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Löschungspflicht bei einem Online-Archiv
OLG Frankfurt
a.M.
Urteil v. 22.05.2007
Az.: 11 U 72/06
Sachverhalt:
Der Verfügungskläger (nachfolgend Kläger) wurde 1993 wegen Mordes an dem
Schauspieler A zu lebenslanger Haft verurteilt. Die Revision des Klägers hat der
Bundesgerichtshof 1994 verworfen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat
das Bundesverfassungsgericht Anfang 2000 nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfügungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) strahlte am 25.01.2001 eine
Dokumentation über die Hintergründe des Mordes an A unter der Überschrift "..."
aus. Sie hat in ihrem Online-Archiv in einer zuletzt am 26.04.2002
aktualisierten Fassung über diese Sendung, wie aus der Anlage AS 1 ersichtlich,
unter namentlicher Nennung des Klägers berichtet.
Auf die Abmahnung des Klägers vom 30. Mai 2006 hat die Beklagte den Beitrag von
ihrer Website entfernt, jedoch keine Unterlassungserklärung abgegeben. Das
Landgericht hat mit Beschlussverfügung vom 09.06.2006 der Beklagten untersagt,
über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an A in identifizierender Weise,
insbesondere bei voller Namensnennung, zu berichten.
Auf den Widerspruch der Beklagten hat es die einstweilige Verfügung durch Urteil
vom 02.11.2006 bestätigt.
Begründet hat es die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die angegriffene
Berichterstattung im Internet bereits bei ihrem Erscheinen im Jahre 2001 nicht
zulässig gewesen sei, weil sie sich auf eine im Zeitpunkt ihres Erscheinens
nicht zulässige Fernsehdokumentation bezogen habe. Die Namensnennung des Klägers
in dem Dokumentarfilm sei nicht durch die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG oder Art. 5 Abs. 3 GG gerechtfertigt gewesen, weil ihr bereits im
Zeitpunkt der Erstausstrahlung das Resozialisierungsinteresse des Klägers
entgegengestanden habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, das Landgericht
habe zu Unrecht darauf abgestellt, ob die Namensnennung des Klägers in dem
Fernsehbeitrag zulässig gewesen sei.
Die Zulässigkeit der Sendezusammenfassung und der Sendung selbst seien
unabhängig voneinander zu beurteilen. Für die Berichterstattung gälten andere
Maßstäbe als für die Archivierung.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die zugrunde liegende
Fernsehdokumentation im Zeitpunkt ihrer Erstveröffentlichung aber auch nicht
rechtswidrig gewesen. Im Zeitpunkt der Erstausstrahlung habe sich der Kläger
noch nicht auf ein Resozialisierungsinteresse berufen können, da seit seiner
Festnahme noch nicht einmal 10 Jahre vergangen gewesen seien. Es habe sich bei
der Fernsehsendung auch nicht um ein Dokumentarspiel, sondern um eine
Dokumentation gehandelt, von der weder eine "Breiten- und Tiefenwirkung" noch
eine Stigmatisierung des Klägers ausgegangen sei.
Der Kläger habe insbesondere durch das Verhalten seines damaligen Verteidigers
... schon vor Entstehung der Sendung konkludent in die Aufhebung seiner
Anonymität eingewilligt. ... sei außerordentlich daran interessiert gewesen,
dass durch die Veröffentlichung der Dokumentation die im Wiederaufnahmeverfahren
vertretene These der Unschuld des Klägers öffentlichkeitswirksam verbreitet
werde.
Die sachlichen Argumente dafür seien auch in den Fernsehbeitrag eingeflossen.
Auch aus späteren Äußerungen des Verteidigers, so etwa bei einer Presseerklärung
am 15.04.2005, ergebe sich, dass der Kläger jedenfalls für die Dauer noch
laufender Wiederaufnahmeverfahren mit seiner Identifizierung in der
Öffentlichkeit einverstanden gewesen sei.
