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Auslegung einer Tatsachenbehauptung / Relevanz von Links

KG Berlin

Urteil vom 27.4.2007

Az. 9 U 100/06

Sachverhalt:
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Behauptung und Verbreitung eines Beitrages vom 31. Januar 2006 in einem von der Antragsgegnerin betriebenen Mediendienst.

Das Landgericht Berlin hat am 23. Februar 2006 eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die es der Antragsgegnerin bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel untersagt wurde, zu behaupten bzw. zu verbreiten, der Antragsteller zu 2. habe im Aufmacher der Feuilletons der ... Zeitung vom 31.01.2006 anlässlich des Streits um eine Berliner Schule, die Deutsch als Pausenhofsprache eingeführt hat, für eine Reduktion der Schulstunden über Auschwitz plädiert.

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Urteil vom 20. April 2006 die einstweilige Verfügung bestätigt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, des Umfanges der Verurteilung, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil erster Instanz Bezug genommen, § 540 Absatz 1 Nr. 1 ZPO.

Das Urteil wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 28. April 2006 zugestellt. Die Berufung wurde am 18. Mai 2006 eingelegt und mit am 28. Juni 2006 per Fax eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Antragsgegnerin meint, das Landgericht irre, wenn es die verfahrensgegenständliche Äußerung als Tatsachenbehauptung einordnet.

Es handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Die Aussage des Antragstellers zu 2. im Ausgangstext sei nur so zu verstehen, dass er dafür plädiert, weniger "Auschwitz" zu lehren, mehr ein positiveres Bild von Deutschland den Schülern zu vermitteln, um gerade auch den ausländischen Schülern den Integrationsprozess zu erleichtern.

Die Antragsgegnerin dürfe den Ausgangstext dahingehend interpretieren, dass eine - im Ausgangstext vorgeschlagene - Schwerpunktverschiebung eine Reduktion bestimmter Inhalte und eine Aufstockung anderer Inhalte impliziere. Dies stelle eine zulässige - schlagwortartig verdichtete - Bewertung dar, die vom Leser auch so verstanden werde, denn er erwarte unter der Rubrik "Heute in den Feuilletons" eine subjektive, bewertende Kommentierung.

Auch als Tatsachenbehauptung sei die Verbreitung im übrigen zulässig, weil die Berichterstattung wahr sei. Kernaussage des Ausgangstextes sei ein Plädoyer für einen selbstbewussten Umgang mit dem, was Deutschland war und ist, und eine Veränderung der Schwerpunktsetzung.

Eine solche Veränderung, die nur möglich sei, wenn bestimmte Inhalte weggelassen und von anderem mehr gelehrt werde, führe der Antragsteller zu 2. konkret in Bezug auf das Thema "Drittes Reich" - komprimiert in der Formulierung "Gravitationszentrum..., das Auschwitz heißt" - aus.

Mithin plädiere der Antragsteller zu 2. dafür, dass der Unterricht über "Auschwitz" reduziert wird, da eine andere Möglichkeit der Verschiebung der Schwerpunktsetzung im Geschichtsunterricht nicht denkbar sei. Die Berichterstattung treffe mithin den Kern der Aussage des Antragstellers zu 2.

Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 20. April 2006 die einstweilige Verfügung vom 23.02.2006 aufzuheben und den Antrag auf ihren zurückzuweisen.

Die Antragsteller beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten daran fest, dass die beanstandete Aussage, der Antragsteller zu 2. habe für eine Reduktion der Schulstunden über Auschwitz plädiert, um die Integration von Schülern aus islamischen Ländern zu erleichtern, eine Tatsachenbehauptung darstelle.

Die von der Antragsgegnerin ins Netz gestellte Zusammenfassung sei inhaltlich falsch. Sie stelle eine - als solche nicht kenntlich gemachte - Interpretation des Ausgangstextes dar. Daran ändere auch nichts, dass der Beitrag als Kommentar bezeichnet werde, denn die beanstandete Passage komme für den Leser als Inhaltsangabe daher.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Den Antragstellern steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Absatz 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 GG zu.

1.  Es handelt sich bei dem beanstandeten Text um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die als solche nicht von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt ist (ständige Rspr. des BVerfG und des BGH, vgl. nur BVerfG NJW- RR 2006, 1130; BGH NJW 1982, 2246).

a) Eine Tatsachenbehauptung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist.

Wie vom Landgericht zu Recht gesehen, kann dabei nicht isoliert auf den Wortlaut allein des beanstandeten Texts abgestellt werden. Vielmehr ist der Kontext zu würdigen, in welchem die Äußerung gefallen ist.

Unbeschadet dessen, dass es sich bei der Rubrik "Heute in den Feuilletons" um eine "kommentierte Presseschau" handelt, wird der Leser die Aussage "Im Aufmacher plädiert ... für ... eine Reduktion der Schulstunden über Auschwitz" jedoch nicht als subjektive Meinungsäußerung verstehen, sondern als eine inhaltliche Wiedergabe einer Äußerung eines Dritten.

Insbesondere das Wort "plädiert" signalisiert dem Leser, dass der Autor ... dafür eintritt, die Schulstunden zum Thema "Auschwitz" zu reduzieren, denn "für etwas plädieren" wird im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden als "für etwas eintreten" bzw. "etwas vorschlagen".

