung der Werbekostenzuschüsse (WKZ) verfügt die
Antragsgegnerin über ein Softwaresystem.
Die Erfassung und Abrechnung der WKZ erfolgt über sogenannte Link-Codes, d.h.
über in den Linie eingebaute Informationen, wie z.B. die Partner-ID. Um später
nachvollziehen zu können, über welchen Partner ein Reisekunde geworben wurde,
enthält jeder Link die von der Antragsgegnerin zugeteilte, individuelle
Partner-ID des Werbepartners sowie weitere Informationen.
Um Werbepartner zu werden, muss man sich bei der Antragsgegnerin anmelden. Mit
den einzelnen Werbepartnern schließt die Antragsgegnerin eine
"Partnervereinbarung" (Anlage AS 11). In § 7 dieser Partnervereinbarung heißt es
wie folgt:
"Der Vertragspartner ist verantwortlich für die Einrichtung, den Betrieb und die
Pflege, sowie für die Richtigkeit und Korrektheit der Inhalte, die auf seiner
Webseite erscheinen. Die Verantwortlichkeit bezieht sich auch auf den
technischen Betrieb der Webseite, insbesondere der Links zur Webseite des
Vertragsgebers sowie der Sicherstellung, dass die Inhalte der Webseite nicht
Rechte Dritter verletzen oder in anderer Weise gegen Gesetze verstoßen.
Der Partner gewährleistet insbesondere, - dass der Inhalt seiner Webseite keine
Rechte Dritter verletzt, insbesondere keine Patent-, Urheber-, Marken- oder
andere gewerbliche Schutzrechte sowie allgemeine Persönlichkeitsrechte."
Nach der Registrierung bei der Antragsgegnerin erhält der Werbepartner die
sogenannte Partner-ID sowie ein Passwort. Derzeit nehmen ca. 15.000 Personen und
Firmen an dem Partnerprogramm der Antragsgegnerin teil.
Am 01.04.2005 wurde der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf die auf
den Namen Werbepartner der Antragsgegnerin, der an dem "...-Programm" der
Antragsgegnerin teilnimmt.
Er hatte sich ursprünglich mit seiner Domain www.s....de bei dem Partnerprogramm
der Antragsgegnerin angemeldet.
Mit Schreiben vom 07.04.2005 mahnte die Antragstellerin den Domaininhaber ...
ab. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab er bisher nicht ab.
Ebenfalls am 07.04.2005 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab. Auch
diese gab bisher keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Auf Antrag der Antragstellerin vom 06.05.2005 hat die erkennende Kammer am
10.05.2005 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Antragsgegnerin bei
Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden ist, sich im
geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Reisedienstleistungen der
Internet-Domain zu bedienen: g...travel24.net , insbesondere im Rahmen eines
Partnerprogramms für unter dieser Domain betriebenen Webseite Inhalte zur
Verfügung zu stellen und den eingehenden Reise-Traffic in sonstiger Weise
kommerziell zu nutzen/nutzen zu lassen.
Gegen die einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin am 05.07.2005
Widerspruch eingelegt.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin geeignete
Sicherungsmaßnahmen ergreifen könne, um künftige Markenverletzungen zu
verhindern. Die Antragsgegnerin könne bei Anfragen, die über ihren Server
liefen, erkennen, von welcher Domain die Buchungsanfrage komme. Zudem sei
zumindest eine Auswertung des sogenannten Referers möglich. Eine solche
Auswertung sei wirtschaftlich zumutbar, da eine solche Einrichtung nach Ansicht
von Fachleuten relativ einfach vorgenommen werden könne. Auch könne über
sogenannte Log-Files eine Nachprüfung vorgenommen werden.
Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt, unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom
10.05.2005 den Antrag der Antragstellerin vom 02.05.2005 zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor:
Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts sei das
Zeichen "travel24" für Reisedienstleistungen rein beschreibend und einem
Markenschutz nicht zugänglich.
Sie, die Antragsgegnerin, sei keine Störerin. Sie könne nicht haftbar gemacht
werden für Links von Dritten, die auf ihre Webseite führten und die ihr nicht
bekannt seien. Die freie Verlinkbarkeit sei eine der - auch in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten - technischen Grundlagen des
Internets, aufweiche sie, die Antragsgegnerin, keinen Einfluss habe. Ohne die
Nutzung von Links sei eine sinnvolle Nutzung des Internets praktisch
ausgeschlossen, so dass das Setzen von Links nicht nur technisch nicht
verhindert, sondern im Normalfall auch rechtlich nicht untersagt werden könne.
Ihr seien die angeblichen Markenverstöße des Domaininhabers ... nicht bekannt
gewesen. Er habe sich nicht mit der Domain "g...travel24.net" bei dem
Partnerprogramm der Antragsgegnerin angemeldet gehabt, sondern - unstreitig -
mit der Domain "s....de".
Herr ... habe das Werbematerial der Antragsgegnerin vertragsgemäß für die Domain
"s....de" genutzt. Es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass er das
Werbematerial darüber hinaus zusätzlich auch auf der Domain "g...travel24.net"
nutze bzw. diese Domain überhaupt existiere. Im Internet sei es weder
systematisch noch vollständig möglich zu überprüfen, auf welchen fremden
Internetseiten (weltweit derzeit ca. 60 Millionen) Links auf die eigene Webseite
enthalten seien.
