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Persönlichkeitsrecht und Online-Archiv
LG Hamburg
Urteil vom 7.11.2006
Az.: 324 O 521/06
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom
16. August 2006, durch die der Antragsgegnerin verboten worden ist, über den
Antragsteller im Zusammenhang mit dem Mord an ... bei voller Namensnennung zu
berichten.
Der Antragsteller war in den 90er Jahren wegen Mordes an dem Geschäftsmann ...
festgenommen und ist 1998 wegen Mordes zu lebenslanger Haft mit anschließender
Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Über den Fall, der für erhebliches
Aufsehen in Deutschlang sorgte, berichteten die Medien bundesweit ausführlich.
Die Antragsgegnerin ist die Verlegerin der Tageszeitung ..., deren Beiträge über
die Domain ... auch im Internet verbreitet werden.
In den 90er Jahren wurde in der Druckausgabe der ... unter Nennung des Namens
des Antragstellers über die Entführung und Ermordung von ..., über die Festnahme
des Antragstellers und dessen Sohn und der anschließenden Verurteilung des
Antragstellers zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung
berichtet. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage AS 1
verwiesen.
Diese Artikel stellte die Antragsgegnerin auch in das Internet unter der Rubrik
"Archiv" ein. Die dortigen Inhalte sind durch eine gezielte Schlagwortsuche
kostenlos und ohne vorherige Registrierung auf den Internetseiten der
Antragsgegnerin abrufbar. Eine Suchabfrage über die Internetsuchmaschine
"Google" führt über eine Trefferliste zu den entsprechenden Links, über die die
Artikel zu erreichen sind. Die abgerufenen Artikel erscheinen jeweils unter
Angabe des ursprünglichen Erscheinungsdatums und sind mit "Textarchiv"
überschrieben.
Anfang Juli 2006 erhielt der Antragsteller, der selbst nicht über einen
Internetanschluss verfügt, durch seinen Prozessbevollmächtigten davon Kenntnis,
dass sich die angegriffene Berichterstattung im Internet abrufen ließ
(anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in
Anlage AS 3). Nach Abmahnung vom 11. Juli 2006 entfernte die Antragsgegnerin den
Namen des Antragstellers von der Website, eine Unterlassungserklärung gab sie
nicht ab. Der Antragsteller hat daraufhin auf seinen Antrag vom 3. August 2006
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16. August 2006 erwirkt, gegen die
sich der Widerspruch der Antragsgegnerin richtet.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dem Antrag fehle es an der
Eilbedürftigkeit. Durch die Berichterstattung sei der Antragsteller zudem nicht
in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er greife hier eine ursprünglich
zulässige Berichterstattung an, die nicht durch bloßen Zeitablauf unzulässig
werden könne.
Die Resozialisierung des Antragstellers sei zudem durch die Berichterstattung
nicht gefährdet, da der Antragsteller zur Verbüßung einer lebenslangen
Haftstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden ist und mit
seiner baldigen Entlassung aus der Haft oder auch nur der Gewährung von
Hafterleichterungen nicht zu rechnen sei.
Die Antragsqeqnerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den ihr
zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass eine ihn identifizierbar machende
Berichterstattung unter vollständiger Namensnennung über die zehn Jahre
zurückliegende Tat unzulässig sei und ihn in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletze. Für die Allgemeinheit bestehe kein berechtigtes
Informationsbedürfnis mehr über allgemeine Informationen zu seiner Person.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, weil sie sich auch unter
Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin in der
Widerspruchsbegründung als zu Recht erlassen erweist. Verfügungsgrund und
Verfügungsanspruch sind gegeben.
I. Ein Verfügungsgrund im Sinne des § 935 ZPO liegt vor. Insbesondere ist die
Dringlichkeit der Sache nicht deshalb entfallen, weil der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung einen Monat nach Kenntniserlangung von den
Beiträgen bei Gericht einging. Ein solcher Zeitraum ist nicht ausreichend, um
davon ausgehen zu können, dass der Antragsteller durch zu langes Zuwarten selbst
zum Ausdruck bringen würde, dass ihm die Sache nicht dringlich sei.