Der Antragsteller zu 2. hat jedoch objektiv eine Reduzierung der Schulstunden zu "Auschwitz" nicht vorgeschlagen. Er ist in dem Ausgangsartikel weder wörtlich noch sinngemäß dafür eingetreten, "die Schulstunden über Auschwitz" zu reduzieren.

Zwar kann dem Ausgangstext Kritik an der inhaltlichen Schwerpunktsetzung des Deutsch- und Geschichtsunterrichts entnommen werden. Unstreitig hat der Autor diese Kritik auch unter dem Aufhänger der Debatte um Deutsch als Pausenhofsprache angebracht und geht es in seinem Text gerade um die Vermittlung des "Deutschlandbildes" für Jugendliche mit sogenanntem Migrationshintergrund.

Dass der Autor als Maßnahme zur Vermittlung eines positiven Deutschlandbildes aber die "Reduktion der Schulstunden über Auschwitz" vorschlägt, ist dem Artikel nicht zu entnehmen. Ihm geht es vielmehr um die generelle Gewichtung der Darstellung des Deutschlandbildes im Geschichts- und Deutschunterricht.

Die Verengung des Inhaltes des Beitrages des Antragstellers zu 2. auf ein Plädoyer "für ein stabileres nationales Selbstbewusstsein und eine Reduktion der Schulstunden über Auschwitz" entspricht objektiv nicht dem, was der Antragsteller zu 2. geäußert hat, und ist mithin unwahr.

Es handelt sich vielmehr um eine sinnentstellend verkürzte Zusammenfassung, die die Antragsgegnerin anhand einer Verknüpfung der beispielhaften Anführung des Autors zu "Auschwitz" als "Gravitationszentrum der deutschen Geschichte" mit dem Eintreten des Autors für einen "selbstbewussten" Umgang "mit dem, was Deutschland ist und war" vornimmt, ohne dass der Autor selbst das Fazit "Reduktion der Schulstunden über Auschwitz" als eigenen Standpunkt auch nur angedeutet hätte.

b) Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Rechte der Antragsgegnerin vorliegend nicht deshalb zurückstehen, weil die Antragsgegnerin einen komplexen Sachverhalt schlagwortartig zusammengefasst hat.

Werden bei einer zusammenfassenden Darstellung wichtige Informationen ausgespart, mag diese Auswahl vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sein (vgl. BVerfG NJW 1994, 1781; BGH NJW 1966, 245).

Wird bei der Zusammenfassung hingegen dem Autor eine Äußerung zugeschrieben, die er nicht getan hat, steht ihm ein Unterlassungsanspruch zu, denn Äußerungen, die jemanden in den Mund gelegt werden, die dieser nicht getan hat, sind nicht durch. Art. 5 Absatz 1 GG geschützt, so dass auch ein schützenswertes Interesse an der "Verkürzung" dergestalt, dass eine Äußerung eines Dritten behauptet wird, die dieser nicht gemacht hat, nicht besteht (vgl. BVerfG NJW 1989, 1789; vgl. OLG Hamburg NJW 1987, 1416).

c) Der Antragsgegnerin kann mithin auch nicht in der Argumentation gefolgt werden, dass der Antragsteller zu 2. sich die beanstandete Zusammenfassung gefallen lassen muss, weil sein Ausgangstext selbst mehrdeutig sei.

Selbst wenn es sich bei ihrem Text um eine vertretbare Interpretation eines mehrdeutigen Textes handelte, ist dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der vorliegenden Fällgestaltung kein Vorrang eingeräumt.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.10.1988 - 1 BvR 556/85 {NJW 1989, 1789) auf den vorliegenden Fall anzuwenden, denn das BVerfG stellt ausdrücklich klar, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Äußerung des Dritten mehrdeutig oder eindeutig ist.

Im einen wie im anderen Fall besteht kein schützenswertes Interesse der Presse, wenn nicht offengelegt wird, dass es sich um eine eigene Bewertung der Äußerung eines Dritten handelt (NJW 1980, 2072; nachfolgend BGH NJW 1982, 635; vgl. auch BGH NJW 1998, 1391).

Die Antragsgegnerin durfte mithin nicht ohne kenntlich zu machen, dass es sich um eine eigene Deutung handelt, den Eindruck erwecken, es handele sich um eindeutige Aussagen des Autors des Ausgangstextes.

d) Dem Unterlassungsanspruch steht nicht entgegen, dass es innerhalb des beanstandeten Textes einen Link zu dem Ausgangsartikel gegeben haben soll. Zum einen ist es weder zwingend, dass jeder Leser den Link auch anklickt, zum anderen ist es für die Rechtsverletzung unerheblich, ob dem Leser gelingt, Wahrheit bzw. Unwahrheit der Tatsachenbehauptung herauszufinden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Absatz 1 ZPO.
 

 

 

 

Die Haftung für eine rechtswidrige Tatsachenbehauptung bei der Zusammenfassung eines Artikels entfällt nicht dadurch, dass der Artikel verlinkt wird.

 

 

                                                       

 

 

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