Nach Erhalt der Abmahnung durch die Antragstellerin habe sie, die
Antragsgegnerin, sich sofort an den Domaininhaber ... gewandt und ihn zur
Überprüfung bzw. Änderung der Domain aufgefordert. Dieser
Unterlassungsaufforderung sei der Domaininhaber ... unstreitig - unverzüglich
nachgekommen.
Es sei aus technischen Gründen unmöglich, die Verpflichtung aus der
Verbotsverfügung zu erfüllen. Sie könne anhand des Link-Codes nicht feststellen,
über welche Domain ein Buchungsauftrag weitergeleitet worden sei. Sie könne
anhand der Partner-ID lediglich erkennen, welchem Werbepartner eine
Buchungsanfrage zuzuordnen sei, nicht aber über welche Domain diese Anfrage
gekommen sei. Dies sei technisch unmöglich. Auch mit dem sogenannten "Referer"
ließen sich nur nachträgliche Links herausfinden. Es sei nach Auskunft des
Providers, der Firma ..., nicht möglich, den "Referer" auszuwerten und eine
"Sperre" für Besucher von bestimmten Domains zu errichten. Sie, die
Antragsgegnerin, müsse extra eine Software programmieren lassen, die dies
bewerkstellige. Dies sei ihr wirtschaftlich nicht zumutbar.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben und der zugrunde liegende Antrag
zurückzuweisen.
Der Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Unterlassungsanspruch
gemäß § 14 Abs.2 Nr.2, Abs.5 MarkenG.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin besteht zwar zwischen den einander
gegenüberstehenden Bezeichnungen "travel24" und "g...travel24"
Verwechselungsgefahr.
Die Antragsgegnerin ist jedoch für die von ihrem Werbepartner ... begangene
Markenverletzung nicht verantwortlich. Sie haftet auch nicht als Störerin. Als
Störer kann auch derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in
irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines
geschützten Gutes beiträgt, für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden (BGH GRUR 2004, 860 -Internet-Versteigerung; OLG
Hamburg, MMR 2004. 822, wrp - "Domain-Parking").
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin zu der von ihrem Werbepartner
... begangenen Markenverletzung einen kausalen Beitrag geleistet hat. Die
Antragsgegnerin hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihrer
Mitarbeiterin Werbepartnerprogramms ein Werbebanner lediglich für die
Internetseite www.s....de zur Verfügung gestellt und dieser sodann das
Werbebanner eigenmächtig für die Internetseite g...travel24.net genutzt hat.
Im vorliegenden Fall kann unentschieden bleiben, ob die Antragsgegnerin bei
dieser Sachlage einen kausalen Beitrag an der Markenverletzung begangen hat.
Denn eine Haftung als Störer setzt weiter voraus, dass zumutbare
Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine Markenverletzung zu unterbinden (BGH
GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung). Im Falle der Verlinkung ist es einem
Domaininhaber grundsätzlich unzumutbar zu überprüfen, ob der Betreiber einer
anderen Internetseite, der eigenmächtig einen Link zu dem Domaininhaber
herstellt, Schutzrechte Dritter verletzt.
Wird einem Domaininhaber durch eine Abmahnung ein Fall der Markenverletzung
bekannt, kann er zwar verpflichtet sein, technisch mögliche und zumutbare
Maßnahmen zu ergreifen, um weitere entsprechende Markenverletzungen zu
verhindern (vgl, BGH a.a.O.). Dabei kommt es jedoch auf den konkreten Einzelfall
an.
Im vorliegenden Fall kann bereits nicht festgestellt werden, dass die
Antragsgegnerin nach Erhalt der Abmahnung Prüfungspflichten verletzt hat. Auch
wenn es der Antragsgegnerin technisch möglich sein sollte, ein Softwareprogramm
entwickeln zu lassen, um künftig Markenverletzungen ihrer 15.000 Werbepartner
aufzuspüren und zu verhindern, müsste die Einrichtung einer solchen Kontrolle
für die Antragsgegnerin wirtschaftlich zumutbar sein.
Ob bei dem Geschäftsmodell der Antragsgegnerin ein wirtschaftlich sinnvolles und
effektives Kontrollprogramm installiert werden kann, ist nicht erkennbar.
Insoweit liegt die Darlegungslast bei der Antragstellerin. Der Vortrag der
Antragstellerin ist nicht ausreichend. Zudem fehlt es an einer Glaubhaftmachung.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin folgt eine Störerhaftung der
Antragsgegnerin auch nicht daraus, dass sie keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben hat. Dazu war die Antragsgegnerin bei der
gegebenen Sachlage nicht verpflichtet.
Da die Antragsgegnerin für die von ihrem Werbepartner begangene Markenverletzung
nicht als Störerin haftet, kann sie auch nicht aus §§ 8 UWG i.V.m § 3 UWG, §§
12, 823 Abs.1, 1004 BGB in Anspruch genommen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus
§ 91 Abs.1 ZPO
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.6,
711 ZPO.
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