Denn regelmäßig benötigt der Betroffene eine gewisse Zeitspanne ab Kenntnis von
der Rechtsverletzung, um Rechtsrat einzuholen, sich die geeigneten rechtlichen
Schritte zu überlegen und die erforderlichen Mittel zur Glaubhaftmachung
heranzuschaffen. Eine gewisse Zeitspanne bis zur Antragstellung ist zudem schon
deshalb erforderlich, weil der zukünftige Antragsteller in aller Regel - um auch
im Interesse der Gegenseite ein gerichtliches Verfahren eventuell zu vermeiden -
den Äußernden zunächst außerprozessual zur Abgabe einer
Unterlassungsverpflichtungserklärung aufzufordern hat, wie dies auch hier durch
den Antragsteller geschehen ist.
II. Auch ein Verfügungsanspruch ist gegeben. Dem Antragsteller steht der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch zu aus §§ 823 Abs. 1,1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, denn die angegriffene
Berichterstattung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers.
1) Die angegriffenen Artikel verletzen das Persönlichkeitsrecht des
Antragstellers. Die Berichterstattung bei voller Namensnennung berührt den
Schutzbereich seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.
1 GG. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde
sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in
dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Hierzu gehört auch das
Recht, in diesem Bereich "für sich zu sein", "sich selber zu gehören"
(so schon Arndt, Bespr. v. BGH, NJW 1966, S. 2353, in NJW 1967, S. 1845 ff.,
1846) und ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen
(BVerfG, Urt. v. 5. 6. 1973, BVerfGE 35, S. 202 ff., 233 ff. - Lebach l,
m.w.N.).
Es umfasst damit das Verfügungsrecht über Darstellungen der eigenen Person
(BVerfG a.a.O. - Lebach l), das auch dann beeinträchtigt ist, wenn - und sei es
wahrheitsgemäß - öffentlich darüber berichtet wird, dass der Betroffene in der
Vergangenheit eine Straftat begangen hat. Eine Beeinträchtigung liegt
insbesondere in Darstellungen, die die Resozialisierung, mithin die
Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft nach Verbüßung der
Strafe wesentlich zu erschweren drohen (vgl. BVerfG aaO. - Lebach l; BVerfG,
Beschl. v. 25. 11. 1999, NJW 2000, S. 1859 ff., 1860 f. - Lebach II). Gerade bei
einer Berichterstattung unter voller Namensnennung, wie sie die Antragsgegnerin
vorgenommen hat, liegt diese Gefahr nahe.
Für die Antragsgegnerin streiten zwar vorliegend die Pressefreiheit, die
Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.
Diese Grundrechte sind schlechthin konstituierend für die
freiheitlich-demokratische Grundordnung (BVerfG a.a.O. - Lebach l, m.w.N.).
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalles hat das
Interesse der Öffentlichkeit, etwas über die Person des Antragstellers zu
erfahren, indessen hinter seinem Individualinteresse, mit seiner Tat "in Ruhe
gelassen" zu werden und so eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu
ermöglichen (a.), im Rahmen der erforderlichen Abwägung (b.) zurückzutreten.
a. Die angegriffene Berichterstattung gefährdet die Resozialisierung des
Antragstellers, weil sie ihn mit seiner Tat erneut an das Licht der
Öffentlichkeit zerrt und sich so bereits in der Haftsituation schädliche
Wirkungen ergeben können, die eine spätere Wiedereingliederung erschweren. Dem
steht nicht entgegen, dass für die Zeit nach Ablauf der lebenslangen
Freiheitsstrafe (aa.) eine Sicherungsverwahrung des Antragstellers angeordnet
ist (bb.) und eine unklare relative zeitliche Nähe zur Haftentlassung besteht (cc.).
