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Auslegung
einer Tatsachenbehauptung / Relevanz von Links
KG Berlin
Urteil vom 27.4.2007
Az. 9 U 100/06
Sachverhalt:
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Verfügung die
Unterlassung der Behauptung und Verbreitung eines Beitrages vom 31. Januar 2006
in einem von der Antragsgegnerin betriebenen Mediendienst.
Das Landgericht Berlin hat am 23. Februar 2006 eine einstweilige Verfügung
erlassen, durch die es der Antragsgegnerin bei Meidung gesetzlicher
Ordnungsmittel untersagt wurde, zu behaupten bzw. zu verbreiten, der
Antragsteller zu 2. habe im Aufmacher der Feuilletons der ... Zeitung vom
31.01.2006 anlässlich des Streits um eine Berliner Schule, die Deutsch als
Pausenhofsprache eingeführt hat, für eine Reduktion der Schulstunden über
Auschwitz plädiert.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Urteil vom 20.
April 2006 die einstweilige Verfügung bestätigt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, des Umfanges der Verurteilung, der in
erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das
Urteil erster Instanz Bezug genommen, § 540 Absatz 1 Nr. 1 ZPO.
Das Urteil wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 28. April
2006 zugestellt. Die Berufung wurde am 18. Mai 2006 eingelegt und mit am 28.
Juni 2006 per Fax eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Antragsgegnerin meint, das Landgericht irre, wenn es die
verfahrensgegenständliche Äußerung als Tatsachenbehauptung einordnet.
Es handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Die Aussage des
Antragstellers zu 2. im Ausgangstext sei nur so zu verstehen, dass er dafür
plädiert, weniger "Auschwitz" zu lehren, mehr ein positiveres Bild von
Deutschland den Schülern zu vermitteln, um gerade auch den ausländischen
Schülern den Integrationsprozess zu erleichtern.
Die Antragsgegnerin dürfe den Ausgangstext dahingehend interpretieren, dass eine
- im Ausgangstext vorgeschlagene - Schwerpunktverschiebung eine Reduktion
bestimmter Inhalte und eine Aufstockung anderer Inhalte impliziere. Dies stelle
eine zulässige - schlagwortartig verdichtete - Bewertung dar, die vom Leser auch
so verstanden werde, denn er erwarte unter der Rubrik "Heute in den Feuilletons"
eine subjektive, bewertende Kommentierung.
Auch als Tatsachenbehauptung sei die Verbreitung im übrigen zulässig, weil die
Berichterstattung wahr sei. Kernaussage des Ausgangstextes sei ein Plädoyer für
einen selbstbewussten Umgang mit dem, was Deutschland war und ist, und eine
Veränderung der Schwerpunktsetzung.
Eine solche Veränderung, die nur möglich sei, wenn bestimmte Inhalte weggelassen
und von anderem mehr gelehrt werde, führe der Antragsteller zu 2. konkret in
Bezug auf das Thema "Drittes Reich" - komprimiert in der Formulierung
"Gravitationszentrum..., das Auschwitz heißt" - aus.
Mithin plädiere der Antragsteller zu 2. dafür, dass der Unterricht über
"Auschwitz" reduziert wird, da eine andere Möglichkeit der Verschiebung der
Schwerpunktsetzung im Geschichtsunterricht nicht denkbar sei. Die
Berichterstattung treffe mithin den Kern der Aussage des Antragstellers zu 2.
Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts
Berlin vom 20. April 2006 die einstweilige Verfügung vom 23.02.2006 aufzuheben
und den Antrag auf ihren zurückzuweisen.
Die Antragsteller beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten daran fest, dass die beanstandete Aussage, der Antragsteller zu 2.
habe für eine Reduktion der Schulstunden über Auschwitz plädiert, um die
Integration von Schülern aus islamischen Ländern zu erleichtern, eine
Tatsachenbehauptung darstelle.
Die von der Antragsgegnerin ins Netz gestellte Zusammenfassung sei inhaltlich
falsch. Sie stelle eine - als solche nicht kenntlich gemachte - Interpretation
des Ausgangstextes dar. Daran ändere auch nichts, dass der Beitrag als Kommentar
bezeichnet werde, denn die beanstandete Passage komme für den Leser als
Inhaltsangabe daher.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der vorgetragenen Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug
genommen. Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
Den Antragstellern steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Absatz 1, 1004 BGB
i.V.m. Art. 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 GG zu.
1. Es handelt sich bei dem beanstandeten Text um eine unwahre
Tatsachenbehauptung, die als solche nicht von der Meinungs- und Pressefreiheit
geschützt ist (ständige Rspr. des BVerfG und des BGH, vgl. nur BVerfG NJW- RR
2006, 1130; BGH NJW 1982, 2246).
a) Eine Tatsachenbehauptung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Gehalt der
Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven
Klärung zugänglich ist.
Wie vom Landgericht zu Recht gesehen, kann dabei nicht isoliert auf den Wortlaut
allein des beanstandeten Texts abgestellt werden. Vielmehr ist der Kontext zu
würdigen, in welchem die Äußerung gefallen ist.
Unbeschadet dessen, dass es sich bei der Rubrik "Heute in den Feuilletons" um
eine "kommentierte Presseschau" handelt, wird der Leser die Aussage "Im
Aufmacher plädiert ... für ... eine Reduktion der Schulstunden über Auschwitz"
jedoch nicht als subjektive Meinungsäußerung verstehen, sondern als eine
inhaltliche Wiedergabe einer Äußerung eines Dritten.
