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Löschung aus
einem Archiv - Unterlassungsanspruch
OLG Köln
Beschluss v. 14.11.2005
Az.: 15 W 60/05
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht dem Antragsteller zu Recht
die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt, weil die von ihm beabsichtigte
Klage nicht über die gemäß § 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten verfügt.
Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner nicht
zu, weil er durch den im Online-Archiv des Antragsgegners zum Abruf bereit
gehaltenen Artikel vom 07.08.2001 jedenfalls zur Zeit nicht in rechtswidriger
Weise in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird.
Allerdings hält es der Senat für zweifelhaft, ob der Antragsteller, wie mit dem
angefochtenen Beschluss geschehen, mit seinem Unterlassungsbegehren zumindest
auf den Ablauf der Bewährungszeit, wenn nicht gar auf den Ablauf der
Löschungsfristen im Bundeszentralregister verwiesen werden kann.
Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch in seinem Aspekt der
Persönlichkeitsentfaltung verfassungsrechtlichen Schutz genießt
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.11.1999 - 1 BvR 348/98 -, NJW 2000,
1859- "Lebach II"), kann bereits der Zeitpunkt der Haftentlassung für die
Veröffentlichung identifizierender Berichte über den Straftäter eine besondere
Grenze markieren, weil dann der Gesichtspunkt der Resozialisierung vermehrte
Bedeutung gewinnt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5.6.1973- 1 BvR
536/72 = BVerfGE 35, 202ff- "Lebach I").
Mit den beiden vorgenannten Fällen ist das Anliegen des Antragstellers jedoch
nicht vergleichbar, da sich der Antragsteller nicht gegen eine wiederholte
öffentliche Berichterstattung von Seiten des Antragsgegners wendet, sondern
gegen die Abrufbarkeit eines zum Zeitpunkt des Tatgeschehens aktuellen Berichts
aus dem Online- Archiv des Antragsgegners, die nach Auffassung des Senats keine
vergleichbare Breitenwirkung hat.
Der Senat teilt die Auffassung des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom
19.10.2001 - 9 W 132/01- wiedergegeben als juris- Fundstelle auf Bl. 45 ff GA),
wonach die Herausgabe archivierter Informationen bei zulässigerweise
archiviertem, nach äußerungsrechtlichen Maßstäben bei seiner
Erstveröffentlichung beanstandungsfreiem Material nach Art. 5 Abs. 1, S. 1 , 3.
Var. GG gerechtfertigt und nicht von einem besonderen Informationsinteresse des
Dritten abhängig ist, so dass ihr Abruf über Internet nicht von dem
Archivbetreiber verhindert werden muss.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1982, 633, 634) wird
mit der Archivierung von Druckwerken eine im öffentlichen Interesse stehende
Aufgabe erfüllt, denn die Archivierung von Druckwerken dient dazu, jedem
Interessierten einen historischen und kulturellen Überblick zu verschaffen. Das
Gleiche gilt im Hinblick auf die Einstellung von ehemals aktuellen
Internetbeiträgen in das Online-Archiv einer öffentlichen Rundfunk- und
Fernsehanstalt wie dem Antragsgegner; auch hiermit wird - im Wege der modernen
Kommunikationstechniken - einem letztlich im öffentlichen Interesse stehenden
Auftrag Rechnung getragen.
Es ist unstreitig, dass der Bericht vom 7.8.2001 über das von dem Antragsteller
angestrengte "Mordkomplott" den Tatsachen entsprach und auch von seiner Form her
zu keinerlei Beanstandungen Anlass gab, so dass seine Archivierung durch den
Antragsgegner zulässig ist. Der Antragsteller hat kein Recht darauf, dass der
Antragsgegner die Abrufbarkeit des Beitrags über Internet-Suchmaschinen oder den
Direktzugang über seine Homepage deshalb unterbindet, weil der Bericht seinen
aktuellen Bezug zu der Straftat eingebüßt hat.