Gemäß § 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) dient der Vollzug der
Freiheitsstrafe ausschließlich der Resozialisierung und dem Schutz der
Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (§ 2 Satz 1, 2 StVollzG). Schädlichen
Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken (§ 3 Abs. 2 StVollzG).
aa. Das allgemeine Vollzugsziel der Resozialisierung gilt auch für die
Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Für den nach §§ 211 Abs. 1, 38
Abs. 1 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Antragsteller ergibt
sich ein Resozialisierungsinteresse aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.
1 GG, denn auch der verurteilte Mörder muss nach deutschem Recht grundsätzlich
die Chance haben, nach Verbüßung einer gewissen Strafzeit - in der Regel nach
Verbüßung des gesetzlich angeordneten Mindestmaßes von 15 Jahren, § 57a Abs. 1
StGB - wieder in die Freiheit zu gelangen; bei diesem Grundsatz handelt es sich
mithin um ein Gebot mit Verfassungsrang (BVerfG, Beschl. v. 3. 6. 1992, NJW
1992, S. 2947 ff., 2948 -Lebenslange Freiheitsstrafe).
Schon nach systematischer Betrachtung des Strafvollzugsgesetzes - und des in § 2
normierten Vollzugszieles für die Freiheitsentziehung - bezieht dieses auch die
lebenslange Freiheitsstrafe mit ein. Aber auch nach dem Sinn und Zweck der
Vorschriften wirkt sich das im Strafvollzugsgesetz gesicherte
Resozialisierungsziel für diese Täter aus. Es wird so sichergestellt, dass sie
bei einer späteren Entlassung noch lebenstüchtig und wieder eingliederungsfähig
sind (BVerfG a.a.O. - Lebenslange Freiheitsstrafe).
Die Vollzugsanstalten sind so auch bei den zu lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilten Gefangenen verpflichtet, auf deren Resozialisierung hinzuwirken und
schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs und damit auch und vor allem
deformierenden Persönlichkeitsveränderungen entgegenzuwirken (BVerfG a.a.O. -
Lebenslange Freiheitsstrafe, m.w.N.). Der verurteilte Straftäter muss die Chance
erhalten, sich nach Verbüßung seiner Strafe wieder in die Gemeinschaft
einzuordnen (BVerfG a.a.O. - Lebach l).
Folgerichtig steht auch dem zu lebenslanger Haft verurteilten Mörder ein
Anspruch auf Resozialisierung zu, der stets aktuell ist, mag für den
Verurteilten auch erst nach langer Strafverbüßung die Aussicht bestehen, sich
auf das Leben in Freiheit einrichten zu dürfen (vgl. BVerfG a.a.O. - Lebenslange
Freiheitsstrafe).
bb. Das allgemeine Vollzugsziel der Resozialisierung gilt auch für den Fall,
dass gegen den Verurteilten nach § 66 StGB die anschließende
Sicherungsverwahrung angeordnet wird, da es sich bei der Sicherungsverwahrung
nicht lediglich um einen Verwahrvollzug des gefährlichen Täters im Sinne eines
"Wegsperren für immer" handelt. Denn auch im Rahmen der
Sicherungsverwahrung ist auf eine Resozialisierung des Untergebrachten
hinzuwirken (BVerfG, Urt. v. 5. 2. 2004, NJW 2004, S. 739 ff., 740 -
Sicherungsverwahrung).
Die Sicherungsverwahrung ist normativ wie tatsächlich geradezu am
Resozialisierungsgedanken ausgerichtet (BVerfG a.a.O., S. 740 -
Sicherungsverwahrung): Speziell für den Verurteilten in Sicherungsverwahrung
regelt § 129 S. 2 StVollzG, dass ihm zu helfen sei, sich in das Leben in
Freiheit einzugliedern. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
die Anordnung der Unterbringung ohne zeitliche Obergrenze erfolgt. Damit das
Resozialisierungsziel zum Tragen kommt, hat der Gesetzgeber für jedes
Vollzugsstadium der Maßregel Überprüfungsregelungen getroffen, die zur
Freilassung des Betroffenen führen können.