Insbesondere das Wort "plädiert" signalisiert dem Leser, dass der Autor ...
dafür eintritt, die Schulstunden zum Thema "Auschwitz" zu reduzieren, denn "für
etwas plädieren" wird im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden als "für etwas
eintreten" bzw. "etwas vorschlagen".
Der Antragsteller zu 2. hat jedoch objektiv eine Reduzierung der Schulstunden zu
"Auschwitz" nicht vorgeschlagen. Er ist in dem Ausgangsartikel weder wörtlich
noch sinngemäß dafür eingetreten, "die Schulstunden über Auschwitz" zu
reduzieren.
Zwar kann dem Ausgangstext Kritik an der inhaltlichen Schwerpunktsetzung des
Deutsch- und Geschichtsunterrichts entnommen werden. Unstreitig hat der Autor
diese Kritik auch unter dem Aufhänger der Debatte um Deutsch als
Pausenhofsprache angebracht und geht es in seinem Text gerade um die Vermittlung
des "Deutschlandbildes" für Jugendliche mit sogenanntem Migrationshintergrund.
Dass der Autor als Maßnahme zur Vermittlung eines positiven Deutschlandbildes
aber die "Reduktion der Schulstunden über Auschwitz" vorschlägt, ist dem Artikel
nicht zu entnehmen. Ihm geht es vielmehr um die generelle Gewichtung der
Darstellung des Deutschlandbildes im Geschichts- und Deutschunterricht.
Die Verengung des Inhaltes des Beitrages des Antragstellers zu 2. auf ein
Plädoyer "für ein stabileres nationales Selbstbewusstsein und eine Reduktion der
Schulstunden über Auschwitz" entspricht objektiv nicht dem, was der
Antragsteller zu 2. geäußert hat, und ist mithin unwahr.
Es handelt sich vielmehr um eine sinnentstellend verkürzte Zusammenfassung, die
die Antragsgegnerin anhand einer Verknüpfung der beispielhaften Anführung des
Autors zu "Auschwitz" als "Gravitationszentrum der deutschen Geschichte" mit dem
Eintreten des Autors für einen "selbstbewussten" Umgang "mit dem, was
Deutschland ist und war" vornimmt, ohne dass der Autor selbst das Fazit
"Reduktion der Schulstunden über Auschwitz" als eigenen Standpunkt auch nur
angedeutet hätte.
b) Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Rechte der Antragsgegnerin
vorliegend nicht deshalb zurückstehen, weil die Antragsgegnerin einen komplexen
Sachverhalt schlagwortartig zusammengefasst hat.
Werden bei einer zusammenfassenden Darstellung wichtige Informationen
ausgespart, mag diese Auswahl vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sein
(vgl. BVerfG NJW 1994, 1781; BGH NJW 1966, 245).
Wird bei der Zusammenfassung hingegen dem Autor eine Äußerung zugeschrieben, die
er nicht getan hat, steht ihm ein Unterlassungsanspruch zu, denn Äußerungen, die
jemanden in den Mund gelegt werden, die dieser nicht getan hat, sind nicht
durch. Art. 5 Absatz 1 GG geschützt, so dass auch ein schützenswertes Interesse
an der "Verkürzung" dergestalt, dass eine Äußerung eines Dritten behauptet wird,
die dieser nicht gemacht hat, nicht besteht (vgl. BVerfG NJW 1989, 1789; vgl.
OLG Hamburg NJW 1987, 1416).
c) Der Antragsgegnerin kann mithin auch nicht in der Argumentation gefolgt
werden, dass der Antragsteller zu 2. sich die beanstandete Zusammenfassung
gefallen lassen muss, weil sein Ausgangstext selbst mehrdeutig sei.
Selbst wenn es sich bei ihrem Text um eine vertretbare Interpretation eines
mehrdeutigen Textes handelte, ist dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der
vorliegenden Fällgestaltung kein Vorrang eingeräumt.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 4.10.1988 - 1 BvR 556/85 {NJW 1989, 1789) auf den
vorliegenden Fall anzuwenden, denn das BVerfG stellt ausdrücklich klar, dass es
nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Äußerung des Dritten mehrdeutig oder
eindeutig ist.
Im einen wie im anderen Fall besteht kein schützenswertes Interesse der Presse,
wenn nicht offengelegt wird, dass es sich um eine eigene Bewertung der Äußerung
eines Dritten handelt (NJW 1980, 2072; nachfolgend BGH NJW 1982, 635; vgl. auch
BGH NJW 1998, 1391).
Die Antragsgegnerin durfte mithin nicht ohne kenntlich zu machen, dass es sich
um eine eigene Deutung handelt, den Eindruck erwecken, es handele sich um
eindeutige Aussagen des Autors des Ausgangstextes.
d) Dem Unterlassungsanspruch steht nicht entgegen, dass es innerhalb des
beanstandeten Textes einen Link zu dem Ausgangsartikel gegeben haben soll. Zum
einen ist es weder zwingend, dass jeder Leser den Link auch anklickt, zum
anderen ist es für die Rechtsverletzung unerheblich, ob dem Leser gelingt,
Wahrheit bzw. Unwahrheit der Tatsachenbehauptung herauszufinden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Absatz 1 ZPO.
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