Das auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gegründete allgemeine
Persönlichkeitsrecht vermittelt einem Straftäter keinen Anspruch darauf, in der
Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert und mit seiner Tat
"allein gelassen" zu werden (BVerfG, Beschluss vom 25.11.1999 - 1 BvR 348/98-
NJW 2000, 1859, 1860 "Lebach II"). Entscheidend kommt es vielmehr, wie oben
bereits erwähnt, darauf an, in welchem Maß eine Berichterstattung die
Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigen kann (vgl. dazu auch BVerfG NJW 1998,
2889, 2891), so dass zu prüfen ist, ob die Abrufbarkeit des in dem Archiv des
Antragsgegners gespeicherten Artikels über Internet die Gefahr in sich birgt,
die Resozialisierung des Antragstellers ernstlich zu stören oder auch zu seiner
Stigmatisierung oder sozialen Isolierung zu führen.
Solche Beeinträchtigungen hat der Antragsteller indessen auch mit seiner
Beschwerdeschrift nicht dargetan. Der bloße Vortrag, er befinde sich seit dem
25.03.2005 nicht mehr in Haft und versuche seitdem, sich eine Arbeitsstelle zu
beschaffen und soziale Strukturen aufzubauen, werde an seiner Resozialisierung
aber durch die "permanente Verbreitung des Artikels massiv gefährdet", genügt
zur Darlegung nicht. Konkrete Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung als
Folge des Beitrags, etwa in dem Sinne, dass er mit Rücksicht auf dessen Inhalt
bereits an irgendeiner Stelle abgewiesen worden sei, vermag der Antragsteller
nicht aufzuzeigen.
Es spricht auch keine Vermutung dafür, dass die Abrufbarkeit des Beitrags im
Internet zwangsläufig zu Schwierigkeiten des Antragstellers bei seiner
Resozialisierung führen müsse, zumal das ursprünglich beigefügte Bildnis von dem
Antragsteller inzwischen entfernt ist. Der Antragsteller verkennt, dass der
Abruf eines solchen nicht mehr aktuellen Berichts aus dem Online- Archiv des
Antragsgegners nicht annähernd mit der Breitenwirkung einer erneuten
identifizierenden Fernsehberichterstattung zu vergleichen ist, so dass die in
dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5.6.1973 (BVerfGE 35, 202
ff-"Lebach I") entwickelten Grundsätze vorliegend nicht zum Tragen kommen.
Um über Internet- Suchmaschinen (z.B. "Google") problemlos an den archivierten
Beitrag zu gelangen, bedarf es der Eingabe von Namen und Vornamen des
Antragstellers. Bei Eingabe seines bloßen Nachnamens werden hingegen so
zahlreiche Suchmöglichkeiten aufgezeigt, dass es einer gezielten Suche bedarf,
um überhaupt zu dem streitgegenständlichen Beitrag vorzudringen. Das Gleiche
gilt für das Auffinden des streitgegenständlichen E. des Antragsgegners.
Die gezielte Suche in Archivbeständen nach Auffälligkeiten in seiner
Vergangenheit durch interessierte Personen, denen der Name des Antragstellers
etwas sagt, wird der Antragsteller, der als Bauminister in C. zeitweilig eine
prominente Person war, nicht verhindern und mit rechtlichen Mitteln auch nicht
unterbinden können, weil dies durch das Recht zur ungehinderten Information aus
allgemein zugänglichen Quellen, Art. 5 Abs. 1 S. 1, 3.Var. GG, gewährleistet
ist. Dass dabei das Internet die Suche einfacher und bequemer gestaltet, ist
angesichts der damit verbundenen allgemeinen Veränderung der Kommunikationswege
hinzunehmen.
Aus den vorstehenden Gründen ist auch für den mit der beabsichtigten Klage
geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch kein Raum.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt mit Rücksicht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
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