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Erledigung der Sicherungsverwahrung
nach dem Ablauf von zehn Jahren die Regel. Eine Fortdauer ist nur ausnahmsweise
gestattet. Der Sicherungsverwahrte kann so bereits vor Vollstreckungsbeginn
voraussehen, zu welchen Zeitpunkten sich seine Chance auf Entlassung realisieren
kann. Das Gesetz stellt Überprüfungen in jedem Vollzugsstadium der Maßregel
sicher, die zur Freilassung des Betroffenen führen können; gemäß § 67c Abs. 1
Satz 1 StGB hat das Gericht vor dem Ende des Strafvollzugs zu prüfen, ob von dem
Verurteilten unter Berücksichtigung seiner Entwicklung im Strafvollzug nach
Strafende noch eine Gefahr ausgeht, die den Vollzug der Sicherungsverwahrung
gebietet (vgl. BVerfG a.a.O. - Lebenslange Freiheitsstrafe).
Nach Beginn der Unterbringung ist im Abstand von höchstens zwei Jahren (§ 67e
Abs. 2 StGB) von Amts wegen zu untersuchen, ob der Maßregelvollzug gemäß § 67d
Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Sind zehn Jahre der
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das
Gericht gemäß § 67d Abs. 3 StGB die Maßregel für erledigt, sofern nicht die
qualifizierte Gefahr fortbesteht.
Sollte eine Entlassung des Verwahrten dennoch nicht möglich sein, ist
anschließend jeweils spätestens vor dem Ablauf von zwei Jahren über die
Notwendigkeit weiterer Vollstreckung zu entscheiden (§ 67e StGB; dazu BVerfG
a.a.O. S. 740 - Sicherungsverwahrung). Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass
die Vollzugsanstalten im Blick auf die Grundrechte der eine lebenslange
Freiheitsstrafe verbüßenden Gefangenen verpflichtet sind, schädlichen
Auswirkungen des Freiheitsentzugs, vor allem deformierenden
Persönlichkeitsveränderungen, die die Lebenstüchtigkeit ernsthaft in Frage
stellen und es ausschließen, dass sich der Gefangene im Falle einer Entlassung
aus der Haft im normalen Leben noch zurechtzufinden vermag, im Rahmen des
Möglichen zu begegnen (BVerfG aaO. S. 740 - Sicherungsverwahrung).
cc. Auch ohne eine relative zeitliche Nähe zur Haftentlassung können die
möglichen Folgen eines Berichts über die Straftat eines Verurteilten für sein
Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gravierend sein, indem sie zu
Stigmatisierung, sozialer Isolierung und einer darauf beruhenden grundlegenden
Verunsicherung führen (dazu vgl. BVerfG a.a.O. - Lebach II).
Mit dem Anspruch des Betroffenen, mit seiner Tat "in Ruhe gelassen" zu werden,
gewinnt es mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren zunehmende
Bedeutung, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben
(vgl. jüngst BVerfG, Beschl v. 13. 6. 2006, NJW 2006, S. 2835 f. m.w.N.).
Die Grenze zwischen dem Zeitraum, in dem eine den Täter nennende
Berichterstattung als aktuelle Berichterstattung über ein Ereignis von
öffentlichem Interesse grundsätzlich zulässig ist, und dem Zeitraum, zu dem
wegen Zurücktretens des berechtigten öffentlichen Interesses eine spätere
Darstellung oder Erörterung unzulässig geworden ist, lässt sich nicht allgemein,
jedenfalls nicht mit einer nach Monaten und Jahren für alle Fälle fest
umrissenen Frist fixieren (so schon BVerfG a.a.O. - Lebach l; nach den Umständen
des jeweiligen Einzelfalls kann bereits nach einem Zeitraum von nur sechs
Monaten nach Rechtskraft des Strafurteils die Namensnennung unzulässig geworden
sein, s. etwa BGH, Urt. v. 9. 6. 1965, NJW 1965, S. 2148 ff. - Spielgefährtin
l).