Die Erstveröffentlichung des Fernsehbeitrags der ... im Juni 2000 sei während
des laufenden zweiten Wiederaufnahmeverfahrens erfolgt, während kurz zuvor die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes veröffentlicht worden sei, mit der
die Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung des Klägers nicht angenommen
wurde. Mithin habe es nicht an einem hinreichenden Anlass zu der fraglichen
Berichterstattung gefehlt.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
02.11.2006 (Az. 2-3 0 375/06) aufzuheben und den Verfügungsantrag des
Berufungsbeklagten vom 07.06.2006 kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Kläger
beantragt, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Antragsgegnerin
bei Meidung der entsprechenden Ordnungsmittel untersagt wird, über den
Antragsteller im Zusammenhang mit dem Mord an A in identifizierender Weise zu
berichten wie aus Anlage AS 1 ersichtlich.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint insbesondere, die
Ausführungen der Beklagten zur Archivausnahme lägen neben der Sache. Die
Offenheit des Mediums Internet spreche dagegen, hier überhaupt von einem Archiv
auszugehen. Die Beklagte habe die angegriffenen Artikel als eigene und aktuelle
Artikel veröffentlicht. Es sei nicht möglich, zwischen angeblichem Archiv und
anderen Inhalten, die die Beklagte öffentlich zugänglich mache, zu
unterscheiden.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der konkreten Berichterstattung
im Online-Archiv der Beklagten nicht zu.
Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein
Unterlassungsanspruch gegen eine identifizierende Berichterstattung
grundsätzlich aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1
GG ergeben kann, weil auch bei verurteilten Straftätern das Persönlichkeitsrecht
Schutz vor einer zeitlich unbeschränkten Berichterstattung durch die Medien
gewährt.
Entscheidend ist aber stets, in welchem Maß eine Berichterstattung die
Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigen kann (BVerfGE 97,391; BVerfG NJW
2000,1860). Der Schutz, den das Grundrecht insoweit vermittelt, wirkt nicht im
Sinn eines generellen Verfügungsrechts über sämtliche Informationen, die Dritte
hinsichtlich einer Person äußern.
Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz vielmehr gegenüber solchen Darstellungen,
die das Persönlichkeitsbild des Einzelnen in der Öffentlichkeit verfälschen oder
entstellen oder seine Persönlichkeitsentfaltung, etwa durch die von ihr
ausgehenden Stigmatisierungsgefahren, erheblich beeinträchtigen (BVerfG a.a.O.).
Eine derartige Beeinträchtigung liegt auch in Darstellungen, die die
Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft nach Verbüßung der
Strafe wesentlich zu erschweren drohen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern aber keinen Anspruch
darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu
werden. Ein solches Recht lässt sich weder dem Lebach-Urteil noch einer
sonstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen.
Im Lebach-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht lediglich festgestellt, dass
das Persönlichkeitsrecht vor einer zeitlich unbeschränkten Befassung der Medien
mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre Schutz bietet (BVerfGE
35,202). Eine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung
persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse war damit nicht gemeint (BVerfG NJW 2000,
1860).
Auch die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, dass ein Täter den Anspruch
erwirbt, mit der "Tat allein gelassen zu werden". Mit der Strafverbüßung ist dem
Strafanspruch des Staates Genüge getan. Das Verhältnis des Täters zu sonstigen
Dritten, insbesondere den Medien, bleibt davon unberührt (BVerfG a.a.O.).
Kommt es aber wesentlich auf das von der Art der Berichterstattung ausgehende
Maß der Beeinträchtigung an, so kann die Zulässigkeit der Archivierung des
angegriffenen Berichts nicht von der Frage abhängen, ob die Erstausstrahlung der
Fernsehdokumentation im Jahr 2000 oder die Ausstrahlung durch die Beklagte im
Jahr 2001 das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzte.
Ganz offensichtlich erzielt die Ausstrahlung einer Fernsehdokumentation über
"Die großen Kriminalfälle" für ein Massenpublikum eine völlig andere Breiten-
und Tiefenwirkung als eine nur wenige Zeilen umfassende Inhaltsangabe zur
Sendung, die in einem Online-Archiv vorgehalten wird.