Der maßgebende Zeitpunkt für eine die Resozialisierung gefährdende, unzulässige
Berichterstattung unter Namensnennung ist aber jedenfalls erheblich früher
anzusetzen, als auf das Ende der Strafverbüßung. § 2 StVollzG gebietet es, vom
Beginn der Strafzeit an auf das Vollzugsziel der Resozialisierung hinzuarbeiten.
Dem Gefangenen sollen Fähigkeit und Willen zu verantwortlicher Lebensführung
vermittelt werden.
Er soll es lernen, sich unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne
Rechtsbruch zu behaupten, ihre Chancen wahrzunehmen und ihre Risiken zu bestehen
(BVerfG a.a.O. - Lebach l). Eine Gefährdung der Resozialisierung ist durch eine
Berichterstattung auch dann zu befürchten, wenn die Tat bereits lange Zeit
zurückliegt. Gerade ein Mord ist derart persönlichkeitsbestimmend, dass der
Mörder mit der Tat praktisch lebenslang identifiziert wird (BVerfG a.a.O. -
Lebach II).
Bezogen auf den Antragsteller bedeutet dies, dass in der besonderen Situation
der Haft, die seine derzeitige Umwelt darstellt, sich bereits zum jetzigen
Zeitpunkt schädliche Wirkungen für ihn ergeben können. So ist nicht
auszuschließen, dass der Antragsteller durch eine mediale Reaktualisierung von
seinen Mithäftlingen und den Vollzugsbeamten als ...-Mörder erkannt und er sich
aus Furcht vor Missachtung und Ablehnung isolieren wird. In einer Situation, die
ohnehin von Isolation geprägt ist, kann ein innerer und äußerer Rückzug des
Betroffenen - z.B. durch Einrichtung von Einzelfreistunde, Aufgabe einer
Teilnahme an Gruppenveranstaltungen - dazu führen, dass die Resozialisierung
scheitert.
Eine solche Isolierung kann gerade labilen Naturen den Mut zu neuem Anfang
nehmen und sie auf den gleichen Weg zurückwerfen, der sie schon einmal in die
Kriminalität führte (s. hierzu BVerfG a.a.O. - Lebach l). Das aber widerspräche
den oben dargelegten Vollzugszielen, wonach auch ein Straftäter wie der
Antragsteller ein Recht darauf haben soll, schon während seiner Haftzeit die
Erfahrung machen zu können, dass ihn seine Umwelt vorurteilslos wieder aufnimmt.
b. Es besteht auch kein vorrangiges, die Interessen des Antragstellers
überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer Aufrechterhaltung einer
solchen Berichterstattung über die nunmehr beinahe zehn Jahre zurückliegende
Straftat, durch die der Antragsteller ohne Weiteres identifizierbar gemacht
wird.
aa. Das Bereithalten der - zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung im Hinblick
auf die Nennung des Namens des Antragstellers zulässigen - Artikel durch die
Antragsgegnerin auf ihren Internetseiten begründet nunmehr nach Zeitablauf die
Gefahr der ständigen Reaktualisierung der Persönlichkeitsrechtsverletzung des
Antragstellers, die sich durch jeden Abruf der Berichterstattung erneut
realisiert.
Die Unzulässigkeit einer solchen Berichterstattung beschränkt die
Antragsgegnerin in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG nur geringfügig. Denn
die Tat selbst wird dadurch nicht dem Bereich der Gegenstände, über die
öffentlich berichtet werden darf, entzogen. Eingeschränkt wird das Recht, über
die spektakuläre Tat des Antragstellers zu berichten, nur dadurch, dass er den
Lesern nicht durch Nennung seines Namens ohne Weiteres erkennbar gemacht werden
darf. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dadurch die Berichterstattungsfreiheit
mehr als nur marginal begrenzt würde.
bb. Auch der für Fälle der vorliegenden Art aufgebrachte Grundgedanke eines
"Archivprivilegs" vermag zu keiner abweichenden Beurteilung zu führen,
jedenfalls soweit es um so genannte "Online-Archive" im Internet geht.