Schon die Breitenwirkung und Suggestivkraft einer Fernsehsendung kann deutlich
stärker sein, als bei einer Presseberichterstattung. Von Fernsehbeiträgen kann
deshalb ein weitaus stärkerer Eingriff in die Privatsphäre ausgehen als im
Rahmen einer Wortberichterstattung in Hörfunk oder Presse (Wenzel/ Burkhardt,
Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. Kap. 10, Rn. 206).
Erst recht ist die Breitenwirkung eines in einem Online-Archiv zum Abruf bereit
gehaltenen kurzen Artikels in der Regel nicht mit derjenigen einer öffentlichen
Berichterstattung vergleichbar (so auch OLG Köln, Beschluss v. 14.11.2005 Az: 15
W 60/05, Anlage Ag 4).
Die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Archiv-Berichts hängt danach nicht
unmittelbar von der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der dem Bericht
zugrundeliegenden Fernsehdokumentation ab, sondern ist eigenständig zu
beurteilen.
Selbst wenn die Ausstrahlung der Fernsehdokumentation rechtswidrig gewesen sein
sollte, weil im Zeitpunkt der Erstausstrahlung kein rechtfertigender Anlass mehr
für eine identifizierende Berichterstattung vorlag, folgt daraus im Hinblick auf
die völlig unterschiedliche Darstellungsweise und Breitenwirkung nicht
zwangsläufig, dass auch die Einstellung einer kurzen Inhaltsangabe zu dem
Fernsehbeitrag, in der der Nachname des Klägers ein einziges Mal erwähnt wird,
rechtswidrig wäre. Vielmehr ist allein entscheidend, ob durch den inkriminierten
Archivbeitrag selbst das Persönlichkeitsrecht des Klägers in nicht
hinzunehmender Weise beeinträchtigt worden ist.
Das ist nicht der Fall.
Bei einer besonders spektakulären, aufsehenerregenden Tat kann die namentliche
Erwähnung des Täters auch noch viele Jahre später zulässig sein (OLG Hamburg,
AfP 1987, 518; Wenzel/Burkhardt a.a.O. Rn. 204; Soehring, Presserecht,3. Aufl.,
Rn. 19.29). Der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat es für zulässig angesehen,
wenn über "einen der spektakulären Kriminalfälle der jüngeren Geschichte" fünf
Jahre nach Rechtskraft des Urteils über den Antragsteller noch mit voller
Namensnennung berichtet wird (Beschluss v. 20.09.2006, 16 W 56/06).
Es kann dahin stehen, ob sich insoweit starre Fristen bestimmen lassen (vgl.
auch Wenzel/Burkhardt a.a.O. Rn. 201). Vorliegend erfolgte die namentliche
Nennung des Klägers zwar mehr als fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft. Der
Name des Klägers ist in der Folgezeit jedoch immer wieder in der Öffentlichkeit
gefallen, was auf die von dem Kläger und dessen Halbbruder angestrengten
Wiederaufnahmeverfahren, auf die gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
eingelegte Verfassungsbeschwerde, aber auch auf Aktivitäten des Klägers und
dessen Halbbruder zurückzuführen ist. So hat der Halbbruder des Klägers an einem
1999 in der Zeitschrift "X" veröffentlichten Artikel mitgewirkt, der auf seine
Informationen zurückgehen soll.
Gemessen hieran erscheint die namentliche Erwähnung des Klägers und seines
Halbbruders in dem Archivbeitrag eher marginal. Die Familiennamen des Klägers
und seines Halbbruders werden ein einziges Mal am Ende des Artikels im
Zusammenhang mit ihrer Festnahme und Verurteilung erwähnt, wobei zugleich darauf
hingewiesen wird, dass beide "auch heute noch" eine Tatbeteiligung abstreiten.
Damit handelt es sich um eine kurze, sachliche Darstellung der Hintergründe des
Mordes an dem Schauspieler A, der Fahndung nach den Tätern sowie deren Festnahme
und Verurteilung.