(a) Es erscheint schon als zweifelhaft, ob es sich bei dem Bereich des
Internetauftritts der Antragsgegnerin, an dem sich die beanstandete
Berichterstattung befand, um ein "Archiv" handelt. Denn für den
Internetnutzer handelt es sich bei diesem Bereich letztlich um nichts anderes
als einen der Bereiche, unter denen Meldungen aufzufinden sind; der Unterschied
zu den Meldungen anderer Bereiche ist lediglich der, dass es sich unter den hier
vorgehaltenen Meldungen um solche älteren Datums handelt. Weshalb aber das
schlichte Alter einer Meldung als solches ein taugliches Kriterium sein soll, um
das Verbreiten der einen Meldung gegenüber dem einer anderen zu privilegieren,
ist nicht einzusehen. Aber auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus, erscheint
der Archivgedanke nicht als tragfähig:
(b) Auf ein Archivprivileg, das analog dem des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG gestaltet
wäre, kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg berufen. Insoweit kann es
für die Abwägung der Interessen zwischen der von der Berichterstattung
betroffenen Person und dem Verbreiter der Berichterstattung nicht darauf
ankommen, ob letzterer der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes im
Sinne des Urhebergesetzes an den betreffenden Artikeln ist.
Gegen eine analoge Anwendung der urheberrechtlichen Archivregelung spricht
zudem, dass für eine solche Privilegierung hier bereits deshalb kein Raum
besteht, weil ein Zugriff auf das Archiv der Antragsgegnerin jedermann möglich
ist. Die Regelung in § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG, die den "Archivar" von
Ansprüchen des Urhebers freistellt, wenn zur Aufnahme in sein Archiv fremde
Werkstücke vervielfältigt werden, findet nicht für jedes Archiv Anwendung. Nach
§ 53 Abs. 5 UrhG ist das Archivprivileg insbesondere auf solche Datenbanken
beschränkt, die nicht mit elektronischen Mitteln zugänglich sind.
Diese Ausnahmevorschrift kommt bereits dann nicht zum Tragen, wenn das Archiv
auch nur von einer Mehrzahl von Unternehmensangehörigen genutzt werden kann
(BGH, Urt. v. 10.12.1998, GRUR 1999, S. 325 ff., 327 m.w.N.). Erst recht findet
sie keine Anwendung, wenn außen stehenden Dritten Zugriff auf das Archiv gewährt
wird (BGH, Urt. v. 16.1. 1997, GRUR 1997, S. 459 ff., 463 - CB-Infodatenbank l).
Das hat seinen Grund darin, dass eine Multiplikatorfunktion mit der bezweckten
Beschränkung auf bloße Bestandssicherung nicht zu vereinbaren ist, weshalb auch
eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG nicht
angängig ist (vgl. BGH, Urt. v. 10. 12. 1998, GRUR 1999, S. 325 ff., 327 m.w.N.
- elektronische Pressearchive).
Diese für das Urheberrecht entwickelten Grundsätze sind es, die gerade dafür
sprechen, dass es ein "Archivprivileg" für in das Internet eingestellte ehemals
aktuelle Meldungen nicht geben kann, sondern dass ein Medienunternehmen, das
sein Archiv - insbesondere durch Gewährung des Zugangs über das Internet - auch
für dritte Nutzer zugänglich macht, dafür Sorge zu tragen hat, dass Beiträge,
deren Verbreitung nicht oder nicht mehr zulässig ist, gelöscht oder so
archiviert werden, dass ihre weitere Verbreitung ausgeschlossen ist.
Denn der technische Fortschritt, der die Speicherung und Zugänglichmachung von
Daten in immer weiterem Umfang zulässt, darf nicht dazu führen, dass
Persönlichkeitsrechtsverletzungen eher hinzunehmen sind (BGH, Urt. v. 16. 9.