Vor dem Hintergrund der im Veröffentlichungszeitraum nach wie vor aktuellen
Berichterstattung über die Wiederaufnahmeverfahren und des Umstands, dass es
sich um einen der spektakulärsten Kriminalfälle des letzten Jahrhunderts in
Deutschland handelte, erscheint die marginale namentliche Erwähnung des Klägers
und dessen Halbbruders an einer einzigen Stelle des Artikels in keiner Weise
vergleichbar mit einer öffentlichen identifizierenden Berichterstattung, in
deren Mittelpunkt der Kläger und sein Halbbruder stehen.
Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Erwähnung des Familiennamens überhaupt zu
einer Identifizierbarkeit des Klägers führt. Wer den Kläger bis dahin nicht
kannte, wird ihn allein aufgrund des Namens nicht ohne weiteres mit dem Mord an
A in Verbindung bringen.
Die Beklagte weist zu Recht und unwidersprochen darauf hin, dass der
Familienname des Klägers nicht so selten ist, dass seine Person allein über den
Namen mit dem Mord in Verbindung gebracht würde. Hinsichtlich solcher Personen,
denen der Kläger ohnehin als Tatbeteiligter bekannt ist, führt der kurze
Textbeitrag nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner
Persönlichkeitsbelange.
Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass von der namentlichen Erwähnung
des Klägers in dem Archivartikel negative Auswirkungen auf seine Person,
insbesondere eine erneute Stigmatisierung oder Isolierung ausgehen konnten oder
ausgegangen wären. Konkrete Auswirkungen hat der Kläger nicht einmal behauptet.
Spricht mithin nichts dafür, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers im
Zeitpunkt der Einstellung des Artikels in das Online-Archiv in einer nicht mehr
hinnehmbaren Weise beeinträchtigt worden wäre, war die Veröffentlichung im
Zeitpunkt der aktuellen Berichterstattung nach allem rechtmäßig.
Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Kläger und sein Halbbruder -
soweit ersichtlich - sogar die Ausstrahlung der Fernsehdokumentation selbst
hingenommen haben, ohne sich seinerzeit auf eine Verletzung ihres
Persönlichkeitsrechts zu berufen. Wenngleich hierin keine konkludente
Einwilligung zu sehen sein mag, so spricht dieser Umstand doch Indizien dafür,
dass die eher beiläufige namentliche Erwähnung in einem Online-Archiv keine
nennenswerten weiteren negativen Auswirkungen auf die Person des Klägers bewirkt
hat.
Daraus folgt, dass der Kläger heute keinen Anspruch auf Unterlassung der
Bereithaltung des Archivbeitrags hat. Die Archivierung von Informationen, die im
Zeitpunkt ihrer Erstveröffentlichung nach äußerungsrechtlichen Maßstäben nicht
zu beanstanden waren, bleibt nach in der Rechtsprechung überwiegend vertretener
Auffassung, der der Senat jedenfalls für den vorliegenden Fall folgt, zulässig
(KG, Beschluss v. 19.10.2001 - 9 W 132/01; OLG Köln, Beschluss v. 14.11.2005 15
W 60/05; OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 20.09.2006, 16 W 54/06; 56/06 = OLGR 2007,
335; 57 /06).
Die Herausgabe archivierter Informationen bei zulässigerweise archiviertem, nach
äußerungsrechtlichen Maßstäben bei der Erstveröffentlichung beanstandungsfreiem
Material ist nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 S.Var. GG gerechtfertigt und nicht von
einem besonderen Informationsinteresse des Dritten abhängig, so dass ihr Abruf
über das Internet nicht von dem Archivbetreiber verhindert werden muss (OLG Köln
a.a.O).
Allein durch die Bereithaltung eines zu einem früheren Zeitpunkt erschienenen,
zulässigen Artikels in einem Archiv wird der Betroffene nicht erneut "an das
Licht der Öffentlichkeit" gezerrt, da sich der Äußerungsgehalt lediglich in
einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit zulässige Berichterstattung
erschöpft (KG, Beschl. V. 19.10.2001, 9 W 132/01; OLG Frankfurt a.a.O.).
Das gilt umso mehr, als der Artikel nicht ohne weiteres zugänglich ist, sondern
der interessierte Nutzer konkret danach suchen muss. Nach den tatsächlichen
Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil in Form des Berichtigungsbeschlusses
vom 11.01.2007 gelangt der Internet-Nutzer - außer durch gezielte Eingabe
entsprechender Suchbegriffe - nur über das Anklicken mehrerer Verlinkungen über
die Hauptseite des Beklagten zu den im Online-Archiv der Beklagten archivierten
Inhalten.
Dabei spielt es keine Rolle, dass das Archiv nicht in Papierform, sondern
elektronisch geführt wird. Zwar mag letzteres für den Nutzer schneller greifbar
sein; dennoch geht mit der Nutzung elektronischer Archive keine mit der
Publikation in Fernsehen und Presse vergleichbare Breitenwirkung einher.
Im Übrigen streitet für die Unangreifbarkeit des Archivs das Grundrecht auf
Informationsfreiheit. Danach hat jeder das Recht, sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Diese Quellen dürfen nicht
dadurch verändert werden, dass eine ursprünglich zulässige Berichterstattung
nachträglich gelöscht wird (OLG Frankfurt a.a.O.).
Ob diese Grundsätze ausnahmslos dazu führen, dass gegen die Bereitstellung eines
zulässigerweise veröffentlichten Artikels in einem Online - Archiv kein
Unterlassungsanspruch besteht, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Soweit
sich der Kläger auf ein Urteil des LG Hamburg v. 07.11.2006 bezieht (Az: 324 O
521/06), ist der dort zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht
vergleichbar.
Gegenstand des dortigen Unterlassungsantrags war eine identifizierende
Presseberichterstattung, die im Zeitpunkt ihrer Erstveröffentlichung zwar
ebenfalls zulässig gewesen war, von der indessen auch noch nach Einstellung in
ein Online-Archiv eine größere Breitenwirkung und Suggestivkraft ausgegangen
sein dürfte, als von der marginalen Erwähnung des Namens des Klägers im hier
streitigen Beitrag.
Ungeachtet dessen scheint das LG Hamburg von einem uneingeschränkten "Recht (mit
der Tat) allein gelassen zu werden" und einem "Verfügungsrecht über
Darstellungen der eigenen Person" auszugehen, was der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts - wie oben dargelegt - nicht ohne weiteres zu
entnehmen ist. Vielmehr kommt es auf die Auswirkung der Berichterstattung im
Einzelfall an.
Die von dem Kläger vorgelegten Beschlüsse des OLG Hamburg lassen den konkreten
Sachverhalt, über den entschieden worden ist, nur andeutungsweise erkennen. Bei
dem Beschluss vom 28.03.2007 (Az: 7 W 9/07) handelt es sich zudem um die
Gewährung von Prozesskostenhilfe, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird,
dass es sich bei dem Verhältnis von Informationsfreiheit und Nutzbarkeit von
Online -Archiven um eine schwierige und relativ neue Rechtsfrage handelt, die
nicht abschließend im PKH-Verfahren entschieden werden könne.
Der Beschluss stellt also noch keine abschließende Entscheidung des OLG Hamburg
dar. Jedenfalls ist das mögliche negative Gewicht der hier inkriminierten
Berichterstattung deutlich geringer als bei der Einstellung eines
identifizierenden Zeitschriftenartikels, der sich ausführlich mit der Tat und
dem Täter befasst. Im Hinblick auf die in keiner Weise vergleichbare
Breitenwirkung und Stigmatisierung sind irgendwelche negativen Folgen aus dem
Online - Beitrag auch heute noch nicht erkennbar und vom Kläger nicht dargelegt.
Da dem Kläger nach alledem kein Verfügungsanspruch zusteht, war die
Beschlussverfügung auf den Widerspruch der Beklagten aufzuheben und der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen (§§ 925 Abs. 2; 936
ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die sofortige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6,711,713 ZPO. Die Revision findet nicht statt
(§ 542 Abs. 2 ZPO).
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