1966, NJW 1966, S. 2353 ff., 2354; BVerfG, Beschl. v. 9. 10. 2002, NJW 2002, S.
3619 ff., 3621; s. auch BVerfG, Urt. v. 15. 12. 1983, BVerfGE 65, S. 1 ff. = NJW
1984, S. 419 ff., 421 f. - Volkszählung).
(c) Im Übrigen wird auch aus den gesetzlichen Regelungen über die Verwaltung von
Archivgut deutlich, dass nach gesetzgeberischer Wertung zeitliche Schutzfristen
für archivierte Beiträge zu beachten sind, die den Schutz der
Persönlichkeitsrechte der von dem Archivgut betroffenen Personen dienen, und
dass solche Schutzfristen geradezu zum Wesen des Archivrechts gehören.
So darf etwa nach § 5 Abs. 2 BArchG Archivgut, das sich auf natürliche Personen
bezieht, erst 30 Jahre nach dem Tode der betroffenen Person durch Dritte benutzt
werden; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand
festzustellen, endet die Schutzfrist erst 110 Jahre nach der Geburt des
Betroffenen. Entsprechende Regelungen enthalten auch die Archivgesetze der
Länder (s. z.B. § 5 des Hamburgischen Archivgesetzes v. 21. 1. 1991).
Mit derartigen Schutzfristen wird ein angemessener Ausgleich zwischen den
Interessen der von den Inhalten des zu archivierenden Schrift- oder Bildguts
betroffenen Personen und der Notwendigkeit, kulturell bedeutsames Mediengut
dauerhaft zu erhalten und der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung zu
stellen, geschaffen.
Schon zuvor darf Archivgut genutzt werden, ggf. sind aber die von ihm
betroffenen Personen unkenntlich zu machen (s. z.B. auch § 12 Abs. 4 und 5
Stasi-Unterlagen-Gesetz, § 30 BDSG), Auch dies zeigt, dass der Gesetzgeber es
als durchaus zumutbar ansieht, wenn ggf. eine nur unter Anonymisierung (§ 3 Abs.
6 BDSG) der betreffenden Person erfolgende Verbreitung von Informationen
zugelassen wird.
Einen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach die Verbreitung archivierter
Materialien gegenüber der von aktuellen Meldungen in weiterem Umfange generell
zulässig wäre, solange die von den Inhalten des Materials betroffenen Personen
noch am Leben sind, gibt es damit nicht.
d. Damit schuldet die Antragsgegnerin als Störerin Unterlassung. Das Eingreifen
von Rechtsfertigungsgründen - etwa wegen eines überwiegenden Interesses der
Öffentlichkeit an der Führung gerade des streitgegenständlichen Archivs - ist
weder dargelegt noch ersichtlich.
Wie ausgeführt, erfüllt die hier praktizierte schlichte öffentliche
Bereithaltung älterer, von der Antragsgegnerin selbst erstellter
Veröffentlichungen bereits nicht die spezifischen Funktionen eines Archivs, das
an dem grundsätzlich berechtigten Interesse ausgerichtet ist, publizistische
Erzeugnisse "dem wissenschaftlich und kulturell Interessierten möglichst
geschlossen zugänglich zu machen und künftigen Generationen einen umfassenden
Eindruck vom geistigen Schaffen früherer Epochen zu vermitteln" (BVerfG, B.
v. 14. 7. 1981, N JW 1982, S. 633 ff., 634 - zu Pflichtexemplaren).
Demnach kann es im vorliegenden Fall auch dahinstehen, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang den Betreiber eines derartigen "Archivs" Prüfungspflichten
bezüglich ursprünglich rechtmäßiger Veröffentlichungen treffen.
3. Die nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB den Unterlassungsanspruch auslösende
Wiederholungsgefahr ist aufgrund der eingetretenen Rechtsverletzung indiziert.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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